Fachbeiträge & Kommentare zu Jahresabschluss

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 1.4 Rechnungslegung und Ergebnisverwendung

Ein weiterer wichtiger Bereich der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung betrifft Aufgaben der Rechnungslegung und Ergebnisverwendung. Der Geschäftsführer ist zwar für die Aufstellung des Jahresabschlusses zuständig. Es fällt jedoch in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung, anschließend denselben festzustellen und über die Ergebnisverwendung, also über die Frage ...mehr

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Verschmelzung: Die Fusion v... / 2.4.2 Kapitalerhöhungsbeschluss

Sollen den Inhabern der übertragenden GmbH im Wege der Kapitalerhöhung Geschäftsanteile übertragen werden, muss auch der Kapitalerhöhungsbeschluss, der auf der Gesellschafterversammlung der übernehmenden GmbH gefasst wird, vorbereitet werden. Sämtliche Gesellschafter müssen vorab über die Fusion unterrichtet werden. Hierzu erhalten sie den Verschmelzungsvertrag (oder den Entw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4.1.3 Festsetzung des Zuschlags in Fällen besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Abs. 3 S. 1 Nr. 2)

Rz. 53 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 S. 1 erlaubt die Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld, wenn zu befürchten ist, dass der Stpfl. aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ohne einen solchen Zuschlag seiner aktuellen Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt. Mit der "aktuellen Verpflichtung nach Abs. 1" ist wie im Fall des Abs. 3 S. 1 Nr. 1 das qualif...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 7.2 Berechnung der Abfindung

In jedem Fall sollte nicht unreflektiert eine Methode aufgenommen werden, deren Berechnung nicht zweifelsfrei anerkannt ist. Häufig findet sich in älteren Satzungen der Verweis auf das Stuttgarter Verfahren, in neueren Satzungen wird häufig auf eine Methode des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) meist auf die Methode IDW S 1 verwiesen, was jedoch nicht immer den Wünschen ...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / cc) Jahresabschluss und Ergebnisverwendung

Rz. 795 In § 3 Abs. 3 des Vertragsmusters ist die Pflichtenstellung des Geschäftsführers im Zusammenhang mit der Erstellung und Feststellung des Jahresabschlusses sowie der Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung geregelt. Die entsprechende Verpflichtung ergibt sich aus § 42a GmbHG i.V.m. den entsprechenden handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 242 ff. HGB. Gemäß § 264 ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / c) Änderung des festgestellten Jahresabschlusses

Rz. 32 Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses kann aufgehoben und durch einen neuen ersetzt werden (Noack § 42a Rz. 21 ff.). Die Änderung ist nicht mehr möglich, wenn bereits ein Gewinnverteilungsbeschluss ergangen ist, durch den Gläubigerrechte der Gesellschafter auf den Gewinn entstanden sind (vgl. BGHZ 23, 154; 65, 234; Noack § 42a Rz. 22). Die Änderung...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Feststellung des Jahresabschlusses

Rz. 6 Die Erhöhung des Nennkapitals kann erst beschlossen werden, wenn der Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr, das vor der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufen ist, festgestellt und über die Verteilung des Reingewinns dieses Geschäftsjahres ein Beschluss gefasst worden ist (§ 46 Ziff. 1). Die Formulierung "kann erst" bedeutet, dass die Vorschrift zw...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Teilnahme des Abschlussprüfers an der Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses (Abs. 3)

Rz. 73 Der Abschlussprüfer hat auf Verlangen eines Gesellschafters an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen (Abs. 3). Die Teilnahmepflicht gilt für Pflichtprüfungen und freiwillige Prüfungen (MüKo GmbHG/Fleischer § 42a Rz. 36). Der Zweck des Abs. 3 liegt im Informationsbedürfnis der Gesellschafter zur sachgerechten Feststellung des Jahresa...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Feststellung des Jahresabschlusses

