Fachbeiträge & Kommentare zu Kapitalvermögen

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Einkünfte iSv § 49 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst d EStG

Rn. 246 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Vom Tatbestand erfasst werden Erträge aus verbrieften und registrierten Kapitalforderungen (§ 20 Abs 1 Nr 7 EStG, § 43 Abs 1 S 1 Nr 7 Buchst a EStG; s § 43 Rn 130ff (Hasselmann)), Gewinne aus Anteilsveräußerungen (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 9 EStG; s § 43 Rn 170ff (Hasselmann)), Gewinne aus der Veräußerung von Dividendenbescheinigungen und sonstigen Ka...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. DBA-Beschränkungen

Rn. 254 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Auf abkommensrechtlicher Ebene wird der nationale Steuerzugriff auf Einkünfte aus KapVerm weitgehend eingeschränkt. Unterschieden wird zwischen Dividenden (Art 10 OECD-MA ) und Zinsen (Art 11 OECD-MA). Rn. 255 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Grds steht das steuerliche Zugriffsrecht dem Ansässigkeitsstaats des Empfängers der Kapitaleinkünfte zu (Ar...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Einkünfte iSv § 49 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst c EStG

Rn. 242 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die Regelung erfasst Einkünfte aus KapVerm iSv § 20 Abs 1 Nr 5 EStG (Zinsen aus Hypotheken, Grundschulden, Renten und Rentenschulden, s § 20 Rn 540ff (Möllenbeck)) und Nr 7 (Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, s § 20 Rn 597ff (Möllenbeck)). Wandelanleihen und Gewinnobligationen sind sonstige Forderungen iSv § 20 Abs 1 Nr 7 EStG und un...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Einkünfte iSv § 49 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst a EStG

Rn. 229 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Der beschränkten StPfl unterliegen Einkünfte iSd § 20 Abs 1 Nr 2, 4, 6 und 9 EStG (s Erläut zu § 20 (Möllenbeck)) sowie Erträge aus Wandelanleihen (FG D`dorf vom 06.12.2017, 2 K 1289/15, BB 2018, 2709;bestätigt durch BFH vom 13.07.2021, I R 6/18, BStBl II 2022, 24) und Gewinnobligationen wie zurückgewährte Einlagen (§ 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG...mehr

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ZErb 06/2023, Stiftungssteu... / 2. Stifterdrittel (§ 58 Nr. 6 AO)

§ 58 Nr. 6 AO regelt mit dem sog. Stifterdrittel eine besondere Ausnahme für gemeinnützige Stiftungen. Danach dürfen Stiftungen im Unterschied zu anderen Körperschaften einen Teil ihres Einkommens – höchstens ein Drittel – dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren, ohne...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.5 Besteuerung der schuldrechtlichen Verträge zwischen Betriebskapitalgesellschaft und den Gesellschaftern (natürliche Personen)

Rz. 222 Bei der steuerlichen Behandlung schuldrechtlicher Verträge zwischen der Betriebskapitalgesellschaft und deren Anteilseignern gelten auf Ebene der Kapitalgesellschaft die allgemeinen Grundsätze des KSt-Rechts. Als Folge der selbstständigen Rechtsfähigkeit juristischer Personen werden schuldrechtliche Verträge zwischen ihr und ihren Anteilseignern grundsätzlich wie Ver...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.4 Besteuerung der schuldrechtlichen Verträge zwischen Besitzpersonengesellschaft/Besitzeinzelunternehmung und den beteiligten natürlichen Personen

Rz. 218 Neben dem Gesellschaftsvertrag bestehende schuldrechtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Besitzpersonengesellschaft (und anderen ihr gleichstehenden Gesamthandsgemeinschaften) und ihren Gesellschaftern werden nach den für Mitunternehmer geltenden Grundsätzen der Besteuerung unterworfen; sie beziehen folglich gewerbliche Einkünfte i. S. v. § 15 EStG, die auch der G...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3 Exkurs: Grundlagen des Optionsmodells

Rz. 258d Am 25.6.2021 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) im BGBl veröffentlicht,[1] das Personengesellschaften die Möglichkeit eröffnet, sich auf Antrag ertragsteuerlich als Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen. Der Antrag ist einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die KSt-Besteuerung (erstmals) angewandt werden soll, unw...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Personengesellschaft / 3.6 Stille Gesellschaft

