Fachbeiträge & Kommentare zu Kredit

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Missbrauch von Wechseln und Schecks.

Rn 44 Ein sittenwidriger Missbrauch von Wechseln liegt va in der sog Wechsel- und Scheckreiterei, bei der kreditschwache Personen planmäßig ohne zugrundeliegende Waren- oder Dienstleistungsgeschäfte Wechsel oder Schecks austauschen mit dem Ziel, sich Kredit zu beschaffen (BGHZ 27, 172, 175 ff – zu § 138; BB 69, 384 – auch zur Haftung der beteiligten Bank; NJW 80, 931f [BGH 1...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (4) Änderung einer einmal erfolgten, zutreffenden Zuordnung (Abs. 4)

(4) Die sachgerechte Zuordnung eines Vermögenswerts darf nur geändert werden, wenn 1. die Änderung dazu führt, dass der Vermögenswert der Bankbetriebsstätte zugeordnet wird, zu der die betreffende Kundenbeziehung besteht, und in der Bankbetriebsstätte, der der Vermögenswert zugeordnet war, keine Personalfunktionen im Hinblick auf den Vermögenswert mehr ausgeübt werden oder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Neue Zahlungssysteme.

Rn 23 Neue Zahlungssysteme (zB Zahlung mittels Kredit-, Geld- oder ec-Karte) unterfallen nicht den §§ 783 ff (BeckOGKBGB/Körber Rz 110, 118, 120). Der Kartenaussteller ist nicht iSd § 783 lediglich ermächtigt, den Betrag an den Vertragspartner des Karteninhabers auszuzahlen, sondern hierzu ggü dem Karteninhaber vertraglich verpflichtet (MüKo/Habersack Rz 37). Daher ist bspw ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses.

Rn 3 Diese ist aus der Sicht eines sorgfältigen Verwalters objektiv zu beurteilen (BGH WM 73, 361, 362), und zwar bezogen auf die objektiven Verhältnisse des konkreten Nachlasses unter wirtschaftlichen Kriterien unabhängig von der persönlichen Situation des konkreten Vorerben (Soergel/Harder/Wegmann § 2120 Rz 4). IdR wird das Interesse des Nacherben an der Erhaltung und Erla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung für Tätigkeiten nach § 655a Abs. 1 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung, des Nachweises oder auf Grund der sonstigen Tätigkeit des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist. 2Soweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit Wissen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rückzahlung.

Rn 36 Jeder Darlehensnehmer ist nach I 2 auch bei unentgeltlichen Darlehen zur Rückzahlung des Gesamtbetrags (Art 247 § 3 I 1 Nr 8 EGBGB), also des Darlehensnennbetrags, bar o unbar (Mülbert WM 02, 465, 468) bei Fälligkeit verpflichtet. Bei einem Nullprozent-Finanzierungsdarlehen schuldet der Darlehensnehmer nicht nur den von der Bank an den Unternehmer gezahlten Betrag, son...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abzug von Verbindlichkeiten.

Rn 5 Von dem am Stichtag vorhandenen Aktivvermögen sind an diesem Tage vorhandene Verbindlichkeiten abzuziehen. Unerheblich ist, ob die Verbindlichkeit bereits fällig ist. Abzustellen ist allein auf das Entstehen (BGH NJW 91, 1547). Ist die Verbindlichkeit verjährt, bleibt sie unberücksichtigt, wenn die Verjährungseinrede am Stichtag erhoben war. Auch Verbindlichkeiten, die ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / I. Vorbemerkungen

Rz. 2721 [Autor/Stand] Gestaltungspotenzial von Finanzierungsbeziehungen. Finanzierungsbeziehungen bergen ein besonderes Potenzial für (verrechnungspreisbezogene) steuerliche Gestaltungen. Dies liegt in der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen sowie dem Umstand begründet, dass (vermeintlich) nur "auf dem Papier" Vereinbarungen mit z.T. erheblichen Gewinnauswirku...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Schutzzweck der verletzten Verbotsnorm/Endgültigkeit der Vermögensverschiebung.

Rn 13 Der in § 817 2 Hs 2 zu Tage tretende Rechtsgedanke einer wertenden Beurteilung der durch den Gesetzes- oder Sittenverstoß geschaffenen Vermögenssituation erlangt auch in anderem Zusammenhang Bedeutung. So besteht bspw bei Wucherdarlehen die unredliche Vermögensverschiebung nicht in der Gewährung der Darlehenssumme, sondern in der Überlassung von Kapital auf Zeit, wofür...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1139 BGB – Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek.

