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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Prozesszinsen

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Rz. 1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Wird eine durch > Steuerbescheid festgesetzte Steuerschuld durch eine gerichtliche Entscheidung herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt (> Rz 3), so hat das FA Prozesszinsen zu zahlen (§ 236 Abs 1 AO), es sei denn, dem Beteiligten sind nach § 137 Satz 1 FGO die Kosten der > Rechtsbehelfe auferlegt worden, was dann geschehen kann, wenn die Entscheidung auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. In Betracht kommen Fälle, in denen der Rechtsstreit um die Erstattung durch die Herabsetzung oder Aufhebung einer Festsetzung beendet und deshalb Steuern vom FA zurückgezahlt werden. Ebenso, wenn ein nicht streitiger Erstattungsbetrag als Folge des Rechtsstreits erhöht wird (AEAO zu § 236). Voraussetzung ist jedoch, dass der konkrete Fall selbst Gegenstand eines Rechtsstreits war. Nicht ausreichend ist die Herabsetzung des Steueranspruchs nach einer gerichtlichen Entscheidung in einem gleichgelagerten Fall, wenn die streitige Steuerfestsetzung nur Gegenstand eines ruhenden Einspruchsverfahrens war (BFH/NV 2020, 81 = HFR 2020, 208). Zu verzinsen ist ua der Erstattungsanspruch, der sich ergibt, wenn das FA die in der > Veranlagung von Arbeitnehmern festgesetzte ESt als Folge des Rechtsstreits herabsetzt. Zu verzinsen ist dabei nicht nur die ESt, sondern auch die zu erstattend > Kirchensteuer sowie ggf ein > Solidaritätszuschlag (BFH 216, 396 = BStBl 2007 II, 506). Nicht zu verzinsen sind jedoch steuerliche Nebenleistungen iSv § 3 Abs 4 AO, dh zB ein > Verspätungszuschlag, ein > Säumniszuschlag, ein > Zwangsgeld sowie > Zinsen Rz 5. Ebenso wie die ESt wird der Erstattungsbetrag verzinst, wenn die im Rahmen der > Lohnsteuer-Anmeldung oder als Folge einer > Außenprüfung durch > Steuerbescheid festgese...

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