Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.6 Währungsumrechnung (§ 256a HGB)

Rz. 44 Für die Währungsumrechnung im Konzernabschluss ergeben sich aufgrund des Verweises in § 298 Abs. 1 HGB auf § 256a HGB keine Besonderheiten im Vergleich mit dem Jahresabschluss. Alle TU und auch das MU haben zunächst auf fremde Währung lautende VG und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen bzw. Handelsbilanzen II mit dem Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Definitionen

Rz. 6 Die Kommentierung verwendet die folgenden Definitionen: Briefkurs: Kurs, zu dem Marktteilnehmer (i. d. R. Banken) bereit sind, Fremdwährungsbeträge gegen Euro anzukaufen. Devisenkurs: Kurs zur Umrechnung von auf fremde Währung lautendem Buchgeld (Bankguthaben, Schecks, Wechsel, Forderungen, Wertpapiere) und Verbindlichkeiten. Nicht zu den Devisen gehören Bargeldbestände ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Ergänzende Regelungen in Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung (Abs. 5)

Rz. 167 § 325 Abs. 5 HGB ordnet an, dass andere Publizitätspflichten von § 325 HGB unberührt bleiben. Die Quellen, aus denen sich weitere Offenlegungsverpflichtungen ergeben können, sind nicht abschließend. Weitergehende Verpflichtungen können sich z. B. aufgrund der Rechtsform (etwa bei Genossenschaften) oder infolge der Tätigkeit (etwa bei Kreditinstituten und Versicherung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Verordnungsermächtigung

Rz. 2 In § 289g Satz 2 HGB-E schlägt der RegE eine Verordnungsermächtigung vor, mithilfe derer das BMJV ermächtigt werden soll, die für § 289g Satz 1 Nr. 2 HGB-E relevanten künftig von der EU vorgegebenen Regelungen im Kontext der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 hinsichtlich der technischen Regulierungsstandards für die Spezifikation des einheitlichen elektronischen Ber...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.8.1.1 Bezeichnung der Verpflichtung

Rz. 31 Um einerseits die europakonforme Richtlinienumsetzung hinsichtlich der Durchsetzung der Offenlegung gewährleisten zu können und andererseits die Interessen des von der Androhung Betroffenen ausreichend zu berücksichtigen, ist für die Bestimmtheit der Androhung ausreichend, wenn sie die Anforderung "der in § 325 HGB genannten Rechnungslegungsunterlagen" unter Angabe de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften

Rz. 83 Kaufverträge sehen oft vor, dass einzelne mit einem VG verbundene Chancen oder Risiken zumindest temporär beim Verkäufer verbleiben. Neben Nebenabreden in Kaufverträgen über VG sind auch Wertgarantien des Verkäufers i. R. e. Unternehmensverkaufs von praktischer Bedeutung. Für die bilanzielle Abbildung dieser Vereinbarungen und die Zuordnung des VG zum Käufer oder Verk...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung

Rz. 126 Für die Umrechnung von auf ausländische Währung lautenden Abschlüssen in den Konzernabschluss ist die (modifizierte) Stichtagskursmethode vorgeschrieben (§ 308a Rz 1 ff.); aus der Währungsumrechnung von ausländischen TU entstehende Währungsumrechnungsdifferenzen sind ergebnisneutral zu verrechnen. Klarstellend sind Währungsumrechnungsdifferenzen in diesem separaten P...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.8.2 Verfahrenskosten

Rz. 35 Zugleich mit der Androhung werden dem Adressaten die Verfahrenskosten[1] zzgl. Auslagen[2] auferlegt. Die Verfahrenskosten sind auch dann zu tragen, wenn die Offenlegung innerhalb der Sechswochenfrist nachgeholt wird. Erfolgt die Androhung gegen mehrere Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs gleichzeitig, entstehen die Verfahrenskosten für jede Androhung gesond...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5.1 Überblick

Rz. 89 Durch § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB wird der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) im Wege einer Fiktion zum zeitlich begrenzt nutzbaren VG erhoben. Die Gesetzesformulierung in § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB, nach der der GoF als VG gilt, bringt zum Ausdruck, dass der GoF nach der Systematik des Gesetzes zwar kein VG ist, aber durch seine Behandlung als VG zwingen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.2.1 Planmäßigkeit

Rz. 160 Die planmäßige Abschreibung von zeitlich begrenzt nutzbarem AV erfordert für jeden einzelnen VG das Aufstellen eines Abschreibungsplans. Dazu muss bereits mit Beginn der Abschreibungen der jährliche Abschreibungsbetrag für die gesamte Nutzungsdauer festgelegt werden, indem zumindest die rechnerischen Grundlagen hierfür definiert werden. Ziel des Abschreibungsplans is...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung (Abs. 2)

