Fachbeiträge & Kommentare zu Nebenbeschäftigung

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / IV. Gemischte Tätigkeit, Hilfstätigkeit, Nebentätigkeit

Rz. 75 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Eine natürliche Person kann nebeneinander verschiedenartige Tätigkeiten ausüben. Sie kann teils selbständig und teils nichtselbständig tätig werden. So kann ein Land- und Forstwirt, Gewerbetreibender oder Selbständiger/Freiberufler nebenher als ArbN nichtselbständig tätig sein. Andererseits kann ein hauptberuflicher ArbN nebenher als Land- u... mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / F. Einzelfälle von A bis Z

Rz. 130 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Abgeordnete: Mitglieder der Parlamente sind in ihrer Eigenschaft als Mandatsträger keine ArbN (vgl § 22 Nr 4 EStG). Die Assistenten der Abgeordneten sind ArbN (> Abgeordnete Rz 14). Ergänzend > Rz 130 Parlamentarischer Geschäftsführer. Ableser von Messgeräten: Wer Messdaten für Strom/Gas/Wasser/Wärme/Kälte/Energie für einen Netzbetreiber, ei... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2 Zum Begriff des Geschäftsbetriebs

Tz. 34 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Nach der Definition des § 8d Abs 1 S 3 KStG umfasst ein Geschäftsbetrieb die von einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht getragenen, nachhaltigen, sich gegenseitig ergänzenden und fördernden Betätigungen der Kö und bestimmt sich nach qualitativen Merkmalen in einer Gesamtbetrachtung. § 8d Abs 1 S 4 KStG führt ergänzend dazu aus, dass qua... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3 Nur ein Geschäftsbetrieb oder mehrere?

Tz. 38 Stand: EL 124 – ET: 09/2026 Nach bisheriger Verw-Auff zu § 8 Abs 4 KStG aF (s Rn 8 des BMF-Schr v 16.04.1999, BStBl I 1999, 455) kann eine Kö nur einen einheitlichen Geschäftsbetrieb haben. Fraglich erscheint, ob das auch für § 8d KStG gilt. Gem § 8d Abs 1 S 1 KStG ist § 8c KStG auf Antrag nicht anzuwenden, wenn die Kö während des Beobachtungszeitraums A (hierzu s Tz 14... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 1.4.2 Nebentätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber

Wenn die Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird, gehören die Einkünfte aus der Haupt- und Nebentätigkeit dennoch zur gleichen Einkunftsart, werden also steuerlich zusammengefasst und als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert. Die Nebentätigkeit ist dann aber bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 1.4.1 Nebentätigkeit beim Hauptarbeitgeber

Bei einer Nebentätigkeit für den Hauptarbeitgeber[1] muss geprüft werden, ob die Tätigkeit von der Haupttätigkeit abgrenzbar und eigenständig ist oder ob es sich um eine zusätzliche Tätigkeit im Rahmen des Hauptarbeitsverhältnisses (sog. Dienstobliegenheit) handelt. Nur wenn es sich um eine abgrenzbare Nebentätigkeit handelt, kann die Steuervergünstigung des § 3 Nr. 26 EStG (... mehr

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Mehrfachbeschäftigung: Ausw... / 1 Abgrenzung Haupt- und Nebentätigkeit

Ein Steuerpflichtiger kann grundsätzlich mehreren selbstständigen und/oder nichtselbstständigen Tätigkeiten nebeneinander nachgehen. Die Tätigkeit, die nach dem Gesamtbild der Umstände des jeweiligen Einzelfalls überwiegt, ist als Haupttätigkeit anzusehen. mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 1.6.3 Definition "nebenberuflich"

Rechtsprechung[1] und Verwaltung[2] gehen von einer nebenberuflichen Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG aus, wenn sie vom zeitlichen Umfang her – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines Vollerwerbstätigen desselben Berufs beträgt. Nach einem bundesweit abgestimmten Erlass geht die Finanzverwaltung[3] pauschalierend von einer nebenberuflichen T... mehr

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Steuerliche Beurteilung von Nebentätigkeiten

Zusammenfassung Überblick Nach § 3 Nr. 26 EStG sind bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich durch eine spezielle Steuervergünstigung privilegiert. Das ist der sog. Übungsleiterfreibetrag (auch Übungsleiterpauschale) i. H. v. jährlich 3.300 EUR (seit VZ 2026). Es handelt sich um eine Steuerbe­freiung mit einer ähnlichen Wir... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 1.4 Besteuerung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen

