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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 6.2.4 Gewährung von Vorzügen (Abs. 2 Nr. 3)

Dr. Holger Seidler
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Rz. 138

§ 272 Abs. 2 Nr. 3 HGB schreibt vor, dass der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten, auszuweisen ist. Dies ist sowohl bei der AG, der KGaA und der SE als auch der GmbH möglich. Zu den gesellschaftsrechtlichen Vorzugsrechten gehören nicht nur besondere Rechte bei der Gewinnverteilung oder der Verteilung des Gesellschaftsvermögens im Fall der Liquidation, wie sie nach § 11 AktG möglich sind, sondern bspw. auch Mehrstimmrechte.[1]

 

Rz. 139

Die Zuzahlung kann in bar oder durch eine Sachleistung erfolgen. Bedeutsam ist allein, dass sie zur Erlangung eines gesellschaftsrechtlichen Vorzugsrechts entrichtet wird. Soweit eine Zuzahlung unabhängig von der Ausgabe von Anteilen oder der Gewährung von Vorzügen entrichtet wird, ist sie entweder nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB in die Kapitalrücklage einzustellen oder als Ertrag zu vereinnahmen.

 

Rz. 140

Die Ausführungen zur Gewährung von Vorzügen durch die AG gelten entsprechend auch für die GmbH. Zwar kennt die GmbH keine § 11 AktG entsprechende Vorschrift, jedoch sind auch bei der GmbH – schon aufgrund der bestehenden vertraglichen Gestaltungsfreiheit – entsprechende vertragliche Vereinbarungen möglich. Bspw. kann über eine Zuzahlung eine vom Verhältnis der Geschäftsanteile abweichende Gewinnverteilung erreicht werden (§ 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG).

[1] Vgl. Biener/Berneke, Bilanzrichtliniengesetz, 1986, S. 196.

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