Fachbeiträge & Kommentare zu Notarielle Beurkundung

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§ 3 Trennung der Eheleute / W. Erbrechtliche Auswirkungen der Trennung

Rz. 248 Die Trennung der Ehegatten hat noch keine unmittelbaren automatischen Konsequenzen für das Ehegattenerbrecht bzw. die gewillkürte Erbfolge! Praxistipp:mehr

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ZErb 04/2022, 2021: Ein erb... / b) Folgerungen für die Praxis

Ganz zuvorderst lässt sich aus der Entscheidung des BGH ableiten, dass sämtliche Verfügungen des Erblassers den Mindestanforderungen des § 2247 Abs. 1 BGB genügen müssen, um wirksam zu sein, und diese Formvorschrift auch für Anlagen und in Bezug genommene Dokumente gilt.[19] Dies ist unabhängig davon, ob es sich um eine tatsächliche Anlage handelt, die gemeinsam mit dem Test...mehr

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ZErb 04/2022, Verzicht eine... / 1 Gründe

I. Der Kläger macht aus übergeleitetem Recht im Wege der Stufenklage – hier auf der Auskunftsstufe – Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem am 24.2.2017 verstorbenen Erblasser K A geltend. Die Beklagte (geb. 0.0.1934) war mit dem Erblasser verheiratet. Die Eheleute hatten zwei Kinder, L und B A. Der am 0.0.1967 geborene B A ist aufgrund eines cerebralen Geb...mehr

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ZErb 04/2022, 2021: Ein erb... / b) Folgerungen für die Praxis

Es wird in der Praxis sicherlich des Öfteren ein Konsens zwischen Schenker und Beschenktem bestehen, dass der Beschenkte den Schenkenden durch Besuche und gemeinsame Unternehmungen die Eintönigkeit eines Heimaufenthalts und/oder der allein bewohnten Wohnung unterbricht und die sozialen Kontakte des Schenkers pflegt bzw. einbezieht.[43] Entsprechend den Ausführungen des OLG K...mehr

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GmbH-Gründung im Ausland: Anforderungen an Beglaubigungsvermerk

Zusammenfassung Die Identität des bevollmächtigenden Gesellschafters muss anhand des Beglaubigungsvermerks zur notariell beurkundeten Vollmacht für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages zweifelsfrei feststellbar sein. Eine sich im Ausland aufhaltende Person beabsichtigte eine Gesellschaft in Deutschland zu gründen. Zu diesem Zweck bevollmächtigte der künftige Gesellschafte...mehr

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ZErb 02/2022, Nochmals: das notarielle Nachlassverzeichnis

Der Rechtsanwender sollte aufmerken, wenn ein Erbrechtssenat eines OLG seinen amtlichen Leitsatz zu einer erneuten Entscheidung zum notariellen Nachlassverzeichnis mit den Worten "nochmals:" einleitet. So geschehen im Beschluss des OLG Celle vom 25.3.2021 – 6 U 74/20. 19 Jahre nach seiner Initialentscheidung zum notariellen Nachlassverzeichnis vom 21.1.2002 – 4 W 318/01, ZErb...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / III. Formfunktion und Formerfordernis

Rz. 4 Die wirksame empfangsbedürftige Willenserklärung ist Bestandteil der verbindlichen Begründung, Gestaltung und Auflösung arbeitsrechtlich bedeutsamer Rechtsbeziehungen. Durch die Fixierung des Erklärungsinhalts in einer gegenständlichen Form werden verschiedene Formfunktionen wahrgenommen:mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / 1. Voraussetzungen der Schriftform

Rz. 9 Die häufigste im Arbeitsverhältnis angeordnete Form ist die Schriftform. Nach § 126 Abs. 1 und 2 BGB muss die jeweilige formbedürftige Erklärung in einer Urkunde niedergelegt werden. "Urkunde" ist die schriftlich verkörperte Willenserklärung in Gestalt einer Sache (in der Regel eines Schriftstückes), die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, ...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / 1. Voraussetzungen der elektronischen Form