1. Bedeutung und Wirkung der Feststellung – Rechtsnatur a) Inhalt der Feststellung Rz. 18 Die Gesellschafter haben über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen. Die Feststellung ist die Anerkennung seiner Richtigkeit (Noack § 42a Rz. 15) durch die Gesellschafter bzw. das für die Feststellung zuständige Organ. Mit der Feststellung wird der vorher nur als Entwurf a...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 42a Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Literatur: Bascope/Hering Gewinn- und sonstige Auszahlungsansprüche von GmbH-Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsvermögen, GmbH 2006, 183; Hommelhoff/Priester Bilanzrichtliniengesetz und GmbH-Satzung, ZGR 1986, 463; Huth § 42a GmbHG – Die unterschätzte Pflicht des Geschäftsführers auf Vorlage des Jahresabschlusses, GmbHR 2024, 577; Prühs Die Zuflussfiktion bei Gehaltsbestand...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 57g Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses

Kommentierung Rz. 1 [Autor/Stand] Die Bestimmung wurde durch die Reform 2008 nicht verändert, die amtliche Überschrift durch MoMiG ergänzt. Liegt dem Kapitalerhöhungsbeschluss nicht die letzte Jahresbilanz, sondern die besondere Bilanz des § 57f zugrunde, so gelten gesellschaftsvertragliche Regeln über die Bekanntgabe der Jahresbilanz auch für diese. Die für die AG geltenden ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / II. Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses

Rz. 188 Eine GmbH ist ein zur Konzernrechnungslegung verpflichtetes Mutterunternehmen, wenn entweder eine andere Gesellschaft (in jeder Rechtsform, nicht notwendigerweise eine Kapitalgesellschaft, auch im Ausland) unter einheitlicher Leitung (vgl. § 18 AktG) der GmbH steht (§ 290 Abs. 1 HGB) oder diese nach Maßgabe des § 290 Abs. 2 AktG die Kontrolle über die andere Gesellsc...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 42 Bilanz

Literatur: Broll/Sattler Der Jahresabschluss der GmbH, 1998; Carstensen/Leibfried Auswirkungen von IAS/IFRS auf mittelständische GmbH und GmbH & Co KG, GmbHR 2004, 804; Farr Der Jahresabschluss der kleinen GmbH, GmbHR 1996, 92 und 185; ders. Der Jahresabschluss der mittelgroßen GmbH, GmbHR 1996, 755; Hemmerich/Schütte Der Ausweis von Ansprüchen und Verbindlichkeiten gegenüber...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Inhalt der Vorlagepflicht

Rz. 2 Die Geschäftsführer sind verpflichtet, den Jahresabschluss und den Lagebericht (§ 289 HGB) vorzulegen. Jahresabschluss ist die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 243 Abs. 3 HGB). Für Kapitalgesellschaften ist der Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet (§ 264 Abs. 1 S. 1, §§ 284...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde seinerzeit durch das Bilanzrichtliniengesetz dem ebenfalls durch dieses Gesetz geänderten § 42a angepasst (s. dort). Die Liquidatoren haben neben der Liquidationseröffnungsbilanz (Rz. 3) einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen – von der Eröffnungsbilanz zu unterscheidende Schlussbilanz der werbenden GmbH (vgl. Wicke § 71 Rz. 3; Bay...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / a) Inhalt der Feststellung

Rz. 18 Die Gesellschafter haben über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen. Die Feststellung ist die Anerkennung seiner Richtigkeit (Noack § 42a Rz. 15) durch die Gesellschafter bzw. das für die Feststellung zuständige Organ. Mit der Feststellung wird der vorher nur als Entwurf anzusehende Jahresabschluss für die Gesellschaft und die Gesellschafter verbindlic...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / I. Sinn und Zweck des Konzernabschlusses

Rz. 185 Die §§ 290 ff. HGB regeln den Konzernabschluss und Konzernlagebericht. Die GmbH kann Konzernmutter oder Konzerntochter sein. In diesem Zusammenhang interessiert nur die GmbH als Konzernmutter; denn sie ist zur Aufstellung des Konzernabschlusses verpflichtet. Der Konzernabschluss besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung und dem Konzernanh...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 4. Zeitpunkt der Vorlage

Rz. 7 Der Zeitpunkt der Vorlage ist von der Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses zu unterscheiden. Jahresabschluss und Lagebericht sind nach Aufstellung umgehend vorzulegen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB. Unabhängig davon haben die Geschäftsführer für eine zügige Erstellung des Jahresabschlusses zu sorgen. Eine Vorlagepflicht von einem Monat...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Offenlegungssperre, Abs. 4

