Fachbeiträge & Kommentare zu Künstliche Befruchtung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.7 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie

Rz. 83 Mit Wirkung zum 1.8.2012 ist die Richtlinie nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) auch auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Organspende nach § 44a Satz 1 ausgedehnt worden, mit welchem zum selben Zeitpunkt die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften von Spendern der Organe und Gewebe auf eine gesetzliche Grundlage gestellt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.6 Weitere Richtlinien für die vertragsärztliche Versorgung

Rz. 82 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat für die vertragsärztliche Versorgung noch zu folgenden Regelungsbereichen Richtlinien verabschiedet: Arbeitsunfähigkeit (Abs. 1 Nr. 7), Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch (Abs. 1 Nr. 11), Gesundheitsuntersuchung (Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4), Jugendgesundheitsuntersuchung (Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4), Kinder (Abs. 1 Nr. 3 i...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kündigung / 5.1.1 Beginn des Kündigungsverbots

Schwangerschaft ist die Zeit von der Einnistung der befruchteten Eizelle (Nidation) bis zur Entbindung, einer Fehlgeburt oder einem Schwangerschaftsabbruch. Bei künstlicher Befruchtung beginnt der Kündigungsschutz, wenn die befruchteten Samenzellen in die Gebärmutter eingepflanzt worden sind.[1] Dieses Kündigungsverbot gilt auch während der Probezeit und während der ersten 6...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 33c Benachte... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 19 Adomeit, Diskriminierung – Inflation eines Begriffs, NJW 2002 S. 1622. Bayreuther, "Quotenbeweis" im Diskriminierungsrecht, NJW 2009 S. 806. Busch, Die Antirassismusrichtlinie, AiB 2006 S. 400. Eichenhofer, Gesetzliche Altersgrenze im Vertrags(zahn)arztrecht – Kann nach dem AGG alles beim Alten bleiben?, SGb 2007 S. 580. ders., Diskriminierungsverbote und Vertragsfreiheit...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Nichteheliche Lebensgemeins... / 2.1 Vaterschaftsfeststellung

Bei unverheirateten Paaren mit Kind ist Vater der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird. Die Anerkennung der Vaterschaft erfolgt über eine Erklärung des Vaters, die bereits vor der Geburt abgegeben werden kann. Die Mutter muss dieser Anerkennung zustimmen. Anerkennung und Zustimmungserklärung müssen öffentlich beurkunde...mehr

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Künstliche Befruchtung

Zusammenfassung Begriff Zu den Leistungen der Krankenbehandlung gehören auch medizinische Maßnahmen, um eine künstliche Befruchtung herbeizuführen. Versicherungsfall ist die Unfähigkeit eines Ehepaars, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen und die daraus resultierende Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung. Die Maßnahmen müssen erforderlich und Erfolg versprechend sein. ...mehr

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Künstliche Befruchtung / Zusammenfassung

Begriff Zu den Leistungen der Krankenbehandlung gehören auch medizinische Maßnahmen, um eine künstliche Befruchtung herbeizuführen. Versicherungsfall ist die Unfähigkeit eines Ehepaars, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen und die daraus resultierende Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung. Die Maßnahmen müssen erforderlich und Erfolg versprechend sein. Die Ursache der...mehr

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Künstliche Befruchtung / 5 Mehrleistungen

Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen im Bereich der künstlichen Befruchtung vorsehen.[1] (z. B. Zuschuss je durchgeführtem Behandlungsversuch pro Ehepaar).[2] Dabei handelt es sich um Leistungen, die zusätzlich zum gesetzlichen Leistungskatalog angeboten werden. Die wettbewerblichen Spielräume der Krankenkassen werden damit erweitert. Hinweis Satzung D...mehr

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Künstliche Befruchtung / 1.3 Ei-/Samenzellen des Ehegatten