Rz. 38 Die elektronische Form ist keine eigenständige neue Form, sondern lediglich ein Substitut der Schriftform,[18] die digitale Form mit Unterschrift. Die Vorschriften zur Schriftform finden daher ebenfalls Anwendung. Wie die übrigen gesetzlichen Formen des BGB ist sie Konstitutivform.[19] Die elektronische Form setzt ein elektronisches Dokument voraus, also elektronische...mehr

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Anhang 4: GNotKG – Auszug –

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG) vom 23.7.2013 BGBl I 2013, S. 2586, BGBl III 361–1 zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.8.2021, BGBl I, S. 3436, 3455 Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare Abschnitt 5 Kostenhaftung Unterabschnitt 1 Gerichtskosten § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren,...mehr

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§ 9 Aufhebung / 1. Form

Rz. 2 Vgl. zunächst § 9 WEG. Je nach Sachverhalt ist zu differenzieren:mehr

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FF 07+08/2022, Die Herausfo... / 1. Wirksam konsentierte Wunschelternschaft

Bei dem Versuch, die Ergebnisse der vorangegangen Überlegungen im Einzelnen zu konkretisieren und daraus mögliche künftige Regelungen zu formulieren, soll zunächst die Frage abgeschichtet werden, wie eine bestandsfeste originäre Zuordnung eines Kindes zu Wunscheltern aussehen könnte. Aus den vorangegangen Überlegungen hat sich ergeben, dass es unter bestimmten Voraussetzungen...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 3. Form

Rz. 6 Für die vertragliche Einräumung von Sondereigentum gilt die besondere Formvorschrift des § 4 WEG (notarielle Beurkundung). Materiellrechtlich besteht im Falle des § 8 WEG Formfreiheit, für den Grundbuchvollzug ist jedoch mindestens Beglaubigungsform einzuhalten (§ 29 GBO). In der Praxis werden allerdings auch Teilungserklärungen nach § 8 WEG überwiegend beurkundet, um ...mehr

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ZErb 01/2022, Die Ferienimm... / 1. Spanien

Hat der deutsche Erblasser vor seinem Tod in Spanien in seiner Immobilie seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, so ist auf den gesamten Nachlass spanisches Erbrecht anzuwenden, sofern testamentarisch keine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts getroffen wurde.[13] Zunächst ist zu beachten, dass Spanien ein Mehrrechtsstaat ist, da einzelne autonome Gemeinschaften ein eigen...mehr

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FF 07+08/2022, Die Herausfo... / d) Die Disponibilität?

Der Blick auf das geltende Recht zeigt, dass dieses eine solche Disposition zwar nicht durchgängig, aber doch in verschiedenen Konstellationen zulässt. Damit ist hier nicht die Adoption gemeint, die erst nach Kindesgeburt stattfinden kann. Vielmehr betrifft dies erstens die bereits erwähnte, der genetischen Abstammung nicht entsprechende Vaterschaftsanerkennung, zweitens die...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / b) Baubehördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung

Rz. 62 Diese materiell-rechtliche Komponente wird verfahrensrechtlich ergänzt durch die sogenannte baubehördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung. Nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 WEG muss aus dem Aufteilungsplan nunmehr nicht nur die Aufteilung des Gebäudes, sondern auch des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teil...mehr

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§ 2 Die Vergütungsmöglichke... / b) Textform im Sinne von § 3a Abs. 1 S. 1 RVG

Rz. 20 Die in § 3a Abs. 1 S. 1 RVG vorgeschriebene Textform ist die einfachste Form einer schriftlichen Erklärung, wodurch die klassischen Formzwecke der Warn-, Beweis- und Identitätsfunktion nicht erfüllt werden.[24] Vielmehr wird durch die Textform gewährleistet, dass der Inhalt der Erklärung dokumentiert wird und sich die Beteiligten zuverlässig darüber informieren können...mehr