Rz. 15 Nach Abs. 4 darf der Jahresabschluss erst nach Eintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses zum Handelsregister eingereicht oder veröffentlicht werden. Da erst mit der Eintragung der Herabsetzung des Stammkapitals feststeht, dass das bereits im Jahresabschluss ausgewiesene neue Kapital richtig ist, soll so das Vertrauen der Gläubiger in einen gültigen Jahresabschlus...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / b) Änderung des Entwurfs

Rz. 21 Da die Vorlage der Geschäftsführer nur einen Entwurf darstellt, kann die Gesellschafterversammlung bzw. das zuständige Organ Abänderungen vornehmen (Noack § 42a Rz. 21). Sie sind zur Änderung verpflichtet, soweit die Vorlage nicht den gesetzlichen Vorschriften (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) oder den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags entspric...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 3. Gegenstand der Ergebnisverwendung

Rz. 61 Gegenstand der Ergebnisverwendung ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung eines evtl. bestehenden Gewinn- oder Verlustvortrags (§ 29 Abs. 1 S. 1) oder des Bilanzgewinns (§ 29 Abs. 1 S. 2). Rz. 62 Der Inhalt des Ergebnisverwendungsbeschlusses ist nicht vorgeschrieben (anders § 174 Abs. 2 AktG für die AG). Er kann beinhalten: Einstellung in die Gewinnrücklage, Ausweis...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Jahresüberschuss, Ergebnisverwendung und Gewinnbezugsrecht

Rz. 5 Nach Abs. 1 S. 1 haben die Gesellschafter Anspruch auf den Jahresüberschuss, zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags. Im Falle des S. 2 haben die Gesellschafter Anspruch auf den "Bilanzgewinn". Der Jahresüberschuss ist das positive Ergebnis (sonst: Jahresfehlbetrag) der nach § 275 aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung (vgl. § 275 Abs. 2...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / a) Nichtigkeit des Feststellungsbeschlusses

Rz. 42 § 256 AktG regelt die Nichtigkeit von Feststellungsbeschlüssen der AG. Da das GmbHG keine eigene Regelung enthält, gelten diese Bestimmungen (weitgehend) analog (allg. M., vgl. Noack § 42a Rz. 24, 108; Rowedder/Pentz/Tiedchen § 42a Rz. 77). In Einzelheiten ist vieles umstr (vgl. Noack § 42a Rz. 108). Rz. 43 Soweit Nichtigkeit nach allg. Grundsätzen gegeben ist, wird au...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / b) Geltendmachung der Nichtigkeit

Rz. 53 Die Nichtigkeit wirkt allgemein. Sie kann von jedermann geltend gemacht werden (vgl. § 47 Rz. 73), auch von dem Gesellschafter, der dem Feststellungsbeschluss zugestimmt hat (Rowedder/Pentz/Tiedchen § 42a Rz. 84; Noack § 42a Rz. 25). Rz. 54 Die Nichtigkeit wird geheilt innerhalb bestimmter Fristen nach näherer Maßgabe des § 256 Abs. 6 AktG, der analog gilt (Noack § 42a...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Voraussetzungen der bilanziellen Rückwirkung

Rz. 5 Zwingende Voraussetzung für die rückwirkende Gestaltung ist nach Abs. 1 S. 2, dass der Jahresabschluss durch Beschluss der Gesellschafter festgestellt wird. Rz. 6 Weist im Einzelfall der Gesellschaftsvertrag die Abschlussfeststellung einem anderen Organ zu, muss die Gesellschafterversammlung den Vertrag ändern oder durchbrechen (Noack § 58e Rz. 5). Rz. 7 Berücksichtigt w...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 4. Verweigerung der Feststellung durch Gesellschafter

Rz. 39 Kommt ein Feststellungsbeschluss nicht zustande, ist str., ob der einzelne Gesellschafter etwas dagegen unternehmen kann (dazu BeckOGK GmbHG/Markworth § 42a Rz. 41 f.). Nach verbreiteter Auffassung (vgl. insb. MüKo GmbHG/Ekkenga § 29 Rz. 47; Noack § 42a Rz. 20) kann ein Gesellschafter die Beteiligung gerichtlich durchsetzen, wenn ein Feststellungsbeschluss nicht zusta...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Ausnahmen