Nebentätigkeiten werden häufig zusätzlich zu einer Haupttätigkeit ausgeübt – typischerweise am Feierabend oder am Wochenende. Soll die Besteuerung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) erfolgen, muss unterschieden werden, ob die Nebentätigkeit beim selben Arbeitgeber oder einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. Die gleiche Unterscheidung muss auch getroffen werden... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 1.8 Abzug von Werbungskosten und Betriebsausgaben

Erzielt ein Übungsleiter steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG von 3.300 EUR, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen, wenn hinsichtlich der Tätigkeit eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt.[1] Erzielt ein Steuerpflichtiger z. B. 1.000 EUR Einnahmen aus einer selbststän... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 1.5 Besteuerung als Gewinneinkünfte

Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen ist in § 4 Nr. 11 StBerG geregelt. Wenn die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen des Mitglieds des Lohnsteuerhilfevereins nach § 3 Nr. 12, 26 , 26a , 26b EStG in voller Höhe steuerfrei sind, ist der Lohnsteuerhilfeverein befugt, das Mitglied zu beraten, auch wenn es si... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 1.2 Besteuerung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit

Eine Nebentätigkeit kann selbstständig oder nichtselbstständig ausgeübt werden. Für die Besteuerung einer nichtselbstständigen Nebentätigkeit ist im VZ zu unterscheiden, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung/Minijob mit Lohnsteuer-Pauschalierung handelt oder nicht. Eine geringfügige Beschäftigung liegt u. a. vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regel... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 1.4.3 Mehrere begünstigte Tätigkeiten

Übt der Steuerpflichtige mehrere begünstigte Nebentätigkeiten aus, z. B. für verschiedene gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen, oder verrichtet er für dieselbe Einrichtung unterschiedliche Tätigkeiten, so kann er den Freibetrag dennoch je Kalenderjahr nur einmal in Anspruch nehmen.[1] Auch wenn der Steuerpflichtige in einem Jahr Einnahmen aus einer in mehre... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 2.4 Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Zusätzlich zum Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten Arbeitnehmer – ebenso wie bei der Übungsleiterpauschale[1] – den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR, soweit dieser nicht schon bei einer anderen nichtselbstständigen Haupttätigkeit verbraucht ist.[2] Wird nur eine nach § 3 Nr. 26a EStG begünstigte Nebentätigkeit ausgeübt, bleibt im Jahr 2026 Arbeitslohn bis zur Hö... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 1.3 Geringfügige Beschäftigung mit Pauschalabgaben

Handelt es sich bei der Nebentätigkeit um eine geringfügige Beschäftigung, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer entweder pauschal nach § 40a Abs. 2 EStG oder individuell nach Maßgabe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (elektronische Lohnsteuerkarte, sog. ELStAM) nach § 39b EStG erheben. Für die Lohnsteuer-Pauschalierung ist zu unterscheiden zwischen der einheitlichen ... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 1.6.1 Voraussetzungen im Überblick

Der Freibetrag von 3.300 EUR pro Kalenderjahr wird gewährt, wenn folgende 4 Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind[1]: Begünstigte Tätigkeit: Der Steuerpflichtige muss als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in vergleichbarer Weise tätig sein. Begünstigt sind auch eine künstlerische Tätigkeit und die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Nebenberufli... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 1.9 Minijob

Handelt es sich bei der Nebentätigkeit um einen Minijob, wird der nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreie Lohn von maximal 3.300 EUR nicht in die Minijob-Vergütung einbezogen.[1] Nur der den Übungsleiterfreibetrag übersteigende Teil des Arbeitslohns muss innerhalb der Verdienstgrenze für Minijobs bleiben. Wichtig Anwendung des Steuerfreibetrags Der Steuerfreibetrag kann für Zwecke de... mehr

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Mehrfachbeschäftigung: Ausw... / Zusammenfassung

Überblick Ein Steuerpflichtiger kann mehreren Tätigkeiten nebeneinander nachgehen. Dabei muss geprüft werden, welche dieser Tätigkeiten die Hauptbeschäftigung darstellt und welche als selbstständige Nebentätigkeiten oder als Ausfluss der Haupttätigkeit (sog. Hilfstätigkeit) zu beurteilen sind. Diese Prüfung ist grundsätzlich für jede einzelne Tätigkeit gesondert durchzuführe... mehr