Grundlage: §§ 230 ff. HGB Wesen: "Versteckte" Beteiligung an einem Handelsgewerbe (z. B. an einer Einzelkaufmannsfirma, OHG, KG), ohne dass der stille Gesellschafter nach außen in Erscheinung tritt. Haftung: Der Stille haftet nicht nach außen, er trägt nur das Risiko seines eingesetzten Kapitals. Rechtsform: Keine eigene juristische Person oder Personengesellschaft, sondern inn...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Hilfeleistung in Steuersachen / 3.7.1 Beratungsbefugnisse

Die in § 4 Nr. 11 StBerG geregelten Beratungsbefugnisse der Lohnsteuerhilfevereine gegenüber ihren Mitgliedern betreffen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nr. 1 EStG, Einkünfte aus Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1a EStG und Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen nach § 22 Nr. 5 EStG, nicht die Einkünfte aus L...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Hilfeleistung in Steuersachen / 3.5 Berufsvertretungen

Unter Berufsvertretungen, die nach § 4 Nr. 7 StBerG beschränkt Hilfe in Steuersachen leisten dürfen, sind Zusammenschlüsse von Angehörigen eines bestimmten Berufs, Berufs- oder Wirtschaftszweigs zur Förderung und Vertretung gemeinsamer Interessen auf fachlichem, beruflichem oder wirtschaftspolitischem Gebiet zu verstehen.[1] Hierzu zählen u. a. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbä...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus § 17 EStG und Gestaltungs­missbrauch bei gezielter Herbeiführung von Veräußerungsverlusten

Leitsatz 1. Die auch bei den Einkünften aus § 17 EStG erforderliche Gewinnerzielungsabsicht muss sich auf die gesamte Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Kapitalgesellschaft beziehen. Eine auf den einzelnen veräußerten Geschäftsanteil bezogene Betrachtung ist ausgeschlossen. 2. Das für einen bestimmten Geschäftsanteil gezahlte Aufgeld (Agio) erhöht die Anschaffungskosten...mehr

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FF 05/2023, § 1577 BGB - ei... / II. Verwertungsbeschränkung nach § 1577 Abs. 3 BGB

Eine Grenzziehung für diese vorrangige Inanspruchnahme des Vermögensstammes des Unterhaltsberechtigten hat der Gesetzgeber in § 1577 Abs. 3 BGB vorgenommen, nämlich dann, wenn die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Eine wörtlich entsprechende Formulierung findet sich in der korrespondierenden...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Genossenschaft: Rechnungsle... / 4.1 Genossenschaftsanteil im Privatvermögen

Rz. 23 Wenn das Geschäftsguthaben bei dem Mitglied Privatvermögen[1] darstellt, sind die Einkünfte (Dividenden) gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Gemäß § 20 Abs. 9 EStG wird pro Person ein Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 1.000 EUR (Ehegatten 2.000 EUR) gewährt. Die Steuerpflicht darüber hinausgehender Einkünfte aus Kapitalvermögen gelt...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer Komplementär-GmbH bei fehlender Beteiligung am Gesellschaftsvermögen einer nicht gewerblich geprägten GmbH & Co. KG

Leitsatz 1. Die Beteiligung einer GmbH als Komplementärin an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft (Zebragesellschaft) ist keine Verwaltung und Nutzung eines nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden eigenen Grundbesitzes und berechtigt nicht zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG), wenn die GmbH am Vermög...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Inflationsausgleichsprämie / 6 Besonderheiten bei der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie an Gesellschafter-Geschäftsführer

Gesellschafter-Geschäftsführer sind regelmäßig Arbeitnehmer ihrer GmbH oder UG, sodass auch Ihnen eine Inflationsausgleichsprämie gewährt werden kann. Zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 3 Nr. 11c EStG müssen weitere Vorgaben beachtet werden, damit das Finanzamt die Sonderzahlung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert. Denn in diesem Fall wäre die steuerfr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 5... / 2.5 Atypisch stille Gesellschaft

