Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 12 I. R. d. Betrachtung von § 300 HGB sind insbes. die weiteren Vorschriften des Vierten Titels zur Vollkonsolidierung zu berücksichtigen, die einzelne Konsolidierungsmaßnahmen regeln (§§ 301–307 HGB). Neben diesen Vorschriften steht § 300 HGB in einem engen Zusammenhang mit § 308 HGB, der explizit vorschreibt, dass die nach § 300 Abs. 2 HGB in den Konzernabschluss übern...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2 Auskünfte an Konzern-Abschlussprüfer in Drittstaaten (Abs. 5)

Rz. 64 Der durch das AReG neu eingefügte Abs. 5 dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 5 Unterabs. 1 und 3 der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie. Die Regelung normiert eine Übermittlungsbefugnis (keine Übermittlungspflicht) des Abschlussprüfers an den Konzernabschlussprüfer des in einem Drittland ansässigen MU und entspricht somit den Regelungen des Abs. 4. Rz. 65 Besond...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Bedeutung

Rz. 16 Nach § 311 Abs. 1 Satz 2 HGB wird ein maßgeblicher Einfluss vermutet, wenn einem Unt mind. 20 % der Stimmrechte der Gesellschafter eines anderen Unt zustehen. Die Vermutung ist widerlegbar (DRS 26.15), muss aber nicht widerlegt werden (DRS 26.16). Auch wenn dies in § 311 HGB nicht ausdrücklich geregelt ist, impliziert die Vorschrift, dass bei einem Stimmrechtsanteil v...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.3.1 Allgemeine Anforderungen

Rz. 119 Nach § 312 Abs. 2 AktG hat der Abhängigkeitsbericht den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Hieraus werden die allgemeinen Berichtsgrundsätze der Wahrheit, Vollständigkeit sowie Klarheit und Übersichtlichkeit abgeleitet.[1]mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3.2 Ermittlung und Behandlung eines passiven Unterschiedsbetrags aus der Kapitalkonsolidierung

Rz. 138 Ein passiver Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung stellt dem Charakter nach eine Rückstellung für drohende Verluste (badwill), einen "Gewinn" aus Beteiligungserwerb (lucky buy) oder einen technischen Unterschiedsbetrag dar (Rz 115 ff.). Im ersten Fall darf er gem. § 309 Abs. 2 Nr. 1 HGB erst dann ergebniswirksam aufgelöst werden, wenn die zum Zeitpunkt des...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6.4 Erleichterungen bei der Aufstellung des Konzernanhangs

Rz. 79 Nach § 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB sind im Konzernanhang die Umsatzerlöse des Konzerns nach Tätigkeitsbereichen und geografisch bestimmten Märkte anzugeben, soweit sich unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen die Tätigkeitsbereiche und geografisch bestimmten Märkten untereinan...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 7 Neben der größenabhängigen Freistellung von der Pflicht zur Konzernrechnungslegung bestehen mit den §§ 291, 292 HGB weitere, größenunabhängige Vorschriften, die eine Befreiung aufgrund eines ersatzweisen Einbezugs in einen Konzernabschluss auf höherer Ebene durch ein übergeordnetes MU vorsehen. Die §§ 291, 292 HGB sind dabei vorrangig zu prüfen. Die Befreiungsmöglichke...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Definition der Bilanzsumme (Abs. 2)

Rz. 19 Der § 293 Abs. 2 HGB dient der Klarstellung, dass die Definition der Bilanzsumme in § 267 Abs. 4a HGB auch auf Konzernabschlüsse entsprechend anzuwenden ist. § 267 Abs. 4a HGB legt fest, dass sich die Bilanzsumme aus den Posten A–E des § 266 Abs. 2 HGB zusammensetzt (§ 267 Rz 13 ff.). Entsprechend entfaltet das Ansatzwahlrecht für aktive latente Steuern gem. § 274 Abs...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Subjektiver Tatbestand

Rz. 29 Alle drei Tatbestandsalternativen des § 332 Abs. 1 HGB sind nur bei vorsätzlichem Verhalten strafbar. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) reicht dabei aus,[1] d. h., der Täter muss die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung erkannt und dies zumindest billigend in Kauf genommen haben. Ausreichend für die Annahme des bedingten Vorsatzes ist, wenn der Abschlussprüfer Anha...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Zweck

