Fachbeiträge & Kommentare zu IT-Recht

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / I. Kauf von Software

1. Typischer Sachverhalt Rz. 30 Der Softwareanwender erwirbt vom Händler eine Software, die er zeitlich unbefristet nutzen können soll. Der Erwerber soll dabei einmalig einen bestimmten Betrag zahlen; wiederkehrende Zahlungspflichten werden nicht vereinbart. Es handelt sich um ein vielfach wiederkehrendes Geschäft ("Massenverkehr"), das sowohl im unternehmerischen Verkehr als...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / D. Service und Support: Softwarepflegevertrag

I. Typischer Sachverhalt Rz. 52 Die Parteien schließen einen Vertrag, aufgrund dessen der Auftragnehmer für den Auftraggeber eine bestimmte Software[93] pflegen soll. Dabei können sowohl periodisch wiederkehrende, allgemeine Pflegeleistungen vereinbart werden als auch die Beseitigung von Funktionsstörungen innerhalb bestimmter Fristen. Der Auftraggeber soll im Wesentlichen zu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / III. Hinterlegung von Quellcode

1. Typischer Sachverhalt Rz. 17 Der Auftragnehmer entwickelt für den Auftraggeber eine bestimmte Software. Die Pflege der Software und die Fehlerbeseitigung sollen anschließend grundsätzlich durch den Auftragnehmer durchgeführt werden. Die Parteien wollen jedoch auch Vorsorge für den Fall treffen, dass Pflege und Fehlerbeseitigung im weiteren Zeitverlauf nicht mehr durch den ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / I. Entwicklung von Individualsoftware mit umfassender Rechtsübertragung an Auftraggeber

1. Typischer Sachverhalt Rz. 1 Der Auftragnehmer entwickelt für den Auftraggeber eine bestimmte Software nach dessen Bedürfnissen. Der Auftraggeber beabsichtigt zwar in erster Linie, die Software für eigene Zwecke in seinem Unternehmen einzusetzen. Er möchte jedoch die Nutzungsrechte möglichst weitgehend erwerben, etwa um die Nutzung der Software durch Konkurrenten auszuschli...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / II. Softwarelizenzvertrag für Unternehmen

1. Typischer Sachverhalt Rz. 37 Ein Unternehmen erwirbt vom Softwarehersteller oder von einem Händler eine bestimmte Software, die auf einer festgelegten Anzahl von Rechnern in näher bestimmtem Umfang genutzt werden darf. Innerhalb dieser Art von Verträgen haben sich einige Klauseln entwickelt, die nicht zuletzt der Möglichkeit einer stärkeren Preisdifferenzierung dienen solle...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Vertragsrechtliche Überlegungen Rz. 2 Bei Verträgen über die Entwicklung von Software handelt es sich klassischerweise um Verträge, die zwischen Unternehmen geschlossen werden. Verbraucherschutzrechtliche Gestaltungsschranken bestehen daher in der Regel nicht. AGB-rechtlich besteht – wenn nicht ohnehin die Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt werden – im Vergleich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / II. Rechtliche Grundlagen

1. Vertragsrechtliche Überlegungen Rz. 24 Computerprogramme sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt (vgl. Rdn 3). Dieser Schutz von Computerprogrammen durch das Urheberrecht schafft für den Rechtsinhaber insb. dadurch eine wirtschaftlich verwertbare Stellung, dass diesem zugleich Möglichkeiten eingeräumt werden, über die gewährten Rechtspositionen zu verfügen. Damit kann d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / II. Vertrag über die freie Mitarbeit an einer Software

1. Typischer Sachverhalt Rz. 10 Ein Softwareunternehmen entwickelt eine bestimmte Software. Da die eigenen personellen Ressourcen des Unternehmens nicht ausreichen oder bestimmtes Know-how nicht vorhanden ist, soll ein Dritter von außen als freier Mitarbeiter in das Entwicklungsprojekt eingebunden werden. Dabei soll sichergestellt werden, dass das Softwareunternehmen möglichs...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / a) Vertragsrechtliche Überlegungen

