Fachbeiträge & Kommentare zu Mediator

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Neutralität.

Rn 5 Die Neutralität des Mediators ist eine absolut grundlegende Voraussetzung seines Tätigwerdens. Ohne strikte Neutralität des Mediators ist ein Tätigwerden nicht denkbar. Dabei bezieht sich das Verlangen nach Neutralität anders als die Unabhängigkeit nicht auf die persönlichen Merkmale des Mediators, sondern auf sein konkretes Verhalten im laufenden Verfahren. Der Begriff...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen. (2) Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediator dar...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Parteien wählen den Mediator aus. (2) Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen. (3) Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fai...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm dient der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle des Mediators. Dabei trennt das Gesetz zwischen dem allgemeinen Mediator und dem zertifizierten Mediator.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Mediation (Abs 1).

Rn 3 Als Mediation lässt sich danach nur ein strukturiertes Verfahren mit bestimmten einzelnen Phasen ansehen, bei dem sich die beteiligten Streitparteien einer dritten Person in der Weise bedienen, dass der drittbeteiligte Mediator ohne Entscheidungsbefugnis und ohne eigenständige Schlichtungsvorschläge oder Konfliktbewertungen den Parteien bei der Konfliktbewältigung hilft...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZMediatAusbV § 6 ZMediatAusbV – Gleichwertige im Ausland erworbene Qualifikation1§ 6 dieser Verordnung dient der Umsetzung der RL 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v 7.9.05 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU L 255 v 30.9.05, S 22, L 271 v 16.10.07, S 18, L 93 v 4.4.08, S 28, L 33 v 3.2.09, S 49, L 305 v 24.10.14, S 115), die zuletzt durch die RL 2013/55/EU (ABl EU L 354 v 28.12.13, S 132, L 268 v 15.10.15, S 35, L 95 v 9.4.16, S. 20) geändert worden ist sowie der RL 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.13 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (›IMI-Verordnung‹) (ABl EU L 354 v 28.12.13, S 132, L 268 v 15.10.15, S 35, L 95 v 9.4.16, S 20).

Gesetzestext Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wermehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, MediationsG § 9 MediationsG – Übergangsbestimmung.

Gesetzestext (1) Die Mediation in Zivilsachen durch einen nicht entscheidungsbefugten Richter während eines Gerichtsverfahrens, die vor dem 26. Juli 2012 an einem Gericht angeboten wird, kann unter Fortführung der bisher verwendeten Bezeichnung (gerichtlicher Mediator) bis zum 1. August 2013 weiterhin durchgeführt werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mediation in d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Aufbau der Norm.

Rn 2 Die Norm enthält in Abs 1 zwei Regelungsgegenstände. S 1 enthält eine Offenbarungspflicht des Mediators ggü den Parteien. S 2 begründet ein beschränktes Tätigkeitsverbot. Der Mediator darf beim Vorliegen von Umständen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können, nicht tätig werden, es sei denn, die Parteien haben dem ausdrücklich zugestimmt (zu den ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Das Bundesministerium der der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu erlassen. In der Rechtverordnung nach Satz 1 können insbes...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Informationen zur Qualifikation (Abs 5).

Rn 7 Abs 5 verpflichtet den Mediator zur Information der Parteien über seine Ausbildung, seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation und seinen generellen fachlichen Hintergrund. Mit dieser Verpflichtung wird eine Qualitätssicherung des Mediators angestrebt. Das Gesetz verlangt diese Information allerdings nur auf Verlangen der Parteien. Dies ist in doppelter Weise missvers...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Allgemeine Anforderungen.

Rn 2 Jeder Mediator muss in eigener Verantwortung die Gewähr dafür bieten, dass er die theoretischen Kenntnisse und die praktischen Erfahrungen aufweist, um ein Mediationsverfahren sinnvoll zu gestalten. Über seine Kenntnisse und Fähigkeiten muss der Mediator den Parteien Auskunft geben (§ 3 V). Das Fehlen von Kenntnissen und praktischer Erfahrung kann einen Anspruch der Par...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Beendigung der Mediation (Abs 5).