Rz. 4 Als wesentlicher Bestandteil des Konzernabschlusses hat auch der Konzernanhang die Aufgabe, die Abbildung eines tatsächlichen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns gem. § 297 Abs. 2 HGB sicherzustellen. Damit unterliegt er im Hinblick auf die Aufstellungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten denselben Anforderungen wie die übrigen Teile des Konzer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 277 HGB ergänzt die in § 275 HGB kodifizierten allgemeinen Gliederungsvorschriften, indem hier Definitionen für die GuV-Posten "Umsatzerlöse" und "Bestandsveränderungen" gegeben werden. Mit dem BilRUG ist die Pflicht zum gesonderten Ausweis "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" entfallen, sodass diese nicht mehr in § 277 HGB definiert werden....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.1 Vollendung

Rz. 34 Da es sich bei § 332 HGB um ein Vergehen (§§ 12 Abs. 2, 23 Abs. 1 StGB) handelt, ist der Versuch mangels ausdrücklicher Bestimmung nicht strafbar. Bei den Tatbestandsalternativen der unrichtigen Berichterstattung und des Verschweigens erheblicher Umstände im Prüfungsbericht ist die Tat vollendet, wenn der Bericht dem gesetzlichen Adressaten gem. § 321 Abs. 5 HGB zugega...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Systemgestützte Werkstattinventur

Rz. 28 Die systemgestützte Werkstattinventur ist ein Inventurverfahren, mit dem Bestände unterschiedlichen Fertigungsstands entsprechend der erreichten Fertigungsstufe erfasst und bewertet werden. Die Erfassung kann durch körperliche Bestandsaufnahme oder durch Produktionssteuerungsdaten erfolgen und ist auch bei laufendem Betrieb möglich, wenn der Fertigungsstand aufgezeich...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2.3 Fertige Erzeugnisse und Waren (Abs. 2 B. I. 3.)

Rz. 73 Als fertiges Erzeugnis gilt ein VG erst, wenn es versandfertig und somit sofort veräußerbar ist. Ein separater Ausweis für fertige Leistungen ist nicht vorgesehen. Leistungen, die fertig erstellt und abgenommen wurden, aber noch nicht zu einer Einzahlung geführt haben, sind als Forderungen auszuweisen. Erfolgte allerdings noch keine Abnahme durch den Kunden, gelten si...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Anwendung eines anderen Inventurverfahrens

Rz. 33 Praxis-Beispiel Der Kfm. führt seine Bestände i. R. e. permanenten Inventur (= anderes Inventurverfahren i. S. d. § 241 Abs. 2 HGB). Statt regelmäßig einzelne Teilbestände zu zählen, nimmt er für den gesamten Bestand am 15.11. eine vorverlegte Inventur vor und schreibt den Bestand mithilfe der permanenten Inventur auf den Abschlussstichtag am 31.12. fort. Die Anwendung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2.3 Verzicht auf die Zwischenergebniseliminierung

Rz. 70 Gem. § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB ist § 304 HGB nicht anzuwenden, soweit die für die Beurteilung erheblichen Tatsachen nicht bekannt oder nicht zugänglich sind (DRS 26.71). Dieses Problem stellt sich insbes. bei "Upstream"-Lieferungen von "echten" assoziierten Unt, bei denen regelmäßig keine Informationen über die Höhe der Zwischenergebnisse vorliegen werden. Bei "Downstre...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Bewertung von Vermögensgegenständen (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 17 § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB regelt die grds. Bewertung von VG nach Handelsrecht (zur Ausnahme bei saldierungspflichtigem Deckungsvermögen vgl. Rz 117). Die Wertobergrenze von VG bilden die AHK, vermindert um obligatorische Abschreibungen. Die AHK sind in § 255 HGB definiert (§ 255 Rz 17 ff., Rz 79 ff.). Rz. 18 Obligatorische Abschreibungen betreffen planmäßige Abschreibung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.1 Besondere Umstände der Kenntniserlangung

Rz. 19 Dem Täter muss das Geheimnis in seiner Eigenschaft als Abschlussprüfer oder Gehilfe eines Abschlussprüfers i. R. seiner Prüftätigkeit bekannt werden. § 333 Abs. 1 HGB setzt also voraus, dass der Täter zum Zeitpunkt, in dem er Kenntnis von dem Geheimnis erhält, Abschlussprüfer oder Gehilfe ist. Ist er dies nicht, liegt kein Fall des § 333 HGB vor.[1] Rz. 20 Ebenso erfas...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Angaben zu sonstigen Verpflichtungen (Abs. 1 Nr. 2a)