Gesetzestext 1Ist bei der Bestellung einer Hypothek für ein Darlehen die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen worden, so genügt zur Eintragung eines Widerspruchs, der sich darauf gründet, dass die Hingabe des Darlehens unterblieben sei, der von dem Eigentümer an das Grundbuchamt gerichtete Antrag, sofern er vor dem Ablauf eines Monats nach der Eintragung der Hypoth...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Schuldschein.

Rn 3 Ein Schuldschein iSd § 371 ist jede die Schuldverpflichtung begründende oder auch nur bestätigende Urkunde, die der Schuldner zum Beweis für das Bestehen der Schuld ausstellt (BGH WM 76, 974). Sie muss den wesentlichen Inhalt der Schuld in einer als Beweis geeigneten Weise wiedergeben (vgl RGZ 117, 59, 60). Auf die Rechtsnatur der zugrunde liegenden Forderung kommt es n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Immobiliar-Verbraucherdarlehen (Abs 3).

Rn 36 Der zum 21.3.16 (Rn 7) eingefügte III definiert Immobiliar-Verbraucherdarlehen neu. Anders als nach § 503 aF fallen ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck (Rott VuR 15, 8, 9) durch Grundpfandrecht (§§ 1113 ff, 1191 ff) o Reallast (§§ 1105 ff) gesicherte entgeltliche Verbraucherdarlehen, ausgenommen lediglich Arbeitgeberdarlehen (III 2 iVm II 2 Nr 4), ungeachtet der Da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur kündigen, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensgebers (Abs 1).

Rn 5 Die fristlos zulässige Kündigung nach I setzt außer einem wirksamen Vertrag über ein (un)verzinsliches Gelddarlehen voraus, dass zwischen Vertragsschluss u Kündigungszeitpunkt in den speziellen Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers o in der Werthaltigkeit einer gestellten (Dritt-)Sicherheit objektiv (Freitag WM 01, 2370, 2373) eine wesentliche Verschlechterung (da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. 2Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. (2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Keine Primär- und Sekundäransprüche, Sicherheitenbestellungen unwirksam.

Rn 18 Der Gewinner hat nach I 1 keinen Erfüllungsanspruch gg den Verlierer. Ebenso stehen ihm keine Sekundäransprüche (Schadensersatz statt der Leistung, Verzug) zu (Staud/Schönenberg-Wessel § 762 Rz 8): Der Gewinner kann mit seinem nicht einklagbaren Anspruch aus Spiel oder Wette ggü einem anderen Anspruch des Verlierers nicht einseitig aufrechnen (BGH NJW 81, 1897 [BGH 16....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Nettodarlehensbetrag; Gesamtbetrag (Art 247 § 3 I Nr 4, 8 EGBGB).

Rn 18 Der Nettodarlehensbetrag entspricht dem auszuzahlenden Darlehensbetrag (Art 247 § 3 II 2 EGBGB). Im Gegensatz dazu steht der Bruttodarlehensbetrag (Gesamtbetrag [Art 247 § 3 II 1 EGBGB]; s.a. § 492 Rn 12) als Summe aus Nettodarlehensbetrag u Gesamtkosten bezogen auf die Gesamtlaufzeit. Zum Gesamtbetrag zählen auch die Prämien einer Kapitallebensversicherung u die Beitr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Forwarddarlehen.

Rn 64 Beim Forwarddarlehen (Peters/Wehrt WM 03, 1509; Peters FS Ott [02], 99) schließen die Parteien einen Vertrag über ein Darlehen, das erst später zur Auszahlung gelangen soll (Forward-Zeit, regelmäßig ein bis drei Jahre; Rösler WM 00, 1930), ohne dass der Darlehensgeber dafür Bereitstellungszinsen verlangt. Stattdessen wird eine Forward-Prämie o ein (höherer) Forward-Zin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Häufig erreicht der Verbraucher sein Ziel nicht mit einem einzigen Vertrag. Vielmehr muss er zwei Verträge schließen: Einen Vertrag über die letztlich erstrebte Leistung (meist Kauf- oder Werkvertrag, aber nach BGHZ 156, 46, 50 auch Erwerb einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft) und einen zweiten Vertrag zur Finanzierung der aus dem ersten Vertrag geschuldeten Ge...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Beamte

Rz. 1 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Beamte sind die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten der Gebietskörperschaften und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten, Stiftungen einschließlich ihrer Spitzenverbände. Sie werden steuerlich als > Arbeitnehmer behandelt. Das gilt auch für > Richter, Berufssoldaten der > Bundeswehr im In...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig. (2) 1Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. 2Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Explorationspflichten.