Rn 5 Das Mediationsverfahren kann durch die Parteien jederzeit im Wege einer Kündigung beendet werden. Eine solche Kündigung lässt allerdings das vereinbarte Mediationshonorar nicht entfallen. Eine jederzeit mögliche Beendigung des Verfahrens durch den Mediator ist gem § 627 BGB im Wege der Kündigung möglich. Auch hier bleibt der Anspruch des Mediators auf das Honorar für di...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Verordnung.

Rn 2 Die von § 6 ermöglichte VO hat das BMJV am 21.8.16 erlassen (BGBl I 1994). Mit dieser VO werden sowohl die Ausbildung zum zertifizierten Mediator (§ 2) als auch die Einzelheiten der Fortbildung (§§ 3, 4) sowie die Anforderungen an die jeweiligen Einrichtungen (§ 5) und mögliche gleichwertige ausländische Qualifikationen (§ 6) näher geregelt. Die VO ist am 1.9.17 in Kraf...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. (2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Pflichtverletzungen.

Rn 4 Führt der Mediator das Mediationsverfahren nicht ordnungsgemäß durch, so liegt eine Pflichtverletzung seines Mediatorvertrags vor. Dabei kann nach allgemeinen schuldrechtlichen Kategorien die Pflichtverletzung in einer Nichtleistung oder einer Schlechtleistung bestehen. Rechtsfolge solcher Pflichtverletzungen kann ein Anspruch auf Schadensersatz gem § 280 BGB, ein Anspr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Die Pflicht der Parteien zur Verschwiegenheit.

Rn 5 Die Norm des § 4 verpflichtet nicht nur den Mediator zur Verschwiegenheit, sondern auch die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen. Nach allgemeiner Auffassung sind darunter allerdings nicht die Parteien zu verstehen, sondern nur die jeweiligen Hilfspersonen des Mediators, die von ihm zur Durchführung beigezogen worden sind. Für die Parteien...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Allparteilichkeit (Abs 3).

Rn 2 Abs 3 macht den grundlegenden Gedanken der Allparteilichkeit des Mediators zum Gegenstand der Regelung. Die Bemühungen des Mediators um die Streitparteien und um den Gegenstand des Streits dürfen seinen parteiübergreifenden Standort nicht gefährden. In diesen Zusammenhang gehört auch das Gebot der gleichen und fairen Behandlung der Beteiligten. Verstößt der Mediator gg ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm macht den Versuch, die zentralen Elemente eines Mediationsverfahrens darzustellen. Es ist anerkannt, dass die Norm keine abschließende Regelung enthält. Die Norm setzt die Existenz einer Mediationsvereinbarung und eines Mediatorvertrags voraus. Abs 1 bekräftigt diese autonome Auswahl des Mediators durch die Parteien noch einmal. In diesem Zusammenhang sind die ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZMediatAusbV § 1 ZMediatAusbV – Anwendungsbereich

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Mediation (Abs 1 1. Alt).

Rn 3 Das Verfahren bestimmt sich nach dem Mediationsgesetz vom 21.7.12 (BGBl I 2012, 1577). Danach ist Mediation ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Der Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entsch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Mediatorvertrag.

Rn 7 Abzutrennen von der Mediationsvereinbarung zwischen den Streitparteien ist der gemeinsame Vertrag dieser Parteien mit einem Mediator (Mediatorvertrag). Durch diesen Vertrag werden die einzelnen Verhaltenspflichten des Mediators, der Umfang seines Auftrags, seine mögliche Haftung sowie sein Vergütungsanspruch geregelt (vgl dazu § 2 II–VI).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweitmehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Offenheit der Verbraucherstreitbeilegung bringt es mit sich, dass der Streitmittler grundsätzlich als Mediator, als Schlichter, als Konfliktmoderator oder als Schiedsrichter fungieren könnte. Der Begriff des Streitmittlers legt daher die Rolle der handelnden Person nicht fest. Dies geschieht vielmehr durch die zwingend erforderliche Verfahrensordnung der jeweiligen ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Rechtsfolgen bei Verstößen.

