Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Anwendungsbereich und Normenzusammenhang

Rz. 1 § 319 HGB regelt die bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung an die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu stellenden Anforderungen. Die Vorschrift gilt für alle Abschlussprüfungen, bei denen ein Bestätigungsvermerk erteilt wird, und ist von den betreffenden Abschlussprüfern und den beauftragenden Organen der prüfungspflichtigen Unt zu beachten. Rz. 2 Der vorge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.9.3 Keine aufschiebende Wirkung des Einspruchs

Rz. 39 Der Einspruch hat nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB keine aufschiebende Wirkung, d. h., durch die Einlegung des Einspruchs gegen die Ordnungsgeldandrohung kann der Ablauf der Sechswochenfrist nicht gehemmt werden. Nach Ablauf der Sechswochenfrist kann das Ordnungsgeld unabhängig davon festgesetzt werden, ob über den Einspruch bereits entschieden worden ist. Die Frist zur O...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 275 HGB gibt KapG die Mindestgliederung der GuV mit festgelegter Reihenfolge und gesondertem Ausweis der Posten vor. Er fordert die Verwendung der Staffelform und stellt den KapG zur Gliederung ihrer GuV das Gesamtkostenverfahren (GKV) und das Umsatzkostenverfahren (UKV) zur Auswahl. Im Mittelpunkt steht der Ausweis des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrags. Angaben ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2 Ausweis gem. § 264c Abs. 1 Satz 2 HGB

Rz. 14 Über § 264c Abs. 1 Satz 2 HGB wird die Möglichkeit des Einsatzes von "Davon-Vermerken" eingeräumt. Diese Option kommt dann zum Tragen, wenn Ausleihungen, Forderungen oder Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern nicht mit einem gesonderten Bilanzposten, sondern letztendlich unter anderen Bilanzposten ausgewiesen werden. Neben der Möglichkeit der Hinzufügung eines neuen ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 321a HGB regelt die Offenlegung von Prüfungsberichten in Insolvenzfällen. Der Gesetzgeber hat i. R. d. BilReG die Vorschrift neu geschaffen und damit Gläubigern und Gesellschaftern von insolventen Unt Zugriffsmöglichkeiten auf den Prüfungsbericht eingeräumt. Rz. 2 Hintergrund der Schaffung dieser Vorschrift war, in Fällen einer öffentlichen Diskussion über die Qualitä...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.1 Ausweis der Anteile

Rz. 39 § 264c Abs. 4 Satz 1 HGB bestimmt, dass Anteile, die von der haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaft an ihrer Komplementärgesellschaft gehalten werden, in Abhängigkeit von der Beteiligungshöhe auf der Aktivseite ausgewiesen werden müssen. Infrage kommt hier entweder ein Ausweis als Anteile an verbundenen Unt (§§ 271 Abs. 2, 290 HGB) oder ein Ausweis als Betei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Ausschlussgründe bei der Prüfung von Konzernabschlüssen (Abs. 2)

Rz. 18 Abs. 1 ist auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden. Die zu § 319 Abs. 2 HGB angestellten Überlegungen gelten daher sinngemäß (§ 319 Rz 79 ff.). Gerade bei Konzernabschlussprüfungen wird die Regelung des § 319b HGB vermutlich den breitesten Anwendungsbereich finden. Der Konzernabschlussprüfer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Bezugnahme auf Vergütungsbericht (Abs. 2 Nr. 1a)

Rz. 15 Durch das ARUG II werden die handelsrechtlichen Vorschriften zum Vergütungsbericht (§ 289f HGB a. F.) unter grds. Beibehaltung des bisherigen Publizitätsniveaus in das Aktienrecht überführt (§ 315a Rz 41 ff.). Die Unt können dadurch einen einheitlichen und an einer Stelle zu veröffentlichenden Vergütungsbericht erstellen. Der neu eingefügte Abs. 2 Nr. 1a stellt ein Bi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Angaben zum gezeichneten Kapital (Nr. 1)

Rz. 5 Lässt sich das gezeichnete Kapital in unterschiedliche Gattungen unterteilen, ist für jede Gattung gesondert anzugeben: Anteil am Gesellschaftskapital, damit verbundene Pflichten und damit verbundene Rechte. Die Anteile pro Gattung müssen in Summe der Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals entsprechen. Rz. 6 Die Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals ist aufzugliedern...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 8 Erleichterungen ergeben sich für Kreditinstitute aus dem § 340i Abs. 2 HGB. Demnach entfallen die Berichtspflichten für: die Angabe von Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren und zu gesicherten Verbindlichkeiten (Abs. 1 Nr. 1), die Aufgliederung von Umsatzerlösen nach Tätigkeitsbereichen und Märkten (Abs. 1 Nr. 3), die Angaben zu Vorschüssen und...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Steuerliche Auslegung

