Fachbeiträge & Kommentare zu Lebensversicherung

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§ 28 Lebensversicherung im ... / a) Ausgestaltung des Bezugsrechts

Rz. 87 Der Versicherungsnehmer kann festlegen, ob das Bezugsrecht gelten soll für die Rz. 88 Ebenso ist es möglich, das Bezugsrecht nach der Art des Leistungsanspruchs zu spalten (gespaltenes Bezugsrecht), z.B.mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / dd) "Ehefrau oder Kinder" als Bezugsberechtigte

Rz. 99 Hat der Versicherungsnehmer "die Ehefrau oder die Kinder" als Bezugsberechtigte benannt, so ist zunächst die Ehefrau allein begünstigt und erst nach deren Tod die Kinder.[61] Rz. 100 Wenn der Versicherungsnehmer Vor- und Nacherbschaft angeordnet hat, so ist der Vorerbe auch Bezugsberechtigter.[62] Rz. 101 Merke: Auch wenn "Erbe" draufsteht, ist nicht Erbschaftserwerb dr...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / II. Nachlass des Versicherungsnehmers, der versicherte Person ist, bei Nennung eines Bezugsberechtigten

Rz. 117 Fall Erblasser E ist Versicherungsnehmer und versicherte Person. E hat seinen Ehepartner EP als Bezugsberechtigten eingesetzt. Lösung: Der reale Nachlass des E wird nicht durch die Lebensversicherungssumme erhöht, da das Bezugsrecht wirksam vereinbart wurde. 1. Vorfragen Rz. 118 Es sind folgende Vorfragen zu klären:mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / b) Wirkung des Bezugsrechts

Rz. 89 Mit dem Tod des Versicherungsnehmers erwirbt der Bezugsberechtigte ein unentziehbares Recht auf die Versicherungssumme, soweit kein Schenkungswiderruf möglich ist. Zitat "Die Wirksamkeit und insbesondere die Rechtzeitigkeit des Zugangs von Änderungen der Bezugsberechtigung beim Versicherer ist häufig ein neuralgischer Punkt."[56]mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / B. Rechtliche und faktische Grundlagen

Rz. 13 Die allgemeinen Rechtsgrundlagen des Versicherungsvertrages sind das Bürgerliche Gesetzbuch ( BGB), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen (ALB). I. Allgemeine Geschäftsbedingungen Rz. 14 Die "Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen (ALB)" konkretisieren neben einzelvertraglichen Regelungen die gegenseitigen Rechte und...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / II. Umfang des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Rz. 147 Steht nach dieser Prüfung fest, dass die Versicherungssumme nicht in den Nachlass fällt und ist im Verhältnis zum Bezugsberechtigten eine Schenkung gegeben, stellt sich somit die Frage nach dem Ergänzungsanspruch.[86] Rz. 148 Um diesen ermitteln zu können, hat der Berechtigte einen Anspruch aus § 2314 BGB . Der Pflichtteilsberechtigte kann gem. § 2314 Abs. 1 BGB vom Er...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / A. Grundsätzliches zur Lebens-, Renten- und Risikolebensversicherung; Sieben-Stufen-Prüfungsschema

Rz. 1 Das Interesse eines Erben liegt darin, das Vermögen des Erblassers festzustellen und es im Wege der Universalsukzession dem eigenen Vermögen einzuverleiben, um es anschließend behalten zu können. Dieses Interesse kollidiert zwangsläufig mit Interessen von Pflichtteilsberechtigten, Bezugsberechtigten aus Versicherungsverträgen, Gläubigern des Erblassers und dem Finanzam...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / IV. Unwiderrufliches Bezugsrecht

Rz. 157 Auf Antrag des Versicherungsnehmers kann dem Bezugsberechtigten durch schriftliche Bestätigung des Versicherers mitgeteilt werden, dass der Widerruf ausgeschlossen ist und das Recht auf die Versicherungsleistung sofort und unwiderruflich zugewandt wird.[96] Rz. 158 Bei kapitalbildenden Lebensversicherungen mit unwiderruflichem Bezugsrecht bildet die Prämienzahlung den...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / III. Widerrufliches Bezugsrecht

Rz. 153 Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer einen bereits bei Vertragsschluss oder später bestimmten Bezugsberechtigten jederzeit einseitig abändern.[94] Auch die Erben können das widerrufliche Bezugsrecht noch abändern, solange das Versicherungsunternehmen dem Bezugsberechtigten noch keine Mitteilung über sein Bezugsrecht gemacht hat. Z...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / 3. Rechtsgrund "ja/nein"?