Rz. 11 Da die höhenmäßige Gewinnausschüttungsbegrenzung des Abs. 2 dem Gläubigerschutz dient, besteht dann kein Grund für eine derartige Beschränkung, wenn die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt sind (so Noack § 58d Rz. 12). Rz. 12 Nach Abs. 2 S. 2–4 befreit das Gesetz die Gesellschaft von der Gewinnausschüttungsbeschränkung, wenn die Befriedigung oder Sicherstellung de...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Vorlage an die Gesellschafter bzw. das zuständige Organ

Rz. 3 Grundsätzlich sind der Jahresabschluss und der Lagebericht den Gesellschaftern vorzulegen. Da der Zweck der Vorlage die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung ist, erübrigt sich eine Vorlage an die Gesellschafter, wenn durch den Gesellschaftsvertrag die Zuständigkeit eines anderen Organs (z.B. Beirat oder Aufsichtsrat) begründet worden ist (vgl. ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / c) Anfechtbarer Feststellungsbeschluss

Rz. 55 Soweit bei Verstößen der Jahresabschluss nicht nichtig ist, kann Anfechtbarkeit gegeben sein. § 257 Abs. 1 S. 2 AktG ist im GmbH-Recht nicht anwendbar (BGH GmbHR 1998, 326). Beispiele: Verstöße gegen Gliederungsvorschriften ohne wesentliche Beeinträchtigung der Klarheit und Übersichtlichkeit; Unterbewertung ohne Vorsatz i.S.d. § 256 Abs. 5 Nr. 2 AktG; Rücklagenbildung...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 32. Beschluss der Gesellschafterversammlung über Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile – vgl. §§ 57c–o GmbHG)

Nr. ___ des Urkundenverzeichnisses für [Jahr] Verhandelt zu [Ort] am [Datum] Vor mir, dem unterzeichneten Notar [Name] mit dem Amtssitz in [Ort] erschienen: 1. [Name], [Ort], [Anschrift], 2. [Name], [Ort], [Anschrift], 3. [Name], [Ort], [Anschrift], 4. [Name], [Ort], [Anschrift]. Die Erschienenen sind dem Notar persönlich bekannt. Die Erschienenen erklärten sodann: Wir sind die allei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.11 Exkurs: Zuflusszeitpunkt von Tantiemen

Tz. 514 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Gewinntantiemen an Ges-GF von Kap-Ges sind nach den Anstellungsverträgen idR innerhalb einer bestimmten Frist nach Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft zur Auszahlung fällig. Der BFH sieht auch eine Fälligkeitsabrede, die der Gesellschaft eine Zeitspanne von drei Monaten ab Bilanzerstellung zur Auszahlung einr...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / a) Einberufung der Gesellschafterversammlung – Einberufungsfrist

Rz. 24 Die Frist für die Einberufung der Gesellschafterversammlung beträgt nach § 51 Abs. 1 S. 2 mindestens eine Woche. Nach allg. M. (vgl. Rowedder/Pentz/Tiedchen § 42a Rz. 67) ist diese Frist im Hinblick auf das Erfordernis einer umfangreichen Vorbereitung zu kurz. Es wird eine Frist von etwa einem Monat gefordert, die aber auch als ausreichend angesehen wird. Rz. 25 Die La...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / V. Form und Inhalt des Konzernabschlusses

Rz. 199 Der Konzernabschluss ersetzt nicht die Jahresabschlüsse der einbezogenen Unternehmen. Der Konzernabschluss ist weder Grundlage der Gewinnausschüttung noch der Besteuerung (der Konzern ist im steuerlichen Sinne kein Steuersubjekt). Die Bedeutung des Konzernabschlusses liegt allein in seinem Informationsgehalt (Lutter/Hommelhoff Vor § 41 Rz. 47). Diese gegenüber der Ha...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / b) Gegenstand der Feststellung

Rz. 26 Die Feststellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 1) bzw. durch die im Gesellschaftsvertrag bestimmte Stelle (Rowedder/Pentz/Tiedchen § 42a Rz. 66 ff.). Gegenstand der Feststellung ist nur der Jahresabschluss, nicht auch der Lagebericht (Rowedder/Pentz/Tiedchen § 42a Rz. 663; Noack § 42a Rz. 14). Rz. 27 Der Beschluss der Gesellschafter is...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Frist für Handelsregistereintragung, Abs. 3