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Mehrfachbeschäftigung: Ausw... / 3 Hilfstätigkeit für Hauptarbeitgeber

Abgrenzungsprobleme ergeben sich, wenn der Arbeitnehmer über seine vertraglichen Pflichten aus der Haupttätigkeit hinaus für seinen Arbeitgeber tätig wird. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um eine echte Nebentätigkeit handelt oder ob diese weitere Betätigung zur Haupttätigkeit gehört. Einheitliches Arbeitsverhältnis bei Hilfstätigkeit Wenn die Nebentä... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 2 Freibetrag für ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeit (sog. Ehrenamtsfreibetrag oder Ehrenamtspauschale) nach § 3 Nr. 26a EStG

2.1 Gesetzliche Regelung Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung sind bis zur Höhe von insgesamt 960 EUR im Jahr steuerfrei (sog. Ehrenamtspauschale).[1] Durch das Steueränderu... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 1 Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG

1.1 Voraussetzung ist die Einkünfteerzielungsabsicht Für die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG ist erforderlich, dass die nebenberufliche Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt wird. Die nebenberufliche Tätigkeit muss also mit der Absicht ausgeübt werden, einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen. Einnahmen und Ausgaben, die mit einer sog. Liebh... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 1.6 Übungsleiterfreibetrag

1.6.1 Voraussetzungen im Überblick Der Freibetrag von 3.300 EUR pro Kalenderjahr wird gewährt, wenn folgende 4 Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind[1]: Begünstigte Tätigkeit: Der Steuerpflichtige muss als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in vergleichbarer Weise tätig sein. Begünstigt sind auch eine künstlerische Tätigkeit und die Pflege alter, kranker oder... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 1.3.1 Einheitliche Pauschsteuer von 2 %

Bei einer klassischen geringfügigen Beschäftigung/Minijob hat der Arbeitgeber deutschlandweit Pauschalabgaben an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Minijob-Zentrale in 45115 Essen zu entrichten. Hinzu kommt der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung, dessen Höhe sich nach dem individuellen Beitragssatz des zuständigen Unfallversicherungsträgers richtet.... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / Zusammenfassung

Überblick Nach § 3 Nr. 26 EStG sind bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich durch eine spezielle Steuervergünstigung privilegiert. Das ist der sog. Übungsleiterfreibetrag (auch Übungsleiterpauschale) i. H. v. jährlich 3.300 EUR (seit VZ 2026). Es handelt sich um eine Steuerbe­freiung mit einer ähnlichen Wirkung wie eine B... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 1.7 Berücksichtigung des Einnahmen-Freibetrags

Wird die nebenberufliche Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt, bleibt der Arbeitslohn bis zum Höchstbetrag von 3.300 EUR lohnsteuer- und auch sozialversicherungsfrei (kein Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung). Es handelt sich steuerlich um einen Jahresbetrag, der Freibetrag wird also nicht zeitanteilig aufgeteilt. Der Freibetrag darf auch in voller ... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 1.10 Vorweggenommene Betriebsausgaben/Werbungskosten

"Soweit" Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen sie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.[1] Ausgaben, die zugleich steuerfreie und steuerpflichtige Einnahmen betreffen, sind – ggf. im Schätzungswege – aufzuteilen und anteilig abzuziehen. Abweichend von diesen Grundsätzen dürfen Ausgaben, di... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 1.1 Voraussetzung ist die Einkünfteerzielungsabsicht

Für die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG ist erforderlich, dass die nebenberufliche Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt wird. Die nebenberufliche Tätigkeit muss also mit der Absicht ausgeübt werden, einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen. Einnahmen und Ausgaben, die mit einer sog. Liebhabereitätigkeit zusammenhängen, sind von vornherein ... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 1.6.4 Tätigkeit im Dienst einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft

Die Steuerbefreiung setzt des Weiteren voraus, dass die nebenberufliche Tätigkeit im Dienst (= unselbstständig) oder im Auftrag (= selbstständig) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung ausgeübt wird.[1] Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind z. B. Bund, Länder, Landkreise, Gemeinden, Industrie- ... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 1.3.2 Pauschaler Lohnsteuersatz von 20 %

