Fachbeiträge & Kommentare zu Nachtarbeit

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Schwerbehinderte Menschen / 14 Mehrarbeit

Schwerbehinderte Menschen sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.[1] Mehrarbeit ist eine über 8 Stunden werktäglich hinausgehende Arbeit.[2] Die individuell vereinbarte oder tarifliche regelmäßige Arbeitszeit stellt nach Auffassung des BAG keinen geeigneten Maßstab für die Bestimmung des Begriffs Mehrarbeit i. S. v. § 207 SGB IX dar.[3] Aus dem Verbot der Mehrarb... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.16 Elterngeld

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gilt für Kinder, die ab dem 1.1.2007 geboren werden. Die Ausgestaltung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung ist verfassungsgemäß.[1] Für betroffene Elternteile stellt sich die Frage nach der Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld. Bei Arbeitnehmerehegatten ist die Wahl der Steuerklassen ausschlaggeben... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.10 Arbeitszeitgesetz

Wesentliche Inhalte Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung des ArbZG (zum Schutz des Arbeitnehmers nach § 1 ArbZG) verantwortlich. Er hat daher durch geeignete Maßnahmen für ein dem ArbZG entsprechendes Verhalten seiner Beschäftigten zu sorgen. Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt zudem das Jugendarbeitsschutzgesetz. Verstöße werden vom Gewerbeaufsichtsamt (... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.12 Mutterschutz

Im Rahmen der Lohnbuchhaltung sind regelmäßig Abrechnungen werdender Mütter zu bearbeiten. Viele Fragen des Mandanten tangieren auch die wirtschaftlichen Auswirkungen für sein Unternehmen, wenn er viele Frauen mit Familienplanung beschäftigt, sodass Steuerberater auf jeden Fall bez. der finanziellen Auswirkungen beraten dürfen, auch wenn der Mandant die Lohnbuchhaltung selbs... mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
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Sauer, SGB IX § 66 Höhe und... / 2.1.4.2 Definition des Begriffs "Nettoarbeitsentgelt"

Rz. 12 Nettoarbeitsentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Brutto-Arbeitsentgelt des für die Berechnung des Regelentgeltes maßgeblichen Bemessungszeitraums. Als Bruttoarbeitsentgelt ist dabei das Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV i. V. m. § 1 SvEV zugrunde zu legen. Als gesetzliche Abzüge gelten die "Arbeitnehmeranteile" zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Kra... mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 3.1.2 Arbeitsentgelt oder andere teilbare geldwerte Leistungen

Rz. 16 Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Gleiches gilt für andere teilbare geldwerte Leistungen. Der Entgeltbegriff des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist dabei weit zu verstehen.[1] Er umfasst nebe... mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Lohnsteuerbescheinigung (elektronisch)

Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Zum Jahr 2004 wurde die elektronische Lohnsteuerbescheinigung eingeführt (s. § 41b EStG, Anhang 10). Der Arbeitgeber hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des jeweiligen Kalenderjahres das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen und die Eintragungen mittels einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung dem Finanzamt zu übermittel... mehr

Urteilskommentierung aus Haufe TVöD Office Premium
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Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten aufgrund tarifvertraglicher Mehrarbeitszuschläge

Leitsatz Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter, § 4 Abs. 1 TzBfG. Teilzeitbeschäftigten steht deshalb ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zu, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist. Sachverhalt Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand... mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 10 Heimarbeiterinnen (Abs. 3)

Rz. 98 Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 1 trifft besondere Vorgaben zum Kündigungsschutz von in Heimarbeit beschäftigten Frauen und übernimmt insoweit den Regelungsgehalt des früheren § 9 Abs. 4 MuSchG. Er enthält wie bisher die Klarstellung, dass die gesundheitsschutzrechtlichen Verbote der Ausgabe von Heimarbeit nach den §§ 3, 11, 12, 13 Abs. 2 und § 16 MuSchG unberührt... mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Haushaltshilfe / 2 Mutterschutz

Der Mutterschutz und der Mutterschutzlohn gelten auch für Hausgehilfen. So gilt das Verbot der Mehr- und Nachtarbeit.[1] Allerdings können sie, wie werdende und stillende Mütter in zahlreichen anderen Branchen, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn sie in die Beschäftigung einwilligen, ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stu... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Anlage Unterhalt 2025 / 3 Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung

Bei den außergewöhnlichen Belastungen sind Unterhaltsleistungen nur über die spezielle Regelung des § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig; eine Berücksichtigung als allgemeine Außergewöhnliche Belastung ist nicht möglich. Abzugsvoraussetzungen Der Abzug von Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG setzt voraus: Die unterstützte Person ist eine dem Steuerpflichtigen oder se... mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Keine primäre Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien im Anwendungsbereich unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote

Leitsatz Verstößt eine tarifliche Norm gegen das Diskriminierungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 TzBfG und ist deshalb gem. § 134 BGB (teil)nichtig, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch darauf, so behandelt zu werden wie die vergleichbaren Dauerbeschäftigten, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist. Sachverhalt Der Kläger ist seit Juni 2019 als Zusteller bei der bundesweit logistis... mehr

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Sonn-, Feiertags- und Nacht... / 3.2 Personenbezogene Schätzung des geschuldeten Arbeitsentgelts

Zum Nachweis der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der für geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlten Zuschläge verfügt der Arbeitgeber im Regelfall über entsprechende Aufzeichnungen. Anderenfalls wäre die Sozialversicherungsfreiheit dieser Zuschläge nicht nachgewiesen und es müsste für die gezahlten Beträge vom prüfenden Rentenversicherungsträger Beitragsp... mehr

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Sonn-, Feiertags- und Nacht... / Zusammenfassung

Überblick Arbeitnehmer haben im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Dies beinhaltet auch die Fortzahlung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen. Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuer- und beitragsfrei, wenn sie für die tatsächliche Arbeit zu den begünstigten Zeiten geleistet wurden. Da keine tats... mehr

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Sonn-, Feiertags- und Nacht... / 3.2.2 Basis für eine personenbezogene Schätzung

Eine Möglichkeit der personenbezogenen Schätzung bietet die Bildung einer sog. "Fehlzeitenquote" für den zu prüfenden Betrieb. Es ist bekannt, wie viele Tage in der Firma durchschnittlich gearbeitet werden und welche SFN-Zuschläge hierfür gezahlt wurden. Ferner steht fest, welcher Urlaubs- und Feiertagsanspruch für Arbeitnehmer zusteht. Lediglich Auswertungen zum Umfang der ... mehr

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Sonn-, Feiertags- und Nacht... / 1.2 Anspruch und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts

Der Anspruch auf Arbeitsentgelt und dessen Zusammensetzung bestimmt sich auf der Grundlage arbeitsrechtlicher Vereinbarungen. Dazu verpflichtet das Nachweisgesetz den Arbeitgeber zur Niederschrift der wesentlichen Vertragsvereinbarungen. Aus der Niederschrift müssen sich u. a. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen und sonst... mehr

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Sonn-, Feiertags- und Nacht... / 1.1 Steuer- und beitragsrechtliche Behandlung des Arbeitsentgelts

Folgende Einnahmen sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen: einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie sonstige Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, aus dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR für jede Stu... mehr

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Sonn-, Feiertags- und Nacht... / 1.3.4 Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Krankheit

Die Höhe der Entgeltfortzahlung bestimmt sich nach dem sog. Entgeltausfallprinzip, d. h. der Arbeitnehmer ist so zu vergüten, als hätte er während der Krankheitszeit gearbeitet.[1] Fortzuzahlen ist die Vergütung inklusive der Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, die der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit erhalten hätte.[2] Bei der Berechnung des Entgelts si... mehr

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Sonn-, Feiertags- und Nacht... / 2 Pflichten des Arbeitgebers bei der Entgeltabrechnung

Die Berechnung der Arbeitsentgelte muss durch korrekte Erfassung der Entgeltarten in den Lohnabrechnungsprogrammen sowie durch geeignete Aufzeichnungen – insbesondere Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitszeiten – nachvollziehbar sein.[1] Werden Arbeitnehmern üblicherweise Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gewährt, so muss sichergestellt werden, dass diese ... mehr

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Sonn-, Feiertags- und Nacht... / 1.3.1 Bemessungsgrundlage bei tarifvertraglich vereinbarten Öffnungsklauseln