Rz. 94 Abs. 2 Satz 1 verpflichtet den Abschlussprüfer festzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss sowie der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Vorschriften des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung entsprechen. Da es sich um die Feststellung der Ordnungsmäßigkeit handelt, kann auf die Darstellung vo...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.5 Sachverständiger Dritter

Rz. 41 Die Bücher müssen nach § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB für einen sachverständigen Dritten nachvollziehbar sein. Das Gesetz bestimmt nicht, welches Maß an Sachkunde erforderlich ist, um sachverständiger Dritter zu sein. Ausreichende Sachkunde erfordert, die Technik der Buchführung zu beherrschen, Bilanzen vollständig lesen und beurteilen zu können. Als sachkundige Personen sin...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1 Wahlverfahren bei der AG

Rz. 11 Das AktG schreibt zwingend die Wahl des Abschlussprüfers durch die Hauptversammlung vor (§ 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG). Hierdurch soll eine unparteiische, von den Organen der AG unabhängige Prüfung erreicht werden. Nur für das erste Gj wird der Abschlussprüfer ausnahmsweise durch die Gründer gewählt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 AktG). Das Wahlrecht der Hauptversammlung ist dabei unb...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.2 Rechtsfolgen

Rz. 18 Die Strafe bei vorsätzlicher Begehung der Tat ist alternativ Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) oder Geldstrafe. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB beträgt die Geldstrafe mind. fünf und höchstens 360 Tagessätze. Bei leichtfertiger Tatbegehung nach Abs. 2 beträgt die Strafe von einem Monat bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Bei einer Berei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3 Tatsächliche Ausübung

Rz. 15 Im Gegensatz zu den IFRS und auch zu § 290 HGB verlangt § 311 HGB die tatsächliche Ausübung des maßgeblichen Einflusses; allein die Möglichkeit maßgeblichen Einflusses ist nicht ausreichend (siehe auch DRS 26.7 und 9). Es ist daher erforderlich, dass aktiv an den Entscheidungen des assoziierten Unt mitgewirkt wird.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Rechtsfolgen bei Verstößen

Rz. 31 Ein Verstoß gegen § 243 Abs. 2 HGB kann verschiedene Sanktionen nach sich ziehen. Die Folgen führen von der Einschränkung des Bestätigungsvermerks (im Falle der Prüfung gem. § 316 HGB) bis hin zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses nach § 256 Abs. 4 AktG. Darüber hinaus kann ein Verstoß in besonders gravierenden Fällen Freiheits- und Geldstrafen (§ 331 Nr. 1 HGB) oder ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.2.3 Unechte Gemeinkosten

Rz. 109 Kosten, die in der Kostenrechnung aus Gründen der Praktikabilität als Gemeinkosten behandelt werden, theoretisch jedoch eindeutig einem Bezugsobjekt direkt zugeordnet werden können, sind handelsrechtlich als Einzelkosten zu betrachten; entscheidend für die Zuordnung ist einzig die Möglichkeit, nicht die tatsächliche Vornahme in der Kostenrechnung.[1] Lediglich aus Wi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3 Zusammenfassung in der Summenbilanz und Aufrechnung

Rz. 134 Im dritten Schritt erfolgt die Addition der Jahresabschlusswerte des MU mit allen einbezogenen Jahresabschlusswerten auf Basis der Handelsbilanz III zur sog. Summenbilanz und daran anschließend die Aufrechnung der Beteiligungsbuchwerte im Jahresabschluss des MU mit den anteiligen in der Handelsbilanz III ausgewiesenen neu bewerteten Eigenkapitalpositionen der jeweili...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Bewertungsgrundlagen in der Segmentberichterstattung

Rz. 75 Durch die vollständige Umsetzung des Management Approachs hat die Segmentberichterstattung in Übereinstimmung mit den der internen Berichterstattung zugrunde liegenden Methoden und Wertansätzen zu erfolgen (DRS 28.24 und DRS 28.B6). Somit können die in der Segmentberichterstattung zugrunde gelegten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden von denen im übrigen Konzernabsc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 2 Das HGB sieht mit § 293 HGB eine ersatzlose Freistellung von der Konzernrechnungslegungspflicht bei Unterschreiten bestimmter Größenschwellen vor, obwohl ein Mutter-Tochter-Verhältnis besteht. Diese Befreiung tritt neben die größenunabhängige Freistellung von der Pflicht zur Konzernrechnungslegung aufgrund eines ersatzweisen Einbezugs in einen Konzernabschluss auf höher...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2 Verschweigen erheblicher Umstände