Rn 7 Die vom Darlehensgeber aufgrund des Beratungsvertrags geschuldete individuelle Empfehlung eines kundengerechten Kreditprodukts erfordert in Anlehnung an die Grundsätze der anleger- u objektgerechten Beratung bei Kapitalanlagen (grundlegend BGHZ 123, 126 ff Bondurteil; 189, 13, Rz 22 u § 34 IV WpHG) eine ausreichende Exploration des Verbrauchers (Buck-Heeb/Lang ZBB 16, 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausnahmen, I 2, II, §§ 491, 504, 505.

Rn 12 Bagatellverträge: Nach II HS 2 versagt der Einwendungsdurchgriff, wenn das finanzierte Entgelt 200,– EUR nicht übersteigt. Eine entsprechende Regelung enthält § 491 II Nr 1. Doch kommt es in § 491 auf den Gesamtbetrag des auszuzahlenden Darlehens an, bei II HS 2 nur auf den durch das Darlehen finanzierten Teil. Bedeutung hat der Unterschied, wenn der insgesamt gewährte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Widerrufsrecht (Abs 1).

Rn 5 Die Vorschrift räumt dem Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrags (§ 491) ein rücktrittsähnliches (BGHZ 189, 196 Rz 28) Widerrufsrecht nach § 355 (Gestaltungsrecht) ein. Danach kann der Darlehensnehmer, bei mehreren dem Schutzzweck entspr jeder einzeln (BGH WM 16, 2295 Rz 13; ZIP 20, 1455 Rz 9 [zum Schuldbeitritt]; Hamm WM 16, 116, 122; Bülow/Artz § 491 Rz 28;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. (2) Hat der Verbraucher...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / Literatur:

Adrian, Aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Anwendung von § 1 AStG auf Teilwertabschreibungen, StuB 2020, 477; Andresen, Unrühmliches "Ende einer Dienstfahrt" – Verfassungswidrigkeit des BFH-Urteils I R 73/16 und Unwirksamkeit des BFH-Urteils I R 32/17, Ubg 2021, 23; Andresen, Finanzierungsbeziehungen im Konzern im Spannungsfeld zwischen fortentwickelter BFH-Rechtsprechung und V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Grundlage bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen (Abs 2 u 3).

Rn 4 II erhöht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen ggü I die Anforderungen an eine ausreichende Informationsgrundlage u an die Intensität der Kreditwürdigkeitsprüfung deutlich. Die Prüfung muss ›eingehend‹ sein u zudem auf notwendigen, ausreichenden u angemessenen Informationen über die gesamten finanziellen u wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers einschließlich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / c) Tätigkeit des Steuerpflichtigen oder der nahestehenden Person (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a)

... a) die Teil einer Tätigkeit des Steuerpflichtigen oder der nahestehenden Person sind, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind oder anzuwenden wären, wenn sich der Geschäftsvorfall im Inland unter Beteiligung eines unbeschränkt Steuerpflichtigen und einer inländischen nahestehenden Person ereignet hätte, ... Rz. 2785 [Autor/Stand] Bezi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Der 10. Titel enthält Regelungen zum Maklervertrag. Dabei lassen sich die Regelungen in den §§ 652–654 als allg Grundsätze verstehen, welche durch die Sonderregelung für den Nachweis der Gelegenheit sowie die Vermittlung zum Abschluss von Dienstverträgen (§ 655) ergänzt werden. Besondere Vorschriften gelten für die Darlehensvermittlung zwischen einem Unternehmer und ein...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / dd) Anwendungsvoraussetzungen

Rz. 739 [Autor/Stand] Umfangreiche Anwendungsvoraussetzungen. Die Anwendung der Preisvergleichsmethode, die in der Literatur allgemein als das ideale Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung der Angemessenheit von Verrechnungspreisen angesehen wird, stößt in der Praxis häufig auf schwerwiegende Probleme. Trotz der Existenz von markt- oder branchenüblichen Preisen für bestimm...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (i) Funktions- und risikogewichtete Kapitalaufteilungsmethode für die inländische Bankbetriebsstätte eines ausländischen Kreditinstituts (Abs. 1)

