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Private Krankenversicherung: Vollversicherungsschutz / 3 Selbstständige und Beamte

Uwe Strachovsky
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Selbstständige können sich – unabhängig vom Einkommen – entweder freiwillig gesetzlich[1] oder privat krankenversichern.

Eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung schließt sich an eine Pflichtversicherung an, wenn diese beendet wurde und der Versicherte nicht innerhalb von 2 Wochen nach Information durch die Krankenkasse einen neuen Versicherungsschutz nachgewiesen hat.[2] Die Beitragsberechnung für die Selbstständigen erfolgt – im Unterschied zu der von Pflichtversicherten – nicht nur aus deren Arbeitseinkommen. Vielmehr wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Die Beiträge werden bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze berechnet, wobei die Einkommenssituation der freiwillig Versicherten von den Krankenkassen in der Regel jährlich überprüft wird.

Selbstständige, die freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Kasse sind, können jederzeit in die PKV wechseln. Zu beachten ist lediglich eine 2-monatige Kündigungsfrist. Die Kündigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse wird jedoch nur dann wirksam, wenn der Abschluss des Privatvertrags dort rechtzeitig nachgewiesen wird.

 
Praxis-Tipp

Keine Wartezeiten bei Wechsel in die PKV

Die in der PKV sonst üblichen Wartezeiten gelten beim Wechsel von der GKV in die PKV nicht, weil die Dauer der Mitgliedschaft in der GKV angerechnet wird. Somit hat der Selbstständige mit Beginn der privaten Krankenversicherung Anspruch auf alle vereinbarten Leistungen.

Selbstständige zahlen ihren Beitrag sowohl in der GKV als auch in der PKV in voller Höhe allein.

Hauptberuflich Selbstständige unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der GKV[3]. Nur für bestimmte Berufsgruppen – wie Künstler und Publizisten oder Landwirte – gelten Ausnahmen.

[1]

S. Freiwillige Weiterversicherung, .

[2]

S. Obligatorische Anschl...

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