Rn 8 Verletzt der Mediator die Offenbarungspflicht des Abs 1 S 1, so verletzt er den Mediatorvertrag und haftet für Schäden gem § 280 BGB. Wird der Mediator (bzw die verbundene Person) ohne Zustimmung nach Abs 1 S 2 oder im Widerspruch zu den Tätigkeitsverboten nach Abs 2 und 3 tätig, so führt dies gem § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags. Ein Verstoß gg Abs 5 kann für die...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Mediation.

Rn 22 Echte Mediation ist der Versuch der Streitparteien, mit Hilfe eines neutralen Dritten (des Mediators) zu einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts zu gelangen, ohne dass der Mediator autoritative Vorgaben macht, Druck auf die Parteien ausübt oder gar eine eigene Entscheidung vorschlägt oder trifft. Mediation ist also ein freiwilliges Verfahren zur außergerichtlichen ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Regelungsgehalt.

Rn 4 Das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nimmt dankenswerter Weise eine klare Trennung zwischen der außergerichtlichen Mediation (MediationsG, Art 1) und dem nicht zur Entscheidung berufenen Güterichter innerhalb der einzelnen Verfahrensgesetze (Art 2–8) vor. Damit ist klargestellt, dass der Güterichter kein M...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Gerichtliche Mediation.

Rn 65 Im Wege von Modellversuchen wurde bis 1.8.13 in nahezu allen Bundesländern der Versuch gemacht, trotz Rechtshängigkeit des Verfahrens durch Einsatz von Richtermediatoren zu einer gütlichen Streitbeilegung zu gelangen. Problematisch war dabei, dass alle Modellversuche ohne eine ausreichende gesetzliche Grundlage stattfanden (Prütting ZZP 124, 163, 165). Auch über die or...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Qualifikation des Streitmittlers.

Rn 12 Der Streitmittler muss gem § 6 II 2 VSBG entweder Volljurist oder zertifizierter Mediator sein. Da die Zertifizierungsverordnung gem § 6 MediationsG erst am 1.9.17 in Kraft getreten ist, kommen derzeit solche Fälle eher selten vor. Im Normalfall kommen als Streitmittler nur Volljuristen in Betracht. Die in § 6 II 1 VSBG genannten Rechtskenntnisse liegen bei einem Vollj...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Der Begriff des Streitmittlers ist neu im deutschen Recht (näher dazu Prütting MDR 16, 965). Er soll das Streitbeilegungsverfahren leiten, ohne auf die Art der Konfliktlösung (Mediation, Schlichtung) festgelegt zu sein. Der Streitmittler ist ein Organ der Verbraucherschlichtungsstelle, nicht ein Vertragspartner der Parteien wie der Mediator. Die Norm regelt im Einzelnen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Schlichtung und Mediation.

Rn 5 Abzutrennen von der Regelung des § 1053 sind alle diejenigen Streitbeilegungsformen, die kein echtes schiedsgerichtliches Verfahren darstellen. Wird also iRe Mediation oder iRe außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens ein Vergleich geschlossen, so ist § 1053 nicht anwendbar. Ebenfalls nur in sehr seltenen Fällen anwendbar ist § 794 I Nr 1. Diese Norm kommt neben dem no...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Verfahren.

Rn 10 Der Güterichter lädt die Parteien (§ 216) und ordnet deren persönliches Erscheinen (Abs 3 S 1) zur nicht öffentlichen Verhandlung (§ 169 S 1 GVG) an. Den weiteren Verfahrensablauf kann er, ggf in Abstimmung mit den Parteien, frei bestimmen. Eine Protokollierung erfolgt nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien (§ 159 Abs 2). Der Güterichter kann (im Gegensatz zum M...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 9. Mitwirkung an einem Mediationsverfahren oder einem Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (Nr 8).