Rz. 36 Für die Aufstellung der Steuerbilanz gibt es keine explizit normierten Fristen. Die für die Abgabe der Steuererklärungen geltenden Fristen (§ 149 Abs. 2 AO) greifen nur in eingeschränktem Maße für die Steuerbilanz.[1] Diese wird nur als "Unterlage" nach § 150 Abs. 4 Satz 1 AO den Steuererklärungen beigefügt. Die Steuerbilanz ist jedoch keine Steuererklärung i. S. d. §...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 CSRD-Umsetzungsgesetz: Änderungen

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes vom 3.9.2025.[1] Rz. 113 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Kommentierung lag noch keine endgültige Gesetzesfassung des CSRD-Umsetzungsgesetzes vor. Auf Basis des Regierungsentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz sind folgende Änderungen beabsichtigt: Abs. 1–4 bleiben unverändert. Abs...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.3.4 Schlusserklärung

Rz. 124 Der Vorstand hat zum Schluss des Berichts eine zusammenfassende Aussage darüber abzugeben, ob die Ges. angemessene Gegenleistungen erhalten bzw. ob ihr entstandene Nachteile ausgeglichen wurden. Sind hingegen keinerlei berichtspflichtige Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen angefallen, ist dies zu erklären (Negativtestat). Die Schlusserklärung des Vorstands ist jeweils ges...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.7 Zweigniederlassungsbericht (Abs. 2 Nr. 3)

Rz. 77 § 315 Abs. 2 Nr. 3 HGB fordert das Eingehen auf für das Verständnis der Lage des Konzerns wesentliche Zweigniederlassungen der insgesamt in den Konzernabschluss einbezogenen Unt im Konzernlagebericht. Anzugeben sind Zweigniederlassungen (Begriff analog zu § 289 Abs. 2 Nr. 3 HGB, § 289 Rz 96), des MU sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen TU und quotal einbezog...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3.2 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 12 Mit dem ARUG II [1] ändern sich die Berichtspflichten für börsennotierte Unt. Ausgewählte Anhangangaben entfallen und sind in einem separaten Bericht anzugeben. Dies betrifft insbes. ausgewählte Angaben zur Vergütung von Vorstandsmitgliedern. Die Änderungen gelten für Gj, die nach dem 1.1.2020 beginnen.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.1 Handeln gegen Entgelt

Rz. 38 Entgelt ist nach der Legaldefinition des § 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung. Hierzu zählen alle vermögenswerten Leistungen (Geld, Schecks, Erlass von Schulden etc.), nicht aber immaterielle Vorteile oder sonstige Begünstigungen. Egal ist dabei, ob der Täter das Entgelt vor oder nach Begehung der Tat erhält. Es reicht bereits...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Entfallen der Gründe für die Nichtaufnahme (Abs. 2)

Rz. 3 § 289e Abs. 2 HGB sieht vor, dass die KapG weggelassene Angaben in der nächsten zu erstellenden nichtfinanziellen Erklärung (künftig als Nachhaltigkeitsbericht bezeichnet) aufnehmen muss, sofern die Gründe für die Nichtaufnahme der Angaben zu einem späteren Zeitpunkt entfallen. Dies soll einer Willkür bei der Berichterstattung Grenzen setzen und dem Leser ein Nachvollz...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.6 Zeitweilige Bestandszuverlässigkeit

Rz. 37 Zum Begriff Bestandszuverlässigkeit s. Rz 10 f. Rz. 38 Anders als bei den übrigen Inventurvereinfachungsverfahren des § 241 HGB ist hier Bestandszuverlässigkeit nur für den Rückrechnungs- bzw. Fortschreibungszeitraum erforderlich. Rz. 39 Die vor- bzw. nachverlegte Inventur ist deshalb i. d. R. nicht für Bestände zulässig, die nicht die Vermutung der Bestandszuverlässigk...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 16 Der Geltungsbereich des § 301 HGB umfasst alle gem. § 290 HGB erstellten Konzernabschlüsse (§ 290 Rz 1 ff.). Somit haben alle MU in der Rechtsform der KapG oder einer KapCoGes, die keine der Befreiungen der §§ 291–293 HGB nutzen (können) und deren TU nicht alle unter § 296 HGB fallen (§ 290 Rz 69 ff.), für die Kapitalkonsolidierung ihrer TU die in § 301 HGB beschriebe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 11 Grds. Voraussetzung für die Einbeziehung eines Unt in den KonsKreis ist das Bestehen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses entsprechend den Vorschriften des § 290 HGB . Der § 296 HGB relativiert die in § 294 HGB kodifizierte Pflicht zur Vollkonsolidierung für jene Fälle, die die Voraussetzungen des § 296 HGB betreffen. Trotz des engen Zusammenhangs mit der Aufstellungspfl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.1 Schätz- und Bewertungsmaßstab

