Fachbeiträge & Kommentare zu IT-Recht

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§ 24 IT-Recht / b) Vertragsrechtliche Überlegungen

Rz. 40 Wird mit der Überlassung der Software und der Einräumung der erforderlichen Rechte eine dauerhafte Nutzung ermöglicht und erfolgt die Überlassung gegen Einmalentgelt, so dürfte auch auf diese Lizenzverträge – wie bei der schlichten Überlassung von Standardsoftware (vgl. Rdn 30 ff.) – ohne weiteres Kaufrecht anwendbar sein. Fehlt es an der dauerhaften Überlassung oder ...mehr

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§ 24 IT-Recht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 24 IT-Recht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 46 Nicht immer verfügen Nutzer über ausreichend Kapazitäten, eigene Server zu unterhalten und eigene Software auf diesen Servern ablaufen zu lassen. Zudem – und das ist heute oft der entscheidende Punkt – lassen sich mit der eigenen Infrastruktur und auf der Grundlage der "on premise"-Lizenzmodelle der Standardsoftwarehersteller oft keine oder nur geringe Skalierungseffe...mehr

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§ 24 IT-Recht / a) Zugang zum Quellcode

Rz. 18 Fehlen ausdrückliche Vereinbarungen, hat der Erwerber eines Computerprogramms vielfach keinen Anspruch auf eine Herausgabe des (korrespondierenden, kommentierten) Quellcodes und – soweit überhaupt noch separat vorliegend – der dazugehörigen Dokumentation.[39] Anderes kann sich z.B. in Fällen ergeben, in denen der Besteller die Fehlerbeseitigung und Pflege einer Indivi...mehr

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§ 24 IT-Recht / b) Datenschutzrechtliche Aspekte

Rz. 48 Ein weiteres Thema bei SaaS-Angeboten ist der Datenschutz.[97] Regelmäßig verarbeitet der Nutzer mit Hilfe der verwendeten Software personenbezogene Daten. Das bedeutet aber in aller Regel zwangsläufig, dass auch der Anbieter der Software mit den personenbezogenen Daten in Berührung kommt und diese meist auch als Auftragnehmer verarbeitet und daher als Auftragsverarbe...mehr

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§ 24 IT-Recht / 2. Gewährleistung bei Vertriebslizenzverträgen

Rz. 25 Der Lizenzgeber muss dem Lizenznehmer nicht nur für den Bestand der Vertriebsrechte, sondern grundsätzlich auch in bestimmtem Umfang für sog. Beschaffenheitsmängel[55] des Immaterialgutes einstehen. Dies ist bei der Vertragsgestaltung und auch bei der Bewertung der Risikostruktur von Vertriebslizenzverträgen zu berücksichtigen. Beschaffenheitsmängel stellen dabei solch...mehr

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§ 24 IT-Recht / 1. Vertragsrechtliche Überlegungen

Rz. 55 Der Softwarepflegevertrag ist ein Vertrag sui generis. Je nachdem, ob nach der Parteiabsprache die Pflegeleistungen – wie dies vielfach der Fall ist – erfolgsbezogen ausgestaltet sind oder ob sie sich ausnahmsweise auf die gewissenhafte Durchführung der Maßnahmen beschränken, weist der Softwarepflegevertrag im ersten Falle eher werkvertragliche, im zweiten eher dienst...mehr

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§ 24 IT-Recht / 2. Abgrenzung zum Softwareüberlassungsvertrag

Rz. 56 Ist der Auftragnehmer des Pflegevertrages bereits Lieferant der EDV-Anlage oder von Teilen davon, kann die Abgrenzung der pflegevertraglichen Pflichten zu den Gewährleistungspflichten aus dem Vertrag über die Überlassung der EDV-Anlage schwierig sein.[110] In der Praxis führt dies teilweise dazu, dass für die Dauer der Gewährleistungsfrist aus dem Überlassungsvertrag ...mehr

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§ 24 IT-Recht / 3. Rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Softwarepflege

