Fachbeiträge & Kommentare zu Jugendarbeitsschutz

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Beschäftigungsverbot / Arbeitsrecht

Die wichtigsten Beschäftigungsverbote betreffen den Mutterschutz und den Jugendarbeitsschutz. Darüber hinaus gilt z. B. ein Beschäftigungsverbot für Ausländer, wenn diese nicht im Besitz einer entsprechenden Genehmigung sind. Außerdem können Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Beschäftigungsverbote normieren. Das Mutterschutzgesetz kennt 2 Arten von Beschäftigungsverbote...mehr

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Arbeitszeit / 3 Zeitliche Lage der Arbeitszeit

Die konkrete Lage der Arbeitszeit kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglichen Regelungen ergeben. Sofern hier keine Festlegungen getroffen sind, unterliegt die Bestimmung der Lage der Arbeitszeit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Gesetzliche Regelungen gelten für Mütter [1] und Jugendliche.[2] Bei der Festlegung der Lage der Arbeitsz...mehr

Kommentar aus Haufe TVöD Office Premium
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3 Folgen bei Verstoß gegen Vorgaben aus ArbZG

Rz. 9 Der Arbeitgeber ist öffentlich-rechtlich verpflichtet, die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch die Aufsichtsbehörde kontrolliert nach § 17 ArbZG. Daraus ergibt sich auch eine arbeitsvertragliche Pflicht und damit korrespondierend ein arbeitsvertraglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Einhaltung der Schutzvorschri...mehr

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Jugendarbeitsschutz

Zusammenfassung Begriff Unter 18-Jährige genießen aufgrund ihres Alters in bestimmten Beschäftigungsverhältnissen, so auch als Arbeitnehmer oder in der Berufsausbildung, besonderen Arbeitsschutz aufgrund des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Ziel ist es, aus der Tätigkeit drohende Gefahren für die allgemeine Entwicklung der Jugendlichen und Kinder, insbesondere ihrer Ar...mehr

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Jugendarbeitsschutz / 14 Akkordarbeiten oder tempoabhängige Arbeiten

Sie sind für Jugendliche verboten.[1] Ausnahmen gelten bei Aufsicht eines Fachkundigen, soweit die Ausnahme zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich oder eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung abgeschlossen ist.mehr

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Jugendarbeitsschutz / 12 Ausnahmen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen

In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung können die im Einzelnen in § 21a JArbSchG aufgeführten Ausnahmen zugelassen werden. Die abweichenden tarifvertraglichen Regelungen können durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Jugendlichem übernommen werden.mehr

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Jugendarbeitsschutz / Arbeitsrecht

1 Geltungsbereich Das Gesetz gilt für die Beschäftigung von Kindern[1] und die Beschäftigung von Jugendlichen[2] im Bereich der Bundesrepublik. Maßgeblich ist der Beschäftigungsort, die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz spielen keine Rolle. Ohne Bedeutung ist, ob es sich um ein Berufsausbildungs- oder ähnliches Ausbildungsverhältnis (z. B. Praktikum oder Volontariat), ein...mehr

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Jugendarbeitsschutz / 13 Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

Sie sind vorgesehen für Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen übersteigen, mit sittlichen Gefahren oder mit besonderen Sicherheitsgefahren verbunden sind oder bei denen der Jugendliche gesundheitsgefährdender außergewöhnlicher Hitze, Kälte, Nässe oder schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen, Strahlen oder Gefahrstoffen ausgesetzt ist.[1]mehr

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Jugendarbeitsschutz / Zusammenfassung

Begriff Unter 18-Jährige genießen aufgrund ihres Alters in bestimmten Beschäftigungsverhältnissen, so auch als Arbeitnehmer oder in der Berufsausbildung, besonderen Arbeitsschutz aufgrund des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Ziel ist es, aus der Tätigkeit drohende Gefahren für die allgemeine Entwicklung der Jugendlichen und Kinder, insbesondere ihrer Arbeitskraft und ...mehr

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Jugendarbeitsschutz / 4 Beschäftigung von nicht mehr vollzeitschulpflichtigen Kindern

§ 7 JArbSchG passt die gesetzlichen Regelungen an die (aufgrund der 9-jährigen Schulpflicht wenig praxisrelevanten) Fälle von Kindern an, die vor Vollendung des 15. Lebensjahres ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben. Eine Beschäftigung ist dann erlaubt, wenn der Jugendliche in einem Berufsausbildungsverhältnis (dann bis zu 8 Stunden täglich für maximal 5 Tage je Woche)[1] ...mehr

