Der Gesetzgeber hat den Begriff des Aushilfsarbeitsverhältnisses nicht allgemeingültig definiert. Lediglich in der Kündigungsfristenregelung des § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB finden sich inhaltliche Bestimmungen zu Arbeitsverhältnissen mit Aushilfskräften.
Aufgrund der Regelung in § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB kann einzelvertraglich eine kürzere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist und das Arbeitsverhältnis über die Zeit von 3 Monaten hinaus nicht fortgesetzt wird.
Hingegen gelten auch für die Vertragsgestaltung mit Arbeitnehmern, die zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt werden, die vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entwickelten Rechtsgrundsätze zum Arbeitnehmerbegriff. Nach der von der Rechtsprechung entwickelten Begriffsbestimmung liegt ein Aushilfsarbeitsverhältnis dann vor, wenn der Arbeitgeber das Vertragsverhältnis von vornherein nicht auf Dauer eingehen will, sondern nur, um einen vorübergehenden Bedarf an Arbeitskräften zu decken, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall von Stammkräften oder durch einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet wird.
Dementsprechend kommt der Abschluss eines Aushilfsarbeitsvertrags immer nur dann in Betracht, wenn ein vorübergehender Bedarf an Arbeitskräften entweder
- durch den Ausfall von Stammarbeitskräften oder
- durch zusätzlichen Arbeitsanfall entsteht und
- der Mehrbedarf nicht im Rahmen des normalen Betriebsablaufs liegt.
Auch bei der Vergütungshöhe, insbesondere aber bei der Entgeltfortzahlung und Urlaubsgewährung sind Aushilfen weitgehend den unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern gleichgestellt. Differenzierungen bei der Leistungsgewährung sind regelmäßig unzulässig. Besonderheiten bei der Vertragsgestaltung ...