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) enthalten Regelungen, wonach für das fortzuzahlende Entgelt bei Urlaub bzw. bei Krankheit abweichende tarifliche Vereinbarungen getroffen werden können.[1] Enthält ein Tarifvertrag abweichende Regelungen zum Bundesurlaubsgesetz und zum Entgeltfortzahlungsgesetz, wird es nicht beanstandet, wenn die Berech... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1 Nachtarbeit nach Abs. 1 Satz 1

Rz. 6 Durch die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 sollen schwangere und stillende Frauen vor den für sie mit der Nachtarbeit verbundenen besonderen Anstrengungen und den daraus entstehenden Gefahren für Leib und Leben von Frau und Kind geschützt werden. Zu diesem Zweck enthält die Regelung ein grds. Verbot der Nachtarbeit von schwangeren oder stillenden Frauen. Dadurch soll zum... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2 Zulässige Nachtarbeit nach Abs. 1 Satz 2

Rz. 8 Die Vorgängerregelung des § 8 MuSchG a.F. sah in Abs. 3 Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen und Arbeitgeber vor. Eine solche Differenzierung nach Berufsgruppen sah der Gesetzgeber nicht mehr als zeitgemäß und zielführend an. Eine auf die freiwillige Entscheidung der schwangeren und stillenden Frau und ein ärztliches Zeugnis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit im Ei... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2 Verbot der Nachtarbeit (Abs. 1)

Rz. 5 § 5 Abs. 1 regelt in Satz 1 das Nachtarbeitsverbot von schwangeren und stillenden Frauen, das Gesetz sieht in Satz 2 Ausnahmen für die Arbeit zu späten Abendstunden vor. Durch diese Vorschrift kommt der deutsche Gesetzgeber seiner Verpflichtung zur Umsetzung von Art. 7 der Mutterschutz-Richtlinie (92/85/EWG) nach. Danach darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zu... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG § 5 Verbot der Nachtarbeit

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017[1] geschaffen. Dabei ersetzt sie die früher in § 8 MuSchG a.F. für die Nachtarbeit für diese Personengruppen enthaltenen Regelungen. Enthielt die frühere Fassung des MuSchG noch eine gemeinsame Vorschrift für die Zulässigkeit der Beschäftigung von Schwangeren und stil... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017[1] geschaffen. Dabei ersetzt sie die früher in § 8 MuSchG a.F. für die Nachtarbeit für diese Personengruppen enthaltenen Regelungen. Enthielt die frühere Fassung des MuSchG noch eine gemeinsame Vorschrift für die Zulässigkeit der Beschäftigung von Schwangeren und stillenden Arbeit... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.2 Zulässige Ausbildung zwischen 20 und 22 Uhr (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 12 Das Gesetz lässt durch Satz 2 auch für alle schwangeren und stillenden Schülerinnen und Studentinnen i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 unabhängig von Ausbildungsberuf oder Branche Ausnahmen vom grds. Verbot der Nachtarbeit bis 22 Uhr zu. Das Gesetz lässt die Ausbildung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr zu, wenn sich die Frau hierzu ausdrücklich bereit erklärt, die Teilnahme zu ... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Verbot der Ausbildung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Abs. 2)

Rz. 10 Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 hat die Ausbildung im Rahmen von Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zum Inhalt. Dabei wird in Satz 1 geregelt, dass eine Ausbildungsstelle eine schwangere oder stillende Frau i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 grds. nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen darf. Nach ... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4 Folgen und Sanktionen

Rz. 20 Das Beschäftigungsverbot des § 5 kann dazu führen, dass der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin dauerhaft oder zeitweise nicht mit Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz beschäftigen kann, zu deren Leistung sie nach ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet wäre. In diesem Fall steht der Arbeitnehmerin, die nicht auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz oder nicht während der vereinbarten Z... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.1 Grundsätzliches Verbot (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 11 Die schulische oder hochschulische Ausbildung von schwangeren oder stillenden Schülerinnen oder Studentinnen i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 ist in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr untersagt. Dabei wird der Ausbildungsstelle generell die Ausbildung in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verboten, sodass in dieser Zeit daher keine Ausbildungstätigkeit von werdenden und... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.3 Kein Verbot der Ausnahme durch die Aufsichtsbehörde