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Jugendarbeitsschutz / 1 Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für die Beschäftigung von Kindern[1] und die Beschäftigung von Jugendlichen[2] im Bereich der Bundesrepublik. Maßgeblich ist der Beschäftigungsort, die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz spielen keine Rolle. Ohne Bedeutung ist, ob es sich um ein Berufsausbildungs- oder ähnliches Ausbildungsverhältnis (z. B. Praktikum oder Volontariat), ein Arbeits- oder He...mehr

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Jugendarbeitsschutz / 6 Ruhepausen

Im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer müssen allen Jugendlichen gewährt werden.[1] Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Die Pause muss dem Jugendlichen zur freien Verfügung stehen, er darf während dieser Zeit keinerlei arbeitsvertraglichen Verpflichtungen unterworfen sein.[2] Die Ruhepausen müssen bei einer Arbeitszei...mehr

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Jugendarbeitsschutz / 8 Nachtruhe

Sie ist von 20 bis 6 Uhr vorgeschrieben. In dieser Zeit dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.[1] Ausnahmen gelten für Jugendliche über 16 Jahre im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr. An dem einem Berufsschultag vorangehenden Tag dür...mehr

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Jugendarbeitsschutz / 10 Bezahlter Urlaub

Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt bei Jugendlichen unter 16 Jahren mindestens 30 Werktage, unter 17 Jahren mindestens 27 Werktage und bei Jugendlichen unter 18 Jahren mindestens 25 Werktage.[1] Maßgeblich ist jeweils das Alter zu Beginn eines Kalenderjahres. Im Bergbau unter Tage werden 3 Tage Zusatzurlaub gewährt. Soweit der Urlaub Berufsschülern entsprechend der Soll...mehr

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Jugendarbeitsschutz / 16 Ärztliche Untersuchung des Jugendlichen

Eine ärztliche Untersuchung des Jugendlichen ist auf Kosten des Landes vor Aufnahme der Beschäftigung vorgeschrieben; sie darf nicht länger als 14 Monate zurückliegen. Ohne Vorlage einer vom Arzt ausgestellten Bescheinigung über die Untersuchung darf ein Jugendlicher nicht beschäftigt werden.[1] Ausnahmen gelten nur für eine geringfügige oder eine nicht länger als 2 Monate d...mehr

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Jugendarbeitsschutz / 18 Bußgeld- und Strafregelungen

Zuwiderhandlungen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz, insbesondere gegen die zentralen Vorschriften der ersten Teile des Gesetzes, können mit Geldbußen bis 30.000 EUR belegt werden. Wer vorsätzlich gegen § 58 Abs. 1 bis 3 JArbSchG verstößt und dadurch ein Kind, einen Jugendlichen oder eine Person, die noch nicht 21 Jahre alt ist, nicht zum Berufsschulbesuch freistellt und d...mehr

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Jugendarbeitsschutz / 5 Arbeitszeit der Jugendlichen

Die Arbeitszeit Jugendlicher ist auf 8 Stunden täglich ohne Einbeziehung der Pausen und 40 Stunden wöchentlich begrenzt.[1] Einzurechnen sind die Berufsschulteilnahme, Prüfungen und sonstige außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen. Sonderregelungen gelten für den Fall, dass in Verbindung mit Feiertagen zwecks Schaffung einer längeren zusammenhängenden Freizeit (z. B. zwischen...mehr

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Jugendarbeitsschutz / 7 Schichtzeit

Die in § 12 JArbSchG getroffene Regelung zur Höchstgrenze von Schichtzeiten betrifft vor allem Wirtschaftsbereiche, in denen Schichtzeit aufgrund bestimmter Besonderheiten über die regelmäßig zulässige Arbeitszeit hinausgehende, längere Anwesenheit erforderlich ist (z. B. Gastronomie, auswärtige Montage etc.). Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der ...mehr

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Jugendarbeitsschutz / 9 Samstagsruhe

Samstagsruhe wird für Jugendliche durch § 16 JArbSchG vorgeschrieben. Bestimmte Ausnahmen sind zulässig in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr, im Verkehrswesen, in der Landwirtschaft und Tierhaltung, im Familienhaush...mehr

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Jugendarbeitsschutz / 11 Ausnahmen in Notfällen

Ausnahmen von den Arbeitszeitregelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes gelten bei vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen (Brand, Explosionen, Ausfälle an Betriebsmitteln, Naturkatastrophen), soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen.[1] Kein Notfall ist die auf unzureichend vorausschauender Planung des Arbeitgebers beruhende Störung. In N...mehr

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Jugendarbeitsschutz / 15 Arbeitsplatzgestaltung