Rz. 16 Grundsätzlich ist eine Personengesellschaft, die eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, Schuldner der GewSt. Dies setzt aber u. a. voraus, dass die Personengesellschaft ein Gesamthandsvermögen bilden kann.[1] Die atypisch stille Gesellschaft betreibt selbst keinen Gewerbebetrieb.[2] Eine atypisch stille Gesellschaft liegt vor, wenn sich ein Dritter (der atypisch stille Ge...mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
Beteiligungen / 1.2.1 Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

Zu den Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gehören solche an Unternehmen, die von einer SE, AG, einer KGaA, einer GmbH, von sonstigen juristischen Personen, wie z. B. Stiftungen, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder von bergrechtlichen Gewerkschaften betrieben werden. Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung...mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
Beteiligungen / 1.2.3.3 Partiarisches Darlehen

Ein partiarisches Darlehen ist eine Sonderform des Darlehens[1], bei dem der Darlehensgeber am Gewinn oder am Umsatz des Darlehensnehmers beteiligt wird. Die Einnahmen des Darlehensgebers sind regelmäßig Einkünfte aus Kapitalvermögen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.[2]mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
Beteiligungen / 1.2.3.1 Stille Beteiligung

Bei einer stillen Beteiligung[1] ist der Gesellschafter am Gewinn des Unternehmens beteiligt und – je nach Ausgestaltung der Beteiligung – auch am Verlust. Nicht beteiligt ist er am Vermögen des Unternehmens. Seine Beteiligung am Gewinn kann nicht ausgeschlossen werden.[2] Der still Beteiligte ist kein Mitunternehmer nach § 15 EStG und erzielt aus der Beteiligung Einkünfte a...mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
Beteiligungen / 2.4.2 Anteile i. S. d. § 17 EStG

§ 17 EStG regelt die Besonderheit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.[1] Hierunter fallen Aktien, GmbH-Anteile, Anteile an einer Genossenschaft einschließlich einer Europäischen Genossenschaft, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierende...mehr

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Nießbrauch: Steuerliche Folgen / 2 Nießbrauch an Kapitalvermögen

2.1 Unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch Die Bestellung eines unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs an Wertpapieren, z. B. Aktien, wird vom BFH nicht anerkannt [1], die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung ab 1.1.1984 uneingeschränkt an. Es sind also die Erträgnisse weiterhin dem Wertpapierinhaber[2], nicht dem Nießbraucher, zuzurechnen, und zwar auch, wenn sie dem Nie...mehr

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Nießbrauch: Steuerliche Folgen / 2.2 Entgeltlicher Zuwendungsnießbrauch

Wird der Nießbrauch am Kapitalvermögen gegen Entgelt bestellt, hat der Inhaber das Entgelt als Einnahme aus Kapitalvermögen anzusetzen.[1] Der Nießbraucher zieht lediglich eine Forderung ein, sodass von ihm insoweit Kapitalerträge nicht zu versteuern sind.[2] Weder das Entgelt noch die Kapitalerträge unterliegen der Kapitalertragsteuer. Zu Unrecht einbehaltene und abgeführte K...mehr

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Nießbrauch: Steuerliche Folgen / 2.1 Unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch

Die Bestellung eines unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs an Wertpapieren, z. B. Aktien, wird vom BFH nicht anerkannt [1], die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung ab 1.1.1984 uneingeschränkt an. Es sind also die Erträgnisse weiterhin dem Wertpapierinhaber[2], nicht dem Nießbraucher, zuzurechnen, und zwar auch, wenn sie dem Nießbraucher zufließen. Auch die Bestellung ...mehr

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Nießbrauch: Steuerliche Folgen / 2.3 Vorbehalts- und Vermächtnisnießbrauch

Beim Vorbehalts- und Vermächtnisnießbrauch sind die Kapitalerträge[1] dem Nießbraucher zuzurechnen.[2] Geht es um den möglichen Vorbehaltsnießbrauch an einem GmbH-Anteil, zählt zu dessen Nutzungen[3] nach herrschender Meinung die gemäß dem Gewinnverteilungsbeschluss ausschüttungsfähige anteilige Gewinnquote[4], jedoch nicht die realisierten stillen Reserven eines Wirtschafts...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Nießbrauch / 2.1 Zuwendungsnießbrauch