Rz. 19 Eine Ausbildung darf gleichwohl nicht erbracht werden, wenn die Aufsichtsbehörde der Schülerin/Studentin eine Teilnahme zwischen 20 und 22 Uhr nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2a MuSchG verbietet. Die Aufsichtsbehörde prüft dabei die Voraussetzungen der Nr. 1–3 des § 5 Abs. 2 Satz 2. Der Arbeitgeber muss deshalb die Aufsichtsbehörde nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a MuSchG vo... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017[1] geschaffen. Dabei ersetzt sie die vorher in § 8 MuSchG a.F. für die Mehrarbeit für diese Personengruppen enthaltenen Regelungen. Enthielt die frühere Fassung des MuSchG noch eine gemeinsame Vorschrift für die Zulässigkeit der Beschäftigung von Schwangeren und stillenden Arbeitn... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017[1] geschaffen. Dabei ersetzt sie die früher in § 8 MuSchG a. F. für die Sonn- und Feiertagsarbeit dieser Personengruppen enthaltenen Regelungen. Enthielt die frühere Fassung des MuSchG noch eine gemeinsame Vorschrift für die Zulässigkeit der Beschäftigung von Schwangeren und still... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4 Verbot der Sonn- und Feiertagsausbildung (Abs. 2)

Rz. 18 Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 hat die Ausbildung an Sonn- und Feiertagen zum Inhalt. Dabei wird in Satz 1 geregelt, dass eine Ausbildungsstelle eine schwangere oder stillende Frau i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG grds. nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen darf. Nach Satz 2 bestehen auch für ... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 5 Folgen und Sanktionen

Rz. 26 Die Beschäftigungsverbote des § 6 können dazu führen, dass der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin dauerhaft oder zeitweise nicht mit Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz beschäftigen kann, zu deren Leistung sie nach ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet wäre. In diesem Fall steht der Arbeitnehmerin, die nicht auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz oder nicht während der vereinbarte... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Voraussetzungen für eine Genehmigung (§ 28 Abs. 1)

Rz. 12 Voraussetzung für die Genehmigung ist nach § 28 Abs. 1, dass sich die Frau zur Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr ausdrücklich bereit erklärt (Nr. 1), nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht (Nr. 2) und eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist (Nr. 3). Dies... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4 Folgen und Sanktionen

Rz. 19 Ein schuldhafter Verstoß des Arbeitgebers gegen das Beschäftigungsverbot nach § 5 Abs. 1 oder 2 MuSchG ist nach § 32 Abs. 1 Nr. 1, 3 MuSchG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis 30.000 EUR geahndet werden kann. Wird die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen und führt sie zu einer Gefährdung der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes, so stellt dies eine Stra... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017[1] geschaffen. Die Norm des § 28 steht im Zusammenhang mit dem in § 5 MuSchG geregelten Verbot der Nachtarbeit für Schwangere und Stillende. Unter den in § 28 geregelten Voraussetzungen darf der Arbeitgeber schwangere oder stillende Frauen in der Zeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr be... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.4.1 Ausnahmen vom Arbeitszeitverbot nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1

Rz. 18 Nr. 1 regelt die Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot der Mehrarbeit und Nachtarbeit. Bei der Bewilligung von Ausnahmen nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 sind insbesondere die Beurteilung der Arbeitsbedingungen heranzuziehen und zu prüfen. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen muss eine besondere Würdigung besonderer Arbeitsbedingungen enthalten. Es sind insbesondere ein ggf.... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2 Prüfung durch die Aufsichtsbehörde

Rz. 7 Nach Eingang des Antrags erfolgt zunächst eine formelle Prüfung durch die Aufsichtsbehörde. Dabei muss geprüft werden, ob der Antrag formell einwandfrei und vollständig ist. In diesem Zusammenhang prüft die Behörde, ob ein Einverständnis der Frau vorliegt und ob eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass nichts gegen eine Beschäftigung der s... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2 Ergebnis der Evaluation

Rz. 2 Unter Federführung des BMFSJFL erfolgte die wissenschaftliche Untersuchung der Auswirkungen des Gesetzes durch das Zentrum für Sozialforschung Halle e. V. an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Im Mittelpunkt der Untersuchung standen telefonische Befragungen von 954 Betrieben im Zeitraum von November 2019 bis Oktober 2020. Daneben wurden 16 Hochschulen und ... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1 Antragstellung des Arbeitgebers

