Fachbeiträge & Kommentare zu IT-Recht

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§ 24 IT-Recht / 3. Checkliste: SaaS-Vertrag

Rz. 51 Im Erstgespräch mit dem Mandanten sind die folgenden Informationen einzuholen: mehr

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§ 24 IT-Recht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 23 Ein Softwarehersteller schließt mit einem Vertriebsunternehmen einen Vertrag über die Herstellung von Vervielfältigungsstücken einer Software sowie den anschließenden Vertrieb der Vervielfältigungsstücke. Innerhalb dieser grundsätzlichen Gestaltung werden dabei in der Praxis eine Reihe sehr unterschiedlicher Vertriebsbindungen vereinbart, die zum Beispiel vorsehen, das... mehr

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§ 24 IT-Recht / 1. Vertragsrechtliche Überlegungen

Rz. 24 Computerprogramme sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt (vgl. Rdn 3). Dieser Schutz von Computerprogrammen durch das Urheberrecht schafft für den Rechtsinhaber insb. dadurch eine wirtschaftlich verwertbare Stellung, dass diesem zugleich Möglichkeiten eingeräumt werden, über die gewährten Rechtspositionen zu verfügen. Damit kann der Urheber dem Erwerber eine gegen... mehr

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§ 24 IT-Recht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 54 Die Parteien schließen einen Vertrag, aufgrund dessen der Auftragnehmer für den Auftraggeber eine bestimmte Software[107] pflegen soll. Dabei können sowohl periodisch wiederkehrende, allgemeine Pflegeleistungen vereinbart werden als auch die Beseitigung von Funktionsstörungen innerhalb bestimmter Fristen. Der Auftraggeber soll im Wesentlichen zur Zahlung einer wiederk... mehr

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§ 24 IT-Recht / 1. Vertragsrechtliche Überlegungen

Rz. 55 Der Softwarepflegevertrag ist ein Vertrag sui generis. Je nachdem, ob nach der Parteiabsprache die Pflegeleistungen – wie dies vielfach der Fall ist – erfolgsbezogen ausgestaltet sind oder ob sie sich ausnahmsweise auf die gewissenhafte Durchführung der Maßnahmen beschränken, weist der Softwarepflegevertrag im ersten Falle eher werkvertragliche, im zweiten eher dienst... mehr

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§ 24 IT-Recht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Der Auftragnehmer entwickelt für den Auftraggeber eine bestimmte Software nach dessen Bedürfnissen. Der Auftraggeber beabsichtigt zwar in erster Linie, die Software für eigene Zwecke in seinem Unternehmen einzusetzen. Er möchte jedoch die Nutzungsrechte möglichst weitgehend erwerben, etwa um die Nutzung der Software durch Konkurrenten auszuschließen und so einen Wettbe... mehr

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§ 24 IT-Recht / c) Datensicherung

Rz. 4 Bei der Entwicklung und vor allem bei der anschließenden Implementierung von Individualsoftware hat der Auftragnehmer vielfach Arbeiten an bestehenden Systemen durchzuführen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, in welchem Umfang Auftraggeber und Auftragnehmer für die Datensicherung verantwortlich sind. Vielfach wird es dabei im gewerblichen Anwenderbereich zu... mehr

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§ 24 IT-Recht / 3. Rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Softwarepflege

Rz. 57 Bei der Vereinbarung von Softwarepflege und -instandsetzung ist stets zu beachten, dass die Möglichkeiten des Auftragnehmers zur Veränderung der Programme beschränkt sein können, wenn Pflegeunternehmen und Softwarehersteller nicht identisch sind. In der Praxis wird daher regelmäßig auf zertifizierte Partner des Herstellers zurückgegriffen. Denn zunächst ist in tatsäch... mehr

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§ 24 IT-Recht / 3. Checkliste: Softwareentwicklungsvertrag

Rz. 6 Im ersten Mandantengespräch sind insb. die folgenden Informationen einzuholen: mehr

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§ 24 IT-Recht / c) Fernabsatzrecht