Der Arbeitgeber hat den Arbeitsplatz des Jugendlichen und die Arbeitsstätte insgesamt so einzurichten und zu unterhalten sowie die Beschäftigung so zu regeln, dass die zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und ihre seelisch-geistige Entwicklung erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind.[1] Weitergehend als § 2 ArbStättV werden davon alle Arbeitspl...mehr

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Jugendarbeitsschutz / 17 Aushänge

Zur Durchführung des Gesetzes sind Aushänge vorgeschrieben. Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Durch die Änderungen aufgrund des IV. Bürokratieentlastungsgesetzes[1] ist es seit 1...mehr

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Jugendarbeitsschutz / 3 Beschäftigung von Kindern

Die Beschäftigung von Kindern[1] ist verboten.[2] Das Verbot der Kinderbeschäftigung wird durch verschiedene, in § 5 Abs. 2–5 JArbSchG geregelte Ausnahmefälle durchbrochen. Neben Beschäftigungen zur Beschäftigungstherapie, während eines Betriebspraktikums (als schulisch eingebundene, betriebliche Veranstaltung zur Berufsfindung) in der 9-jährigen Vollzeitschulpflicht oder au...mehr

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Jugendarbeitsschutz / 2 Der weite Beschäftigungsbegriff des JArbSchG

Das Jugendarbeitsschutzgesetz geht von einem Begriff der Beschäftigung aus, der weiter geht als das Arbeitsverhältnis.[1] Beschäftigung ist danach jede privatrechtliche, weisungsgebundene Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (z. B. Werkvertrag, Dienstvertrag etc.). Auf die Wirksamkeit kommt es nicht an; grundsätzlich genügt die tatsächli...mehr

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Opt-out-Erklärung / 4.2 Zustimmungserklärung

Es handelt sich bei der Einwilligung des Arbeitnehmers nicht um eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, sondern um eine einseitige arbeitszeitschutzrechtliche Erklärung des Arbeitnehmers. Die Voraussetzung der individuellen Zustimmung bedeutet auch, dass diese nicht durch eine kollektivrechtliche Regelung (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede) ersetzt ...mehr

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Compliance im Personalwesen... / 4 Compliance-Rechtsrisiken im Personalbereich

Der Personalbereich weist zahlreiche Vorschriften auf, deren Verletzung mit Bußgeld oder sogar Strafe bedroht ist oder zu negativen Reaktionen in der Öffentlichkeit und Vermögensschäden führen kann. Besondere Gefahrenquellen können z. B. aus den folgenden Bereichen resultieren: Allgemeine Gleichbehandlung Arbeitnehmerüberlassung und Einsatz von Fremdressourcen (Werk-/Dienstver...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Beschaffung von Gefahrstoffen / 5.1 Aufgaben und Verantwortlichkeiten beim Einsatz eines neuen Gefahrstoffs im Unternehmen

In diesem Prozess empfiehlt sich die Reihenfolge in Tab. 1.mehr

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Ausländische Arbeitnehmer b... / 1.2 Bestimmung des Vertragsstatus

Nur wenn Verbindungen eines Arbeitsverhältnisses zu mehreren Rechtsordnungen bestehen, bedarf es der Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung, des sogenannten (Vertrags-)Statuts. Nach allgemeinen IPR-Regeln ist dabei auf ein geeignetes ("Anknüpfungs-")Kriterium abzustellen – im Arbeitsrecht wird dafür typischerweise der Ort, an dem die Arbeitsleistung erbracht wird, herangez...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / d) Fiktive Einkünfte

Rz. 213 Grundsätzlich können auch dem minderjährigen Unterhaltsberechtigten fiktive Einkünfte zugerechnet werden. Die heute vorherrschende Rechtsprechung bejaht auch bei Minderjährigen die Berücksichtigung fiktiver Einkünfte, soweit eine gesetzliche Schulpflicht nicht mehr besteht und im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzes eine Erwerbstätigke...mehr

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§ 24 Sozialer Arbeitsschutz / D. Jugendarbeitsschutz

Rz. 49 Ein besonderer Arbeitsschutz besteht für Kinder (unter 15 Jahren) und Jugendliche (ab 15 und bis 18 Jahren). Europarechtliche Grundlage ist die RL über den Jugendarbeitsschutz (94/33/EG). Wie beim Frauenarbeitsschutz (siehe oben Rdn 37 ff.) sind in dem maßgebenden Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) ebenfalls Regelungen für die Arbeitszeit und Beschäft...mehr

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§ 24 Sozialer Arbeitsschutz / III. Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

