Fachbeiträge & Kommentare zu Kommanditist

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.6.3.4 Bedeutung der Kapitalkonten

Rz. 138 Die Kapitalkonten der einzelnen Mitunternehmer bilden regelmäßig die Grundlage für die Verteilung des Restgewinns. Das gilt im Übrigen nicht nur im Verhältnis der Komplementär-GmbH zu den Kommanditisten, sondern ebenso im Verhältnis der Kommanditisten untereinander. Maßgeblich sind regelmäßig die Nominalwerte. Rz. 139 Der BFH[1] hat herausgestellt, dass die Kapitalkon...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.2 Haftungsbeschränkung

Rz. 37 Der wichtigste Vorzug einer GmbH & Co. KG gegenüber einer normalen KG ist naturgemäß die begrenzte Haftung der Gesellschafter. Zwar ist die Komplementär-GmbH in ihrer Haftung für Schulden der KG keinesfalls auf einen festen Betrag beschränkt. Sie haftet nach § 13 Abs. 2 GmbHG vielmehr mit ihrem gesamten Vermögen, das sehr wohl mehr als das Stammkapital ausmachen kann....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.2.3 GmbH & Co. im weiteren Sinne

Rz. 10 In der Literatur und Rspr. wird innerhalb dieser Gesellschaftsform weiter unterschieden. Von einer allgemeinen, unechten oder atypischen GmbH & Co. (GmbH & Co. im weiteren Sinne) ist die Rede, wenn die GmbH zwar als einziger Komplementär auftritt, die Gesellschafter der GmbH und die Kommanditisten aber nicht oder nur z. T. identisch sind. Diese Konstellation findet ma...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.7.1 Problemstellung

Rz. 142 Trotz der durch den BFH weitgehend geklärten Rechtslage zur Gewinnverteilung ist in Einzelfällen immer wieder strittig, ob der vertraglich vereinbarte und der Komplementär-GmbH zugewiesene Gewinnanteil angemessen, d. h. ausreichend hoch ist. Das gilt naturgemäß fast ausschließlich für die GmbH & Co. im engeren Sinne, bei der die Gesellschafteridentität Vereinbarungen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.5.2 Mitunternehmerschaft der Komplementär-Personengesellschaft

Rz. 223 Die doppelstöckige GmbH & Co. weist mindestens vier Beteiligte auf: die – regelmäßig unternehmerisch tätige – KG (operative Gesellschaft oder Untergesellschaft), die – regelmäßig nicht unternehmerisch tätige – Komplementär-Personengesellschaft (Beteiligungsgesellschaft oder Obergesellschaft), die Komplementär-GmbH der Komplementär-Personengesellschaft, den oder die Komma...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.6.3.2 Beteiligung ohne Kapitaleinlage

Rz. 136 Für den Fall einer Beteiligung ohne Kapitaleinlage ist ein Gewinnanteil der Komplementär-GmbH angemessen, wenn er vollen Kostenersatz und eine ausreichende Vergütung für das Haftungsrisiko bietet. Dabei kann ein Gewinnzuschlag zum Kostenersatz nicht gefordert werden.[1] Ein Ersatz anderer, eigener Aufwendungen der Komplementär-GmbH, die nicht aus der Geschäftsführung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.11.3 Umfang und Ausstrahlung der Feststellung

Rz. 239 Mit der Erteilung eines Bescheids über die Gewinnfeststellung ist eine Reihe von Rechtswirkungen verbunden. Zunächst ist daraus abzuleiten, dass eine Mitunternehmerschaft anerkannt wurde. Sodann wird eine Entscheidung über den Kreis der Beteiligten getroffen, und schließlich werden Höhe, Art und Verteilung der gemeinsam erzielten Einkünfte festgelegt. Rz. 239a Festges...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.4.2 Einkünfteerzielungsabsicht

Rz. 94 Wie in Rz. 80 herausgestellt, kann eine Personengesellschaft die gewerbliche Prägung i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nur erreichen, wenn sie eine Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht unternimmt. Fehlt diese, gelten für alle Beteiligten grundsätzlich die normalen Rechtsfolgen des Ertragsteuerrechts. Regelmäßig fehlt es dann am Vorliegen von Einkünften i. S. v. § 2 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.5.4 Vergütungen an Gesellschafter