Rz. 31 Die Überlassung von Standardsoftware auf Dauer gegen Einmalentgelt wird von der Rechtsprechung regelmäßig als Kauf qualifiziert.[58] Im Bereich des B2C-Geschäfts sind neben den AGB-rechtlichen Beschränkungen der Vertragsfreiheit insb. auch die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf (§ 474 ff. BGB) samt der gesetzlichen Vermutung nach § 477 BGB zu berücksichtigen.[59]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 37 Ein Unternehmen erwirbt vom Softwarehersteller oder von einem Händler eine bestimmte Software, die auf einer festgelegten Anzahl von Rechnern in näher bestimmtem Umfang genutzt werden darf. Innerhalb dieser Art von Verträgen haben sich einige Klauseln entwickelt, die nicht zuletzt der Möglichkeit einer stärkeren Preisdifferenzierung dienen sollen. Hierzu gehören insb. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / 2. Abgrenzung zum Softwareüberlassungsvertrag

Rz. 54 Ist der Auftragnehmer des Pflegevertrages bereits Lieferant der EDV-Anlage oder von Teilen davon, kann die Abgrenzung der pflegevertraglichen Pflichten zu den Gewährleistungspflichten aus dem Vertrag über die Überlassung der EDV-Anlage schwierig sein.[96] In der Praxis führt dies teilweise dazu, dass für die Dauer der Gewährleistungsfrist aus dem Überlassungsvertrag e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / 3. Checkliste: Vertrag über die freie Mitarbeit an einer Software

Rz. 14 Vom Mandanten sind folgende Informationen einzuholen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 30 Der Softwareanwender erwirbt vom Händler eine Software, die er zeitlich unbefristet nutzen können soll. Der Erwerber soll dabei einmalig einen bestimmten Betrag zahlen; wiederkehrende Zahlungspflichten werden nicht vereinbart. Es handelt sich um ein vielfach wiederkehrendes Geschäft ("Massenverkehr"), das sowohl im unternehmerischen Verkehr als auch im Verkehr mit pri...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / 3. Checkliste: Hinterlegung von Softwarequellcode

Rz. 20 Das erste Gespräch mit dem Mandanten sollte die folgenden Punkte klären:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / c) Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen

Rz. 40 Viel diskutiert wurde in jüngerer Zeit die Zulässigkeit des Handels mit "gebrauchten" Softwarelizenzen. Zur diesbezüglichen Entscheidung des EuGH aus 2012 und 2013 vgl. bereits oben Rdn 33.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / III. Checkliste: Softwarepflegevertrag

Rz. 57 Im ersten Mandantengespräch sind die folgenden Informationen einzuholen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / 3. Checkliste: Kauf von Software

Rz. 34 Folgende Informationen sollten im ersten Mandantengespräch eingeholt werden:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Nutzungsrechtseinräumungen Rz. 38 Soll der Erwerber in die Lage versetzt werden, die Software auf einer Mehrzahl von Einzelplatzrechnern oder für den Netzwerkbetrieb zu installieren und zu verwenden, bedarf es der Einräumung entsprechender Nutzungsrechte; derartige Vervielfältigungen sind nicht von der bestimmungsgemäßen Benutzung i.S.d. § 69d UrhG erfasst.[75] Die konkrete...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / 3. Checkliste: Softwarelizenzvertrag für Unternehmen

Rz. 42 Im ersten Mandantengespräch sind die folgenden Informationen einzuholen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Vertragsrechtliche Überlegungen Rz. 31 Die Überlassung von Standardsoftware auf Dauer gegen Einmalentgelt wird von der Rechtsprechung regelmäßig als Kauf qualifiziert.[58] Im Bereich des B2C-Geschäfts sind neben den AGB-rechtlichen Beschränkungen der Vertragsfreiheit insb. auch die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf (§ 474 ff. BGB) samt der gesetzlichen Vermutung nach § 477...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / III. Checkliste: Vertriebslizenzvereinbarung

Rz. 27 Im ersten Mandantengespräch sind die folgenden Punkte zu klären:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / c) Weiterveräußerung erworbener Software