Rz. 121 Wie unter Rdn 62 ff. dargestellt, darf der Begünstigte das ihm Zugewendete nur dann behalten, wenn im Verhältnis zum Erblasser ein rechtlicher Grund für die Vermögensverschiebung besteht, also eine unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendung. Rz. 122 Das Einräumen des Bezugsrechts einer Lebensversicherung erfolgt in den meisten Fällen im Rahmen einer Schenkung. Die Bes...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / 2. Versicherungsschein (Rechtslage vor und nach Abschlüssen im Jahr 1995)

Rz. 20 Ebenfalls innerhalb dieser sechs Wochen hat die Zusendung des Versicherungsscheins zu erfolgen. Der Versicherungsschein hat beispielsweise folgende weit reichende Auswirkungen:mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / b) Rücktrittsrecht, Anfechtungsrecht

Rz. 38 Stirbt der Versicherungsnehmer eines Lebensversicherungsvertrages, so kann der Versicherer nur in der Weise wirksam vom Versicherungsvertrag zurücktreten oder diesen Vertrag anfechten, wenn seine Erklärung jedem einzelnen Miterben zugeht. Das Risiko, die Erklärung dem "Richtigen" gegenüber abzugeben, liegt alleine beim Versicherer. Der Inhaber des Versicherungsscheins...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / a) Deckungsverhältnis

Rz. 60 Der Vertrag zwischen Versprechendem (Versicherungsunternehmen) und Versprechensempfänger (Versicherungsnehmer) wird als Deckungsverhältnis bezeichnet. Der Versicherer verspricht dem Versicherungsnehmer, dass der Bezugsberechtigte das Recht erwirbt, die Versicherungsleistung vom Versicherer zu fordern. Der Versicherungsnehmer verspricht, die Prämien zu bezahlen. Rz. 61...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / 2. Einräumung eines Bezugsrechts hinsichtlich der Prämienrückgewähr

Rz. 163 Zusätzlich ist jedoch noch folgende Situation zu berücksichtigen: Wenn der Versicherungsnehmer während der Aufschubzeit [97] versterben sollte, kann je nach Vertrag ein Anspruch auf Rückgewähr bestehen. Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / aa) Allgemeines

Rz. 90 Bezugsberechtigter ist derjenige, der die Versicherungsleistung erhält. Rz. 91 Teil der vertraglichen Vereinbarung ist nach § 330 BGB eine Begünstigungserklärung. Der Versicherungsnehmer bestimmt den Bezugsberechtigten. Bezugsberechtigt ist derjenige, der im Versicherungsvertrag als derjenige bezeichnet wurde, der bei Eintritt des Versicherungsfalles die Leistung der V...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / 6. Rentenzeit, Rentengarantiezeit, Ansparphase

Rz. 39 Rentenzeit ist die Zeit, für die der Versicherer die Leistung verspricht. Die Rentenzeit kann lebenslänglich oder auch zeitlich begrenzt sein. Rz. 40 Unter Rentengarantiezeit ist der Zeitraum zu verstehen, in welchem sich der Versicherer verpflichtet hat, nach Eintritt in das Rentenalter und Ableben des Rentenberechtigten an den Bezugsberechtigten zu bezahlen. Rz. 41 Be...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / V. Wechsel in der Person des Versicherungsnehmers und Pflichtteilsergänzungsanspruch

Rz. 159 Verstirbt nicht die versicherte Person, sondern der Versicherungsnehmer während der Laufzeit bzw. vor der versicherten Person, ist in vielen Versicherungsverträgen vorgesehen, dass die versicherte Person den Versicherungsvertrag fortführt. Diese Fortführungsklausel ist im Hinblick auf das eingezahlte Guthaben als Vertrag zugunsten Dritter anzusehen. Das ausgezahlte G...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / cc) "Erben" als Bezugsberechtigte

Rz. 97 Wenn der Versicherungsnehmer es versäumt hat, einen Bezugsberechtigten zu benennen, kann § 160 Abs. 2 VVG in Verbindung mit alten ALB zur Anwendung kommen, d.h. die Erben sind bezugsberechtigt. Sowohl aufgrund der alten als auch der neuen ALB kommt es somit nahezu immer zu einer Bezugsberechtigung. Rz. 98 Eine Erbausschlagung nach § 2306 BGB hat nicht den Verlust des Be...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / b) Folgerungen für den Fall der unwiderruflichen Bezugsrechtseinräumung bei kapitalbildenden Lebensversicherungen