Rz. 109 Wie bei allen Mitunternehmerschaften sind auch bei der GmbH & Co. Vergütungen an Beteiligte für Dienste und sonstige Leistungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern zählen zum steuerlichen Gewinn. Das gilt für die Kommanditisten ebenso wie für die Komplementär-GmbH. Die dieser Beurteilung zugrundeliegende Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 EStG bi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.8.4 Übertragung von Anteilen an der KG

Rz. 174 Der Gewinn aus der Übertragung der Beteiligung an einer KG kann nach den §§ 16, 34 EStG begünstigt besteuert werden. § 16 Abs. 1 S. 2 EStG regelt, dass Gewinne aus der Veräußerung eines Teilmitunternehmeranteils als laufende Gewinne zu versteuern sind; sie unterliegen somit auch der GewSt. Rz. 175 Wie unter Rz. 171 dargelegt, stellt die entgeltliche Abtretung von Ante...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.5.8 Beiratsvergütungen

Rz. 128 Anhand der allgemeinen Grundsätze zur Behandlung von Vergütungen im Rahmen von Mitunternehmerschaften sind auch Vergütungen an Mitglieder eines Beirats, Verwaltungsrats oder Gesellschafterausschusses zu beurteilen. Es kommt also insoweit nicht darauf an, ob der Beirat usw. bei der GmbH – abgesehen von der Abzugsbeschränkung des § 10 Nr. 4 KStG für Beiräte mit Aufsich...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.3 Trennung von Geschäftsführung und Kapital

Rz. 39 Ein weiterer wichtiger Vorteil ist die mögliche Trennung der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse (des Managements) von der kapitalmäßigen Gesellschafterstellung. Auf diese Weise sind ähnliche Verhältnisse gestaltbar wie bei einer reinen Kapitalgesellschaft, wo die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder keinesfalls immer zum Kreis der Gesellschafter oder Akt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.7.2 Ertragsteuerliche Ansatzpunkte

Rz. 143 Rechtsgrundlage für die Beanstandung und Korrektur der vereinbarten Gewinnverteilung bildet in den wenigsten Fällen die Missbrauchsvorschrift des § 42 AO, weil es meist an eindeutigen Beweisen hierfür fehlt. Daneben bestehen aber noch andere Ansatzpunkte, die von der höchstrichterlichen Rspr. in Streitfällen regelmäßig herangezogen werden, etwa die Grundsätze, die zu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.8.1 Abgrenzung

Rz. 49 Neben der Grundform der GmbH & Co. im engeren Sinne, bei der die Kommanditisten zugleich sämtliche Anteile an der Komplementär-GmbH halten, werden in der Rspr. und Literatur noch einige Sonderformen behandelt, die entweder von der Konstruktion oder vom Gesellschafterbestand her Eigenheiten aufweisen. In der zivil- und steuerrechtlichen Auswirkung zeigen sich indessen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.8.2 Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter

Rz. 170 Durch die Einbeziehung einzelner Wirtschaftsgüter in die Gewinnermittlung der GmbH & Co. über das Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten hat sich an ihrer ertragsteuerlichen Zurechnung selbst nichts geändert. Sie bleiben nicht nur zivilrechtlich, sondern auch wirtschaftlich und steuerlich im Verfügungsbereich des jeweiligen Gesellschafters. Aus diesem Grund ist ei...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Entwicklungen bei ... / aa) Sachverhalt (vereinfachte Darstellung)

Vater V und Mutter M hielten jeweils 24 %, Sohn S und Tochter T jeweils 26 % an der GmbH. Die Gesellschafter der GmbH waren zudem die alleinigen Kommanditisten der KG, bei der es sich um eine Mitunternehmerschaft gehandelt hat. S und T waren an der KG mit jeweils 20 %, ihre Eltern mit jeweils 30 % beteiligt. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15.9.2015 wurden sämtliche A...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.2.4 GmbH & Co. im engeren Sinne

Rz. 11 Wenn die Gesellschafter der Komplementär-GmbH und die Kommanditisten identisch sind, spricht man von der besonderen, echten oder typischen GmbH & Co. (GmbH & Co. im engeren oder eigentlichen Sinne). Zumeist besteht noch die Besonderheit, dass die Beteiligungsquoten in beiden Gesellschaften übereinstimmen und diese Übereinstimmung vertraglich ausdrücklich festgelegt is...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.2.2 Grundwertung durch die Rechtsordnung