Rz. 23 Ein Verschweigen erheblicher Umstände liegt vor, wenn der Prüfungsbericht durch die Nichterwähnung von erheblichen Umständen, die dem Prüfer bei der Prüfung bekannt geworden sind, unvollständig und lückenhaft wird.[1] Auch bei dieser Tatbestandsalternative kommt es daher auf die Diskrepanz zwischen dem Wissen des Prüfers und seiner Darstellung im Prüfungsbericht an. R...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.8 Exkurs: Prüfungsauftrag des Abschlussprüfers im Insolvenzfall

Rz. 38 Umstritten ist das Vorgehen im Insolvenzfall. Nach einem Urteil des OLG Dresden endet der zwischen einem prüfungspflichtigen Unt und dem Abschlussprüfer geschlossene Prüfungsvertrag, wenn nicht das Gj vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betroffen ist, jedenfalls dann mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Insolvenzverwalter nicht die Erfüllung wählt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 10.2 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit

Rz. 43 Erfüllt eine Tathandlung sowohl einen Straftatbestand als auch den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, findet nach dem Subsidiaritätsprinzip nur das jeweilige Strafgesetz Anwendung (§ 21 OWiG). Der Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeit wird durch den Unrechtsgehalt des Strafgesetzes überlagert.[1] Bei der Bemessung der Strafe kann die Ordnungswidrigkeit jedoch unter ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Permanente Inventur

Rz. 19 Bei der permanenten Inventur handelt es sich um ein Bestandsfortschreibungsverfahren, bei dem sämtliche Bestandsbewegungen unmittelbar erfasst und die jeweiligen Bestände nach Art, Menge und Wert fortgeschrieben werden. Bei ordnungsmäßiger Bestandsbuchführung ist es jederzeit möglich, aus den geführten Aufzeichnungen die aktuellen Bestände zu ermitteln. Soweit die Buc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.1.2 Angaben im Konzernanhang (Abs. 5 Satz 2)

Rz. 60 Gem. § 312 Abs. 5 Satz 2 HGB ist im Konzernanhang anzugeben, wenn i. R. d. Ausübung des Wahlrechts nach § 312 Abs. 5 Satz 1 HGB auf eine Anpassung des Ansatzes und der Bewertung verzichtet wird. Die Angabepflicht erstreckt sich sowohl auf die unterlassenen Bewertungsanpassungen als auch auf die abweichenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (DRS 26.87 Buchstabe e)...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhang

Rz. 13 § 253 HGB konkretisiert die allgemeinen Bewertungsgrundsätze des § 252 HGB durch Bewertungsanweisungen für VG und Schulden. Diese Anweisungen verwenden unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe, die tw. an anderen Stellen des Gesetzes erläutert sind. Rz. 14 Die zentralen Maßstäbe für die Zugangsbewertung, die Anschaffungs- und Herstellungskosten, sind in § 255 Abs. 1–3 HGB p...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Angaben zu Verbindlichkeiten mit mehr als fünf Jahren Restlaufzeit und zu gesicherten Verbindlichkeiten (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 10 Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren ist im Konzernanhang gesondert ohne eine weitere Aufgliederung anzugeben. Eine Aufgliederung, wie für den Einzelabschluss nach § 285 Nr. 2 HGB sowie nach § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 268 Abs. 5 HGB zwingend geboten, ist allerdings gängige Praxis. Die Angabe für den Konzernabschluss i...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.3 Unbefugtes Verwerten (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 26 Verwerten bedeutet jede wirtschaftliche Nutzung des Geheimnisses durch den Täter selbst mit dem Zweck der Gewinnerzielung für sich oder einen Dritten.[1] Die Verfolgung von ideellen oder politischen Zielen ist kein Verwerten i. S. d. § 333 Abs. 2 Satz 2 HGB. Unerheblich ist, ob der Täter tatsächlich einen Gewinn erzielt hat. Ebenso kommt es nach hM nicht darauf an, ob ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung

Rz. 36 Die Nichtbeachtung der Vorschriften des § 294 Abs. 1 HGB erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 334 HGB. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 50 TEUR sanktioniert werden. Werden die Vorschriften der Abs. 2 und 3 missachtet, liegt nur indirekt – über den Verstoß gegen die §§ 298 Abs. 1 HGB i. V. m. 265 Abs. 2 HGB – eine Ordnungswidrigkeit vor, d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8 CSRD-Umsetzungsgesetz: Änderungen