Rz. 33 Soll der Vertrieb über das Internet oder über den klassischen Versandhandel erfolgen, sind die besonderen Bestimmungen des Fernabsatzrechts zu berücksichtigen (§§ 312b ff. BGB). Zu beachten sind insb. die vor- und nachvertraglichen Informationspflichten sowie das Widerrufsrecht. Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen in der Regel ein Widerrufsrecht gem. §§ 312g Abs... mehr

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§ 24 IT-Recht / a) Abgrenzung von freien Mitarbeitern und Arbeitnehmern

Rz. 11 Softwareentwicklung kann vor dem Hintergrund der komplexen Anforderungen an die Software häufig nicht von einzelnen Personen erbracht werden, sondern bedarf des Zusammenwirkens mehrerer. Auftraggeber im Bereich der Softwareentwicklung versuchen daher vielfach, die Auftragnehmer in unterschiedlichem Umfang in bestimmte Entwicklungsstrukturen einzugliedern. In diesen Fä... mehr

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§ 24 IT-Recht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 38 Ein Unternehmen erwirbt vom Softwarehersteller oder von einem Händler eine bestimmte Software, die auf einer festgelegten Anzahl von Rechnern in näher bestimmtem Umfang genutzt werden darf. Innerhalb dieser Art von Verträgen haben sich einige Klauseln entwickelt, die nicht zuletzt der Möglichkeit einer stärkeren Preisdifferenzierung dienen sollen. Hierzu gehören insb. ... mehr

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§ 24 IT-Recht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 10 Ein Softwareunternehmen entwickelt eine bestimmte Software. Da die eigenen personellen Ressourcen des Unternehmens nicht ausreichen oder bestimmtes Know-how nicht vorhanden ist, soll ein Dritter von außen als freier Mitarbeiter in das Entwicklungsprojekt eingebunden werden. Dabei soll sichergestellt werden, dass das Softwareunternehmen möglichst umfangreiche ausschlie... mehr

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§ 24 IT-Recht / c) Rechte am Auftragsergebnis

Rz. 13 Anders als bei Arbeitnehmerwerken, bei denen der Arbeitgeber umfassende, ausschließliche Nutzungsrechte an den in Wahrnehmung der arbeitsvertraglichen Aufgaben erstellten Computerprogrammen erhält, soweit nichts anderes vereinbart wurde (§ 69b UrhG), kennt das deutsche Urheberrecht keine umfassende gesetzliche Lizenz des Auftraggebers an Auftragnehmerwerken.[38] Nicht... mehr

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§ 24 IT-Recht / a) Nutzungsrechtseinräumungen

Rz. 39 Soll der Erwerber in die Lage versetzt werden, die Software auf einer Mehrzahl von Einzelplatzrechnern oder für den Netzwerkbetrieb zu installieren und zu verwenden, bedarf es der Einräumung entsprechender Nutzungsrechte; derartige Vervielfältigungen sind nicht von der bestimmungsgemäßen Benutzung i.S.d. § 69d UrhG erfasst.[83] Die konkrete Ausgestaltung der Rechtseinr... mehr

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§ 24 IT-Recht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 24 IT-Recht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 46 Nicht immer verfügen Nutzer über ausreichend Kapazitäten, eigene Server zu unterhalten und eigene Software auf diesen Servern ablaufen zu lassen. Zudem – und das ist heute oft der entscheidende Punkt – lassen sich mit der eigenen Infrastruktur und auf der Grundlage der "on premise"-Lizenzmodelle der Standardsoftwarehersteller oft keine oder nur geringe Skalierungseffe... mehr

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§ 24 IT-Recht / a) Vertragsrechtliche Einordnung

Rz. 47 Die vertragsrechtliche Einordnung von SaaS-Verträgen war und ist umstritten.[91] Weit überwiegend wird davon ausgegangen, dass es sich um einen gemischten Vertrag mit miet- und dienstvertraglichen Komponenten handelt, aufgrund dessen der Vermieter (der Softwareanbieter) verpflichtet ist, die Mietsache (die Software) in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden... mehr