(1) 1 Einer inländischen Bankbetriebsstätte eines ausländischen Kreditinstituts ist der Anteil am Eigenkapital des ausländischen Kreditinstituts zuzuordnen, der ihrem Anteil an der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge des ausländischen Kreditinstituts im Sinne des ausländischen Bankenaufsichtsrechts entspricht (Kapitalaufteilungsmethode für Bankbetriebsstätten). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Ausgestaltung der Vergütung.

Rn 73 Festvergütung nach Zeitabschnitten (Vergütung nach Stunden, Wochen, Monaten oder auch Jahren) ist unabhängig vom Erfolg der Tätigkeit innerhalb des Zeitraumes geschuldet. Akkordvergütung bestimmt sich allein nach erbrachter Leistung (berechnet nach Arbeitsmengeneinheiten, zB Stückzahl, Gewicht) als Geldakkord oder als Zeitakkord nach festen Vorgabezeiten als Verrechnun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rückgewähr von Leistungen.

Rn 52 Während des Zusammenlebens erbrachte gemeinschaftsbezogene Leistungen oder Zuwendungen können wegen des Verrechnungsverbotes regelmäßig nicht ersetzt verlangt werden (BGH FamRZ 13, 1295; 08, 247, 248), in keinem Fall für Tätigkeiten, die das tägliche Zusammenleben ermöglicht haben, zB im Haushalt. Das gilt auch für Pflegeleistungen (Frankf FamRZ 82, 265), die Übernahme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Nebenpflichten und Obliegenheiten des Gläubigers bei der Abwicklung des Bürgschaftsvertrags.

Rn 59 Der Gläubiger muss dem Bürgen auf Verlangen Auskunft über den Stand der Hauptschuld und die wirtschaftliche Situation des Hauptschuldners geben (MüKoBGB/Habersack § 765 Rz 95; BeckOKBGB/Rohe § 765 Rz 103). Nach Erfüllung der Bürgenschuld ist der Gläubiger nach § 371 analog verpflichtet, die Bürgschaftsurkunde an den Bürgen zurückzugeben (LG Kiel WM 84, 805). Rn 60 Weite...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Nachlasserbenschulden.

Rn 10 Bei Nachlasserbenschulden handelt es sich um Verbindlichkeiten, die durch Rechtshandlungen (›Eigenhandlungen‹), also nicht zwingend Willenserklärungen (BGH ZEV 20, 29) des Erben anlässlich eines Erbfalls iRd ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung entstehen. Dies sind grds Eigenschulden des Erben, für die sowohl der Nachlass als auch das Eigenvermögen des Erben haftet (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wirtschaftsgeld.

Rn 5 Nach § 1360a II 2 hat ein Ehegatte Anspruch auf Überlassung des Wirtschaftsgeldes, das er für die ihm nach § 1356 I 2 obliegende eigenverantwortliche Haushaltsführung benötigt. Er muss das Wirtschaftsgeld für den Familienunterhalt einsetzen. Ersparnisse aus dem Wirtschaftsgeld darf er für sich nur verwenden, wenn der andere Ehegatte hiermit einverstanden ist und damit d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Pauschalreisevertrag (I).

Rn 26 Er ist formfrei möglich und nach Art 2 Nr 3 der RL (Rn 1) ›ein Vertrag über eine Pauschalreise als Ganzes oder, wenn die Reise auf der Grundlage separater Verträge angeboten wird, alle Verträge über die in der Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen‹, wobei sich durch ihn nach I 1 der Veranstalter verpflichtet, dem Reisenden (Rn 13) die Gesamtheit von Reiseleis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Positives Tun.

Rn 5 Eine Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen muss sich auf objektiv nachprüfbare Angaben beziehen (BAG NJW 12, 3390 Tz 22; MüKo/Armbrüster § 123 Rz 29). Zu eng ist es, allein auf Tatsachen abzustellen. Die Täuschung muss sich auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen, die als wahr oder falsch bezeichnet werden können, sofern diese Einfluss auf den En...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schadens- und Wertminderungspauschalierungen (Nr 5a).