Bei der künstlichen Befruchtung werden ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet (homologe Insemination). Fremde Zellen dürfen nicht verwendet werden (heterologe Insemination).[1] Hinweis Homologe Insemination Die Regelung entspricht dem Verfassungsrecht und europäischem Recht.[2] Aus dem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG folgt keine Pflicht des Gesetzg...mehr

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Künstliche Befruchtung / 1.1.2 Erfolgsaussicht

Es muss eine hinreichende Aussicht bestehen, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird. Die hinreichende Aussicht besteht, wenn von dem betroffenen Paar insgesamt die Überwindung der Kinderlosigkeit erwartet werden kann und mit einer Gefährdung des Kindeswohls nicht zu rechnen ist. Abhängig von der gewählten Behandlungsmethode ist nach mehrmaligen erfol...mehr

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Künstliche Befruchtung / 1.1 Herbeiführung einer Schwangerschaft

1.1.1 Erforderlichkeit Die medizinischen Maßnahmen, eine Schwangerschaft herbeizuführen, müssen erforderlich sein. Dies ist der Fall, wenn das Ehepaar ungewollt kinderlos ist und andere medizinische Maßnahmen der Krankenbehandlung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, nicht durchführbar oder nicht zumutbar sind. Vorrangig sind somit Leistungen der Krankenbehandlung, die...mehr

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Künstliche Befruchtung / 1 Anspruchsvoraussetzungen

1.1 Herbeiführung einer Schwangerschaft 1.1.1 Erforderlichkeit Die medizinischen Maßnahmen, eine Schwangerschaft herbeizuführen, müssen erforderlich sein. Dies ist der Fall, wenn das Ehepaar ungewollt kinderlos ist und andere medizinische Maßnahmen der Krankenbehandlung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, nicht durchführbar oder nicht zumutbar sind. Vorrangig sind somi...mehr

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Künstliche Befruchtung / 4 Kostenübernahme

Die Krankenkasse übernimmt 50 % der Kosten.[1] Sind für die Ehegatten verschiedene Krankenkassen zuständig, übernimmt jede Krankenkasse nur diejenigen Leistungen (zu 50 %), die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.[2] Für die Maßnahmen im Zusammenhang mit der (ggf.) Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung des männlichen Samens ist die Krankenkasse des Ehemannes leistu...mehr

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Künstliche Befruchtung / 1.4 Beratung/Durchführung

Die Ehegatten müssen sich von einem Arzt beraten lassen, bevor die Maßnahmen durchgeführt werden. Beide Ehegatten sind zu beraten. Die Beratung muss nicht unbedingt zeitgleich geschehen. Das Gespräch ist zu dokumentieren. Der beratende Arzt darf die Maßnahmen nicht selbst durchführen. Er überweist die Ehegatten an einen berechtigten Arzt.[1] Hinweis Erneute Beratung Bei wieder...mehr

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Künstliche Befruchtung / 6 Konservierung von Ei-/Samenzellen

Wenn aufgrund einer Erkrankung (z. B. einer Krebserkrankung oder einer rheumatologischen Erkrankung) und deren Behandlung mittels einer keimzellschädigenden Therapie die Gefahr der Unfruchtbarkeit besteht, haben Versicherte einen Rechtsanspruch auf eine Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe.[1] Damit ist eine zukünftige künstliche Befruchtung mithilf...mehr

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Künstliche Befruchtung / 2 Altersgrenzen

Der Leistungsanspruch besteht für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.[1] Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn weibliche Versicherte das 40. und männliche Versicherte das 50. Lebensjahr vollendet haben.[2] Beide Ehegatten müssen die Voraussetzungen erfüllen, unabhängig vom jeweiligen Versichertenstatus. Wird die Altersgrenze während der Behandlung überschrit...mehr

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Künstliche Befruchtung / 3 Behandlungsplan