Rz. 57 Bei der Vereinbarung von Softwarepflege und -instandsetzung ist stets zu beachten, dass die Möglichkeiten des Auftragnehmers zur Veränderung der Programme beschränkt sein können, wenn Pflegeunternehmen und Softwarehersteller nicht identisch sind. In der Praxis wird daher regelmäßig auf zertifizierte Partner des Herstellers zurückgegriffen. Denn zunächst ist in tatsäch...mehr

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§ 24 IT-Recht / c) Fernabsatzrecht

Rz. 33 Soll der Vertrieb über das Internet oder über den klassischen Versandhandel erfolgen, sind die besonderen Bestimmungen des Fernabsatzrechts zu berücksichtigen (§§ 312b ff. BGB). Zu beachten sind insb. die vor- und nachvertraglichen Informationspflichten sowie das Widerrufsrecht. Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen in der Regel ein Widerrufsrecht gem. §§ 312g Abs...mehr

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§ 24 IT-Recht / c) Rechte am Auftragsergebnis

Rz. 13 Anders als bei Arbeitnehmerwerken, bei denen der Arbeitgeber umfassende, ausschließliche Nutzungsrechte an den in Wahrnehmung der arbeitsvertraglichen Aufgaben erstellten Computerprogrammen erhält, soweit nichts anderes vereinbart wurde (§ 69b UrhG), kennt das deutsche Urheberrecht keine umfassende gesetzliche Lizenz des Auftraggebers an Auftragnehmerwerken.[38] Nicht...mehr

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§ 24 IT-Recht / a) Abgrenzung von freien Mitarbeitern und Arbeitnehmern

Rz. 11 Softwareentwicklung kann vor dem Hintergrund der komplexen Anforderungen an die Software häufig nicht von einzelnen Personen erbracht werden, sondern bedarf des Zusammenwirkens mehrerer. Auftraggeber im Bereich der Softwareentwicklung versuchen daher vielfach, die Auftragnehmer in unterschiedlichem Umfang in bestimmte Entwicklungsstrukturen einzugliedern. In diesen Fä...mehr

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§ 24 IT-Recht / a) Nutzungsrechtseinräumungen

Rz. 39 Soll der Erwerber in die Lage versetzt werden, die Software auf einer Mehrzahl von Einzelplatzrechnern oder für den Netzwerkbetrieb zu installieren und zu verwenden, bedarf es der Einräumung entsprechender Nutzungsrechte; derartige Vervielfältigungen sind nicht von der bestimmungsgemäßen Benutzung i.S.d. § 69d UrhG erfasst.[83] Die konkrete Ausgestaltung der Rechtseinr...mehr

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§ 24 IT-Recht / 4. Muster: Softwarelizenzvertrag für Unternehmen

Rz. 44 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 24.6: Softwarelizenzvertrag für Unternehmen Softwarelizenzvertrag zwischen _________________________ (Firma, Anschrift) – Lizenzgeberin – und _________________________ (Firma, Anschrift) – Lizenznehmer – § 1 Vertragsgegenstand (1) Vertragsgegenstand sind die Einräumung von Nutzungsrechten und die dauerhafte Überlassung ...mehr

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§ 24 IT-Recht / b) Insolvenzfestigkeit der Hinterlegungsabrede

Rz. 19 Das zentrale Problem bei der Gestaltung von Hinterlegungsvereinbarungen ist die Frage der Insolvenzfestigkeit solcher Abreden,[42] obwohl gerade die Herstellerinsolvenz vielfach wesentlicher Antriebsfaktor für den Abschluss einer Hinterlegungsvereinbarung ist. Um Probleme mit der Insolvenzfestigkeit von vornherein auszuschließen, sollte jeweils überlegt werden, ob Her...mehr

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§ 24 IT-Recht / V. Anmerkungen zum Muster

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§ 24 IT-Recht / 4. Muster: SaaS-Vertrag

Rz. 52 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 24.7: SaaS-Vertrag Vertrag über die Bereitstellung von Software zwischen _________________________ (Firma, Anschrift) – Anbieter – und _________________________ (Name, Anschrift) – Kunde – § 1 Vertragsgegenstand (1) Diese Vertragsbedingungen gelten für die Nutzung der Software gemäß der aktuellen Produktbeschreibung dur...mehr