Rz. 33 Zu erheblichen Diskussionen hat die Frage geführt, ob Inhaber von Softwarelizenzen Rechte ganz oder teilweise auf Dritte übertragen können ("Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen"). Der BGH hat in diesem Zusammenhang im Februar 2011 dem EuGH verschiedene Fragen zur Auslegung der Computerprogrammrichtlinie (RL 2009/24/EG) vorgelegt.[63] Auch beim schlichten Softwarek...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / 3. Checkliste: SaaS-Vertrag

Rz. 49 Im Erstgespräch mit dem Mandanten sind die folgenden Informationen einzuholen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / 3. Rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Softwarepflege

Rz. 55 Bei der Vereinbarung von Softwarepflege und -instandsetzung ist stets zu beachten, dass die Möglichkeiten des Auftragnehmers zur Veränderung der Programme beschränkt sein können, wenn Pflegeunternehmen und Softwarehersteller nicht identisch sind. In der Praxis wird daher regelmäßig auf zertifizierte Partner des Herstellers zurückgegriffen. Denn zunächst ist in tatsäch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / a) Zugang zum Quellcode

Rz. 18 Fehlen ausdrückliche Vereinbarungen, hat der Erwerber eines Computerprogramms vielfach keinen Anspruch auf eine Herausgabe des (korrespondierenden, kommentierten) Quellcodes und – soweit überhaupt noch separat vorliegend – der dazugehörigen Dokumentation.[33] Anderes kann sich z.B. in Fällen ergeben, in denen der Besteller die Fehlerbeseitigung und Pflege einer Indivi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 52 Die Parteien schließen einen Vertrag, aufgrund dessen der Auftragnehmer für den Auftraggeber eine bestimmte Software[93] pflegen soll. Dabei können sowohl periodisch wiederkehrende, allgemeine Pflegeleistungen vereinbart werden als auch die Beseitigung von Funktionsstörungen innerhalb bestimmter Fristen. Der Auftraggeber soll im Wesentlichen zur Zahlung einer wiederke...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 17 Der Auftragnehmer entwickelt für den Auftraggeber eine bestimmte Software. Die Pflege der Software und die Fehlerbeseitigung sollen anschließend grundsätzlich durch den Auftragnehmer durchgeführt werden. Die Parteien wollen jedoch auch Vorsorge für den Fall treffen, dass Pflege und Fehlerbeseitigung im weiteren Zeitverlauf nicht mehr durch den Auftragnehmer durchgefüh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / a) Vertragsrechtliche Einordnung

Rz. 46 Die vertragsrechtliche Einordnung von SaaS-Verträgen war und ist umstritten.[83] Weit überwiegend wird davon ausgegangen, dass es sich um einen gemischten Vertrag mit miet- und dienstvertraglichen Komponenten handelt, aufgrund dessen der Vermieter (der Softwareanbieter) verpflichtet ist, die Mietsache (die Software) in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / a) Nutzungsrechtseinräumungen

Rz. 38 Soll der Erwerber in die Lage versetzt werden, die Software auf einer Mehrzahl von Einzelplatzrechnern oder für den Netzwerkbetrieb zu installieren und zu verwenden, bedarf es der Einräumung entsprechender Nutzungsrechte; derartige Vervielfältigungen sind nicht von der bestimmungsgemäßen Benutzung i.S.d. § 69d UrhG erfasst.[75] Die konkrete Ausgestaltung der Rechtseinr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Der Auftragnehmer entwickelt für den Auftraggeber eine bestimmte Software nach dessen Bedürfnissen. Der Auftraggeber beabsichtigt zwar in erster Linie, die Software für eigene Zwecke in seinem Unternehmen einzusetzen. Er möchte jedoch die Nutzungsrechte möglichst weitgehend erwerben, etwa um die Nutzung der Software durch Konkurrenten auszuschließen und so einen Wettbe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 23 Ein Softwarehersteller schließt mit einem Vertriebsunternehmen einen Vertrag über die Herstellung von Vervielfältigungsstücken einer Software sowie den anschließenden Vertrieb der Vervielfältigungsstücke. Innerhalb dieser grundsätzlichen Gestaltung werden dabei in der Praxis eine Reihe sehr unterschiedlicher Vertriebsbindungen vereinbart, die zum Beispiel vorsehen, das...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / 3. Checkliste: Softwareentwicklungsvertrag