Der berechtigte Arzt erstellt einen Behandlungsplan, der der Krankenkasse vor dem Beginn der Behandlung vorgelegt und von ihr genehmigt wird. Die Krankenkasse kann eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (MD) beauftragen.[1] Die abschließende Genehmigung ergeht als Verwaltungsakt der Krankenkasse und ist nicht an eine bestimmte Form gebunden.[2] Der Behand...mehr

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Künstliche Befruchtung / 1.1.1 Erforderlichkeit

Die medizinischen Maßnahmen, eine Schwangerschaft herbeizuführen, müssen erforderlich sein. Dies ist der Fall, wenn das Ehepaar ungewollt kinderlos ist und andere medizinische Maßnahmen der Krankenbehandlung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, nicht durchführbar oder nicht zumutbar sind. Vorrangig sind somit Leistungen der Krankenbehandlung, die die Zeugungs- oder Em...mehr

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Künstliche Befruchtung / 1.2 Ehe

Der Leistungsanspruch ist auf Personen beschränkt, die zum Zeitpunkt der einzelnen Leistungen in rechtsgültiger Ehe miteinander verheiratet sind.[1] Hinweis Nicht eheliche Lebensgemeinschaft Versicherte Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sind vom Leistungsanspruch ausgeschlossen. Die gesetzlichen Grundlagen sind verfassungskonform.[2] Die Grundsätze sind auch auf...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / VI. Familienrechtliche Auskunftsansprüche mit erbrechtlicher Auswirkung

Rz. 142 Familienrechtliche Auskunftsansprüche können indirekte Auswirkungen auf das Erbrecht haben: Rz. 143 1. Auskunftsanspruch des nichtehelichen Kindes über die eigene Abstammung Rz. 144 a) Auskunftsanspruch aus der gegenseitigen allgemeinen Beistands- und Rücksichtnahmepflicht Im Hinblick auf das gesetzliche Erbrecht des nichtehelichen Kindes an seinem Vater und an dessen V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Künstliche Befruchtung.

Rn 4 Die rechtliche Zuordnung eines Kindes zu seinen Eltern im Fall einer ärztlich assistierten Zeugung bzw künstlichen Befruchtung ist im geltenden Recht nur tw für den Fall der Samenspende spezifisch geregelt. Ein Herausgabeanspruch der kryokonservierten Samenzellen nach dem Tod des Keimzellgebers kann dessen Lebensgefährtin gegen die Klinik zustehen (Hambg FamRZ 22, 462; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Samenspende.

Rn 4a Im Fall der künstlichen Befruchtung mittels (anonymer) Samenspende gelten die allgemeinen Abstammungsregelungen, die nur durch § 1600 IV sowie § 1600d IV spezielle Regelungen aufweisen sowie das SaRegG. Für die Mutterschaft gilt § 1591. Die rechtliche Vaterschaft wird durch die Ehe mit der Mutter oder Anerkennung begründet (§ 1592 Nr 1 und 2), wobei nur die Eltern dies...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anfechtungsausschluss.

Rn 7 Auf das Anfechtungsrecht kann als höchstpersönliches (§ 1600a I) Recht nicht wirksam rechtsgeschäftlich verzichtet werden (BGH FamRZ 20, 1004). Die Anfechtung der Vaterschaft durch den rechtlichen Vater und die Mutter ist unabhängig davon, ob sie verheiratet sind, ausgeschlossen, wenn das Kind mit ihrer beiderseitigen Einwilligung durch eine ärztlich assistierte künstli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Reformüberlegungen.

Rn 6 Durch die Reproduktionsmedizin sowie vielfältige Familienformen besteht im Abstammungsrecht dringender Reformbedarf, der durch den Abschlussbericht des Arbeitskreises Abstammungsrecht sowie durch den Diskussionsteilentwurf dokumentiert ist (Reuß FamRZ 21, 824; Schwonberg FamRZ 19, 1303). Unter Beibehaltung des Zwei-Eltern-Prinzips sollen ua die Elternschaft in gleichges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eizellen- bzw Embryonenspende und Leihmutterschaft.