Rz. 32 § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB enthält einen Schätzmaßstab und einen Bewertungsmaßstab für Rückstellungen. Alle passivierungspflichtigen Außen- und Innenverpflichtungen des Unt sind mit dem aus Sicht des Abschlussstichtags zu schätzenden notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen. Das ist bei Schuldrückstellungen der zur Begleichung der ungewissen Verbindlichkeit bzw. zum Ausgl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.4.1 Annahme einer planmäßigen Erfüllung

Rz. 44 Nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung (§ 252 Rz 34) ist die Höhe einer Rückstellung unter der Annahme einer Erfüllung der ungewissen Verbindlichkeit entsprechend den betriebsindividuellen Planungen zu schätzen. Etwas anderes gilt, wenn von einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auszugehen ist (§ 252 Rz 42). Dieser Bewertungsprämisse kommt Bedeutung ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.1 Vollendung

Rz. 36 Die Tat der Offenbarung ist dann vollendet, wenn das Geheimnis bzw. die Erkenntnis mind. einem Unbekannten zugänglich gemacht worden ist. Der Täter hat dann alles aus seiner Sicht Erforderliche für die Kenntnisnahme des Empfängers getan.[1] Ob dieser dann von dem Geheimnis Kenntnis erlangt, ist irrelevant. Rz. 37 Die Vollendung der Tat im Fall des Verwertens liegt vor,...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6.2 Angaben für ehemalige Organmitglieder und ihre Hinterbliebenen (Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b)

Rz. 50 Angabepflichtig sind die Gesamtbezüge der ehemaligen Organmitglieder des MU und deren Hinterbliebenen. Hierzu gehören Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art. Die Gesamtbezüge umfassen alle Bezüge, die von allen Unt des Konzerns, also auch den TU, gewährt wurden. Hier liegt eine systematische Abweichung zu den Angaben nach § 285 ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.9.1 Zulässigkeit

Rz. 36 Der Adressat des Ordnungsgeldverfahrens hat nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB die Möglichkeit das Unterlassen der Offenlegung im Einspruchsverfahren zu rechtfertigen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Kostenentscheidung beschränkt werden (§ 335 Abs. 3 Satz 3 HGB). Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Einspruchs entscheidet das BfJ. Rz. 37 Der Einspruch is...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.2.3 Unternehmen von öffentlichem Interesse

Rz. 133 § 341q HGB sieht vor, dass die Pflicht zur Erstellung eines Zahlungsberichts auch für KapG aus der mineralgewinnenden Industrie und des Holzeinschlags in Primärwäldern greift, wenn diese gem. den Schwellenwerten der Größenklasse der kleinen oder mittelgroßen KapG zuzuordnen sind, jedoch die für große KapG vorgesehenen Vorschriften anzuwenden haben. Dies trifft neben ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.3 Eigenkapitalspiegel

Rz. 32 Der Eigenkapitalspiegel, alternativ Eigenkapitalveränderungsrechnung genannt, sollte im Einzelabschluss in Anlehnung an DRS 22 [1] erstellt werden, der als vermutete GoB für Konzernabschlüsse zu verstehen ist. Gleichwohl kann dies nur als Empfehlung und nicht als Verpflichtung gelten (Rz 28). DRS 22 hat seit dem Gj 2017 DRS 7 ersetzt. Der Zweck der Eigenkapitalveränder...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Grundsatz der Methodenbestimmtheit

Rz. 163 Der Grundsatz der Methodenbestimmtheit enthält die Vorgabe zur Ermittlung von Wertansätzen von VG und Schulden unter konsistenter Anwendung einer bestimmten Bewertungsmethode.[1] Gemeint ist damit, dass bei einem vorliegenden Methodenwahlrecht kein Zwischenwert aus den verschiedenen möglichen Methoden angesetzt werden darf, es also zu keiner Durchmischung der Methode...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Normenzusammenhang

Rz. 2 Die Einstufung als kleine oder mittelgroße KapG richtet sich nach § 267 Abs. 1 und Abs. 2 HGB (§ 267 Rz 10 ff.). KapG, die durch Ausgabe von Wertpapieren einen organisierten Kapitalmarkt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG in Anspruch nehmen oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt haben, gelten stets als große KapG (§ 267 Abs. 3 H...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Bereinigung innerkonzernlicher Ergebnisübernahmen