Rz. 10 Der Kapitalherabsetzungsbeschluss muss nach Abs. 3 innerhalb von drei Monaten nach seiner Fassung im Handelsregister eingetragen sein. Rz. 11 Wird diese Frist nicht eingehalten, sind sowohl der Beschluss über die Kapitalherabsetzung als auch derjenige über die Feststellung des Jahresabschlusses nichtig (vgl. auch Lutter/Hommelhoff § 58e Rz. 10). Rz. 12 Maßgebend für den...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 7. Errichtung einer GmbH durch einen Gesellschafter (Einpersonengründung)

Errichtung einer GmbH durch einen Gesellschafter (Einpersonengründung) Nr. [...] des Urkundenverzeichnisses für das Jahr [...] Verhandelt zu [Ort] am [Datum] Vor mir, dem unterzeichneten Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts zu [Ort] mit dem Amtssitz in [Ort] [Name] erschien heute: [Name], geboren am [Datum], [Anschrift], ausgewiesen durch deutschen Bundespersonalausweis. Der Nota...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.4.2.2 Eintritt des Besserungsfalles

Tz. 1130 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Tritt der in der Besserungsvereinbarung definierte Besserungsfall ein, ist die urspr ausgebuchte Verbindlichkeit iHd Rückzahlungsbetrags (wieder) als Verbindlichkeit vermögensmindernd einzubuchen (über Aufwand). Besonderheiten gelten, soweit die urspr Ausbuchung nach den Grundsätzen des Beschl des GrS ganz oder tw als (werthaltige) Einlage ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / II. Zu beurkundende Erklärungen

Die Erschienenen gaben sodann vor dem Notar die nachfolgenden Erklärungen ab, die der Notar wie folgt beurkundet: Wir errichten eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und bestimmen den Gesellschaftsvertrag wie folgt: Gesellschaftsvertrag der [Name] GmbH § 1 Firma Die Firma der Gesellschaft lautet: [Name] GmbH § 2 Sitz Der Sitz der Gesellschaft ist [Ort]. § 3 Gegenstand Gegenstand d...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 10. Gesellschaftsvertrag (kurz) mit notarieller Bescheinigung gemäß § 54 GmbHG

§ 1 Firma Die Firma der Gesellschaft lautet: [Name] GmbH. § 2 Sitz Der Sitz der Gesellschaft ist [Ort]. § 3 Gegenstand Gegenstand des Unternehmens ist [Bezeichnung Gegenstand]. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte auszuführen. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen berechtigt, die dem Gesellschaftszweck zu dienen geeignet erscheinen. Sie k...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Folgen eines Verstoßes

Rz. 9 Erfolgt die Einstellung des Unterschiedsbetrages entgegen der gesetzlichen Bestimmung nicht im festgestellten Jahresabschluss, ist dieser ebenso wie ein auf ihm beruhender Gewinnverteilungsbeschluss nichtig (so auch Lutter/Hommelhoff § 58c Rz. 10). Rz. 10 Die Gesellschafter haben die an sie erfolgten Ausschüttungen zu erstatten; die Geschäftsführer sind schadensersatzpf...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch die Reform 2008 nicht verändert, die amtliche Überschrift durch MoMiG v. 23.10.2008 ergänzt. Rz. 2 Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erübrigen sich Einzahlungen der Gesellschafter, denn der Betrag, um den das Kapital erhöht werden soll, ist bereits im Gesellschaftsvermögen enthalten. Es handelt sich lediglich um eine "nominelle"...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.6 Verzinsung von Einlageforderungen/Vorabausschüttungen uÄ