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§ 24 IT-Recht / d) Insolvenzfeste Gestaltung

Rz. 50 Im Gegensatz zu Softwareüberlassungsverträgen ist es bei SaaS-Verträgen schwierig, diese insolvenzfest zu gestalten, gerade weil keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden.[105] Während man bei der Softwaremiete ohne SaaS-Charakter (also mit Installation auf den Systemen des Nutzers oder auch im ASP-Betrieb) durch lange Grundlaufzeiten und der damit ver... mehr

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§ 24 IT-Recht / 2. Gewährleistung bei Vertriebslizenzverträgen

Rz. 25 Der Lizenzgeber muss dem Lizenznehmer nicht nur für den Bestand der Vertriebsrechte, sondern grundsätzlich auch in bestimmtem Umfang für sog. Beschaffenheitsmängel[55] des Immaterialgutes einstehen. Dies ist bei der Vertragsgestaltung und auch bei der Bewertung der Risikostruktur von Vertriebslizenzverträgen zu berücksichtigen. Beschaffenheitsmängel stellen dabei solch... mehr

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§ 24 IT-Recht / b) Immaterialgüterrechtlicher Schutz

Rz. 3 Bei der Vertragsgestaltung stets zu beachten ist der umfassende urheberrechtliche Schutz von Software: Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind, § 69a Abs. 3 UrhG.[10] Diese Vorschrift wird regelmäßig als Absage an die hohen Schutzanforderungen de... mehr

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§ 24 IT-Recht / IV. Muster: Softwarepflegevertrag

Rz. 60 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 24.8: Softwarepflegevertrag Softwarepflegevertrag zwischen _________________________ (Firma, Anschrift) – Auftraggeber – und _________________________ (Firma, Anschrift) – Auftragnehmer – § 1 Vertragsgegenstand (1) Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber die Pflege der Software _________________________ (nachfol... mehr

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§ 24 IT-Recht / d) Weiterveräußerung erworbener Software

Rz. 34 Zu erheblichen Diskussionen hat die Frage geführt, ob Inhaber von Softwarelizenzen Rechte ganz oder teilweise auf Dritte übertragen können ("Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen"). Der BGH hat in diesem Zusammenhang im Februar 2011 dem EuGH verschiedene Fragen zur Auslegung der Computerprogrammrichtlinie (RL 2009/24/EG) vorgelegt.[71] Auch beim schlichten Softwarek... mehr

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§ 24 IT-Recht / 4. Muster: Verbraucher-AGB für den Kauf von Standardsoftware

Rz. 36 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 24.5: Verbraucher-AGB für den Kauf von Standardsoftware Allgemeine Geschäftsbedingungen der _________________________ (Firma, Anschrift) – Verkäuferin – für den Softwareverkauf an Verbraucher (§ 13 BGB) § 1 Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Softwarekaufverträge der Verkäuferi... mehr

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§ 24 IT-Recht / 4. Muster: Softwarelizenzvertrag für Unternehmen

Rz. 44 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 24.6: Softwarelizenzvertrag für Unternehmen Softwarelizenzvertrag zwischen _________________________ (Firma, Anschrift) – Lizenzgeberin – und _________________________ (Firma, Anschrift) – Lizenznehmer – § 1 Vertragsgegenstand (1) Vertragsgegenstand sind die Einräumung von Nutzungsrechten und die dauerhafte Überlassung ... mehr

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§ 24 IT-Recht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 24 IT-Recht / IV. Muster: Einfache Vertriebslizenzvereinbarung

Rz. 28 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 24.4: Einfache Vertriebslizenzvereinbarung Vertriebslizenzvereinbarung zwischen _________________________ (Firma, Anschrift) – Lizenzgeberin – und _________________________ (Firma, Anschrift) – Lizenznehmer – § 1 Vertragsgegenstand (1) Die Lizenzgeberin hat die Software _________________________ (nachfolgend bezeichnet ... mehr

