Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigungsfrist

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.5 Außerordentliche Änderungskündigung

Rz. 21 Auch bei der außerordentlichen Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer kommt als milderes Mittel eine außerordentliche (betriebsbedingte) Änderungskündigung in Betracht. Sie ist zwar prinzipiell auch in anderen Fällen möglich, in denen dem Arbeitgeber ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar ist. Solche Fälle kommen aber selten vor, da eine sofortige Änder...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 2.7.2 Ordentliches Kündigungsrecht des stillen Gesellschafters und des Geschäftsinhabers

Rz. 37 Gemäß § 234 Abs. 1 HGB i. V. m. § 132 Abs. 1 HGB kann bei Vorliegen einer auf eine unbestimmte Zeit eingegangenen stillen Gesellschaft sowohl der stille Gesellschafter als auch der Geschäftsinhaber seine Mitgliedschaft in der stillen Gesellschaft zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs gegenüber der Gesellschaft kündigen. Eine solche ordentliche Kündigung muss mindesten...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.1.3 Personenbedingte Gründe

Rz. 31 Prinzipiell können auch personenbedingte Gründe eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Erforderlich ist allerdings stets, dass sich diese konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken, ohne dass der Kündigende ihnen in zumutbarer Weise begegnen kann.[1] In der Praxis ist eine außerordentliche personenbedingte Kündigung selten erfolgreich, da es dem Kü...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.4 Abwägungsgesichtspunkte im Rahmen der Interessenabwägung

Rz. 48 Die generalklauselartige Fassung des Abs. 1 führt zu Rechtsunsicherheit. Es ist im Vorhinein schwer zu prognostizieren, ob eine außerordentliche Kündigung vor Gericht Bestand haben wird. Die Rechtsprechung fordert eine vollständige und widerspruchsfreie Abwägung aller vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände.[1] Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterb...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Überblick über Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer außerordentlichen Kündigung

Rz. 6 Eine Kündigung setzt eine wirksame Kündigungserklärung voraus. Dazu gehört, dass sie der Arbeitgeber selbst oder ein dazu Bevollmächtigter ausspricht (s. auch die §§ 174, 180 BGB), dass sie schriftlich erfolgt (§§ 623, 125 Satz 1 BGB) und unbedingt ist.[1] Sie muss dem Empfänger nach §§ 130 ff. BGB zugehen und darf nicht gegen gesetzliche Vorschriften wie etwa §§ 134, ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.3 Einzelfälle der Kündigung durch den Arbeitnehmer

Rz. 60 Für die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die – in der Praxis deutlich häufigere – außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber. Die häufigsten Fälle beruhen auf Vertragsverletzungen des Arbeitgebers. Hinweis Wer durch ein vertragswidriges Verhalten des Vertragspartners zur außerordentlichen Kündigung vera...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 2.7.3 Außerordentliches Kündigungsrecht des stillen Gesellschafters und des Geschäftsinhabers

Rz. 40 Bei Vorliegen einer auf eine bestimmte Zeit eingegangenen stillen Gesellschaft verfügt weder der stille Gesellschafter noch der Geschäftsinhaber über ein ordentliches Kündigungsrecht.[1] In einem solchen Fall ist lediglich eine außerordentliche Kündigung möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.[2] Gleichermaßen besteht auch für eine auf eine unbestimmte Zeit eingeg...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.4 Kündigungsfristen

Rz. 48 Die gesetzlichen Kündigungsfristen in § 622 BGB gelten auch für leitende Angestellte i. S. v. § 14 Abs. 2 KSchG. Nach Auffassung des BAG [1] gelten für die Kündigung des Anstellungsvertrags eines GmbH-Geschäftsführers die Fristen des § 621 BGB . § 622 BGB ist nach dem BAG – seinem Wortlaut entsprechend – nur auf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses anzuwenden. Wegen ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1 Organvertreter von juristischen Personen

Rz. 5 Die Vorschriften des KSchG über den allgemeinen Kündigungsschutz gelten nicht für unmittelbare Organvertreter einer juristischen Person. Dies sind die Mitglieder von Organen, die zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen sind. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG knüpft allein an die organschaftliche Stellung an und erfasst ohne Unterschied alle organschaftlichen ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.4 Rechtsstellung nach Abberufung