Rz. 5 Der Gesetzgeber erleichtert die Beschäftigung von Schwangeren oder Stillenden in der Zeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr. Beabsichtigt der Arbeitgeber einen Einsatz von schwangeren oder stillenden Frauen in diesem Zeitraum, so muss er einen Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde stellen. Dabei muss für jede betroffene Frau eine Genehm... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2 Beschäftigungsverbot durch ärztliches Zeugnis (§ 16 Abs. 1)

Rz. 2 Absatz 1 regelt den vorgeburtlichen Schutz: Wenn nach ärztlichem Zeugnis durch die Fortdauer der Tätigkeit die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet ist, darf der Arbeitgeber die Frau nicht weiter auf dem Arbeitsplatz beschäftigen. Das Beschäftigungsverbot ist unabhängig von Fristen und daher selbstständig. Das vorgeburtliche Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuS... mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.1 Präventive Gefährdungsbeurteilung

Rz. 59 Die generelle Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Abs. 1 muss grundsätzlich auch dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Prüfung keine weiblichen Beschäftigten hat. Dieses Vorgehen ist aus Gründen des Diskriminierungsschutzes erforderlich, weil Arbeitsplätze geschlechtsunabhängig zu vergeben sind und deshalb jeder Arbeitsplatz auch für eine Frau... mehr

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Mutterschutz / 7.2.3 Nachtarbeit (§ 5 MuSchG)

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht berechtigt, eine schwangere oder stillende Frau in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu beschäftigen. Im Wege des behördlichen Genehmigungsverfahrens nach § 28 MuSchG wird jedoch die Beschäftigung bis 22 Uhr ermöglicht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Dazu kann der Arbeitgeber bei der Aufsichtsbehörde beantrage... mehr

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Mutterschutz / 7.1.2 Anspruch auf Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG)

Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen (§ 3 MuSchG) vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber nach den Regelungen von § 18 MuSchG Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt... mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
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Mutterschutz / 7.1.1 Ersatztätigkeit

Ein ganz zentraler Gedanke des Mutterschutzgesetzes ist es, der Frau eine verantwortbare Teilhabe am Erwerbsleben während der Schwangerschaft und Mutterschaft zu ermöglichen.[1] Fällt die Tätigkeit der Frau oder fallen Teile davon unter eines der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote, ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, ihr im Wege des Weisungsrechts eine E... mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
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Überleitungstarifvertrag / 2.3.8.1 TVÜ-VKA

Abs. 1 (aufgehoben) Die §§ 26, 27 TVöD enthalten wesentlich schlankere Regelungen zum Erholungsurlaub und Zusatzurlaub als die §§ 47, 48, 48a, 49 und 51 BAT/BAT-O. Die entsprechenden Regelungen des TVöD sind gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TVöD überwiegend erst am 1.1.2006 in Kraft getreten. Die Tarifvertragsparteien haben aus Gründen der Praktikabilität und Vereinfachung ... mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.1 Täterkreis

Rz. 4 Täter des § 32 kann nur der Arbeitgeber (bzw. im Rahmen des § 32 Abs. 1 Nr. 5 der Auftraggeber oder Zwischenmeister bei der Heimarbeit) sein. Dies ergibt sich im Gegensatz zu § 21 MuSchG a.F. zwar nicht mehr ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut. Der Arbeitgeber ist jedoch alleiniger Adressat desjenigen Pflichtenprogramms, welches der Gesetzgeber im Falle eines Verstoß... mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 1. Direkt zuzuordnende Lohnbestandteile

Rz. 263 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Gehaltsbestandteile, die unmittelbar für eine konkrete inländische oder ausländische Arbeitsleistung gewährt werden, werden vorab direkt zugeordnet. Ausschließlich zur Tätigkeit im > Ausland Rz 1 gehören zB dort angefallene > Reisekosten, Vergütungen für im Ausland geleistete Überstunden, > Lohnzuschläge etwa für Sonntags-, Feiertags- und N... mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
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Mutterschutzlohn / 1.1 Beschäftigungsverbote

Zum Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind sieht das MuSchG neben den Schutzfristen von § 3 MuSchG verschiedene Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung vor. Diese Verbote umfassen eine Vielzahl von Arbeitsbedingungen und Tätigkeiten, die potenziell gesundheitsschädlich für die Schwangere oder das ungeborene Kind sein könnten. Der Anspruch auf Mutterschutzlohn bes... mehr