Beim Zuwendungsnießbrauch bestellt der Eigentümer einer Sache, insbesondere eines Grundstücks oder Inhaber eines Rechts, den Nießbrauch zugunsten eines Dritten. Der Zuwendungsnießbrauch kann unentgeltlich oder entgeltlich, auch teilentgeltlich, erfolgen. Davon hängen u. a. die steuerlichen Folgen ab. Steuerlich ist in 2-facher Hinsicht Vorsicht geboten: Der unentgeltliche Zuw...mehr

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ZErb 04/2023, Was hat das n... / a. Erbschaftslösung

Die klassische Ausgestaltung des Behinderten-/Bedürftigentestaments erfolgt in der Form der Erbschaftslösung. Die klassische Gestaltungstrias eines solchen Testaments in der Form der Erbschaftslösung besteht ausmehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Ermittlung der fiktiven Ausgleichsforderung (Abs. 1 Sätze 2 bis 4)

Rz. 25 [Autor/Stand] Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist die fiktive Ausgleichsforderung allein nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 und 1390 BGB zu ermitteln. Abweichende Vereinbarungen der Eheleute bzw. Lebenspartner über den Umfang der Zugewinnausgleichsforderung durch notariellen Ehevertrag (§§ 1408, 1410 BGB) bleiben unberücksichtigt. Weder der Abschluss eines Eheve...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 3.2 Probleme bei der Erfassung von Betriebseinnahmen

Bei der Erfassung der Betriebseinnahmen sowie der Privatentnahmen in den Zeilen 14 sowie 18 bis 20 durch Nicht-Kleinunternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist darauf zu achten, dass lediglich Nettowerte ohne Umsatzsteuer angesetzt werden. Die darauf entfallende Umsatzsteuer wird in Zeile 16 gesondert erfasst. Bei den Betriebseinnahmen wird in den Zeilen 14 und 15 zwisch...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Hausreinigung und die Folgen für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; Betreuung von Wohnungsbauten

Leitsatz 1. Die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und Zuwegen zu den bei der Verwaltung eigenen Grundbesitzes genutzten Räumlichkeiten kann unabhängig davon, wem das Gebäude gehört und ob es sich um ein reines Wohngebäude oder um eine Gewerbeimmobilie handelt, unmittelbar zur Verwaltung des eigenen Grundbesitzes i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören. Erhält der Mieter (N...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 15b EStG bei einer ­Einzelinvestition

Leitsatz Erzielt ein Steuerpflichtiger negative Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die Beteiligung an einer Gesellschaft im Wege einer sog. Einzelinvestition, erfordert das Ausnutzen einer modellhaften Gestaltung zur Verlusterzielung aufgrund eines vorgefertigten Konzepts, dass er sich bei der Entwicklung der Geschäftsidee, der Vertragsgestaltung und der Vertragsumsetzung w...mehr

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Einheitliche und gesonderte... / 8.1 Einkommensteuer- und körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte

Die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (ESt 1 D) dient u. a. der Identifizierung des Unternehmens. Zur Erklärung gehören der Hauptvordruck (ESt 1 B) – dient im Wesentlichen dazu, allgemeine Informationen abzufragen, um die gesonderte und einheitliche Feststellung durchführbar zu machen – sowie zusätzlich für die verschiedenen ...mehr

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Inflationsausgleichsprämie ... / 2 Besonderheiten bei der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie an Gesellschafter-Geschäftsführer

Gesellschafter Geschäftsführer sind regelmäßig Arbeitnehmer ihrer GmbH oder UG, sodass auch sie einen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie haben. Zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 3 Nr. 11c EStG müssen weitere Vorgaben beachtet werden, damit das Finanzamt die Sonderzahlung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert. Denn in diesem Fall wäre die steue...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 1.2 Kreis der Steuerpflichtigen

Rz. 4 Eine Außenprüfung ist zulässig nach § 193 Abs. 1 AO bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen i. S. d. § 147a AO, nach § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO bei anderen als den in § 193 Abs. 1 AO bezeichneten Steuerpflichtigen, soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpf...mehr

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§ 3 Die Schweiz als Zuzugss... / II. Kapitalvermögen