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / 2. Begründung

Rz. 11 Regierungsentwurf Zitat Zu § 86d-neu (Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags) § 86d BGB-neu regelt die Form von Zulegungsverträgen und Zusammenlegungsverträgen. Zu Satz 1 § 86d Satz 1 BGB-neu bestimmt, dass der Zulegungsvertrag und der Zusammenlegungsvertrag der schriftlichen Form nach § 126 BGB bedürfen. Mit Blick auf die behördlichen Genehmigungserfor...mehr

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§ 3 §§ 81 und 81a BGB n.F. ... / IV. Form des Stiftungsgeschäfts

Rz. 20 Unterschiedlich beurteilt wurde in der Vergangenheit immer wieder die Frage, welche Form das Stiftungsgeschäft haben muss, wenn bestimmte Vermögensarten übertragen werden sollten, insbesondere Immobilienvermögen oder Geschäftsanteile an einer GmbH.[11] Die neue Gesetzesfassung des § 81 Abs. 3 BGB n.F., nach der das "Stiftungsgeschäft … der schriftlichen Form [bedarf],...mehr

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / III. Verfahren von Zulegung und Zusammenlegung

Rz. 40 Nach § 86b Abs. 1 BGB n.F. können Zulegung und Zusammenlegung durch die beteiligten Stiftungen selbst durchgeführt werden, und zwar durch Abschluss eines entsprechenden Vertrages, der der behördlichen Genehmigung bedarf. Zuständig ist dabei die nach Landesrecht für die übernehmende Stiftung zuständige Behörde. Diese hat zudem nach § 86b Abs. 2 BGB n.F. die Befugnis, e...mehr

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Schweiz / d) Notarielle Beurkundung der Gründungsunterlagen

Rz. 14 Der Errichtungsakt der GmbH erfolgt vor einer Urkundsperson und wird öffentlich beurkundet (Art. 777 Abs. 1 OR). Es empfiehlt sich, die für die Beurkundung erforderlichen Unterlagen und Informationen dem Notar vorgängig zuzustellen, damit er die Gründungsurkunde vorbereiten kann. Erforderlich ist, dass am Tag der öffentlichen Beurkundung sämtliche Gründungsmitglieder ...mehr

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Deutschland / 1. Notarielle Beurkundung

Rz. 50 Zur Beurkundung ist jeder deutsche Notar zuständig (§ 20 BNotO). Die Urkunde ist hierzu den Beteiligten in Gegenwart des Notars zu verlesen, von ihnen zu genehmigen und von ihnen und dem Notar zu unterzeichnen (vgl. §§ 8 ff. BeurkG).[27] In der Praxis wird dazu regelmäßig der notariellen Gründungsurkunde, d.h. der Einigung der Gründer über die Errichtung der Gesellsch...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / b) Einhaltung des Gesellschaftsstatuts (Gleichwertigkeitsfrage)

Rz. 105 Bei der Abtretung der Geschäftsanteile an einer deutschen GmbH stellt sich die Frage, ob die von § 15 Abs. 3 GmbHG verlangte notarielle Beurkundung zur Beachtung der vom Geschäftsstatut verlangten Form überhaupt durch einen ausländischen Notar möglich ist. Nach einer Entscheidung des BGH vom 16.2.1981 kann ein vom deutschen Recht aufgestelltes Beurkundungserfordernis...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / c) Einhaltung der Ortsform

Rz. 110 Art. 11 Abs. 1 Fall 2 EGBGB lässt es zur Formwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts auch genügen, wenn dieses den Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem es vorgenommen wird (Ortsrecht), entsprechend vorgenommen worden ist (Ortsform). Verlangt dieses Recht für die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen die notarielle Beurkundung, so würde sich die Frage der Gleichwertig...mehr

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Deutschland / b) Form für die Übertragung von Geschäftsanteilen