Rz. 19 Der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen ist anzugeben, sofern dieser für die Finanzlage des Konzerns von Bedeutung ist. Dabei handelt es sich um eine Wahlpflichtangabe (Rz 145), die dann von Bedeutung ist, wenn die finanziellen Verpflichtungen für die Beurteilung des künftigen finanziellen Spielraums des Konzerns erheblich sind.[1] Zusätzlich ist e...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Rechtswidrigkeit und Schuld

Rz. 31 Die Tatbestandsmäßigkeit des Handelns indiziert grds. dessen Rechtswidrigkeit. In Eil- oder Notfällen, in denen eine Entscheidung des zuständigen Entscheidungsträgers nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, kann der Rechtfertigungsgrund des übergesetzlichen Notstands gem. § 34 StGB vorliegen.[1] Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter eigene schutzwürdige Interessen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.1.2.2 Zeitlich

Rz. 221 Die Bewertungsvorschrift von § 255 Abs. 4 HGB wurde durch das BilMoG[1] neu in das HGB eingeführt. Rz. 222 Der Begriff des beizulegenden Zeitwerts ist bereits durch das BilReG[2] in das HGB eingeführt worden.[3] Auf der einen Seite war die Anwendung des beizulegenden Zeitwerts zu diesem Zeitpunkt auf die Anhangangaben zu Finanzinstrumenten beschränkt. Auf der anderen ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 320 HGB verpflichtet die gesetzlichen Vertreter einer prüfungspflichtigen Ges. (§ 316 Rz 3), dem Jahres- bzw. Konzernabschlussprüfer die zu prüfenden Unterlagen (Jahresabschluss und Lagebericht bzw. Konzernabschluss und Konzernlagebericht) vorzulegen. Darüber hinaus sind dem Abschlussprüfer alle Bücher, Schriften und Unterlagen vorzulegen, alle notwendigen Auskünfte ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Notwendigkeit zu allgemeinen Angaben im Abschluss (Abs. 1a)

Rz. 49 Nach § 264 Abs. 1a HGB sind im Jahresabschluss die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Ges. in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die Ges. in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben. Die zusätzlichen Informationen ermöglichen es den Adressaten, zielgerichteter und effizienter an zusätzlic...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 4 Die Bestimmungen des § 268 HGB sind von KapG/KapCoGes zwingend anzuwenden. Sie gelten weiterhin für die dem § 5 Abs. 1 Satz 2d PublG unterliegenden Unt. Darüber hinaus müssen eG nach § 336 Abs. 2 HGB, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie VersicherungsUnt und Pensionsfonds nach § 340a Abs. 1 HGB bzw. § 341a Abs. 1 HGB diese Vorschrift umsetzen. Aller...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Anhangangabepflichten

Rz. 161 § 284 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 HGB verlangt von KapG und ihnen gleichgestellten KapCoGes in Fällen einer Abweichung i. S. d. § 252 Abs. 2 HGB die Angabe und Begründung von Abweichungen im Anhang. Die Vorschrift verlangt dabei nicht nur die Angabe und Begründung von Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, sondern nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2 HGB auch die ge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.7 Angabepflicht im Anhang des befreiten Mutterunternehmens (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 19 Nach § 292 Abs. 2 Satz 1 HGB tritt die befreiende Wirkung nur dann ein, wenn im Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden MU die in § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HGB genannten Angaben sowie weitere Zusätze gemacht wurden. Dies beinhaltet: Name und Sitz des MU, das den befreienden Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufstellt, einen Hinweis auf die Befreiung von de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.2 Unrichtige Darstellung

Rz. 183 Gem. § 331 HGB kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer als Mitglied in einem vertretungsberechtigten Organ zur Erlangung der Befreiung nach § 325 Abs. 2a Satz 1, Abs. 2b HGB einen Jahresabschluss nach den in § 315e Abs. 1 HGB genannten internationalen Rechnungslegungsstandards vorsätzlich oder leichtfertig offenlegt, in de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.4 Inhalt