Rz. 79 Kapitalvermögen fällt unter den Begriff des sonstigen Vermögens, das nach Art. 8 Abs. 1 DBA Schweiz/Deutschland (E) grundsätzlich vom Wohnsitzstaat des Erblassers zu besteuern ist. Das würde bedeuten, dass das auf dem Konto bei einer deutschen Bank befindliche Kapitalvermögen eines Emigranten bei dessen Tod in der Schweiz zu versteuern wäre. Jedoch kann Deutschland na...mehr

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§ 5 Italien als Zuzugsstaat / b) Einkünfte aus Kapitalvermögen (redditi di capitale), Art. 44 ff. TUIR

Rz. 34 Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden im italienischen Steuerrecht nicht gesetzlich definiert. Stattdessen bedient sich der italienische Gesetzgeber in Art. 44 TUIR einer Auflistung von Einkunftsarten, welche als Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten. Um sicherzustellen, dass es bei den Einkünften aus Kapitalvermögen keine Besteuerungslücken gibt, sieht das Gesetz e...mehr

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§ 4 Österreich als Zuzugsstaat / I. Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden)

Rz. 52 Gemäß Art. 10 Abs. 1 DBA Österreich/Deutschland unterliegen Dividenden grundsätzlich der Besteuerung in dem Staat, in dem der Empfänger ansässig ist. Unter den Begriff der Dividenden fallen u.a. auch die Einkünfte des stillen Gesellschafters aus seiner stillen Beteiligung.[55] Der andere Vertragsstaat kann jedoch gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. b DBA Österreich/Deutschla...mehr

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§ 3 Die Schweiz als Zuzugss... / I. Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden)

Rz. 64 Dem OECD-Musterabkommen (OECD-MA) folgend unterliegen Dividenden gem. Art. 10 Abs. 1 DBA Schweiz/Deutschland der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Empfängers. Dem Quellenstaat wird nach Abs. 2 jedoch die Erhebung einer Quellensteuer zugestanden. Sofern der Nutzungsberechtigte der Dividende im anderen Vertragsstaat ansässig ist, darf diese Quellensteuer aber grunds...mehr

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§ 4 Österreich als Zuzugsstaat / 10. Stiftungsbesteuerung

Rz. 30 Die österr. Privatstiftung wurde 1993 mit dem Ziel ins Leben gerufen, einem weiteren Abfluss von österr. Vermögen ins Ausland entgegenzuwirken, einen Anreiz für das Verbringen von Vermögen nach Österreich zu schaffen und darüber hinaus eine Möglichkeit für die Generationennachfolge zu eröffnen.[32] Seitdem hat sich insbesondere in steuerlicher Hinsicht einiges verände...mehr

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§ 3 Die Schweiz als Zuzugss... / III. Anteile/Beteiligungen an deutschen Gesellschaften

Rz. 81 Anteile/Beteiligungen an deutschen Kapital- oder Personengesellschaften, die sich im Privatvermögen des Emigranten befinden, fallen wie das Kapitalvermögen unter den Begriff des sonstigen Vermögens i.S.v. Art. 8 DBA Schweiz/Deutschland (E). Die vorstehenden Ausführungen zum Kapitalvermögen sind daher sinngemäß übertragbar. Rz. 82 Dagegen sind die Anteile/Beteiligungen ...mehr

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / 7. Vorlage des BFH an den EuGH

Rz. 166 Im Fall der Doppelbelastung von Bankguthaben in Spanien mit deutscher und spanischer Erbschaftsteuer hat der BFH mit Beschluss vom 16.1.2008 dem EuGH verkürzt dargestellt u.a. folgende auch im Verhältnis zu Österreich höchst relevante Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:[175]mehr

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§ 3 Die Schweiz als Zuzugss... / E. Auswirkungen des DBA Schweiz/Deutschland (E) auf typischerweise von Emigranten hinterlassenes Vermögen

Rz. 77 Nicht selten hinterlassen Emigranten unbewegliches Vermögen in Deutschland (z.B. vermietete Immobilen) sowie Kapitalvermögen auf deutschen Banken und Anteile an deutschen Gesellschaften. Diese Vermögenswerte können erbschaftsteuerrechtlich relevant sein. I. Unbewegliches Vermögen Rz. 78 Gemäß Art. 5 Abs. 1 DBA Schweiz/Deutschland (E) gilt für unbewegliches Vermögen das ...mehr