Rz. 151 Die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen bedarf der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 1, 3 GmbHG). Ebenfalls der notariellen Beurkundung bedarf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft zur Abtretung des GmbH-Geschäftsanteils, wenngleich ein etwaiger Formmangel durch die ordnungsgemäß beurkundete Abtretung geheilt wird (§ 15 Abs. 4 GmbHG). Da jedoch im Rahmen der ...mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / I. Überblick über das Gründungsverfahren

Rz. 5 Die Gründung einer Sp. z o.o. ist schnell und unkompliziert. Sie setzt die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags oder – im Falle einer Gründung über ein dafür bestimmtes amtliches Internetportal – die Verwendung eines dafür online zur Verfügung gestellten vereinfachten Mustergesellschaftsvertrags voraus. Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags k...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / 1. Form des Gesellschaftsvertrags

Rz. 41 Für den Gesellschaftsvertrag ist nach Art. 1835 Satz 1 C.civ. Schriftform erforderlich und ausreichend. Eine notarielle Beurkundung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei einem Formmangel liegt eine sog. faktische Gesellschaft vor. Rz. 42 Soll ein Grundstück oder ein Pachtvertrag mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Jahren in die Gesellschaft eingebracht werden, ist ...mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / V. Kapitalerhöhung

Rz. 41 Bereits der Gesellschaftsvertrag der Sp. z o.o. kann eine Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft durch Beschluss der Gesellschafter vorsehen, so dass es hierzu keiner späteren Änderung des Gesellschaftsvertrags bedarf. In diesem Fall muss der Gesellschaftsvertrag die genaue Höhe, bis zu welcher das Stammkapital durch Gesellschafterbeschluss angehoben werden kann,...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / 2. Form der Gründung

Rz. 69 Gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB genügt für die Formwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts nicht nur die Einhaltung der von dem Recht, das auf seinen Gegenstand anzuwenden ist, vorgesehenen Formerfordernisse (Geschäftsrecht bzw. lex causae, in casu also das Gesellschaftsstatut). Zur Erleichterung der Einhaltung der Form (favor negotii) soll auch die Einhaltung der Formerforderni...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / c) Form der Anteilsübertragung

Rz. 134 Für die rechtsgültige Übertragung von Geschäftsanteilen ist die Übertragung durch eine dazu befugte Person erforderlich (Art. 3:84 NL-BGB). Gemäß Art. 2:196 Abs. 1 NL-BGB werden die Geschäftsanteile durch die entsprechende Beurkundung in einer notariellen Urkunde übertragen. Laut Abs. 2 muss die Übertragungsurkunde Folgendes enthalten:mehr

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Estland / 1. Anteilsübertragung unter Lebenden

Rz. 79 Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen bedarf der notariellen Beurkundung, sofern es sich nicht um einen im estnischen Register für Wertpapiere registrierten Geschäftsanteil handelt (in dem Fall reicht eine in der Bank vorzunehmende schriftliche Übertragung aus). Die notarielle Beurkundung bei der Übertragung eines Geschäftsanteils ist notwendig für die Wirksamkeit...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / I. Kapitalaufbringung

Rz. 36 Bis April 2011 musste das Mindestkapital von 5.000 EUR in Bargeld realisiert werden. Bei Gründung musste immer mindestens die Hälfte der vorgesehenen Einlagen in Bargeld einbezahlt sein. Die restlichen Einlagen, soweit sie höher sind als das Mindestkapital, konnten in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Gründung bzw. nach Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung ein...mehr

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§ 5 Grenzüberschreitende Ve... / a) Inhalt und Form des Verschmelzungsplanes

Rz. 14 Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 122 GesRL (vormals Art. 5 VerschmelzungsRL) ergibt, ist der Katalog der notwendigen Angaben im Verschmelzungsplan nicht abschließend. Dem nationalen Gesetzgeber steht es somit offen, weitere Angaben zu fordern.[49] Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern Art. 122 GesRL in § ...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 20 Bei Gründung einer GmbH sind grundsätzlich die folgenden Behörden beteiligt: RNPC und Handelsregister. Die Einschaltung eines Notars ist nicht obligatorisch; die Unterschriftsbeglaubigung im Fall eines privatschriftlichen Dokuments kann auch durch einen Rechtsbesorger oder Rechtsanwalt erfolgen. Anmeldungen der Gesellschaft erfolgen bei dem Finanzamt und der Sozialver...mehr