Rn 36 Dieser Ausschlussgrund ist durch Art 2 Nr. 2 lit b des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (MediationsG v 21.7.12 (BGBl I 2012, 1577) mit Wirkung v 26.7.12 eingefügt worden. Diese Regelung soll dem Zweck dienen zu ›verhindern, dass Richter und Richterinnen die ihnen in ihrer Eigenschaft als richterlicher M...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / A. Das RVG

Rz. 1 Seit dem 1.7.2004 gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Mit dem 1.1.2021 erfolgte die zweite und zum 1.6.2025 die dritte Erhöhung. Das Gesetz ist durch das Vergütungsverzeichnis in Anlage 1 und die Gebührentabelle in Anlage 2 ergänzt. Diese beiden Anlagen sind für die Bestimmung der Gebühren unerlässlich. Das folgende Kapitel beschränkt sich auf die hauptsächli...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Abschlussvereinbarung.

Rn 6 Soweit die Parteien zu einer inhaltlichen Beilegung ihres Streits gelangt sind, kann der Mediator diese Vereinbarung im Wege einer sogenannten Abschlussvereinbarung dokumentieren. Dies muss also eine schriftliche Niederlegung der erzielten Ergebnisse sein. Welche rechtliche Bedeutung diese schriftliche Dokumentation aufweist, hängt von dem Willen der Parteien und der vo...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZMediatAusbV § 8 ZMediatAusbV – Hemmung von Fristen

Gesetzestext War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt. Rn 1 Die neue Regelung des § 8 der VO soll sicherstellen, dass Kandidaten, die sich der Aus- oder Fortbildung zum zertifizierten M...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Güterichter.

Rn 7 Er ist ein für Güteversuche bestimmter und nicht entscheidungsbefugter Richter, der auch an einem anderen Gericht, sogar an einer anderen Gerichtsbarkeit (BTDrs 17/8058 S 21) tätig sein kann. Entscheidend ist lediglich die Eigenschaft als Güterichter, dessen Aufgaben im Geschäftsverteilungsplan zu regeln sind (§ 21e Abs 1 S 1 GVG). Er ist gesetzlicher Richter gem § 16 S...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / I. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 22 Auf Grundlage des RVG werden sämtliche Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes abgegolten. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstiger Gesellschaften stehen dabei einem Rechtsanwalt gleich. Unter den Anwendungsbereich des RVG gehört auch die Tätigkeit als Mediator, für die dennoch wegen § 34 Abs. 1 S. 1 RVG eine Vergütungsvereinbaru...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Methoden der Konfliktbeilegung (Abs 5 S 2).

Rn 9 Der Güterichter ist frei in der Auswahl seiner Methoden der Konfliktbeilegung. Obwohl er kein Mediator ist, kann er in einer Güteverhandlung zahlreiche Methoden und Techniken der Mediation einsetzen. Dazu gehören etwa das sogenannte aktive Zuhören, die Widerspiegelung von Erklärungen und Botschaften der Parteien in deeskalierender Weise, die Umwandlung von Beschwerden i...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 4 enthält ebenso wie § 3 eine zentrale Anforderung an die Ausgestaltung einer Mediation. Es geht im Kern um die Vertraulichkeit des Verfahrens, die durch einzelne Pflichten zur Verschwiegenheit abgesichert wird. Es liegt im Wesen einer Mediation, dass Mediator und Parteien miteinander in Gespräche kommen, die sich auf einer Vertrauensgrundlage entwickeln. Nur wenn es ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Person des Schiedsrichters.