Rz. 19 Wird das Organmitglied abberufen, sind 3 Konstellationen denkbar: Sofern bei Bestellung zum Organvertreter bereits ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand und dieses durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ruhend gestellt wurde, lebt dieses Arbeitsverhältnis nach Abberufung und Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags sowie nach Ablauf der da...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Verbot der Kündigung

Rz. 2 Das Kündigungsverbot des § 18 schützt den Arbeitnehmer vor jeder Kündigung, losgelöst davon, ob diese wegen der Elternzeit oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Elternzeit oder aus anderen Gründen ausgesprochen werden soll. Auch eine betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsschließung ist nur möglich, wenn vorher die Aufsichtsbehörde dieser Kündigung zugestimm...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Grundsätze der Beendigung von freien Dienst- und Arbeitsverhältnissen

Rz. 2 Wie und zu welchem Zeitpunkt Arbeits- und freie Dienstverhältnisse gekündigt und ob sie befristet werden können, stellt folgende Tabelle überblicksartig dar:mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8.3 Prüfungsmaßstab

Rz. 37 Die Aufzählung in der Verwaltungsvorschrift möglicher besonderer Fälle, die ausnahmsweise die Zustimmung zur Kündigung ermöglichen, ist nicht abschließend. Der Begriff des besonderen Falles bedarf im Einzelfall der Auslegung und unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Da die persönliche Situation von Arbeitnehmern in El...mehr

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Mitarbeiterbindung: Arbeits... / 5.2 Verlängerung von Kündigungsfristen

Auf das Bedürfnis von "Sicherheit" zahlt insbesondere die Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen ein. Oftmals werden diese dann für beide Seiten, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, verlängert. Je nach Lage des Arbeitsmarkts kann die Verlängerung der arbeitgeberseitigen Kündigungsfristen für Mitarbeiter interessant sein. Eine entsprechende einzelvertragliche Verlängeru...mehr

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Arbeitsunfähigkeitsbeschein... / 2 Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Im Fall von Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers, ist er dahingehend gegenüber seinem Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Er hat seine Arbeitsunfähigkeit folglich gegenüber seinem Arbeitgeber nachzuweisen und im Zweifel zu beweisen. Denn grundsätzlich gilt im Arbeitsverhältnis das Prinzip "ohne Arbeit, kein Lohn". Ist der Arbeitnehmer jedoch arbeitsunfähig erkrank...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 3.1 Ordentliche Kündigungsfrist

Rz. 12 Für die Anwendung des § 158 Abs. 1 SGB III ist die ordentliche Kündigungsfrist maßgebend, die für eine Arbeitgeberkündigung gilt. Selbst wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt und seine Kündigungsfrist kürzer ist, kommt es allein auf die vom Arbeitgeber einzuhaltende ordentliche Kündigungsfrist an. Dies gilt auch, wenn etwa die Partner des Arbeitsverhältn...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 3 Maßgebliche Kündigungsfrist für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 11 Hat der Arbeitgeber die für ihn geltende ordentliche Kündigungsfrist eingehalten, so kommt eine Anwendung des § 158 SGB III nicht in Betracht, es sei denn, die Regelung des § 158 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Satz 4 SGB III findet Anwendung. Ordentliche Kündigungsfrist meint dabei diejenige Frist, die der Kündigende nach gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvert...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 3.2 Ausschluss der ordentlichen Kündigungsfrist

Rz. 13 Für ordentlich unkündbare Arbeitnehmer (etwa bei einem tariflichen Sonderkündigungsschutz,[1]) fingiert das Gesetz in § 158 Abs. 1 Satz 3 SGB III eine im Hinblick auf das Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung geltende Kündigungsfrist. Dies gilt auch für besonders kündigungsgeschützte Arbeitnehmer. Hierbei sind die fiktiven Kündigungsfristen gestaffelt nach ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 5.3 Ruhenszeitraum bei Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung

Rz. 26 Der Ruhenszeitraum endet darüber hinaus nach § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund hätte kündigen können. In einem solchen Fall kann gerade nicht angenommen werden, dass eine Entlassungsentschädigung Vergütungsbestandteile für die Zeit nach der Kündigun...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2 Ruhen wegen einer Entlassungsentschädigung