Der Arbeitgeber muss für das Arbeitsentgelt eines geringfügig Beschäftigten i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV ausnahmsweise keinen Pauschalbeitrag an die Rentenversicherung (15 %) zahlen, wenn z. B. wegen der Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungsverhältnissen normale Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Dann ist es auch unzulässig, den Arbeitslo... mehr

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Besteuerung des Arbeitslohn... / 4.1 Allgemeines

Arbeitslohn kann in unterschiedlichster Form gewährt werden. Nach den vorstehenden Grundsätzen gehören zum Arbeitslohn insbesondere: feste Entgelte für einen Zeitabschnitt (Lohn, Gehalt); Gratifikationen; Provisionen; Warte-, Witwen- und Waisengelder; Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer oder seinem Rechtsnachfolger als Ersatz für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn oder... mehr

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Mehrfachbeschäftigung: Ausw... / 2 Merkmale einer nichtselbstständigen Tätigkeit

Ob es sich bei der Haupt- und der bzw. den Nebentätigkeiten um selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeiten handelt, ist getrennt zu beurteilen. Dies gilt vor allem, wenn der mit seiner Haupttätigkeit abhängig Beschäftigte seine Nebentätigkeit für einen anderen Arbeitgeber erbringt. Die Einordnung der Haupttätigkeit als selbstständig oder nichtselbstständig schlägt nic... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 2.3 Höhe des Freibetrags

Der persönliche Jahresfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ist subsidiär. Er kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG (Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen), nach § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterfreibetrag) oder nach § 3 Nr. 26b EStG gewährt wird. Diese Befrei... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 2.1 Gesetzliche Regelung

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung sind bis zur Höhe von insgesamt 960 EUR im Jahr steuerfrei (sog. Ehrenamtspauschale).[1] Durch das Steueränderungsgesetz 2025 ist § 3 N... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 1.6.2 Begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten

Die begünstigten Tätigkeiten lassen sich in 3 Gruppen unterteilen, und zwar in die nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, nebenberufliche künstlerische Tätigkeit und nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Gruppe 1: Übungsleiter/Ausbilder/Erzieher/Betreuer/vergleichbare... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 2.2 Begünstigte Tätigkeiten

Der Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG entspricht in seiner Struktur weitgehend dem Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG.[1] Auch er zielt der Sache nach auf die Vergünstigung der nebenberuflichen, ehrenamtlichen Tätigkeit ab, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke dient. Beide Normen bezwecken die steuerliche Entlastung des bürgerschaftlich... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 3 Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG für Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB

Ehrenamtliche Betreuer erzielen nach der Rechtsprechung des BFH Einkünfte, die der sonstigen selbstständigen Arbeit als vermögensverwaltende Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen sind.[1] Die dafür gezahlten Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB sind steuerfrei, soweit sie zusammen mit steuerfreien Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG den Freibetrag nach § 3 Nr. 2... mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 1.11 ABC der Einzelfälle

In der folgenden alphabetischen Übersicht wird für einige berufliche Tätigkeiten erörtert, ob die Steuerbefreiung beispielhaft nach § 3 Nr. 26 EStG greift oder nicht.[1] Ärzte als Unterrichtende: Der nebenberuflich erteilte Unterricht, den ein Krankenhausarzt an einer dem Krankenhaus angeschlossenen Pflegeschule erteilt, ist auch dann nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt, wenn er ... mehr

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Mehrfachbeschäftigung: Ausw... / 4.1 Bloße Verwertung von Kenntnissen

Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebentätigkeit, der zur Annahme eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses führen würde, besteht indes nicht, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer lediglich die Gelegenheit gibt, Fähigkeiten und Kenntnisse, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Haupttätigkeit erworben hat, außerhalb seines Dienstverhältnisses zu ver... mehr

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Mehrfachbeschäftigung: Ausw... / 4.5 Steuerfreie Ehrenamtspauschale

Eine Besonderheit ergibt sich für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen. Für ehrenamtlich tätige Vereinsfunktionäre kommt eine steuerfreie Aufwandsentschädigung ab 2026 von bis zu jährlich 960 EUR[1] (2025: 840 EUR) zum Ansatz. Die sog. Ehrenamtspauschale kommt für Vergütungen ... mehr