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Deutschland / 2. Stellvertretung bei der Gründung in Deutschland

Rz. 52 Eine in der Praxis häufige Frage ist diejenige, ob die Gründer bei der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags vor einem deutschen Notar persönlich anwesend sein müssen. Dies ist nicht zwingend der Fall. Möglich ist es zum einen, dass die Gründer sich bei der Beurkundung aufgrund Vollmacht vertreten lassen. Hierzu reicht eine allgemeine Generalvollmacht aus.[34] Rz. 53 D...mehr

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England und Wales1 England ... / c) Einreichung von Dokumenten beim Gesellschaftsregister

Rz. 50 Die folgenden Dokumente müssen dem registrar of companies eingereicht werden: Das Memorandum of association ist unter dem CA 2006 weiterhin von dem oder den Gründungsgesellschafter(n) (subscriber) zu unterschreiben. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Jeder Zeichner muss neben seinem Namen die Anzahl der persönlich gezeichneten Anteile offenlegen und da...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / III. Sprache des Gesellschaftsvertrags

Rz. 72 Der Gesellschaftsvertrag muss in arabischer Sprache abgefasst werden, ansonsten erfolgt die zwingend notwendige notarielle Beurkundung vor dem lokalen Notar nicht. Der Gesellschaftsvertrag kann zum Verständnis des ausländischen Gesellschafters auch bilingual in jeder anderen Sprache abgefasst werden. In einigen Emiraten ist bei einem bilingualen Vertrag die arabische V...mehr

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Schweden / IV. Kosten der Gründung

Rz. 26 Da keine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung erforderlich ist, beschränken sich die Gründungskosten mit Ausnahme von möglicherweise erforderlichen anwaltlichen Beratungshonoraren auf die Registergebühren von zurzeit 2.200 SEK (ca. 220 EUR).[30] Bei Kauf einer Vorratsgesellschaft mit einem Aktienkapital von 25.000 SEK liegt der Kaufpreis bei ca. 7.000–8.000 SEK (c...mehr

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Kanada / IV. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 22 Der Director legt als Registrierungsstelle die Form der Schriftstücke, die lt. CBCA und den Canadian Business Corporations Regulations zu verwenden sind, fest. Weitere Formvorschriften, insbesondere die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung, sind nicht zu beachten, so dass die Gründung grundsätzlich auch vom Ausland her erfolgen kann. Rz. 23 Im Hinblick auf diese rec...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 1. Anteilsübertragung unter Lebenden

Rz. 63 Die Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden ist prinzipiell zulässig (Art. 710–12 LSC), jedoch an die Zustimmung der Mitgesellschafter gebunden. Die Übertragung muss schriftlich (durch notarielle Urkunde oder privatschriftliche Urkunde) festgestellt werden. Diese Schrift kann im Ausland verfasst werden. In diesem Fall wird eine Beglaubigung der Unterschriften...mehr

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§ 4 Sitzverlegung / a) Minderheitenschutz

Rz. 171 Zum Schutz der Minderheitsgesellschafter sieht die Richtlinie ein Austrittsrecht gegen Barabfindung und einen Anfechtungsausschluss für Bewertungsrügen und bewertungsrelevante Informationsrügen vor. Es wird also auf einen nachgelagerten Schutz der Minderheitsgesellschafter gesetzt.[456] Bei einem grenzüberschreitenden Formwechsel ist jedoch – anders als beim national...mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 131 Der Gesellschaftsvertrag kann die Vertretung der Gesellschaft durch den Vorstand regeln. So kann er etwa vorsehen, dass einzelne Vorstandsmitglieder alleinvertretungsberechtigt sind oder bestimmte Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich mit anderen Vorstandsmitgliedern oder Prokuristen die Gesellschaft vertreten. In der Praxis werden des Öfteren Konstellationen gewä...mehr

