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Land- und Forstwirte / 2.1 Gesamtumsatz im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs von höchstens 600.000 EUR

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Die genannten Durchschnittssätze des § 24 UStG[1] gelten nur für Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs getätigt wurden. Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten nach § 24 Abs. 2 UStG

  1. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht;
  2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51, 51a BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.

    Die Vieheinheiten-Obergrenze für landwirtschaftliche Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe i. S. d. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG, §§ 51, 51a BewG ist einheitlich für alle Betriebe eines Unternehmers zu ermitteln.[2] Gemeinschaftliche Tierhaltung gilt nur dann als landwirtschaftlicher Betrieb i. S. d. § 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 51 a BewG erfüllt sind. Ein Tierhaltungsbetrieb ist kein landwirtschaftlicher Betrieb, wenn dem Unternehmer nicht in ausreichendem Umfang selbst bewirtschaftete Grundstücksflächen zur Verfügung stehen.[3]

Unter die nach § 24 UStG begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Umsätze fallen unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH nur

  • die Lieferungen selbst erzeugter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und
  • die landwirtschaftlichen Dienstleistungen, auf die die Pauschalregelung nach Art. 295 – 305 MwStSystRL Anwendung findet.[4]

Andere Umsätze, die der Unternehmer im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sowie außerhalb dieses Betriebs tätigt, unterliegen der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG (Rege...

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