Rz. 2 Voraussetzungen für ein Ruhen des Arbeitslosengelds für die Zeit nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind die Zahlung einer Entlassungsentschädigung oder ein entsprechender Anspruch wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist b...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 5.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 19 Der Ruhenszeitraum beginnt jeweils nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, für dessen Beendigung die zu beachtende Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist.[1] Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer überhaupt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat oder dieses beantragt. Dieser Termin ist selbst dann maßgeblich, wenn der Arbeitslosengeldanspruch zugleich ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.1 Entlassungsentschädigung

Rz. 4 Voraussetzung für § 158 SGB III ist, dass der Arbeitslose eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat. Dieses ist weit zu verstehen. Insofern wird als Entlassungsentschädigung i. S. d. § 158 SGB III jede Leistung bezeichnet, die für die Zeit nach der Tätigkeit des Arbeitnehmers wegen...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.2 Beendigungstatbestände

Rz. 9 Als Beendigungstatbestände kommen Kündigungen, Aufhebungsvereinbarungen, arbeitsgerichtliche Vergleiche sowie Auflösungsurteile [1] in Betracht. Diese Aufzählung ist indes nicht abschließend. Auch wenn eine Entlassungsentschädigung gerade deswegen gewährt wird, weil das Arbeitsverhältnis auf sonstige Weise beendet wurde, führt dies unter den Voraussetzungen von § 158 SG...mehr

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Neue, geänderte und neu gef... / 27.2 Bundesrecht

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5 Zeitpunkt der Anspruchsentstehung und Verzicht

Rz. 32 Grundsätzlich entsteht der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG mit Ablauf der Kündigungsfrist (vgl. § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG).[1] Endet das Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grund bereits zu einem vor Ablauf der Kündigungsfrist liegenden Zeitpunkt, gelangt der Anspruch nicht mehr zur Entstehung.[2] Der Anspruch gelangt auch dann nicht zur Entstehung, wenn die Arbeitsve...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.4 Verstreichenlassen der Klagefrist durch Arbeitnehmer

Rz. 24 Der Arbeitnehmer muss die 3-wöchige Klagefrist des § 4 KSchG verstreichen lassen. Dies ist reiner Realakt.[1] Der Anspruch entsteht mit Ablauf der Klagefrist, ohne dass es einer weiteren Willensbetätigung des Arbeitnehmers bedarf. Die Regelung über Rechtsgeschäfte (Willensmängel, §§ 116 ff. BGB; Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff. BGB und Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB) si...mehr

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / 2 Kündigungsschutzrechtlicher Status des befristet Beschäftigten

Betriebliche Voraussetzung für das Bestehen des allgemeinen Kündigungsschutzes ist das Überschreiten der gemäß § 23 Sätze 2 und 3 KSchG maßgeblichen Mitarbeiteranzahl (sog. Schwellenwert). Bei der Feststellung der Zahl der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer sind befristet Beschäftigte voll mitzuzählen. Nur für Beschäftigte in Teilzeit sieht § 23 Satz 4 TzBfG ei...mehr

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / 6 Befristung einzelner Arbeitsbedingungen

Aufgrund der nach Inkrafttreten des TzBfG ergangenen Rechtsprechung des BAG unterfiel die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen (z. B. befristete Verlängerung oder Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit) zwar nicht dem Anwendungsbereich des § 14 TzBfG. Gleichwohl bedurfte sie – wie auch schon zuvor – zu ihrer Wirksamkeit eines Sachgrunds, wenn ansonsten durch die Befrist...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Umzugskosten: Welche Kosten... / 5 Amtliche Höchstbeträge für die Anerkennung von Umzugskosten

Das BMF hat mit Schreiben vom 28.12.2023[1] die Beträge für die Anerkennung sonstiger beruflich bedingter Umzugsauslagen sowie umzugsbedingter Unterrichtskosten für Umzüge ab dem 1.3.2024 angepasst. Demnach können die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bis zur Höhe der nachfolgenden Pauschalbeträge steuerfrei übernommen werden:mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7 Keine Sperrzeit auf Arbeitslosengeld