Rz. 57 Seit 1997 enthält das JArbSchG einen Katalog der "gefährlichen Arbeiten" (§ 22 JArbSchG), mit denen Jugendliche nicht beschäftigt werden dürfen. Dabei handelt es sich zunächst um Arbeiten, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen oder solche, die mit sittlichen Gefahren oder mit Unfallgefahren verbunden sind, die von Jugendlichen nicht erkannt ...mehr

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§ 24 Sozialer Arbeitsschutz / V. Beschäftigung von Kindern

Rz. 62 Die regelmäßige Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise zulässig (§ 5 JArbSchG). Ab einem Alter von 13 Jahren ist mit Einwilligung des Sorgeberechtigten eine leichte und für diese geeignete Beschäftigung zulässig, maximal zwei Stunden am Tag bzw. drei Stunden im Familienbetrieb der Landwirtschaft. Unter welchen weiteren Voraussetzung...mehr

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§ 24 Sozialer Arbeitsschutz / II. Spezielle Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Rz. 56 Über die allgemeinen Vorschriften des § 5 ArbSchG zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen hinaus enthält das JArbSchG die Forderung nach einer Beurteilung der speziellen, mit der Beschäftigung Jugendlicher verbundenen Gefahren (§ 28a JArbSchG). Dies muss vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen erfolgen. Insoweit liegt ein...mehr

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§ 24 Sozialer Arbeitsschutz / IV. Gesundheitsvorsorge für Jugendliche

Rz. 59 Das JArbSchG enthält umfangreiche Regelungen zur gesundheitlichen Betreuung der Jugendlichen (§§ 32 bis 46 ArbSchG). Dies beginnt mit einer Erstuntersuchung, die Voraussetzung für die Beschäftigungsaufnahme ist. Nach einem Jahr hat sich der Arbeitgeber die ärztliche Bescheinigung über eine erste Nachuntersuchung vorlegen zu lassen, die dann nicht älter als drei Monate...mehr

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§ 24 Sozialer Arbeitsschutz / I. Besondere Arbeitszeitregelungen

Rz. 50 Die Regelungen der Arbeitszeit für Personen unter 18 Jahren ergeben sich nicht aus dem ArbZG, sondern aus dem JArbSchG (§ 18 Abs. 2 ArbZG). Dieses unterscheidet zwischen den Regelungen der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen. Das Gesetz knüpft die Zulässigkeit der Beschäftigung und den Umfang der Arbeitszeit an einzelne Altersstufen. Die strengsten Regeln sind ...mehr

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§ 68 Allgemeines / C. HR-spezifisches Compliance Risk Assessment – ein Überblick

Rz. 3 Welche Sachverhalte unternehmensspezifisch im gegebenen Kontext relevant sind, ist im Rahmen eines geordneten Compliance Managements durch ein Compliance Risk Assessment (nachfolgend "CRA") zu ermitteln. Ein CRA ist die systematische Analyse möglicher Compliance-Defizite im Unternehmen. In seiner Ausgestaltung hat es stets den unternehmensspezifischen Gegebenheiten Rec...mehr

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§ 22 Allgemeine Rechtsgrund... / B. Rechtsetzung der EU

Rz. 3 Ausgangspunkt ist die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die GRC-EU (ABl C 303, 14.12.2007, S. 1), die durch den 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon (ABl C 306, 17.12.2007) als "Allgemeine Grundsätze" Teil des Unionsrechts wurde (Art. 6 EU-Vertrag). In der GRC-EU findet sich sowohl das Recht jedes Arbeitnehmers auf "gesunde, sichere und würdige Ar...mehr

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§ 23 Technischer Arbeitsschutz / F. Überwachung

Rz. 107 Die Überwachung der Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften erfolgt zweigleisig, zum einen durch staatliche Behörden, zum anderen durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Rz. 108 Beide haben bei der Überwachung eng zusammenzuarbeiten und sich z.B. über Betriebsbesichtigungen zu unterrichten. Die obersten Landesbehörden können den gesetzlichen Unf...mehr

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§ 18 Wirksamkeit des Arbeit... / V. Kein Verstoß gegen gesetzliche Verbote (§ 134 BGB)

Rz. 27 Die Nichtigkeit eines Arbeitsvertrages kann schließlich aus § 134 BGB folgen. Es kann von der Nichtigkeitsfolge des Verbotsverstoßes der gesamte Arbeitsvertrag erfasst sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn etwa ein Arbeitsvertrag zur Begehung strafbarer Handlungen begründet wird. Ein Arbeitsvertrag ist weiterhin gem. § 134 BGB i.V.m. §§ 2, 10 BAEO nichtig, wenn er die Au...mehr

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§ 24 Sozialer Arbeitsschutz / B. Allgemeine Arbeitszeitregelungen