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§ 24 IT-Recht / b) Immaterialgüterrechtlicher Schutz

Rz. 3 Bei der Vertragsgestaltung stets zu beachten ist der umfassende urheberrechtliche Schutz von Software: Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind, § 69a Abs. 3 UrhG.[10] Diese Vorschrift wird regelmäßig als Absage an die hohen Schutzanforderungen de...mehr

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§ 24 IT-Recht / IV. Muster: Softwarepflegevertrag

Rz. 60 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 24.8: Softwarepflegevertrag Softwarepflegevertrag zwischen _________________________ (Firma, Anschrift) – Auftraggeber – und _________________________ (Firma, Anschrift) – Auftragnehmer – § 1 Vertragsgegenstand (1) Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber die Pflege der Software _________________________ (nachfol...mehr

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§ 24 IT-Recht / d) Weiterveräußerung erworbener Software

Rz. 34 Zu erheblichen Diskussionen hat die Frage geführt, ob Inhaber von Softwarelizenzen Rechte ganz oder teilweise auf Dritte übertragen können ("Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen"). Der BGH hat in diesem Zusammenhang im Februar 2011 dem EuGH verschiedene Fragen zur Auslegung der Computerprogrammrichtlinie (RL 2009/24/EG) vorgelegt.[71] Auch beim schlichten Softwarek...mehr

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§ 24 IT-Recht / 4. Muster: Verbraucher-AGB für den Kauf von Standardsoftware

Rz. 36 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 24.5: Verbraucher-AGB für den Kauf von Standardsoftware Allgemeine Geschäftsbedingungen der _________________________ (Firma, Anschrift) – Verkäuferin – für den Softwareverkauf an Verbraucher (§ 13 BGB) § 1 Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Softwarekaufverträge der Verkäuferi...mehr

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§ 24 IT-Recht / 4. Muster: Rahmenvertrag über eine freie Mitarbeit

Rz. 15 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 24.2: Rahmenvertrag über eine freie Mitarbeit Rahmenvertrag über eine freie Mitarbeit zwischen _________________________ (Firma, Anschrift) – Auftragnehmer – und _________________________ (Name, Anschrift) – Auftraggeber – § 1 Vertragsparteien und Vertragsgegenstand (1) Der Auftraggeber ist ein Unternehmen, welches auf ...mehr

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§ 24 IT-Recht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 24 IT-Recht / 4. Muster: Vertrag über die Hinterlegung von Software

Rz. 21 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 24.3: Vertrag über die Hinterlegung von Software Vertrag über die Hinterlegung von Software zwischen _________________________ (Firma, Anschrift) – Auftraggeber – und _________________________ (Firma, Anschrift) – Auftragnehmer – Präambel Die Parteien haben mit Datum vom _________________________ einen Vertrag über die ...mehr

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§ 24 IT-Recht / IV. Muster: Einfache Vertriebslizenzvereinbarung

Rz. 28 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 24.4: Einfache Vertriebslizenzvereinbarung Vertriebslizenzvereinbarung zwischen _________________________ (Firma, Anschrift) – Lizenzgeberin – und _________________________ (Firma, Anschrift) – Lizenznehmer – § 1 Vertragsgegenstand (1) Die Lizenzgeberin hat die Software _________________________ (nachfolgend bezeichnet ...mehr

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§ 24 IT-Recht / 3. Aufspaltung von Vertriebswegen und Vertriebsbeschränkungen

Rz. 26 Hersteller von Software versuchen häufig, Vertriebswege für ihre Computerprogramme inhaltlich zu trennen (OEM, Schulversion, Vollversion als Update), um dadurch eine stärkere Preisdifferenzierung zu ermöglichen. Eine Einräumung entsprechend beschränkter Nutzungsrechte gem. § 31 UrhG und damit die urheberrechtlich-dingliche Aufspaltung der Vertriebswege ist dabei aller...mehr