Rz. 6 Die Änderungen durch das BilRUG im Bereich des § 334 HGB betreffen ausschl. Ergänzungen und Anpassungen an die §§ 253, 264, 268, 289, 297 sowie 315 HGB, die folgerichtig auch für den Bereich der Bußgeldvorschriften umgesetzt wurden.[1] Rz. 7 Mit dem Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisch...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4.2 Offenlegung

Rz. 57 Weiter setzt die Tathandlung die Offenlegung des unrichtigen Konzernabschlusses oder Konzernlageberichts voraus. Unter Offenlegung ist nach der Legaldefinition des § 325 Abs. 1 HGB die Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle bzw. für Unterlagen, die Gj betreffen, die vor dem 1.1.2022 begannen, Einreichung des Konzernabschlusses oder Konzernlageber...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.3 Einlagen stiller Gesellschafter

Rz. 131 Für den Ausweis von Einlagen stiller Gesellschafter gibt es keine expliziten Regelungen. Da die Regelungen der §§ 230 ff. HGB zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten und Typen von stillen Gesellschaften und dementsprechend unterschiedliche Ausweisvorschläge enthalten, wird es für zulässig erachtet, die Einlagen stiller Gesellschafter anhand der gleichen Kriterien wie bei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1 Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 12 Durch § 334 Abs. 1 Nr. 1 HGB sind Verstöße gegen die meisten zwingenden Vorschriften der Aufstellung (§ 264 Abs. 1 HGB) und der Feststellung (§ 172 AktG, § 46 Nr. 1 GmbHG) des Jahresabschlusses mit Bußgeld belegt. § 334 Abs. 1 Nr. 1 HGB differenziert die Tathandlungen nach Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Form und den Inhalt (lit. a), die Bewertung (lit. ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Prüfung des Ertragsteuerinformationsberichts (Abs. 3b)

Rz. 130 Die in Jahr 2023 neu geschaffene Vorschrift verpflichtet den Abschlussprüfer zu prüfen, ob das Unt verpflichtet ist, gem. § 342m Abs. 1 oder 2 HGB für das dem zu prüfenden Gj vorhergehende Gj einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen und (nur für den Fall des § 342 Abs. 1 HGB) ob das Unt dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Aufgrund der Übergangsregelung in...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.5 Wahlverfahren für den Konzernabschluss

Rz. 15 Das Wahlverfahren ist identisch mit der Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss des MU. Erfolgt keine gesonderte Wahl des Konzernabschlussprüfers, gilt der Prüfer des Jahresabschlusses des MU als bestellter Konzernabschlussprüfer (§ 318 Abs. 2 Satz 1 HGB).mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2.4 Gewährung von Vorzügen (Abs. 2 Nr. 3)

Rz. 138 § 272 Abs. 2 Nr. 3 HGB schreibt vor, dass der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten, auszuweisen ist. Dies ist sowohl bei der AG, der KGaA und der SE als auch der GmbH möglich. Zu den gesellschaftsrechtlichen Vorzugsrechten gehören nicht nur besondere Rechte bei der Gewinnverteilung oder der Verteilung des G...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.5 Sonstige Gewährleistungen

Rz. 37 Ausbietungsgarantien können vermerkpflichtig sein, je nach dem Umfang der durch den Kfm. eingegangenen Verpflichtung. Bei der Ausbietungsgarantie verpflichtet sich der Kfm. zu einem bestimmten Verhalten i. R. d. Zwangsversteigerungsverfahrens, um den Grundpfandgläubiger in diesem Fall abzusichern. Handelt es sich um eine umfassende Garantie derart, dass der Grundpfand...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Aufbewahrungspflicht einer Kopie der abgesandten Handelsbriefe (Abs. 2)

Rz. 67 § 238 Abs. 2 HGB schreibt die Zurückbehaltung einer Kopie der abgesandten Handelsbriefe vor. An diese Vorschrift zur Zurückbehaltung knüpfen die Aufbewahrungsfristen des § 257 HGB an (§ 257 Rz 8). Zum Begriff Handelsbrief vgl. § 257 Rz 13. Zum Begriff vollständige Kopie bzw. zur Aufbewahrung auf Datenträgern vgl. § 257 Rz 17 ff.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6 Bestellung des Abschlussprüfers bei der Europäischen AG