Rz. 8 Die GmbH & Co. KG ist vom Ansatz her eine echte Personengesellschaft des Handelsrechts, und zwar eine KG i. S. v. § 161 Abs. 1 HGB. Sie weist jedoch eine Reihe von Besonderheiten auf, die vom äußeren Erscheinungsbild und der inneren Organisationsstruktur Wesensmerkmale der Kapitalgesellschaft bilden. Dies beginnt mit den Beziehungen der Gesellschafter zueinander, die v...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.8.3 Übertragung von Anteilen an der Komplementär-GmbH

Rz. 171 Die GmbH-Anteile der Kommanditisten einer GmbH & Co. gehören steuerlich zu ihrem Sonderbetriebsvermögen. Ein Herauslösen aus dieser Bindung ist grundsätzlich nur mit Steuerfolgen möglich. Die Anteile sind zwar notwendiges Betriebsvermögen, stellen für sich aber weder einen Betrieb noch einen Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil dar. Daraus folgt, dass ein Gewinn im ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.6.3.1 Entscheidungskriterien

Rz. 135 Der vorstehend zitierten Rspr. folgend ist für die Frage der Angemessenheit des Gewinnanteils der Komplementär-GmbH entscheidend, ob und in welchem Umfang sie am Kapital der GmbH & Co. beteiligt ist. Ihr Anteil setzt sich demgemäß zusammen aus den Sondervergütungen und einem Gewinnanteil. Von den Sondervergütungen kann die Komplementär-GmbH nicht ausgeschlossen werde...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.2.7 Fiktion eines Gewerbebetriebs

Rz. 79 Eine GmbH & Co. unterhält oftmals ein Gewerbe i. S. d. HGB und zugleich auch ein gewerbliches Unternehmen i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 15 Abs. 2 EStG. Aus diesem Grund erzielen ihre Gesellschafter, soweit sie zugleich als Mitunternehmer anzusehen sind, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Rz. 79a Nach ständiger Rspr. besteht bei einer Personengesellschaft d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.9.2 Korrespondierende Bilanzposten

Rz. 178 Solange die Komplementär-GmbH als Mitunternehmer anerkannt ist, muss ihr Beteiligungskonto dem Kapitalkonto bei der GmbH & Co. entsprechen. Alle Veränderungen sind übereinstimmend auszuweisen, eine Differenz darf nicht entstehen. Daher sind auch Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit der Beteiligung nur im Ergebnis der GmbH & Co. aufzuzeigen; erst der Nettobetrag g...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.7.3 Begriff und Auswirkung einer verdeckten Gewinnausschüttung

Rz. 145 Während für die Beanstandung der Gewinnverteilung bei Personengesellschaften im Allgemeinen die §§ 2, 12 und 15 EStG heranzuziehen sind, gilt im Verhältnis der Komplementär-GmbH die Spezialvorschrift des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG (vGA) oder auch § 8 Abs. 3 S. 3 KStG (verdeckte Einlagen). Sie ersetzt bei Körperschaften die Entnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 S. 2 EStG und ko...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.1.4 Zurechnung von Bezügen, Gewinnen und Gewinnminderungen im Rahmen eines Gewinnanteils

Tz. 336 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Nach § 8b Abs 6 S 1 KStG sind die Abs 1–5für die dort genannten Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen anzuwenden, die dem Stpfl iRd Gewinnanteils aus einer MU-Schaft zugerechnet werden. Fraglich erscheint, ob der Begriff Gewinnanteil nur den Gewinnanteil iSd § 15 Abs 1 Nr 2 S 1, 1. HS EStG umfasst oder auch die Sondervergütungen iSd § 15 Ab...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Andere mittelbare Schenkungen durch Mittelüberlassung

Rz. 142 [Autor/Stand] Eher selten dürfte die Übertragung von Vermögensgegenständen zum Zwecke der Geldbeschaffung als mittelbare Geldschenkung zu behandeln sein.[2] Im Einzelfall kommt es darauf an, ob das avisierte Ziel nur bloßes Motiv der Beteiligten war oder letztlich doch als (auflösende) Bedingung der Sachschenkung zu qualifizieren ist.[3] Für Letzteres spricht jedenfa...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Jahresabschluss / 2.3 Personenhandelsgesellschaft