Rz. 278 Das Urteil des BGH vom 28.4.2010 beschäftigt sich ausdrücklich nur mit der Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts für eine kapitalbildende Lebensversicherung. Aus der Argumentation des BGH lassen sich aber auch Rückschlüsse ziehen, wie andere Konstellationen im Zusammenhang mit Lebensversicherungen zukünftig zu beurteilen sind: So wird man unterstellen können, ...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / b) Valutaverhältnis

Rz. 62 Die Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten wird als Valutaverhältnis bezeichnet, aus dem sich der Rechtsgrund für die Leistung des Versicherers an den Dritten ergibt und der darüber entscheidet, ob der Dritte diese Leistung auch behalten darf.[24] Rz. 63 Für das Behaltendürfen der Leistung ist allein das Valutaverhältnis maßgeblich....mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 3. Sonderfall: Bewertung von Lebensversicherungen

a) Grundsätze des BGH Rz. 275 Der BGH hat mit Urteil vom 28.4.2010[815] unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Frage der Bewertung kapitalbildender Lebensversicherungen bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung entschieden. Entscheidend ist demnach der Wert, "den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / 3. Einräumung des Bezugsrechts; Verhinderungsmöglichkeiten der Erben

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§ 28 Lebensversicherung im ... / a) Kündigungsrecht

Rz. 34 Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Vertrag zum Schluss der Versicherungsperiode zu kündigen (§ 8 VVG), und hat dann einen Anspruch auf Auszahlung des vorhandenen Rückkaufswerts nach § 176 Abs. 1 VVG. Rz. 35 Der Versicherungsnehmer ist auch bei widerruflicher oder unwiderruflicher Bestimmung eines Dritten als Bezugsberechtigten grundsätzlich kündigungsberechtigt...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / 6. Unwiderrufliches Bezugsrecht

Rz. 108 Das unwiderrufliche Bezugsrecht wird oftmals gleich bei Beginn vereinbart bzw. auf Antrag des Versicherungsnehmers kann dem Bezugsberechtigten durch schriftliche Bestätigung des Versicherers mitgeteilt werden, dass der Widerruf ausgeschlossen ist und das Recht auf die Versicherungsleistung sofort und unwiderruflich zugewandt wird, § 9 Abs. 2 ALB. Rz. 109 Bei Einräumun...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / VIII. Lebensversicherungen in der vorweggenommenen Erbfolge

1. Übertragung von bestehenden Kapitallebensversicherungen Rz. 72 Eine weitere Möglichkeit, Vermögen steuergünstig bereits lebzeitig auf Ehegatten oder auf die nächste Generation zu übertragen, besteht im Zusammenhang mit bereits existierenden Lebensversicherungen. Rz. 73 Vor der Befassung mit den erbschaftsteuerlichen Vorteilen ist sich jedoch die zivilrechtliche Ausgangslage...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / II. "Taktische Enterbung"

Rz. 38 Insbesondere in Fällen einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung kann es mitunter ratsam sein, den Ehegatten quasi taktisch vollständig zu enterben und ihm auch kein Vermächtnis zukommen zu lassen, damit es zur Anrechnung kommt. Nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH[45] ist Gegenstand der Zuwendung der Wert, den der Erblasser noch hätte...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / 2. Taktische Enterbung

Rz. 181 Es können Situationen eintreten, in denen der Ehegatte aus rein wirtschaftlichen Gründen vollständig enterbt wird, und ihm auch kein Vermächtnis letztwillig zugewandt werden soll. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung für ihn begründet wird. Durch diese taktische Enterbung kommt diese Forderung dann ...mehr

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Anhang

1. Klausur: Pflichtteilsrecht[Autor] Bearbeitungszeit für diese – mittelschwere – Klausur: 180 Minuten Sachverhalt Der Erblasser E ist am 3.5.2022 verstorben. Er war in zweiter Ehe verheiratet mit seiner Ehefrau F, mit der er im Güterstand der Gütertrennung lebte. Im Rahmen des Ehevertrages hatte F auch auf ihr Pflichtteilsrecht am dereinstigen Nachlass des E verzichtet. In erst...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.5.4 Leistungen zur sozialen Absicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers

Tz. 803 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Beherrschende Ges-GF sind idR nicht sozialversicherungspflichtig. Soll die Kap-Ges dennoch Aufwendungen für die Kranken- und/oder Altersvorsorge des Gesellschafters tragen, ist hierüber eine vorherige Vereinbarung erforderlich; s Urt des BFH v 11.02.1987 (BStBl II 1987, 461). Entspr gilt für den Abschluss einer Direktversicherung. Sofern die...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Anrechnungsbestimmung

Rz. 100 Die Anrechnungsbestimmung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung,[255] die der Erblasser spätestens bei der Zuwendung treffen kann.[256] Die Anrechnungsbestimmung in einer letztwilligen Verfügung genügt nicht.[257] Die Bestimmung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann auch stillschweigend ergehen,[258] sie muss dem Zuwendungsempfänger aber b...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Übertragung von bestehenden Kapitallebensversicherungen

Rz. 72 Eine weitere Möglichkeit, Vermögen steuergünstig bereits lebzeitig auf Ehegatten oder auf die nächste Generation zu übertragen, besteht im Zusammenhang mit bereits existierenden Lebensversicherungen. Rz. 73 Vor der Befassung mit den erbschaftsteuerlichen Vorteilen ist sich jedoch die zivilrechtliche Ausgangslage bei einem Lebensversicherungsvertrag zu vergegenwärtigen....mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / a) Grundsätze des BGH

Rz. 275 Der BGH hat mit Urteil vom 28.4.2010[815] unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Frage der Bewertung kapitalbildender Lebensversicherungen bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung entschieden. Entscheidend ist demnach der Wert, "den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiv...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / f) Vertrag zugunsten Dritter

Rz. 62 Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gelten auch solche Vermögensvorteile als Erwerbe von Todes wegen, die der Empfänger auf der Grundlage eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages zugunsten Dritter erhält. In diesem Zusammenhang spielen insbesondere Lebensversicherungen, bei denen der Erwerber als Bezugsberechtigter benannt ist, eine wesentliche Rolle. Rz. 63 Eine Steuerpfl...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Verträge zugunsten Dritter

Rz. 121 Vermögensvorteile, die aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben werden, gelten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Erwerbe von Todes wegen (vgl. Rdn 62 f.). Wesentliche Anwendungsfälle der Vorschrift sind Auflaufleistungen aus Lebensversicherungen. Hat allerdings der Erwerber die Prämien der Versicherung s...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / 1. Anfechtung

Rz. 84 Mit der Anfechtung von Rechtshandlungen des Erblassers bzw. des Erben bezüglich des Nachlasses kann der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse anreichern. Der Insolvenzverwalter hat die Verpflichtung, alle anfechtbaren Rechtshandlungen auch anzufechten. Nach erfolgreicher Anfechtung wird dadurch die Nachlassinsolvenzmasse erhöht. Rz. 85 Anfechtungsberechtigt ist gem. § ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.1.2.2.4 Darlehen in Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften

Tz. 1058 Stand: EL 95 – ET: 02/2019 Eine Darlehensgewährung ist auch im Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern denkbar. Zur Vermeidung einer vGA müssen jedoch auch in diesem Fall die Voraussetzungen der Klarheit und Ernsthaftigkeit der Vereinbarung, der tats Durchführung und der Angemessenheit der Verzinsung beachtet werden. Bei Vert...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. "Nachlassbilanz"

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 2. Vergütung

Rz. 180 Ganz entscheidend für die Bemessung der Vergütung ist der Zeitfaktor. Das Dokumentieren der aufgewandten Zeit ist zwar lästig, jedoch gerade bei komplizierten Pflegschaften unumgänglich; sie muss allerdings nicht übertrieben werden. Der Zeitaufwand des Pflegers braucht nicht im Einzelnen belegt zu werden, sondern muss lediglich in seiner ungefähren Größenordnung fest...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / Literaturtipps

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / Literaturtipps

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / VI. Insolvenzmasse

Rz. 53 Das Insolvenzverfahren bewirkt ebenso wie die Nachlassverwaltung eine Gütersonderung zwischen Nachlass und Eigenvermögen.[117] Das Sonderinsolvenzverfahren Nachlassinsolvenz betrifft nur den Nachlass und nicht das Eigenvermögen des Erben.[118] Dabei wird der Umfang der Insolvenzmasse Nachlass durch den Bestand am Tag der Verfahrenseröffnung und nicht am Tag des Erbfal...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / 1. Taktische Ausschlagung