Rn 4b Im Fall einer Eizellen- oder Embryonenspende, die nach § 1 Abs 1 Nr 1, 2, 6, 7 ESchG verboten sind, beruht die Zuordnung des Kindes auf den §§ 1591, 1592. Nach § 1 Abs 1 Nr 7 ESchG sind verschiedene Formen der Ersatz- bzw Leihmutterschaft verboten, um eine gespaltene Mutterschaft zu verhindern. Die Leihmutter ist nach Maßgabe des Art 19 EGBGB die rechtliche Mutter des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Nicht natürlich gezeugte Kinder.

Rn 19 Die homologe Insemination (Übertragung männlichen Spermas auf das Fortpflanzungsorgan der Frau) und die homologe In-Vitro-Fertilisation (Befruchtung einer Eizelle im Reagenzglas) werden, wenn sie unter Ehepartnern erfolgen, einer natürlichen Zeugung gleichgestellt; erbrechtliche Besonderheiten bestehen nicht (Kirchmeier FamRZ 98, 1281). Rn 20 Bei Kindern, die aufgrund e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Nr. 1: Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses.

Rn 2 In den Anwendungsbereich der Nr 1 fallen insb Anträge auf Feststellung einer Vaterschaft nach § 1600d BGB. Eine solche Feststellung ist freilich nur dann möglich, wenn kein anderer als Mann (als Ehemann gem § 1592 Nr 1 BGB, wegen Anerkennung gem § 1592 Nr 2 BGB oder gem § 1593 BGB) anzusehen ist. In diesem Fall muss die rechtliche Vaterschaft erst durch Anfechtung besei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abkömmlinge des Erblassers.

Rn 2 Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge (zum Begriff Karczewski ZEV 14, 641), also die Personen, die in absteigender gerader Linie vom Erblasser abstammen, dh Kinder, Enkel, Urenkel (Ddorf Rpfleger 14, 418 [OLG München 04.04.2014 - 34 Wx 62/14]). Maßgebend ist nur die nach § 1589 rechtlich anerkannte, nicht schon die biologische Verwandtschaft (BGH NJW 89, 2197: S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Versicherungsrecht.

Rn 14 Nach § 86 III VVG ist der Anspruchsübergang, solange der Partner den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat – schon von Gesetzes wegen ausgeschlossen, wenn sich ›der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person richtet, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt.‹ Der in § 116 VI 1 SGB X für die gesetzliche Rentenversicherung no...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Erbfähigkeit des Gezeugten.

Rn 10 § 1923 II verlegt den Zeitpunkt der Erbfähigkeit vor: Ein Kind, das vor dem Erbfall gezeugt, aber noch nicht geboren war, gilt bereits zu diesem Zeitpunkt als Erbe, wenn es danach lebend zur Welt kommt. Nicht erforderlich ist, dass das Kind lebensfähig ist (LSG Niedersachsen NJW 87, 2328), da der Nachlass mit der Geburt anfällt. Maßgeblich für die Erbfähigkeit ist der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen. (2) 1Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. 2Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen. (3) 1Als Empfängniszeit gilt die Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind: (2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB K

Kabotage Art 9 ROM I 17 Kaffeefahrten Art 6 ROM I 18 Kalendermäßige Befristung 620 11 Kalkulationsirrtum 119 30 offener Kalkulationsirrtum 119 32 verdeckter Kalkulationsirrtum 119 31 Kampfsportarten 254 41 Kanonisches Recht vor 2229 ff 6 Kapital- und Zahlungsverkehr Art 9 ROM I 11 Kapitalabfindung 1585 2 Abänderungsklage 843 7 Berechnung 843 7 wichtiger Grund 843 6 Kapitalanlagen Gewinne ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes.