Rn 2 Das Wesen eines Schiedsverfahrens als echtes privates Streitverfahren ohne Rechtsmittelmöglichkeiten bringt es zwangsläufig mit sich, dass die Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter ein absolut zentraler Aspekt des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist. Andererseits stellt das Gesetz nur wenige zwingende Anforderungen an das Amt eines Schiedsrichters auf (§ 1036 I). Üb...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 36 stellt die zentrale Norm für eine gütliche Streitbeilegung dar. Die Norm eröffnet zunächst den Beteiligten die Möglichkeit eines Vergleichsschlusses (I 1). Zweitens überträgt sie dem Gericht die Aufgabe, stets auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (I 2). Als einen besonderen Weg der konsensualen Streitbeilegung eröffnet die Norm das Verfahren vor dem Güterichter (...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Güterichter (Abs 5).

Rn 6 Durch das Gesetz zur Förderung der Mediation vom 21.7.12 wurde an die Stelle von Modellversuchen mit Richtermediation das Verfahren des Güterichters gesetzt. Dieser Güterichter ist also ein Instrument der konsensualen Streitbeilegung in Form der Schlichtung, nicht der Mediation im engeren Sinn. Das bedeutet, dass der Güterichter den Beteiligten Vergleichsvorschläge unte...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle ist mit mindestens einer Person zu besetzen, die mit der außergerichtlichen Streitbeilegung betraut und für die unparteiische und faire Verfahrensführung verantwortlich ist (Streitmittler). Ist nur ein Streitmittler bestellt, muss er einen Vertreter haben; auf den Vertreter des Streitmittlers sind Satz 1, die Absätze 2 und 3 sowie die §...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Die Qualifikation des Streitmittlers (Abs 2).

Rn 3 Der deutsche Gesetzgeber hat die Anforderungen an die Qualifikation des Streitmittlers ungeheuer hoch angesetzt. Er muss nach Abs 2 S 2 entweder die Befähigung zum Richteramt haben (also das zweite juristische Staatsexamen) oder ein zertifizierter Mediator sein. Letzteres setzt nach den §§ 5, 6 MediationsG die Existenz einer vom BMJV erlassenen Verordnung voraus. Eine s...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Parteien des Verfahrens.

Rn 5 Da es sich bei der Mediation nicht um ein innerprozessuales Verfahren handelt, kann es in diesem Verfahren noch keinen Kläger und Beklagten oder Antragsteller und Antragsgegner geben. Es gibt nur Beteiligte des Verfahrens, wobei die Anzahl der Beteiligten je nach dem Streitpunkt beliebig sein kann. Ausgeschlossen ist allerdings eine Mediation mit nur einem Beteiligten. ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, MediationsG § 8 MediationsG – Evaluierung.

Gesetzestext (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 26. Juli 2017, auch unter Berücksichtigung der kostenrechtlichen Länderöffnungsklauseln, über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren. In dem Bericht ist insbesondere zu untersuchen und zu bew...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm enthält lediglich zwei Begriffsbestimmungen. In Abs 1 wird das Mediationsverfahren und in Abs 2 die Person des Mediators erläutert. Aus der Überschrift des Artikel-Gesetzes ergibt sich weiterhin, dass es sich ausschließlich um Verfahren zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung handeln muss. Gerichtliche Verfahren vor dem Güterichter unterfallen nicht dem Med...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Das Verfahren vor dem Güterichter.

Rn 66 Dagegen hat der Gesetzgeber durch das MediationsG, in Kraft seit 26.7.12, ein neues Güterichterverfahren nach § 278 V eingeführt. Das erkennende Gericht kann den Rechtsstreit für die Güteverhandlung und weitere Termine an den Güterichter verweisen. Der Güterichter kann Vergleichsvorschläge unterbreiten (Funktion des Schlichters, nicht des Mediators), er muss kein Proto...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / 1. Formelle Voraussetzungen

Rz. 191 Die speziellen Formvorschriften den § 3a RVG gelten nur für Vergütungsvereinbarungen, die bestehende gesetzliche Vergütungen ersetzen sollen. Sie gelten nicht für die Vereinbarung der Vergütung von Tätigkeiten, für die keine gesetzlichen Gebühren geregelt werden. Die Kosten einer Beratung, eines anwaltlichen Gutachtens oder einer Mediation können daher stets ohne Bea...mehr