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Arbeitszimmer und Homeoffic... / 5.2 Tatsächliche Kosten oder Jahrespauschale

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, sind die Aufwendungen in voller Höhe abziehbar. Alternativ kann in den Mittelpunktsfällen pauschal ein Betrag von 1.260 EUR (Jahrespauschale) pro Jahr abgezogen werden (Wahlrecht).[1] Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen... mehr

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Mehrfachbeschäftigung: Ausw... / 4.6 Sonderfall: Mehrfachbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Bei einer Mehrfachbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers für mehrere von ihm beherrschte Gesellschaften sind hinsichtlich der Höhe der Gesamtausstattung mit Bezügen und damit bezüglich des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) Besonderheiten zu beachten. So ist dieser Umstand bei der Bestimmung des angemessenen Gehalts i. d. R. mindernd zu berücks... mehr

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Mehrfachbeschäftigung: Ausw... / 4.2 Geschäfte zu Lasten des Arbeitgebers

Erst recht fehlt es an diesem unmittelbaren Zusammenhang, wenn der Arbeitnehmer unter Ausnutzung seiner beruflichen Stellung aus eigenem Antrieb und ohne Einwilligung seines Arbeitgebers zu dessen Lasten Geschäfte ausführt.[1] mehr

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Arbeitszimmer und Homeoffic... / 6.4.3 Tätigkeitsbezogene Prüfung

Ob dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung tätigkeitsbezogen und nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen.[1] Dass der Steuerpflichtige seine Arbeit an einem objektiv vorhandenen Arbeitsplatz im Betrieb aus subjektiven Gründen nicht verrichten will, ist unerheblich. Es sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden: Ar... mehr

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Verluste/Verlustabzug / 1.3.2 Nebentätigkeit

Verluste aus einer ohne Gewinn- oder Überschusserzielungsabsicht ausgeübten Nebentätigkeit können zu Werbungskosten bei der Haupttätigkeit "nichtselbstständige Arbeit" führen, wenn sie durch diese veranlasst sind.[1] So können Aufwendungsüberschüsse aus der nebenberuflich selbstständig ausgeübten Konzerttätigkeit eines hauptberuflich angestellten Musikpädagogen als Werbungsk... mehr

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Entfernungspauschale für Fa... / 1.3.1 Begriff

Als erste Tätigkeitstätte nennt das Gesetz die ortsfeste betriebliche Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens i. S. v. § 15 AktG oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (z. B. Kunde, Entleiher), der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.[1] Damit ist gesetzlich festgeschrieben, dass auch andere ortsfeste betriebliche Einrichtungen ... mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.7.4 Unterlassungsklagen

Rz. 238 Sowohl der Vermieter als auch der Mieter können ihren jeweiligen Vertragspartner auf Unterlassung von Vertragsverstößen in Anspruch nehmen. Ein Unterlassungsantrag muss so deutlich gefasst sein, dass er den Gegenstand des Verfahrens und damit den Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 ZPO) so genau bestimmt, dass sich der Gegner erschöpfend verteidigen ... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Außerordentliche Kündigung:... / 16 Krankheit und Pflichtverletzungen

Verletzung der Anzeigepflicht Ein einmaliger schuldhafter Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt in der Regel weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Kündigung. Das Vorliegen eines wichtigen Grunds i. S. d. § 626 BGB ist z. B. dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer sich grundsätzlich weigert, der Anzeigepflich... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.3.3 Wettbewerbsverbot und Geschäftschancenlehre

Rz. 82 Ursprünglich hatte der BFH eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung der Körperschaft darin gesehen, dass der Gesellschafter bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer im Bereich der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft für eigene Rechnung tätig ist, ohne vom Wettbewerbsverbot wirksam befreit zu sein.[1] Die Befreiung vom Wettbewerbsverbot musste zivilrechtlic... mehr

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Berufsrecht der selbstständ... / 5 Gewerbeanmeldung

Möchten Sie sich mit Ihrem eigenen Lohn- und Buchhaltungsbüro selbstständig machen, müssen Sie diese gewerbliche Tätigkeit beim Gewerbeamt nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) anmelden. Dies gilt auch dann, wenn es sich nur um eine Nebentätigkeit handelt. Die Gewerbeanzeige hat auf einem amtlichen Vordruck bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt in Ihrer Stadt oder Kommune zu erfolgen. ... mehr