Rn 27 Nr 5a betrifft den Umfang der Schadenspauschale, setzt also einen dem Grunde nach (zB gem §§ 280, 281) ersatzfähigen Schaden voraus (BGH WM 19, 2269 Rz 18; ZIP 05, 800). Bezieht die Klausel einen nicht ersatzfähigen Schaden ein, ist sie unwirksam (BGH ZIP 20, 2068 Rz 43). Nicht erfasst werden Pauschalierungen der gem § 818 I herauszugebenden Nutzungen (BGH NJW 88, 258 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Berufsbedingte Aufwendungen.

Rn 50 Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind in angemessenem Umfang vom Nettoeinkommen aus unselbstständiger Arbeit abzuziehen. Seitdem insb durch die Corona-Pandemie das ›Home-Office‹ in größerem Maß den Arbeitsalltag prägt, sind die geltend zu machenden berufsbedingten Aufwendun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Voraussetzungen.

Rn 1 Die Gesamthypothek ermöglicht die Belastung mehrerer Grundstücke in beliebiger Zahl (München FGPrax 13, 112 [OLG München 09.04.2013 - 34 Wx 52/13]) in einer der Gesamtschuld vergleichbaren Weise. Gesamthypothek ist auch die Belastung mehrerer oder aller Miteigentumsanteile an einem Grundstück durch Miteigentümer (BGH NJW-RR 10, 1529 [BGH 19.03.2010 - V ZR 52/09]); dageg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Tilgung.

Rn 17 Der Sicherungsgeber kann Zahlungen entweder auf die Grundschuld oder auf die gesicherte Forderung leisten; maßgeblich ist der erklärte Wille des Leistenden, nicht der Sicherungsvertrag. Wenn der Sicherungsgeber auf die Grundschuld zahlt, obwohl der Sicherungsvertrag solche Zahlungen ausschließt, dann tilgt er diese, nicht die gesicherte Forderung (BGH NJW 76, 2132 [BGH...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Kreis der gesicherten Forderungen.

Rn 9 Der Sicherungsvertrag kann vorsehen, dass die Grundschuld nur der Sicherung eines bestimmten Kredits dient (›enge Zweckerklärung‹), aber auch, dass die Grundschuld mit ihren Nebenleistungen der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Gläubigers gg den Schuldner dient (›weite Zweckerklärung‹),. Dies wird von der Rspr nicht beanstandet (BGH NJW 87, 946 [...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Rn 2 Einwilligung ist die vor oder gleichzeitig mit der Willenserklärung des Minderjährigen erteilte Zustimmung (RGZ 130, 124, 127). Sie ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die sowohl ggü dem Minderjährigen als auch ggü dem anderen Teil erklärt werden kann (§ 182 I). Sie bedarf keiner Form, auch wenn das Rechtsgeschäft formbedürftig ist (§ 182 II) und k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abstraktes Schuldversprechen.

Rn 13 Aus Anlass der Bestellung einer Sicherungsgrundschuld wird häufig vom Gläubiger ein abstraktes Schuldversprechen für den Betrag der Grundschuld mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung verlangt, sodass nicht nur das Grundstück haftet, sondern der Sicherungsgeber mit seinem gesamten Vermögen (vgl dazu Dieckmann RNotZ 09, 597, 602). Auch hierin liegt regelmäßig (nur) eine Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruch auf Verzugszinsen (Abs 1).

Rn 2 Der frühere gesetzliche Zinssatz von 4 % führte zu missbräuchlichem Verhalten seitens der Schuldner, die hiermit besser standen als bei Inanspruchnahme eines tatsächlichen Kredits (Grüneberg/Grüneberg § 288 Rz 2); I wirkt dem entgegen. Der Anspruch aus Abs I erfordert nicht, dass er zusammen mit der Hauptforderung erhoben wird, sondern er kann selbständig mit einer nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsvoraussetzungen.

Rn 2 Gesetzliche Voraussetzung ist zunächst ein wirksames Verlöbnis – s dazu § 1297 Rn 3–7. Rn 3 Darüber hinaus sind §§ 1298, 1299 analog anwendbar im Fall eines zB nach § 138 I nichtigen Verlöbnisses (Schlesw FamRZ 14, 1846), oder dann, wenn ein minderjähriger oder gutgläubiger Partner auf die Gültigkeit eines wegen fehlender Zustimmung des gesetzlichen Vertreters unwirksame...mehr