Rz. 6 Im ersten Mandantengespräch sind insb. die folgenden Informationen einzuholen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / a) Abgrenzung von freien Mitarbeitern und Arbeitnehmern

Rz. 11 Softwareentwicklung kann vor dem Hintergrund der komplexen Anforderungen an die Software häufig nicht von einzelnen Personen erbracht werden, sondern bedarf des Zusammenwirkens mehrerer. Auftraggeber im Bereich der Softwareentwicklung versuchen daher vielfach, die Auftragnehmer in unterschiedlichem Umfang in bestimmte Entwicklungsstrukturen einzugliedern. In diesen Fä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / b) Vertragsrechtliche Überlegungen

Rz. 39 Wird mit der Überlassung der Software und der Einräumung der erforderlichen Rechte eine dauerhafte Nutzung ermöglicht und erfolgt die Überlassung gegen Einmalentgelt, so dürfte auch auf diese Lizenzverträge – wie bei der schlichten Überlassung von Standardsoftware (vgl. Rdn 30 ff.) – ohne weiteres Kaufrecht anwendbar sein. Fehlt es an der dauerhaften Überlassung oder ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / 1. Vertragsrechtliche Überlegungen

Rz. 24 Computerprogramme sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt (vgl. Rdn 3). Dieser Schutz von Computerprogrammen durch das Urheberrecht schafft für den Rechtsinhaber insb. dadurch eine wirtschaftlich verwertbare Stellung, dass diesem zugleich Möglichkeiten eingeräumt werden, über die gewährten Rechtspositionen zu verfügen. Damit kann der Urheber dem Erwerber eine gegen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 10 Ein Softwareunternehmen entwickelt eine bestimmte Software. Da die eigenen personellen Ressourcen des Unternehmens nicht ausreichen oder bestimmtes Know-how nicht vorhanden ist, soll ein Dritter von außen als freier Mitarbeiter in das Entwicklungsprojekt eingebunden werden. Dabei soll sichergestellt werden, dass das Softwareunternehmen möglichst umfangreiche ausschlie...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / b) Vertragsrechtliche Überlegungen

Rz. 12 Bei Einbindung des freien Mitarbeiters in ein Gesamtprojekt schuldet dieser in der Regel eine Dienstleistung. Damit liegt allerdings nicht zwingend ein Dienstvertrag vor, da auch diese Dienstleistung Gegenstand eines Werkvertrags sein kann, sofern deren Erfolg geschuldet wird, § 631 Abs. 2 BGB. Für die vertragstypologische Einordnung ist daher entscheidend, ob der fre...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / c) Insolvenzfeste Gestaltung

Rz. 48 Im Gegensatz zu Softwareüberlassungsverträgen ist es bei SaaS-Verträgen schwierig, diese insolvenzfest zu gestalten, gerade weil keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden.[91] Während man bei der Softwaremiete ohne SaaS-Charakter (also mit Installation auf den Systemen des Nutzers oder auch im ASP-Betrieb) durch lange Grundlaufzeiten und der damit verb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / c) Rechte am Auftragsergebnis

Rz. 13 Anders als bei Arbeitnehmerwerken, bei denen der Arbeitgeber umfassende, ausschließliche Nutzungsrechte an den in Wahrnehmung der arbeitsvertraglichen Aufgaben erstellten Computerprogrammen erhält, soweit nichts anderes vereinbart wurde (§ 69b UrhG), kennt das deutsche Urheberrecht keine umfassende gesetzliche Lizenz des Auftraggebers an Auftragnehmerwerken.[32] Nicht...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / 1. Vertragsrechtliche Überlegungen