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§ 24 IT-Recht / 3. Aufspaltung von Vertriebswegen und Vertriebsbeschränkungen

Rz. 26 Hersteller von Software versuchen häufig, Vertriebswege für ihre Computerprogramme inhaltlich zu trennen (OEM, Schulversion, Vollversion als Update), um dadurch eine stärkere Preisdifferenzierung zu ermöglichen. Eine Einräumung entsprechend beschränkter Nutzungsrechte gem. § 31 UrhG und damit die urheberrechtlich-dingliche Aufspaltung der Vertriebswege ist dabei aller... mehr

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§ 24 IT-Recht / a) Vertragsrechtliche Überlegungen

Rz. 2 Bei Verträgen über die Entwicklung von Software handelt es sich klassischerweise um Verträge, die zwischen Unternehmen geschlossen werden. Verbraucherschutzrechtliche Gestaltungsschranken bestehen daher in der Regel nicht, insbesondere sind die neu ins BGB eingefügten Regelungen über Verträge über digitale Produkte nicht anwendbar, es sei denn, es kommt ein Regress übe... mehr

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§ 24 IT-Recht / V. Anmerkungen zum Muster

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§ 24 IT-Recht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 24 IT-Recht / 4. Muster: Rahmenvertrag über eine freie Mitarbeit

Rz. 15 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 24.2: Rahmenvertrag über eine freie Mitarbeit Rahmenvertrag über eine freie Mitarbeit zwischen _________________________ (Firma, Anschrift) – Auftragnehmer – und _________________________ (Name, Anschrift) – Auftraggeber – § 1 Vertragsparteien und Vertragsgegenstand (1) Der Auftraggeber ist ein Unternehmen, welches auf ... mehr

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§ 24 IT-Recht / b) Insolvenzfestigkeit der Hinterlegungsabrede

Rz. 19 Das zentrale Problem bei der Gestaltung von Hinterlegungsvereinbarungen ist die Frage der Insolvenzfestigkeit solcher Abreden,[42] obwohl gerade die Herstellerinsolvenz vielfach wesentlicher Antriebsfaktor für den Abschluss einer Hinterlegungsvereinbarung ist. Um Probleme mit der Insolvenzfestigkeit von vornherein auszuschließen, sollte jeweils überlegt werden, ob Her... mehr

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§ 24 IT-Recht / 4. Muster: Vertrag über die Hinterlegung von Software

Rz. 21 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 24.3: Vertrag über die Hinterlegung von Software Vertrag über die Hinterlegung von Software zwischen _________________________ (Firma, Anschrift) – Auftraggeber – und _________________________ (Firma, Anschrift) – Auftragnehmer – Präambel Die Parteien haben mit Datum vom _________________________ einen Vertrag über die ... mehr

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§ 24 IT-Recht / 4. Muster: SaaS-Vertrag

Rz. 52 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 24.7: SaaS-Vertrag Vertrag über die Bereitstellung von Software zwischen _________________________ (Firma, Anschrift) – Anbieter – und _________________________ (Name, Anschrift) – Kunde – § 1 Vertragsgegenstand (1) Diese Vertragsbedingungen gelten für die Nutzung der Software gemäß der aktuellen Produktbeschreibung dur... mehr

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§ 24 IT-Recht / V. Anmerkungen zum Muster

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§ 24 IT-Recht / 4. Muster: Softwareentwicklungsvertrag bei klassischem Vorgehensmodell

Rz. 8 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 24.1: Softwareentwicklungsvertrag Softwareentwicklungsvertrag zwischen _________________________ (Firma, Anschrift) – Auftragnehmer – und _________________________ (Firma, Anschrift) – Auftraggeber – § 1 Vertragsgegenstand Gegenstand dieses Vertrages sind die Planung der in Anlage 1 näher spezifizierten Software ("Softwa... mehr

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§ 24 IT-Recht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 44 Unternehmenskauf / B. Rechtliche Grundlagen