Tz. 1086 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Hat eine Kap-Ges gegenüber ihrem Gesellschafter eine Einlageforderung (zB auf Rückzahlung einer vGA auf Grund einer Satzungsklausel), ist uE auch diese – entspr der Rspr zu ausstehenden Einlagen auf das Stamm-Kap – zumindest dann zu verzinsen, wenn die Einlageforderung bereits fällig, aber vom Gesellschafter noch nicht erbracht ist. Ebenso...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / 1. Beherrschungsvertrag

a) Weisungsbefugnis des herrschenden Unternehmens Rz. 107 Durch den Beherrschungsvertrag wird die Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung der abhängigen GmbH beseitigt bzw. eingeschränkt; die Weisungskompetenz geht insoweit auf das herrschende Unternehmen über (BGHZ 105, 324; vgl. auch Zöllner ZGR 1992, 182; Altmeppen Anh. § 13 Rz. 49 f.). Wegen der Beherrschungsmöglic...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.9.2 Verspätete Auszahlung von Tantiemen (tatsächliche Durchführung)

Tz. 510 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Aus einem Verzicht eines beherrschenden Gesellschafters auf eine ihm vertraglich zustehende Tantieme kann nicht in jedem Fall auf eine Nichtdurchführung des Vertrages geschlossen werden; s Urt des BFH v 29.06.1994 (BStBl II 1994, 952). Dies ist nach Auff des BFH nur dann möglich, wenn die äußeren Umstände des Verzichts den Rückschluss auf d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 5. Voraussetzungen des Ergebnisverwendungsbeschlusses

Rz. 69 Der Ergebnisverwendungsbeschluss setzt die rechtswirksame Feststellung des (geprüften) Jahresabschlusses voraus. Es ist dabei gleichgültig, ob der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt, ergänzt oder eingeschränkt erteilt oder versagt worden ist (Noack § 42a Rz. 37). Fehlt die Feststellung des Jahresabschlusses oder ist die Feststellung nichtig, ist der Ergebnisverwendun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Pflicht zur gesetzlichen Rücklage (Thesaurierungspflicht)

Rz. 30 § 5a Abs. 3 verlangt eine gesetzliche Rücklage, um über diesen Weg über einbehaltene Gewinne zu erreichen, dass das Stammkapital mindestens 25.000 EUR erreicht oder übersteigt: Hieraus folgt, dass das niedrige UG-Stammkapital des § 5 Abs. 1 und die damit verbundenen Vorteile nicht endgültig sind (Lutter/Hommelhoff § 5a Rz. 34; auch Gehrlein/Born/Simon § 5a Rz. 24 – do...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 5. Art und Weise der Vorlage

Rz. 8 Jahresabschluss und Lagebericht sind dem für die Feststellung zuständigen Organ "vorzulegen". Das wird so verstanden, dass jedes Organmitglied die Möglichkeit hat, von den Vorlagen so Kenntnis zu nehmen, dass er darauf seine Entscheidung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung stützen kann (vgl. Noack § 42a Rz. 8). Dieses Informationsrech...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Folgen der Verletzung der Buchführungspflicht

Rz. 13 Der Geschäftsführer haftet bei Verletzung der Buchführungspflicht der Gesellschaft nach § 43 (BGH NJW 1974, 1468; BGH NZI 2006, 365; Noack § 41 Rz. 18). Maßgebend ist ein objektiver Verschuldensmaßstab. Der Geschäftsführer kann sich nicht auf seine mangelnde Buchführungskompetenz berufen (Noack § 41 Rz. 18). Der (alleinige) Gesellschafter, der nicht für die ordnungsge...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Strafbare falsche Angaben

Rz. 4 Falsche Angaben müssen betreffen: die Übernahme von Stammeinlagen (§ 5), die Leistung der Einlagen (§§ 7, 8), die Verwendung der eingezahlten Beträge, den Gründungsaufwand, Sacheinlagen oder auch Sicherungen bei nicht volleingezahlten Einlagen. Strafbar sind unrichtige Angaben im Sachgründungsbericht (Gesellschafter) sowie bei Kapitalerhöhungen (Übernahme, Einbringung,...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Inhalt und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Für den Jahresabschluss der GmbH gelten zunächst die allg. Vorschriften nach §§ 242 ff. HGB sowie die sie ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff. HGB). Die Regelung der §§ 264 ff. HGB geht derjenigen nach §§ 242 ff. HGB vor (vgl. Noack § 42 Rz. 2). Abs. 1 nimmt hierauf ausdrücklich Bezug. Rz. 2 § 42 regelt einige speziell die GmbH betreffende Bila...mehr