Rz. 53 Der Softwarepflegevertrag ist ein Vertrag sui generis. Je nachdem, ob nach der Parteiabsprache die Pflegeleistungen – wie dies vielfach der Fall ist – erfolgsbezogen ausgestaltet sind oder ob sie sich ausnahmsweise auf die gewissenhafte Durchführung der Maßnahmen beschränken, weist der Softwarepflegevertrag im ersten Falle eher werkvertragliche, im zweiten eher dienst...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / d) Umsatzsteuer

Rz. 5 Die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. c UStG dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt. Dagegen ist die bloße zustimmungspflichtig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / c) Datensicherung

Rz. 4 Bei der Entwicklung und vor allem bei der anschließenden Implementierung von Individualsoftware hat der Auftragnehmer vielfach Arbeiten an bestehenden Systemen durchzuführen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, in welchem Umfang Auftraggeber und Auftragnehmer für die Datensicherung verantwortlich sind. Vielfach wird es dabei im gewerblichen Anwenderbereich zu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / d) Möglichkeiten der Überprüfung urheberrechtswidriger Nutzung

Rz. 41 Softwarelizenzverträge enthalten häufig Regelungen über Kontroll- und Besichtigungsrechte ("Auditrechte") des Lizenzgebers. Auditrechte sollen dem Lizenzgeber ermöglichen, zu prüfen, ob sich die Nutzung beim Kunden auf den vereinbarten Nutzungsumfang beschränkt. Umfang, Verpflichtungsinhalt und Detaillierungsgrad entsprechender Klauseln variieren stark. Soweit Auditre...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / 4. Datenschutz

Rz. 56 Wenn im Rahmen von Wartungs- und Pflegemaßnahmen nicht auszuschließen (bzw. unter der DS-GVO Teil des Auftrags, vgl. Rdn 47) ist, dass auf personenbezogene Daten zugegriffen werden kann, gelten regelmäßig die Vorschriften für die Auftragsverarbeitung entsprechend.[99] Dies hat weitreichende Konsequenzen für die Pflichten und Verantwortlichkeiten von Auftraggeber und A...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / 2. Gewährleistung bei Vertriebslizenzverträgen

Rz. 25 Der Lizenzgeber muss dem Lizenznehmer nicht nur für den Bestand der Vertriebsrechte, sondern grundsätzlich auch in bestimmtem Umfang für sog. Beschaffenheitsmängel[49] des Immaterialgutes einstehen. Dies ist bei der Vertragsgestaltung und auch bei der Bewertung der Risikostruktur von Vertriebslizenzverträgen zu berücksichtigen. Beschaffenheitsmängel stellen dabei solch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / 5. Anmerkungen zum Muster

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / b) Fernabsatzrecht

Rz. 32 Soll der Vertrieb über das Internet oder über den klassischen Versandhandel erfolgen, sind die besonderen Bestimmungen des Fernabsatzrechts zu berücksichtigen (§§ 312b ff. BGB). Zu beachten sind insb. die vor- und nachvertraglichen Informationspflichten[60] sowie das Widerrufsrecht. Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen in der Regel ein Widerrufsrecht gem. §§ 312g...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 45 Nicht immer verfügen Nutzer über ausreichend Kapazitäten, eigene Server zu unterhalten und eigene Software auf diesen Servern ablaufen zu lassen. Zudem – und das ist heute oft der entscheidende Punkt – lassen sich mit der eigenen Infrastruktur und auf der Grundlage der "on premise"-Lizenzmodelle der Standardsoftwarehersteller oft keine oder nur geringe Skalierungseffe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 IT-Recht / b) Datenschutzrechtliche Aspekte

Rz. 47 Eines der Hauptproblemfelder bei SaaS-Angeboten ist der Datenschutz.[89] Regelmäßig verarbeitet der Nutzer mit Hilfe der verwendeten Software personenbezogene Daten. Das bedeutet aber in aller Regel zwangsläufig, dass auch der Anbieter der Software mit den personenbezogenen Daten in Berührung kommt und diese meist auch als Auftragnehmer verarbeitet. Das reicht aus für...mehr