Rz. 13 Bei der Bereinigung innerkonzernlicher Ergebnisübernahmen ist zwischen periodenungleichen und periodengleichen Vereinnahmungen von Beteiligungserträgen sowie Aufwendungen und Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen zu unterscheiden. Bei der periodenungleichen Vereinnahmung von Beteiligungserträgen ist zu beachten, dass der Gewinn eines vollkonsolidierten KonzernUnt n...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1.3 Vorschriften über die Gliederung (Abs. 1 Nr. 1 lit. c)

Rz. 15 Es werden folgende Vorschriften über die Gliederung geschützt:mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Grundstruktur der Vorschrift

Rz. 8 Abs. 1 bestimmt, dass Abschlussprüfer nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie für bestimmte Unt auch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften sein dürfen, die zudem über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen müssen, aus dem sich ergibt, dass die Eintragung nach § 38 Nr. 1 Buchst. h oder Nr. 2 Buchst. f WPO als Abschlussprü...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2.2 Vorschriften über Inhalt und Form (Abs. 1 Nr. 2 lit. b)

Rz. 19 Es werden folgende Vorschriften über Inhalt und Form geschützt:mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.5.4 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (Abs. 3 C. 4.)

Rz. 155 In den Posten "Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen" werden Verpflichtungen aus von Dritten erfüllten Umsatzgeschäften, deren eigene Gegenleistung noch offensteht, ausgewiesen. Die Verpflichtung kann aus erfüllten Kauf-, Werk-, Dienstleistungs-, Miet-, Pacht-, Leasing- und ähnlichen Verträgen entstehen; dazu zählen auch Provisionsverbindlichkeiten. Etwaig...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.7.2.4 Besonderheiten bei Folgeprüfungen

Rz. 35 Die Bestellung zum Abschlussprüfer muss auch bei Folgeprüfungen für jedes Gj neu erfolgen. Der Abschlussprüfer hat stets erneut zu klären, ob der Prüfungsauftrag angenommen werden darf. Rz. 36 Bei jeder Bestellung ist eine neue Vereinbarung erforderlich. Dabei sollten die wesentlichen Vertragsmerkmale bei jeder Beauftragung vereinbart und aus Gründen der Klarheit eine ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Abweichungen wegen der Eigenart des Konzernabschlusses

Rz. 26 Sofern die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichung bedingt oder in den § 300 HGB folgenden Vorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist, sind die sich im Besitz des MU befindenden Anteile gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 HGB durch die Bilanzposten der TU zu ersetzen, sofern diese nach dem Recht des MU bilanzierungsfähig sind. Die Bedingung, dass die Übernahme der V...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Kapitalbeteiligungen mit mehr als 10 % der Stimmrechte (Nr. 3)

Rz. 11 Übersteigen direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital einen Satz von mehr als 10 %, sind gesonderte Angaben erforderlich. Der Anteil ist kumulativ über alle gehaltenen Anteile zu ermitteln. Rz. 12 Diese Angabe soll die tatsächlichen Anteile an einem Unt offenlegen. Ziel ist es, einer Verschleierung der tatsächlichen Anteile durch Pyramidenstrukturen, wechselseiti...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Verweis auf § 284 Abs. 2 und 3 HGB (Abs. 4)

Rz. 108 Aufgrund der Vorgaben der RL 2013/34/EU ist der Anlagespiegel stets im Konzernanhang und nicht mehr alternativ auch in der Konzernbilanz auszuweisen. Daher entfällt die bisherige Wahlrechtsangabe aus § 268 Abs. 2 i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB a. F. (§ 268 Rz 13 ff.) und wird inhaltlich leicht modifiziert als Anhangpflichtangabe über einen Verweis auf § 284 Abs. 2 Nr. 4 H...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1.2 Zuführungshöhe

Rz. 11 Die Höhe der Zuführung kann unter Beachtung der jährlichen Mindestzuführung von 1/15 des Ursprungsbetrags individuell festgelegt werden. Eine vorzeitige Zuführung in voller Höhe bleibt – wie bereits die Formulierung "bis spätestens zum 31. Dezember 2024" verdeutlicht – freigestellt. Die Mindestzuführung ist im Jahr der vollständigen (Rest-)Rückstellung-Zuführung ohne ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.4.5 Fertigungsgemeinkosten