Bei den Personenhandelsgesellschaften stellen die persönlich haftenden Gesellschafter den Jahresabschluss auf. Die Feststellung des Jahresabschlusses ist eine den Gesellschaftern obliegende Angelegenheit der laufenden Verwaltung. Sie wird regelmäßig von einer allgemeinen Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag gedeckt.[1] Es handelt sich also unter Aufgabe einer früheren Ent...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 8 Betriebsübertragung (Abs. 7)

Rz. 28 Bei unentgeltlicher Übertragung eines ganzen Betriebs oder ganzen Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG, z. B. im Wege vorweggenommener Erbfolge, geht auch der nachversteuerungspflichtige Betrag auf den Rechtsnachfolger über, der ihn fortzuführen hat. Entsprechendes gilt für die Einbringung eines ganzen Betriebs oder ganzen Mitunternehmeranteils nach § 24 UmwStG ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 1.1 Systematische Stellung und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Das Einkommensteuerrecht wird von dem Grundsatz des Dualismus der Einkunftsarten beherrscht, wonach im Betriebsvermögen realisierte Vermögensmehrungen steuerlich erfasst werden (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG; Vermögenszuwachstheorie), im Privatvermögen realisierte Vermögensmehrungen dagegen grundsätzlich nicht (§§ 8, 9 EStG; Quellentheorie). Dieser Grundsatz ist im Laufe der Zei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 2.3.2 Beteiligung am Nennkapital

Rz. 59 Maßgebend dafür, ob eine unter § 17 EStG fallende Beteiligung vorliegt, ist nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG die Beteiligung am Kapital der Gesellschaft. Darin kommt der gesetzliche Zweck der Vorschrift zum Ausdruck, wonach die Beteiligung an der Substanz der Kapitalgesellschaft der Steuerverstrickung unterworfen sein soll. Die Beteiligung nach § 17 EStG besteht in den, in ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Land- und Forstwirte / 2.1 Gesamtumsatz im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs von höchstens 600.000 EUR

Die genannten Durchschnittssätze des § 24 UStG [1] gelten nur für Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs getätigt wurden. Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten nach § 24 Abs. 2 UStG die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilf...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 5a... / 6.2 Verhältnis zu § 15a EStG

Rz. 84 Nach § 5a Abs. 5 S. 4 EStG ist für die Anwendung des § 15a EStG der nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermittelte Gewinn zugrunde zu legen. Mit dieser durch das SteuerbereinigungsG 1999 v. 22.12.1999[1] eingeführten Regelung schafft der Gesetzgeber 2 Regelungskreise, die (nahezu) keine Berührung miteinander haben. Zum einen ist der Gewinn nach § 5a EStG zu ermitteln, zum ander...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 5a... / 6.1 Umfang des Gewinns bei Personengesellschaften i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Rz. 81 Für Zwecke der Anwendung des § 5a EStG tritt die Gesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, z. B. insbesondere eine Kommanditgesellschaft[1] als typische Rechtsform einer Schiffsgesellschaft, an die Stelle des Stpfl., § 5a Abs. 4a S. 1 EStG. Gesellschaft i. S. d. § 5a EStG ist auch die atypisch stille Gesellschaft als Mitunternehmerschaft. Sowohl der Antrag als auc...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuerhinterziehung: Steuer... / 3 Steuerliche Rechtsprechung fordert vollständige Darlegung

Auch die steuerliche Rechtsprechung bekräftigt eine Offenlegungs- und Erkundigungspflicht gegenüber dem Finanzamt. Das Hessische FG hatte zur Grunderwerbsteuer-Befreiung entschieden, dass wenn bei der Beantragung gem. § 6 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GrEStG durch unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsangaben objektiv der Eindruck erweckt wird, die Voraussetzungen der Befreiung...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Steuer Office Excellence
Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen im Sinne des § 13a Abs. 4 ErbStG