Rz. 3 Die Gestaltung der Arbeitszeit wird vom Gesetzgeber als ein wesentliches Gestaltungsmittel des Arbeitsschutzes angesehen (vgl. MünchArbR/Anzinger, § 297 Rn 12 ff.). So ist der Zweck des hier grundlegenden Gesetzes zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts (ArbZRG) vor allem die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Arbeitneh...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeitszeit und Freizeit

Zusammenfassung Überblick Der Gesetzgeber hat im ersten Titel des Dritten Abschnitts des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), in den §§ 8–21b, die zentralen Bereiche der Arbeitszeit und der Freizeit bei der Beschäftigung von Jugendlichen geregelt. Ziel ist der Schutz der Jugendlichen vor Überforderung und gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch zu lange Arbeitszeiten ein...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 6 Pausen und Ruhezeiten

6.1 Pausen Ruhepausen sind im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten braucht, sondern freie Verfügung darüber hat, wo und wie er diese Ruhezeit verbringen will.[1] Der Jugendliche darf auch den Betrieb verlassen. Der Arbeitgeber darf den Jugendlichen in dieser Zeit auch nicht zu ein...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 8 Ausnahmen vom Höchstarbeitszeitschutz

8.1 Ausnahmen in Notfällen § 21 JArbSchG lässt eine Abweichung von den Arbeitszeitregelungen des § 8 JArbSchG und der §§ 11–18 JArbSchG zu, wenn es sich um vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten in Notfällen handelt und erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. Ausnahmen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung Gemäß § 21a JArbSchG kann von bestimmten Vorschr...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 7.1 Verbot der Samstags- und Sonntagsarbeit

§ 16 Abs. 1 JArbSchG verbietet jede Art der Beschäftigung an Samstagen. Von diesem Verbot lässt § 16 Abs. 2 JArbSchG für eine Reihe von Gewerbezweigen und sonstigen Tätigkeiten Ausnahmen zu, so z. B. für Krankenhäuser, offene Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr, im Verkehrswesen, in der ...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 6.2 Mindestfreizeit

Nach § 13 JArbSchG darf der Jugendliche nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit erst nach Ablauf einer mindestens 12-stündigen ununterbrochenen Freizeit wieder beschäftigt werden. Freizeit bedeutet insoweit das Freisein vor der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber. Der 12-Stundenzeitraum wird gerechnet vom Ende der täglichen Arbeitszeit bis zu ihrem Wiederbeginn am nächst...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 8.1 Ausnahmen in Notfällen

§ 21 JArbSchG lässt eine Abweichung von den Arbeitszeitregelungen des § 8 JArbSchG und der §§ 11–18 JArbSchG zu, wenn es sich um vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten in Notfällen handelt und erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. Ausnahmen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung Gemäß § 21a JArbSchG kann von bestimmten Vorschriften in einem Tarifvertra...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / Zusammenfassung

Überblick Der Gesetzgeber hat im ersten Titel des Dritten Abschnitts des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), in den §§ 8–21b, die zentralen Bereiche der Arbeitszeit und der Freizeit bei der Beschäftigung von Jugendlichen geregelt. Ziel ist der Schutz der Jugendlichen vor Überforderung und gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch zu lange Arbeitszeiten einerseits, aber a...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 4 Schichtzeit

§ 12 JArbSchG begrenzt die tägliche Schichtzeit. Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit, einschließlich der Ruhepausen.[1] Die Regelung berücksichtigt die längeren Gesamtarbeitszeiten in bestimmten Branchen (Gastronomie sowie bei Montagetätigkeiten mit oftmals längeren Anfahrten) einerseits sowie den Schutz der Jugendlichen vor zu langen Pausen und der Sicherung ausreichen...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 7 Fünf-Tage-Woche

Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden.[1] Der Wochenzeitraum gilt von Montag bis einschließlich Sonntag.[2] Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinanderfolgen.[3] Wie das Wort "sollen" erkennbar macht, handelt es sich dabei nur um eine Empfehlung an den Arbeitgeber, von der er allerdings im Hinblick auf ihren Zweck nur abs...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 7.2 Verbot der Feiertagsarbeit

Die §§ 17 und 18 JArbSchG verbieten die Sonn- und Feiertagsarbeit für Jugendliche, lassen jedoch Ausnahmen für die in § 17 Abs. 2 JArbSchG genannten Betriebe zu. Auch in diesen Betrieben ist allerdings eine Beschäftigung am 25.12., am 1.1., am 1. Osterfeiertag und am 1.5. verboten. Am 24. und 31.12. dürfen Jugendliche nicht nach 14 Uhr beschäftigt werden. Soweit Jugendliche kraft G...mehr