Rz. 130 Zu den Fertigungsgemeinkosten zählen sämtliche Aufwendungen, die nicht unter die Material- und Fertigungseinzelkosten, die Materialgemeinkosten, die Sondereinzelkosten der Fertigung sowie die Verwaltungs- oder Vertriebskosten fallen. Praxis-Beispiel Beispielhaft seien Energiekosten, Sachversicherungsbeiträge für Fertigungsanlagen, Werkzeuge, das Lohnbüro, die Lagerver...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Nach § 310 nicht quotal einbezogene Gemeinschaftsunternehmen

Rz. 27 § 310 Abs. 1 HGB setzt sowohl ein Beteiligungsverhältnis (DRS 27.22) als auch eine auf Dauer angelegte vertragliche Vereinbarung über die gemeinschaftliche Führung (DRS 27.10b) voraus (siehe zum Begriff des GemeinschaftsUnt § 310 Rz 6). Bei GemeinschaftsUnt i. S. d. § 310 Abs. 1 HGB, die nicht anteilsmäßig konsolidiert werden, sind die Kriterien des maßgeblichen Einfl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.5.2 Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs

Rz. 140 Unter sozialen Einrichtungen des Betriebs sind allen voran Ausgaben für Betriebskantinen inkl. etwaiger Zuschüsse[1], Krankenstationen, Betriebsärzte sowie Sport- und Erholungseinrichtungen zu subsumieren.[2] Rz. 141 Der Ansatz ist an das Angemessenheitsgebot (Rz 110) gebunden und bedingt zudem, dass die Ausgaben auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (Rz 96 ff.).mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.17 Angaben über Mutterunternehmen für den kleinsten Kreis von Unternehmen (Nr. 14a)

Rz. 105 Nach dem § 285 Nr. 14a HGB ist von allen KapG mit Ausnahme der KleinstKap in analoger Weise dasjenige MU anzugeben, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unt erstellt. Es handelt sich somit um das direkt übergeordnete MU. Diese Angabe ist daher auch für kleine KapG notwendig, womit der deutsche Gesetzgeber über die Mindestvorgaben der RL 2013/34 /EU hi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhang

Rz. 8 Mit der Anwendung der Bewertungsvereinfachungsverfahren gem. §§ 256 und 240 Abs. 3 und 4 HGB wird vom Einzelbewertungsgrundsatz des § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB abgewichen, wobei der Bilanzierende nach der Wahl der Bewertungsmethode durch das Stetigkeitsgebot des § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB gebunden ist; Abweichungen lässt § 252 Abs. 2 HGB nur in begründeten Ausnahmefällen zu. Un...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8 Sonderfragen der Kapitalkonsolidierung

Rz. 187 Im prinzipienorientierten HGB sind viele Fragen im Bereich der Kapitalkonsolidierung nicht explizit geregelt, wie etwa der Erwerb weiterer Anteile an bereits vollkonsolidierten TU und Anteilsveräußerungen an weiterhin zu konsolidierenden TU zu behandeln ist, mit Änderungen des Beteiligungsbuchwerts ohne den Kapitalanteil im Jahresabschluss des MU umzugehen ist, eine Bee...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3.2 Mutterunternehmen als formwechselnder Rechtsträger

Rz. 24 Die Einschränkung des Rechtsfolgeneintritts bereits bei einmaliger Erfüllung der Voraussetzungen in Fällen eines Formwechsels ist grds. auf einen Wechsel der Rechtsform auf der Ebene des MU beschränkt. Die Rechtsform des/der TU spielt im Kontext der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und folglich im Zuge der Anwendung des § 293 HGB keine Rolle (§ 290 Rz ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 250 HGB regelt die Bilanzierung transitorischer Rechnungsabgrenzungsposten, d. h., Ausgaben (Einnahmen), die Aufwand (Ertrag) für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen, sind aktiv (passiv) abzugrenzen. Demgegenüber dienen antizipative Rechnungsabgrenzungsposten der zutreffenden Periodisierung von erst später anfallenden Zahlungen. Antizipative Rec...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.3 Handeln in Schädigungsabsicht

Rz. 41 Schädigungsabsicht liegt vor, wenn das Handeln des Täters darauf gerichtet ist, einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Die Schädigungsabsicht muss sich dabei nicht gegen die geprüfte KapG oder den geprüften Konzern richten, sondern kann jede andere natürliche oder juristische Person betreffen. Der Schadensbegriff beschränkt sich dabei nach h. M. nicht nur auf Vermögen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.3 Verhältnis zu anderen Strafgesetzen

Rz. 46 Gegenüber § 403 AktG ist § 332 HGB lex specialis bez. der in § 332 HGB erfassten Berichtsinstrumente. Dies gilt auch für die Vorschriften der §§ 18 PublG, 314 UmwG, 150 GenG und 137 VAG.mehr