Rz. 180 Häufig wird zur taktischen Ausschlagung angeraten, um die güterrechtliche Lösung einzuleiten. Zuvor gilt es jedoch, genau zu überprüfen, ob sich der Ehegatte etwaige Vorempfänge gem. § 1380 BGB anrechnen lassen muss. Auf die Zugewinnausgleichsforderung des Ehegatten werden nämlich diejenigen Zuwendungen angerechnet, die der Ehegatte während der Ehe vom anderen mit ei...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / b) Rechtsfolgen des Erbverzichts

Rz. 118 Der Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB hat für den Verzichtenden den Austritt aus der gesetzlichen Erbfolge zur Konsequenz. Dieser Verzicht gilt daher auch für Abkömmlinge, wenn der Verzichtende seitenverwandt oder selbst Abkömmling ist. Nicht zu verwechseln ist ein Erbverzicht mit dem Verzicht der Angabe des Erbteils im Erbschein: Ein quotenloser Erbschein kann bei V...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 2. Belastungen mit einer Hypothek (§ 2166 BGB)

Rz. 29 Die Vorschrift des § 2166 BGB bestimmt die Verpflichtung zur Schuldübernahme des Bedachten gegenüber dem Beschwerten bei einem Grundstücksvermächtnis. Sie schützt davor, dass der Vermächtnisnehmer den § 2165 BGB umgeht, indem er z.B. den Hypothekengläubiger direkt befriedigt und somit gem. § 1143 BGB die Forderung gegen den Erben erwirbt. Zu beachten ist, dass die Haf...mehr

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Literaturverzeichnis

AK-BGB, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Reihe Alternativkommentare), (zit. AK-BGB/Bearbeiter) Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, 81. Auflage 2023 (zit. BLAH/Bearbeiter) Bartsch, Fälle zur Erbenhaftung, ZErb 2010, 345, 346 Baumann, Vonselbsterwerb, Erbenhaftung und Ausschlagung, ErbR 2020, 300 Beck’scher Online-Kommentar BGB, Hrsg.: Hau/Poseck, 66. Edition Stand: 1.5.2023 ...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / V. Einzelkonto des Erblassers

Rz. 129 Beim Einzelkonto ist nur eine Person Inhaber des Kontos.[189] Das Konto bleibt auch beim Tod des Kontoinhabers zunächst bestehen. Auf den Erben gehen das Girovertragsverhältnis und die Einlageforderung über.[190] All dies bedeutet, dass im Außenverhältnis tatsächlich der Erblasser Alleineigentümer des Einzelkontos ist.[191] Von erbrechtlicher Relevanz ist aber auch d...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / c) Folgerungen für Risikolebensversicherungen

Rz. 279 Soweit es sich bei dem Versicherungsverhältnis um eine reine Risikolebensversicherung handelt, existiert kein Rückkaufswert. Leistungsansprüche gegenüber der Versicherungsgesellschaft bestehen erst bei Eintritt des Versicherungsfalls, also beim Tod der versicherten Person. Nichtsdestotrotz ist die Bezugsrechtszuwendung auch bei einer reinen Risikoversicherung nicht z...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 1. Verwaltung des Nachlasses

Rz. 196 Der Testamentsvollstrecker ist durch § 2205 S. 1 BGB berechtigt und verpflichtet, den Nachlass zu verwalten. Des Weiteren wird ihm durch § 2205 S. 2 BGB das Recht eingeräumt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Hierdurch entsteht insgesamt ein Sondervermögen, über das der Erbe nicht verfügen kann (vgl. § 2211 BGB). Ferner fü...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. ABC der nicht anzusetzenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

Rz. 124 Nicht anzusetzen sind z.B. folgende Vermögens- bzw. Schuldpositionen:mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / I. Vorsicht bei taktischer Ausschlagung

Rz. 29 Immer wieder wird auf die taktische Ausschlagung hingewiesen, wonach der als Erbe oder Vermächtnisnehmer bedachte Ehegatte aus ökonomischen Gründen erwägen solle, die Erbschaft auszuschlagen.[27] Bevor ausgeschlagen und die güterrechtliche Lösung gewählt wird, gilt es aber genau zu rechnen und zu überprüfen, ob nicht der Ehegatte sich etwaige Vorempfänge nach Maßgabe ...mehr