Leitsatz Bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen im Sine des § 13a Abs. 4 ErbStG sind die Sonderbetriebseinnahmen mit zu berücksichtigen (entgegen H E 13a.5 ErbStH). Sachverhalt Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft (KG). Y ist Komplementär, R ist Kommanditist mit einem Kapitalanteil von 88,85 %. R verstarb im Jahr 2011, Erben sind hälftig Y und I. Y erhielt aufgrund des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags im Streitzeitraum angemessene Vergütungen, ebenso wie I. Die Zahlungen wu...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erweiterte GewSt-Kürzung be... / Hintergrund

Der Steuerpflichtige ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der KG, an der ursprünglich nur natürliche Personen beteiligt waren. Ein Gebäudekomplex, der vom Steuerpflichtigen teilweise für ein Autohaus selbstgenutzt und teilweise fremdvermietet wurde, war selbst errichtet worden. Der Grund und Boden stand seither im Eigentum der Gesellschafter. Die Eheleute A und B (...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 2 Sachbezüge aus Vermögensbeteiligungen (Satz 1)

Rz. 5 Die Vorschrift erfasst nur Vorteile, die Arbeitnehmern (§ 1 LStDV) eingeräumt werden. Dies sind nur Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinn, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Rahmen des § 19 EStG beziehen. Hierzu zählen u. a. auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte, Auszubildende und weiterbeschäftigte Rentner.[1] Trotz Arbeitsvertrags nicht begünst...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4i... / 1.1 Normzweck und Bedeutung

Rz. 2 § 4i EStG steht im Zusammenhang mit dem Aktionspunkt 2 der am 5.10.2015 veröffentlichten OECD/G20-Empfehlungen "Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)", der Vorschläge zur Vermeidung der Nichtbesteuerung bzw. eines doppelten Abzugs aufgrund hybrider Gestaltungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten enthält. Hybride Gestaltungen knüpfen daran an, dass bei grenzübers...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Internationales Steuerrecht... / 2.2 Ergänzende Zuordnungsproblematik

Da die Vergütungen nicht zwangsläufig der in- oder ausländischen Personengesellschaft zuzuordnen sind, ist ergänzend zu prüfen, ob sich nicht durch die Zuordnung zu einer zweiten Betriebsstätte, der i. d. R. Geschäftsleistungsbetriebsstätte des Mitunternehmers, eine abweichende Zuordnung des Besteuerungsrechts ergibt.[1] Praxis-Beispiel Beispiel aus dem Sachverhalt des BFH-Ur...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb im Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahrs

Leitsatz Bei der Bestimmung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 des Einkommensteuergesetzes) ist auf die Mitunternehmer abzustellen, die am Ende des (gegebenenfalls abweichenden) Wirtschaftsjahrs an der Mitunternehmerschaft beteiligt waren (Bestätigung und Fortführung der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 14.01.2016 – IV R 5/14, BFHE 253, 67, BStBl II 2016, 875; vom 14.01.2016 – IV R 48/12). Normenkette § 35, § 4a Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1 EStG, § 5...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Internationales Steuerrecht... / 6 Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen

Zu beachten ist, dass nicht zwangsläufig der treaty override des § 50d Abs. 10 EStG hinsichtlich der Behandlung des Sonderbetriebsvermögens zur Anwendung kommt, da der BFH zumindest für Aktiv-Wirtschaftsgüter die nationalen Grundsätze der Zuordnung von Betriebsvermögen auch auf grenzüberschreitende Fälle anwendet. Insbesondere ist auf folgende Entscheidungen hinzuweisen: Zuord...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Unechte Realteilung bei einer GmbH & Co. KG, an der ausschließlich GmbHs beteiligt sind

An der X-GmbH & Co. KG waren die A-GmbH als Komplementärin (ohne Kapitalbeteiligung) und die B-GmbH, die C-GmbH und die D-GmbH als Kommanditisten beteiligt. Die X-GmbH & Co. KG erwarb 2009 ein Grundstücksareal. In 2010 traten die C-GmbH und die D-GmbH aus der Gesellschaft aus und erhielten als Sachwertabfindung jeweils ihrem Ergebnisanteil entsprechende Grundstücke. Die Grun...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Einbringung in eine Kapital... / 7 Gewährung neuer Anteile

Es sind nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG bzw. § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG nur solche Einbringungsvorgänge begünstigt, für die der Einbringende neue Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft als Gegenleistung erhält. Andernfalls geht der Einbringung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils notwendigerweise eine gewinnrealisierende Aufgabe auf der Seite des Einbringend...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Einbringung in eine Kapital... / 2.6 Anwachsung