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes vom 3.9.2025, der auch die sog. "Stop-the-Clock-Richtlinie" ((EU) 2025/794 vom 14.4.2025), welche die zeitliche Verschiebung der Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gem. der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD; (EU) 2022/2464 vom 14.12.2022) regelt, sowie weite...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 CSRD-Umsetzungsgesetz: Änderungen

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes vom 3.9.2025[1] Zum Umsetzungsstand s. § 289b Rz 21. Rz. 4 Mit Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in nationales Recht wird der Wortlaut des § 289e HGB-E marginal angepasst. Die Änderungen ergeben sich aus den geänderten Regelungen zur Offenlegung sowie aus ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6.2 Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung (Abs. 2 Nr. 6b)

Rz. 111 Unter dem Posten "soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung" sind die vom Arbeitgeber zu tragenden gesetzlichen Pflichtabgaben auszuweisen. 3.6.2.1 Soziale Abgaben Rz. 112 Als soziale Abgaben sind v. a. die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung,...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.4 Bewertungsmaßstäbe (§ 255 HGB)

Rz. 40 Hinsichtlich des Umfangs der AHK ist auf den Konzern als wirtschaftlich fiktive Einheit und damit auf die Konzern-AHK abzustellen, wobei sich keine Besonderheiten für den Konzernabschluss ggü. dem Jahresabschluss ergeben (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 255 HGB). So können z. B. die Kosten für die konzerninterne Lieferung von Vorprodukten aus Konzernsicht aktivierungspflichtig...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6.2.4 Erfassung der durch BilMoG bedingten Änderungen der Bilanzierung von Pensionsrückstellungen

Rz. 117 Aufwendungen, die sich aus dem Wahlrecht gem. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB ergaben (Art. 67 EGHGB Rz 9 ff.), waren gem. Art. 75 Abs. 5 EGHGB bis zum Gj 2024 nicht als Aufwendungen für die Altersversorgung, sondern innerhalb der Position "sonstige betriebliche Aufwendungen" als "Aufwendungen nach Artikel 67 Abs. 1 und 2 EGHGB" gesondert auszuweisen. Rz. 118 Erträge aus ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2 Zusammenfassungsmöglichkeiten

Rz. 160 § 322 HGB gibt die Möglichkeit, den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zusammenzufassen, wenn der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss der Mutter oder mit einem nach § 325 Abs. 2a HGB erstellten Abschluss, also einem Jahresabschluss unter Beachtung internationaler Rechnungslegungsstandards, bekannt gemacht wird. In diesem Fall kann der Abschlussprü...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.3 Verschleierung

Rz. 41 Eine Verschleierung der Verhältnisse liegt vor, wenn wirtschaftliche Verhältnisse zwar objektiv richtig dargestellt werden, einzelne Tatsachen aber so undeutlich und unkenntlich wiedergegeben werden, dass sich der wirkliche Tatbestand für den bilanzkundigen Leser nur schwer oder überhaupt nicht erkennen lässt und so die Gefahr einer Falschinterpretation entsteht.[1] D...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 4 § 334 HGB erfasst den gesamten Ordnungswidrigkeitenbereich hinsichtlich der Rechnungslegung von KapG.[1] § 335b HGB stellt klar, dass diese Vorschriften auch von KapCoGes zu beachten sind. Ausgenommen sind nach § 334 Abs. 5 HGB Kreditinstitute i. S. d. § 340 Abs. 1 S. 1 HGB, Finanzdienstleistungsinstitute i. S. d. § 340 Abs. 4 Satz 1 HGB, Wertpapierinstitute i. S. d. §...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Offenlegung eines unrichtigen befreienden Konzernabschlusses oder Konzernlageberichts (Nr. 3)

Rz. 55 § 331 Nr. 3 HGB erfasst die Fälle, in denen Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer KapG einen befreienden Abschluss nach §§ 291, 292, 292a HGB offenlegen, der die Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert. Die Vorschrift knüpft damit an die Unterscheidung zwischen MU an, die nur verpflichtet sind, einen Konzernabschluss und Konzernl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.1 Einlagen zu Kapitalerhöhungen