Rn 5 Gemeinschaftliche Kinder sind die in der Ehe geborenen (§§ 1591, 1592 Nr 1) Kinder und die gemeinschaftlich adoptierten (§ 1754 I) Kinder. Voreheliche Kinder sind gemeinschaftlich, wenn nach der Geburt die Eltern heiraten (§ 1626a I Nr 2) oder die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt wird (§ 1592 Nr 1, 3), ein Kind, das während einer früheren, durch Tod des (ersten) ...mehr

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FF 06/2023, Freistellung vo... / 2 Anmerkung

Man mag sich ein Leben ohne Vertrauen nicht vorstellen. Andererseits gibt es viele Lebensbereiche, in denen es höchst riskant ist, sich allein auf persönliche Versprechen zu verlassen. Hierzu gehört sicherlich die gezielt herbeigeführte Elternschaft durch zwei Personen, deren persönliche Beziehung nicht über eine kurze Zufallsbekanntschaft hinausreicht und woran sich auch na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vaterschaftsfeststellungsverfahren.

Rn 2 Das antragsgebundene gerichtliche Verfahren ist ohne zeitliche Begrenzung zulässig (BGH FamRZ 07, 1731). Besteht eine rechtliche Vaterschaft, ist ein Feststellungsantrag unzulässig (BGH FamRZ 99, 716); dies gilt nicht bei einer sog Zahlvaterschaft nach §§ 1708, 1717 BGB aF (Celle FamRZ 22, 371). Der (notarielle) Verzicht der Mutter auf die Vaterschaftsfeststellung ist n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unmittelbare Benachteiligung, Abs 1.

Rn 2 Die Unmittelbarkeit der Benachteiligung liegt darin, dass die sich nachteilig auswirkende Maßnahme direkt an das verbotene Merkmal anknüpft (BAG NZA 16, 681 [BAG 20.01.2016 - 8 AZR 194/14]). Eine mittelbare Benachteiligung (II) beruht demggü auf Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die dem Anschein nach neutral sind, aber zu einer Benachteiligung wegen eines in § 1 g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eheakzessorische Vaterschaft (Nr. 1).

Rn 2 Vater eines Kindes ist kraft Gesetzes der Mann, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Die Vaterschaftsvermutung setzt eine wirksam geschlossene (Oldbg FamRZ 20, 1476) und bei Geburt des Kindes bestehende Ehe (§§ 1564, 1313) voraus, die im Zweifel durch entspr Urkunden nachzuweisen ist (Hamm FamRZ 22, 1487). Für ein vor der Ehe geborenes ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Versicherung der Beiwohnung an Eides statt als Zulässigkeitsvoraussetzung.

Rn 12 Ein Antrag auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts ist gem Abs 1 nur zulässig, wenn der ASt an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Durch dieses – aus § 1600 I Nr 2 BGB übernommene – Erfordernis sollen Mutter, Kind und rechtlicher Vater vor Umgangs- und Auskunftsverfahren ›ins Blaue hinein‹ geschützt werden. Zudem s...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.8.1 Umfang der vertragsärztlichen Versorgung

Rz. 53 § 73 Abs. 2 ist eine Zentralnorm der vertragsärztlichen Versorgung (Matthäus, in: jurisPK-SGB V, § 73 Rz. 115). Gemeinsam mit den vom GBA erlassenen normkonkretisierenden Richtlinien wird der Umfang der vertragsärztlichen Versorgung bestimmt. Als Beispiele sind folgende Ergänzungen zu nennen: Ärztliche Behandlung (Nr. 1): Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmeth...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.1.1.2 Verletzung von Nebenpflichten

Rz. 346 Nebenpflichten des Arbeitnehmers können sich aus Gesetzen, aus allgemeinen Treuepflichten oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. Rz. 347 Nachfolgend werden beispielhaft einige gesetzlich normierte Nebenverpflichtungen angegeben: Anzeige- und Nachweispflichten nach § 5 EFZG im Zusammenhang mit einer Erkrankung Verpflichtung, sich Gesundheitsuntersuchunge...mehr

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FF 03/2023, Die Anerkennung... / d) Unmittelbare Co-Mutterschaft