Rz. 37 Nach allgemeiner Ansicht löst das Arbeitnehmerverhalten des § 1a KSchG keinen Sperrzeittatbestand nach § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1. Alt SGB III aus.[1] Auch der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass ein Arbeitnehmer, der sich für den Weg des § 1a KSchG entscheidet, keiner Sperrzeit auf Arbeitslosengeld unterliegen soll[2], sofern damit keine Gesetzesumgebun...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6 Fälligkeit und Verjährung

Rz. 35 Der Abfindungsanspruch des § 1a KSchG wird mit seinem Entstehen, also dem Ablauf der Kündigungsfrist (dazu Rz. 32 ff.), fällig (vgl. § 271 Abs. 1 BGB). Der Arbeitgeber kann diesen Zeitpunkt nicht einseitig bereits in seinem Hinweis verschieben. Gesetzliche Schuldverhältnisse sind insofern bedingungsfeindlich. Eine vertragliche Stundungsabrede bleibt davon jedoch unberü...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 6.3 Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber

Der Sprecherausschuss hat nicht die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen i. S. v. § 77 BetrVG abzuschließen.[1] In § 28 SprAuG ist ihm jedoch die Befugnis eingeräumt, Richtlinien über den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der leitenden Angestellten schriftlich mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Der Inhalt dieser Richtlinie...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Befristeter Arbeitsvertrag:... / 5 Weiterbeschäftigungsanspruch des erstinstanzlich obsiegenden Arbeitnehmers

Seit der Entscheidung des Großen Senats des BAG vom 27.2.1985[1] hat der Arbeitnehmer auch für den Fall der nicht offensichtlich unwirksamen Kündigung einen Weiterbeschäftigungsanspruch über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei der fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, wenn er im Kündigungsprozess er...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Integrationsamt / 1 Zustimmung bei Kündigung von Schwerbehinderten

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, auch die Änderungskündigung, bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts.[1] Ohne diese vorherige Zustimmung ist sie unwirksam. Das gilt auch für die außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Auszubildenden.[2] Die Kündigungsfrist bei schwerbehinderten Menschen beträgt gemäß § 169 SGB IX mindestens 4 Wochen. ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3.4 Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt

Rz. 15 Nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG hat der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist "die Abfindung" beanspruchen kann. Nach dem klaren Wortlaut ist es nicht notwendig, dass weitere Ausführungen über Beginn und Ablauf der Klagefrist gemacht werden. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Befristeter Arbeitsvertrag:... / 2.2 Vertreter während der Pflegezeit (§ 6 PflegeZG)

Mit der Reform der Pflegeversicherung ist zum 1.7.2008 das sog. Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Zu diesem Zweck wird zum einen mit § 2 PflegeZG das Recht des Beschäftigten auf ein kurzzeitiges Fernbleiben von der Arbeit in Akutfällen begründe...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt ist der Abfindungsanspruch des § 1a KSchG am 1.1.2004 in Kraft getreten.[1] Der Arbeitnehmer soll sich entscheiden können, ob er gegen die betriebsbedingte Kündigung gerichtlich vorgehen oder ob er stattdessen eine Abfindung beanspruchen will.[2] Damit wollte der Gesetzgeber die kündigungsschutzrechtlichen Regelungen bei betri...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2.3 Günstigkeitsvergleich (Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO)

Rz. 32 Nach 8 Abs. 1 Rom I-VO (ehemals Art. 30 Abs. 1 EGBGB) darf die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. Der Arbeitnehmerschutz soll also nicht durch Rechtswahl umgangen werden können. Unklar und bisher ohne Hinw...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1 Anwendungsbereich

Rz. 6 Abs. 1 betrifft die "außerordentliche Kündigung". Dies ist i. d. R. eine Kündigung aus wichtigem Grund (vgl. § 626 BGB, § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, § 64 Abs. 1 SeemG), die das Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf Kündigungsfristen, also meist – aber nichts stets (soziale Auslauffrist) – fristlos, beenden soll. Die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem G...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.3.2 Rechtsfolgen

Rz. 17 Nach Abs. 1 Satz 4 KSchG hat das Gericht für die Auflösung den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Dies ist der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis bei begründeter außerordentlicher Kündigung geendet hätte.[1] Wurde sie – wie gewöhnlich – als fristlose erklärt, ist dies der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.1.1 Beendigung des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer

Rz. 6 Ein versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 SGB III dann vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Was unter Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht. Man wird aber ein ausdrückliches...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Störung des Hausfriedens / 1 Kündigungsrecht aus wichtigem Grund

Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.[1] Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 3.1 Bei Aufgabe oder Nichtantritt einer Beschäftigung

Rz. 46 Ein wichtiger Grund für die Aufgabe einer Beschäftigung oder den Nichtantritt einer Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung unzumutbar ist.[1] Allein, dass das neue Beschäftigungsverhältnis ein Leiharbeitsverhältnis ist, ist kein wichtiger Grund für den Nichtantritt einer Beschäftigung.[2] Unabhängig davon, um was für ein Arbeitsverhältnis es sich handelt, gil...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 73b Hausarz... / 2.3 Freiwillige Teilnahme des Versicherten (Abs. 3)

Rz. 41 Abs. 3 regelt das Recht der Versicherten, sich freiwillig für eine Teilnahme an der HzV zu entscheiden. Die allgemeinen Vorgaben zur Abgabe der Teilnahmeerklärung ergeben sich aus der Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 217f Abs. 4a, die mit Wirkung zum 26.8.2013 in Kraft getreten ist. Die Richtlinie ist für die Krankenkassen verbindlich, sodass sie in den for...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 73b Hausarz... / 2.12 Leistungen der HzV

Rz. 82 Gegenstand der HzV konnten bis 22.7.2015 nach Abs. 5 Satz 3 nur solche Leistungen sein, die als Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt sind bzw. über deren Eignung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Beschlüssen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 keine ablehnende Entscheidung getroffen hatte. Mit Wirkung zu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 73b Hausarz... / 2.4 Verträge über die Hausarztzentrierte Versorgung (Abs. 4)

Rz. 60 Abs. 4 regelt die Verpflichtung der Krankenkassen, zur flächendeckenden Sicherstellung der HzV Verträge zu schließen. Der Vertrag, der für die einzelne Krankenkasse gesetzlich vorgeschrieben ist, stellt i. S. d. Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) keinen öffentlichen Auftrag dar, weil die Entscheidung über die Inanspruchnahme der HzV nicht von der Krankenka...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 73b Hausarz... / 2.15 Vergütung der HzV

Rz. 93 Zur Vergütung der HzV ergibt sich aus Abs. 5 lediglich der Hinweis, dass die Vergütung im Vertrag über die HzV zu regeln ist. In der Gesetzesbegründung findet sich zudem noch die Anmerkung, dass eine angemessene Vergütung vereinbart werden soll. Es obliegt also den Vertragspartnern, die angemessene Vergütung der Leistungen der HzV vertraglich zu vereinbaren. Die Vergü...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 73b Hausarz... / 2.2.3 Inhalt der Hausarztzentrierten Versorgung

Rz. 26 Die 4 in Abs. 2 enthaltenen Anforderungsbeispiele normieren den besonders qualifizierten Hausarzt und zielen auf die Verbesserung der Pharmakotherapie, den Einsatz wissenschaftlich begründeter und zugleich praxiserprobter Behandlungsleitlinien für die hausärztliche Versorgung, die Konzentration der ärztlichen Fortbildung auf hausarzttypische Problemfelder sowie auf di...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 73b Hausarz... / 2.2.9 Beendigung der Teilnahme des Hausarztes

Rz. 40 Der Hausarzt kann seine Teilnahme an der HzV mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende schriftlich gegenüber dem Hausärzteverband e. V. kündigen. Sein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die lange Frist ist notwendig, weil z. B. die Krankenkasse ihren Versicherten die Wahl lassen muss, sich einen anderen besonders qualifizierten Ha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Am 30. Juni ist Sendeschluss: Dann gibt's freie Wahl fürs Mieter-TV!

Was bisher gilt: Mieter mussten es hinnehmen, dass ihr Vermieter sie für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss bindet – und die monatlichen Kosten fürs Nutzen und den Betrieb der Breitbandnetze mit ihnen abrechnet. Durch das "Gesetz zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts" (kurz TKMoG) ist diese Praxis seit 1.12.202...mehr