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§ 3 Die Schweiz als Zuzugss... / III. Verrechnungssteuer

Rz. 12 Die mit der deutschen Kapitalertragsteuer vergleichbare Verrechnungssteuer wird als Quellensteuer auf den Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens, auf Lotteriegewinnen sowie auf bestimmten Versicherungsleistungen beim Leistungsschuldner erhoben. Die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträge und Lotteriegewinne beträgt 35 %, auf Leibrenten und Pensionen 15 % und auf sonsti...mehr

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§ 3 Die Schweiz als Zuzugss... / D. Auswirkungen des DBA Schweiz/Deutschland im Hinblick auf typischerweise von Emigranten erzielte Einkünfte

Rz. 63 Auch nach einem Wegzug erzielen die Emigranten[78] praxisgemäß noch Einkünfte aus deutschen Quellen. Hierbei handelt es sich insbesondere um:mehr

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§ 5 Italien als Zuzugsstaat / 1. Einkommensteuer (IRPEF – Imposta sul reddito delle persone fisiche)

Rz. 27 Italien besteuert das Einkommen von natürlichen Personen durch die Einkommensteuer (IRPEF – imposta sul reddito delle persone fisiche). Die Regelungen zur Einkommensteuer finden sich im Testo Unico delle imposte sui redditi – TUIR.[20] Dieser wird durch eine Vielzahl von Sondergesetzen ergänzt. Rz. 28 Das italienische Einkommensteuerrecht bedient sich dabei eines progr...mehr

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§ 4 Österreich als Zuzugsstaat / 2. Endbesteuerung

Rz. 4 Die sog. Endbesteuerung kann neben der Nichtexistenz eines Solidaritätszuschlags ein ertragsteuerliches Motiv für einen Umzug nach Österreich darstellen. Dies galt auch nach der Einführung der Abgeltungssteuer in Deutschland zum 1.1.2009, insbesondere da die österreichische Variante im Gegensatz zu den deutschen steuerfreien Gewinnen aus Aktienverkäufen nach Abwarten d...mehr

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§ 4 Österreich als Zuzugsstaat / D. Auswirkungen des DBA Österreich/Deutschland im Hinblick auf typischerweise von Wegzüglern erzielte Einkünfte

Rz. 51 Auch beim Wegzug nach Österreich gilt, dass deutsche Wegzügler nach dem Wegzug aus Deutschland im Regelfall noch Einkünfte aus deutschen Quellen generieren. Neben den Einkünften aus Kapitalvermögen (Dividenden), aus der tatsächlichen Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen, aus Vermietung und Verpachtung, aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens sind dies typi...mehr

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§ 4 Österreich als Zuzugsstaat / 1. Einführung

Rz. 1 Die steuerlichen Rahmenbedingungen Österreichs sind mit denen Deutschlands grundsätzlich vergleichbar. Rz. 2 Der österreichischen Einkommensteuer unterliegen natürliche Personen; nach dem Transparenzprinzip auch Gesellschafter von Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.[1] Wie im deutschen Einkommensteuerrecht sind nach § 1 Abs. 2 ÖstEStG natürliche Pers...mehr

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / II. Beschränkte Einkommensteuerpflicht, § 1 Abs. 4 EStG

Rz. 56 Natürliche Personen sind nach ihrem Wegzug und dem damit verbundenen Verlust ihres steuerlichen Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland gem. § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig, wenn Sie sog. inländische Einkünfte im Sinne von § 49 EStG erzielen. Anknüpfungspunkt der Steuerpflicht ist hier weniger die Person des Steuerpflichtigen als vielm...mehr

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / III. Erweitert beschränkte Einkommensteuerpflicht, § 2 AStG

Rz. 61 Nach § 2 AStG sind natürliche Personen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht als Deutsche insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren, die in einem sog. Niedrigsteuerland ansässig sind oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig sind und im Inland wesentliche wirtschaftliche Interessen haben, erweitert ...mehr