In einer Reihe von Rechtsordnungen ist inzwischen auch die unmittelbare Co-Mutterschaft bei Geburt eingeführt worden, zum Beispiel in Spanien,[29] Österreich,[30] den Niederlanden[31] und in England/Wales[32].[33] Unterschiede gibt es im Detail, wann eine solche Co-Mutterschaft bejaht wird. In Spanien wird die Ehefrau der Geburtsmutter automatisch Co-Mutter.[34] In Österreic...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aufwendungen für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen (estb 2023, Heft 2, S. 76)

Setzt sich die paarbezogene Sichtweise des FG Niedersachsen bei Kinderwunschbehandlung durch? Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, StB[*] Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar sein. Zu der Frage, wann dies möglich bzw. ausgeschlossen ist, hat sich die Rechtsprechung in der letz...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aufwendungen für künstliche... / 2. Vereinbarkeit der Behandlung mit deutschem Recht

Grundsätzliche Voraussetzung für den Abzug krankheitsbedingter Aufwendungen ist jedoch, dass die den Aufwendungen zugrunde liegende Behandlung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung im Einklang steht. Denn eine nach nationalem Recht verbotene Behandlung kann keinen zwangsläufigen Aufwand i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG begründen. Vielmehr ist von den Steuerpflichtigen zu erwarten, d...mehr

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Aufwendungen für künstliche... / 4. Fazit

Der vorstehend beschriebene aktuelle Stand der Rechtsprechung zeigt, dass ein steuermindernder Abzug von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung immer dann möglich ist, wenn sich die Behandlung im vom deutschen Gesetzgeber gesteckten Rahmen bewegt. Hinsichtlich der fundiert begründeten paarbezogenen Sichtweise des FG Niedersachsen bleibt abzuwarten, ob dies der BFH im R...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aufwendungen für künstliche... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, StB[*] Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar sein. Zu der Frage, wann dies möglich bzw. ausgeschlossen ist, hat sich die Rechtsprechung in der letzten Zeit in mehreren Entscheidungen geäußert. Nachfolgend informieren wir über den aktuellen R...mehr

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Aufwendungen für künstliche... / 1. In-vitro-Fertilisation (IVF)

Aufwendungen wegen organisch verursachter Unfruchtbarkeit einer Frau ...: Aufwendungen einer organisch bedingten empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation (IVF) sind als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig – unabhängig vom Beziehungsstatus der Frau: ob alleinstehend, in nichtehelicher Bezieh...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aufwendungen für künstliche... / b) Rechtsprechung ist auch europarechtskonform

Keine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs: Auch ein Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben liegt nicht vor. Insbesondere liegt keine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union (Art. 56 AEUV) vor, da § 33 EStG weder den Steuerpflichtigen noch Dienstleister in anderen Mitgliedstaaten allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Frei...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aufwendungen für künstliche... / 3. Entscheidung des FG Niedersachsen v. 14.12.2021 – 6 K 20/21

Hinzuweisen ist noch auf eine aktuelle steuerzahlerfreundliche Entscheidung des FG Niedersachsen[6]. Chromosomale Translokation beim Mann ...: Im Streitfall ging es um eine Partnerschaft, in der der Partner der Steuerpflichtigen an einer chromosomalen Translokation (sog. balancierte reziproke Translokation) leidet – einer genetischen Veränderung, welche mit hoher Wahrscheinli...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aufwendungen für künstliche... / a) Ungleiche Behandlung von Samen- und Eizellenspende: grundgesetzkonform

Der BFH sieht seine Rechtsprechung auch nicht im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 und 3 GG stehend. Denn mit der ungleichen Behandlung von Samen- und Eizellenspende knüpft das Steuerrecht lediglich an die insoweit geltenden Regelungen des ESchG an, nach dessen Begründung mit dem Verbot der Eizellenspende eine Aufspaltung der Mutterschaft in eine genetische Mutter (die Eizellenspe...mehr