Rz. 128 Bei Einlagen zu Kapitalerhöhungen handelt es sich um Einzahlungen von Gesellschaftern, die im Hinblick auf eine anstehende Kapitalerhöhung geleistet werden. Die Erfassung von Einlagen zur Kapitalerhöhung als EK ist gem. § 189 AktG und § 54 Abs. 3 GmbHG erst möglich, wenn im HR die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen wurde. Bis zum HR-Eintrag begründen diese ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Die Bildung latenter Steuern folgt im Jahresabschluss und Konzernabschluss nach HGB dem in der internationalen Rechnungslegung üblichen bilanzorientierten Temporary-Konzept. Anlass für die Steuerlatenzierung geben danach Unterschiede zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und ihren Steuerwerten. Wie ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.10.1 Keine Offenlegung und keine Rechtfertigung innerhalb der Sechswochenfrist

Rz. 40 Wird die Offenlegung nicht innerhalb der Sechswochenfrist nach Androhung des Ordnungsgelds nachgeholt oder die Unterlassung mittels Einspruch gerechtfertigt, wird das Ordnungsgeld durch das BfJ festgesetzt. Durch die Ordnungsgeldfestsetzung erledigt sich das Ordnungsgeldverfahren nicht, vielmehr wird mit der Festsetzung die frühere Verfügung unter Androhung eines weit...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Normenzusammenhang

Rz. 3 Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung gem. § 305 HGB ist – wie die KapKons gem. § 301 HGB die SchuldenKons gem. § 303 HGB und die Zwischenergebniseliminierung gem. § 304 HGB – eine Folge des in § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB verankerten Einheitsgrundsatzes. Die Gliederung einer Konzern-GuV orientiert sich gem. § 298 Abs. 1 HGB an den für die Einzel-GuV einer großen KapG gel...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Bedeutung von DRS 25 (Währungsumrechnung im Konzernabschluss)

Rz. 7 Mit DRS 25 hat das DRSC am 8.2.2018 einen Standard zur Währungsumrechnung verabschiedet, der die handelsrechtlichen Vorgaben zur Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften für die Aufstellung der Handelsbilanz II und zur Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen konkretisiert. Durch die Bekanntmachung des Standards am 3.5.2018 durch das BMJV wird bei Befolgung der Empfehlung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Täterkreis

Rz. 8 Der Täter i. S. d. § 334 HGB kann nur einem eingeschränkten Personenkreis angehören; es handelt sich daher um echte Sonderdelikte. § 334 Abs. 1 HGB erfasst das Handeln von unternehmensinternen natürlichen Personen. Handelnder kann nur das (stellvertretende) Mitglied des vertretungsberechtigten Organs (§ 331 Rz 10 ff.) oder des Aufsichtsrates der KapG (§ 331 Rz 26 ff.) ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Sonderposten

Rz. 134 Als Sonderposten werden zwischen Eigen- und Fremdkapital Posten ausgewiesen, die sowohl Eigen- als auch Fremdkapitalcharakter besitzen. Relevant ist ein Sonderposten, wenn z. B. bestimmte Investitionszuschüsse passivisch berücksichtigt werden. Darüber hinaus sind weitere Sonderposten zu nennen, z. B. Sonderposten für Zuschüsse zum AV[1] und Sonderposten für unentgelt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Beispiel Teil 2 – Schuldenkonsolidierung

Rz. 33 Aufbauend auf Teil 1 sei nun angenommen, dass M am Ende von Gj 02 ein zinsloses Darlehen i. H. v. 10 Mio. EUR an G vergibt. Die Tilgung beginnt erst im Gj 03. Aufbauend ergeben sich vor der Neubewertung des Grundstücks folgende Bilanzen:mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Wahlverfahren bei der GmbH

Rz. 13 Auch bei der GmbH wird der Abschlussprüfer im Regelfall von den Gesellschaftern gewählt. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag diese Kompetenz auch auf ein anderes Gremium (Aufsichtsrat, Beirat, Gesellschafterausschuss) übertragen, nicht aber auf die Geschäftsführung.[1] Die Ausgestaltung des Wahlvorgangs liegt weitgehend in der Kompetenz der Gesellschafter bzw. in ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Wählbarer Personenkreis

Rz. 17 Als Abschlussprüfer ist der in § 319 Abs. 1 HGB genannte Personenkreis wählbar, also Wirtschaftsprüfer und WPG . Für die Prüfung mittelgroßer GmbH und KapCoGes können auch vBP und BPG gewählt werden. Abschlussprüfer eines Konzernabschlusses können nur Wirtschaftsprüfer und WPG sein.[1] Wählbar sind auch mehrere Abschlussprüfer mit dem Auftrag, entweder eine gemeinsame o...mehr