Rz. 24 Auch bei der SE wird der Abschlussprüfer von der Hauptversammlung gewählt. Die VO Statut SE verweist diesbezüglich auf die Regelungen für AG. Der Prüfungsauftrag wird vom Aufsichtsrat (SE mit dualistischem System) oder vom Verwaltungsrat (SE mit monistischem System) erteilt.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Mit der Einführung des § 319b HGB wird die in Art. 22 Abs. 2 der Abschlussprüferrichtlinie vorgeschriebene netzwerkweite Ausdehnung der Unabhängigkeitsvorschriften umgesetzt. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften von der Durchführung einer Abschlussprüfung absehen, wenn zwischen ihnen oder ihrem Netzwerk und dem geprüften U...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.6 Prüfungen nach PublG

Rz. 194 Die Regelung von § 322 HGB gilt gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 PublG für nach dem PublG zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen sinngemäß. Sinngemäß bedeutet, dass die für gesetzliche Abschlussprüfung entwickelten Grundsätze (Rz 24 ff.) nur insoweit anzuwenden sind, als die nach PublG rechnungslegungspflichtigen Unternehmen entsprechende Rechnungslegungspflichten haben...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.9 Prüfungen nach internationalen Prüfungsgrundsätzen

Rz. 204 Nachdem die Neufassung der IDW PS 400er-Reihe die maßgeblichen Regelungen der ISA enthält, bestehen materiell bei der Formulierung des Bestätigungsvermerks keine bzw. nur sehr geringe Unterschiede zwischen den ISA und den deutschen PS.[1] Rz. 205 Gleichwohl bestehen in der Prüfungsdurchführung noch kleinere Unterschiede. Aufgrund separater Beauftragung sind auch Prüfu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.2 Anwendungsbereich

Rz. 117 Die Pflicht zur Aufstellung eines Abhängigkeitsberichts besteht für inländische Ges. in der Rechtsform AG, nach h. M. auch für KGaA sowie für SE mit Sitz in Deutschland.[1] Sofern ein Beherrschungsvertrag i. S. d. § 291 AktG abgeschlossen ist, besteht nach § 312 Abs. 1 AktG keine Berichtspflicht, da dann § 311 AktG nicht anwendbar ist. Hierin wird im Schrifttum eine ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Handelsrechtliche Auslegung

Rz. 34 Nach dem Wortlaut des § 243 Abs. 3 HGB, wonach der "Jahresabschluss innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen" ist, wird für alle Kfl., für die keine spezialgesetzliche Regelung gilt, keine eindeutig festgelegte Frist zur Aufstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses kodifiziert. Deswegen handelt es sich um einen unbesti...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8 CSRD-Umsetzungsgesetz: Änderungen

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem neuen Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes vom 3.9.2025.[1] Rz. 215 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Kommentierung liegt keine verabschiedete Gesetzesfassung für das CSRD-Umsetzungsgesetz vor. Auf Basis des Regierungsentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz sind folgende Änderungen beabsichtigt: Die Abs. 1–5 und 6a sol...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.4.2 Fertigungseinzelkosten

Rz. 117 Fertigungseinzelkosten sind insbes. Fertigungslöhne (Rz 106 zur grundlegenden Diskussion, ob diese den Einzel- oder den Gemeinkosten zuzuordnen sind), soweit sie nicht zu den Sonderkosten der Fertigung (Rz 119), den betrieblichen Sozialkosten (Rz 140 f.), der betrieblichen Altersvorsorge (Rz 144 f.) oder zur Verwaltung (Rz 136) gehören. Die Fertigungslöhne sind einsc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.3.3 Nachteilsausgleich

Rz. 123 Sofern sich bei den einzelnen Rechtsgeschäften Leistung und Gegenleistung bzw. bei den Maßnahmen Vor- und Nachteile nicht gleichwertig gegenüberstehen und dadurch eine Ausgleichspflicht nach § 311 AktG besteht, sind i. R. d. Berichtspflicht Angaben zu machen, wie der Ausgleich während des Gj tatsächlich erfolgte oder auf welche Vorteile ein Rechtsanspruch gewährt wur...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 10 CSRD-Umsetzungsgesetz: Änderungen

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes vom 3.9.2025, der auch die sog. "Stop-the-Clock-Richtlinie" ((EU) 2025/794 vom 14.04.2025), welche die zeitliche Verschiebung der Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gem. der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD; (EU) 2022/2464 vom 14.12.2022) regelt, sowie weit...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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