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Schweden / I. Überblick über das Gründungsverfahren

Rz. 14 Früher konnte eine schwedische Aktiengesellschaft entweder im sog. Sukzessivverfahren oder im sog. Simultanverfahren gegründet werden. Da das Sukzessivverfahren keine praktische Bedeutung mehr hatte, müssen seit dem 1.1.2006 alle Aktiengesellschaften im Simultanverfahren gegründet werden, d.h. sämtliche Gründungsmaßnahmen werden an ein und demselben Tag unternommen. O...mehr

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§ 4 Sitzverlegung / 4. Verlegungsplan

Rz. 111 Über das konkrete Verfahren der Herausverlegung des Satzungssitzes einer GmbH besteht immer noch relativ wenig Rechtssicherheit. In Deutschland ist bei einem Herausformwechsel zunächst ein Verlegungsplan für den grenzüberschreitenden Formwechsel[311] als Vorbereitung für den Formwechsel-/Verlegungsbeschluss zu erstellen.[312] Zuständig für die Erstellung ist das Leit...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / VII. Reform des niederländischen Gesellschaftsrechts

Rz. 15 In den Niederlanden wurde am 1.10.2012 (Flex-B.V.-Gesetzgebung) und am 1.1.2013 (Gesetz Geschäftsführung und Aufsicht – Wijziging van boek 2 van het Burgerlijk Wetboek in verband met de aanpassing van regels over bestuur en toezicht in naamloze en besloten vennootschappen/Wet Bestuur en Toezicht; im Folgenden: GGA) das Gesellschaftsrecht modernisiert.[11] Die Änderunge...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / 1. Formvorschriften

Rz. 68 Die B.V. kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Die Gründungsurkunde muss von einem niederländischen Notar in den Niederlanden beurkundet werden (Art. 2:175 Abs. 2 NL-BGB). Gemäß Art. 2:175a Abs. 1. NL-BGB Vorentwurf ist eine Gründung auf elektronischem Weg möglich. Auch in diesem Fall ist eine notarielle Beurkundung der elektronischen Gründungsurkund...mehr

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Belgien / II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer

Rz. 97 Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer wie auch die Festlegung der Modalitäten derselben obliegt ausschließlich der Gesellschafterversammlung (Art. 2:49 GGV). Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit. Im Zweifel sind Geschäftsführer, die bereits mit der Gründungsurkunde ernannt wurden, für die Dauer des Bestehens der Gese...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / 1. Möglichkeiten einer Umwandlung der Gesellschaft

Rz. 159 Art. 2:18 NL-BGB ist Bestandteil der Bestimmungen, die für alle Rechtspersonen gelten, und regelt die eventuelle Umwandlung (omzetting) einer juristischen Person, wie beispielsweise der B.V. Abs. 2 der Regelung beschreibt die rechtlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung. Zunächst ist ein Beschluss zur Umwandlung und zur Änderung des Gesellschaftsvertrags zu fassen...mehr

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Griechenland / IV. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 55 Ein Formzwang bzw. die notarielle Form ist für den EPE-Gesellschaftsvertrag nun abgeschafft. Die Gründer haben die Wahl, den Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden oder die Gründung durch die Ausfüllung und digitale Einreichung eines sog. standardisierten EPE-Mustervertrags zu bewirken (Art. 9 G. 4441/2016). Der Inhalt und die Form der Musterverträge für Kapital...mehr

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Belgien / IV. Kosten der Gründung

Rz. 19 Die mit der Gründung einer GmbH in Belgien verbundenen Kosten sind überschaubar. Rz. 20 Die für die Beurkundung der Gründung anfallenden Notarkosten belaufen sich auf rund 1.500 EUR. Die Gebühr für die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beträgt seit dem 1.3.2020 190,10 EUR (exkl. 21 % MwSt.). Es ist in Belgien allgemein üblich, dass diese Kosten dem Notar bereit...mehr