Ein Eigentumsübergang durch Anwachsung tritt ein, wenn an einer mitunternehmerisch tätigen Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist und alle übrigen Gesellschafter aus der Personengesellschaft ausscheiden.[1] Weil sich alle Anteile an der bisherigen Personengesellschaft in einer Hand vereinigen, erlischt die Personengesellschaft; es kommt zu einer Vollbeend...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Einbringung in eine Kapital... / 2.11 Steuerermäßigung nach § 34a EStG

Die Steuerbelastung des Einzelunternehmens könnte auch durch Antrag nach § 34a EStG der Besteuerung einer GmbH angeglichen werden.[1] Für thesaurierte Gewinne wird der Einkommensteuersatz auf 28,25 % abgesenkt. Die Steuerermäßigung des § 34a EStG wird jedoch in der Praxis nur selten in Anspruch genommen, weil eine Nachversteuerung nach § 34a Abs. 4 und Abs. 6 EStG u. a. auch ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Einbringung in eine Kapital... / 2 Zivilrechtliche Wege in die GmbH

Zivilrechtlich bestehen insbesondere folgende Wege in die Kapitalgesellschaft: Abbildung 1 Gesamt-/Sonder-Rechtsnachfolge Hierunter fallen alle im UmwG geregelten Vorgänge; dies sind[1]: Formwechsel: Nur möglich von einer Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft (z. B.: bisher KG – nach Formwechsel GmbH) und ab dem 1.1.2024 nach § 214 UmwG auch von der eGbR; S...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Betriebsaufgabe / Betriebsv... / 8 Besteuerung von Aufgabe- und Veräußerungsgewinnen

Betriebsaufgabe und -veräußerung werden steuerlich weitgehend gleichbehandelt. Das zeigt schon § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG, wonach die Aufgabe eines Betriebs als Veräußerung des Betriebs gilt. Allerdings ist im Fall der Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge – nicht hingegen bei einer Betriebsveräußerung gegen Kaufpreiszahlung in Form langjähriger Ratenzahlung[1] – ein ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Betrieb – wesentliche Betriebsgrundlage

Rn. 1404 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 Die Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils setzt inhaltlich die Übertragung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen voraus (Aufgabe des sog Zustandstatbestands s Rn 1401, wegen der teilweise geänderten Rechtslage ab VZ 2002 s Rn 1439). Umstritten ist, was unter "wesentlich" zu verstehen ist. Dabei stehen sich...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Übertragung und Zurückbehaltung von Sonderbetriebsvermögen

Rn. 1421 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 Das funktional wesentliche (s Rn 1404) Sonder-BV stellt einen untrennbaren Bestandteil des Mitunternehmeranteils dar (BFH BStBl II 2001, 26). Zur (uneingeschränkten) Anwendung von § 6 Abs 3 S 1 EStG muss deshalb der Transfer des PersGes-Anteils begleitet werden v Sonder-BV. Wird nur Sonder-BV übertragen, liegt kein Anwendungsfall des § 6 Ab...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ii) "Unentgeltliche" (betriebliche) Anschaffung, "negativer" Kaufpreis

Rn. 223 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 Ein wertloser Gegenstand kann bei einem symbolischen Preis von 1 EUR entgeltlich erworben werden (FG Köln EFG 1997, 1508 zu einem Anteil an KapGes iSd § 17 EStG; BFH BStBl II 1995, 770 zu einem Kommanditanteil; BFH BStBl II 1993, 34; BFH BStBl II 1991, 630 zu Anteilen nach § 17 EStG; BFH v 26.04.2006, I R 50/04, BB 2006, 1957 zu KapGes-Ante...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Rödder/Schumacher, Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts, DStR 2001, 1637; Crezelius, FR 2002, 805; Weiss/Brühl, Teleologische Reduktion der Sperrfrist des § 6 Abs 5 S 6 EStG? Zugleich Anmerkung zu FG München v 10.07.2019, 7 K 1253/17, DB 2020, 914; Thörmer/Eitrich, Die jüngere BFH-Rspr zur teleologischen Reduktion von § 6 Abs 5 S...mehr