Rz. 2 Unter Unternehmenskauf versteht man den vollständigen oder teilweisen Erwerb eines Unternehmens in Form eines Beteiligungskaufs ("Share Deal") oder eines Aktiven-/Passiven-Kaufs ("Asset Deal"). Dabei kann man eine Reihe unterschiedlicher Rechtsgebiete, die bei einem Unternehmenskauf berührt werden, und eine Reihe aufeinander folgender Phasen des Unternehmenskaufes unter... mehr

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§ 27 Kaufrecht / bb) Kaufgegenstand

Rz. 8 Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Kauf von Sachen, Rechten und sonstigen Gegenständen (§§ 433 Abs. 1, 453 Abs. 1 BGB). § 433 Abs. 1 BGB bezieht sich auf den Sachkauf. Sachen gem. § 90 BGB sind körperliche, im Raum abgrenzbare Gegenstände in jedem Aggregatzustand (z.B. Auto, Fruchtsaft oder Gasflasche). Gegenstand eines Kaufs können gem. § 453 Abs. 1 BGB auch Rechte... mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Autorenverzeichnis

Dr. Jessica Flint, LL.M. (Edinburgh), Rechtsanwältin, Würzburg Christian Galetzka, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Würzburg Dr. Sophie Garling, Rechtsanwältin, Würzburg Chan-jo Jun, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Würzburg Annika Niemann, Rechtsanwältin, Würzburg Johannes Partheymüller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Würzburg Fabian Renner, LL.B. Eu... mehr

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Literatur- und Internetquel... / I. Literatur (Kommentare, Monografien, Zeitschriftenbeiträge)

Akerhar / Sajja, Knowledge-Based Systems, 2010 Ashkar , Wesentliche Anforderungen der DSµ-GVO bei Einführung und Betrieb von KI-Anwendungen, ZD 2023, 523 Ashkar / Schröder , Das Gesetz über künstliche Intelligenz der Europäischen Union(KI-Verordnung), BB 2024, 771 Baumann, Generative KI und Urheberrecht – Urheber und Anwender im Spannungsfeld, NJW 2023, 3673 Beierle / Kern-Isberner , Met... mehr

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§ 3 Rechtskonforme Verwendu... / aa) Jeder muss KI verstehen

Rz. 42 Eine Anforderung hat in der Praxis für Anbieter und Betreiber, unabhängig von der Einstufung des Systems, eine besondere Bedeutung: Die Schulungspflicht des Art. 4 AI Act . Demnach müssen Anbieter und Betreiber von KI-Systemen dafür sorgen, dass alle, die an der Bedienung oder Nutzung des Systems beteiligt sind, unabhängig von ihrer Anstellung, auch wirklich wissen, wa... mehr

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§ 2 LLMs im juristischen Ei... / I. Same in, same out

Rz. 33 Die Qualität der Eingabe entscheidet (zumindest aktuell noch) sehr häufig über die Qualität der Ausgabe. In der Praxis heißt das: Wer dem LLM eine knappe, unpräzise oder kontextlose Frage stellt, bekommt im besten Fall eine mittelmäßige, im schlechtesten Fall eine falsche oder gar gefährliche Antwort zurück. Viele der gerade geschilderten Probleme lassen sich mit eine... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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AGS 04/2025, Köhler/Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: UWG mit GeschGehG, PAngV, UKlaG, DL-InfoV, P2B-VO, VDuG

Von Prof. Dr. Helmut Köhler, Jörn Feddersen, LL.M., Prof. Dr. Christian Alexander, Bernd Odörfer, LL.M., und Prof. Dr. Inge Scherer. 43. neu bearb. Aufl., 2025. Verlag C.H. Beck, München. XLI, 3.001 S., 225,00 EUR Mit der Neuauflage des Köhler/Feddersen als dem führenden Kommentar zum UWG sind zahlreiche gesetzliche Neuerungen verarbeitet worden, insbesondere die bis zum 27.3... mehr

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Abkürzungsverzeichnis

(Die Gesetze sind im Text in der jeweils gültigen Fassung zitiert.) mehr