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§ 24 IT-Recht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 24 IT-Recht / a) Vertragsrechtliche Überlegungen

Rz. 2 Bei Verträgen über die Entwicklung von Software handelt es sich klassischerweise um Verträge, die zwischen Unternehmen geschlossen werden. Verbraucherschutzrechtliche Gestaltungsschranken bestehen daher in der Regel nicht, insbesondere sind die neu ins BGB eingefügten Regelungen über Verträge über digitale Produkte nicht anwendbar, es sei denn, es kommt ein Regress übe...mehr

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§ 24 IT-Recht / V. Anmerkungen zum Muster

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§ 24 IT-Recht / 4. Muster: Softwareentwicklungsvertrag bei klassischem Vorgehensmodell

Rz. 8 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 24.1: Softwareentwicklungsvertrag Softwareentwicklungsvertrag zwischen _________________________ (Firma, Anschrift) – Auftragnehmer – und _________________________ (Firma, Anschrift) – Auftraggeber – § 1 Vertragsgegenstand Gegenstand dieses Vertrages sind die Planung der in Anlage 1 näher spezifizierten Software ("Softwa...mehr

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§ 24 IT-Recht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 44 Unternehmenskauf / B. Rechtliche Grundlagen

Rz. 2 Unter Unternehmenskauf versteht man den vollständigen oder teilweisen Erwerb eines Unternehmens in Form eines Beteiligungskaufs ("Share Deal") oder eines Aktiven-/Passiven-Kaufs ("Asset Deal"). Dabei kann man eine Reihe unterschiedlicher Rechtsgebiete, die bei einem Unternehmenskauf berührt werden, und eine Reihe aufeinander folgender Phasen des Unternehmenskaufes unter...mehr

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§ 27 Kaufrecht / bb) Kaufgegenstand

Rz. 8 Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Kauf von Sachen, Rechten und sonstigen Gegenständen (§§ 433 Abs. 1, 453 Abs. 1 BGB). § 433 Abs. 1 BGB bezieht sich auf den Sachkauf. Sachen gem. § 90 BGB sind körperliche, im Raum abgrenzbare Gegenstände in jedem Aggregatzustand (z.B. Auto, Fruchtsaft oder Gasflasche). Gegenstand eines Kaufs können gem. § 453 Abs. 1 BGB auch Rechte...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Andres/Hötzel/Kranz, Private Veräußerungsgeschäfte mit "virtuellen Währungen" – Des Kaisers neue Kleider? – Grundlagen (Teil I), DStR 2022, 2177 (Teil I), 2242 (Teil 2); Aufenberg in Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, 81. Lieferung 10.2023, Seite 7192. Aufl. 2023; Bachmann/Arslan, "Darknet"-Handelsplätze für kriminelle Waren und Dienstleistungen: Ein Fall für den Strafge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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AGS 04/2025, Köhler/Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: UWG mit GeschGehG, PAngV, UKlaG, DL-InfoV, P2B-VO, VDuG

Von Prof. Dr. Helmut Köhler, Jörn Feddersen, LL.M., Prof. Dr. Christian Alexander, Bernd Odörfer, LL.M., und Prof. Dr. Inge Scherer. 43. neu bearb. Aufl., 2025. Verlag C.H. Beck, München. XLI, 3.001 S., 225,00 EUR Mit der Neuauflage des Köhler/Feddersen als dem führenden Kommentar zum UWG sind zahlreiche gesetzliche Neuerungen verarbeitet worden, insbesondere die bis zum 27.3...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

(Die Gesetze sind im Text in der jeweils gültigen Fassung zitiert.)mehr

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Abkürzungsverzeichnis

(Die Gesetze sind im Text in der jeweils gültigen Fassung zitiert.)mehr

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Literaturverzeichnis

Aligbe, Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen, 2. Aufl. 2021 Altmeppen (vormals Roth/Altmeppen), GmbH-Gesetz, Kommentar, 11. Aufl. 2023 Annuß/Thüsing, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 3. Aufl. 2012 Anzinger/Koberski, ArbZG – Arbeitszeitgesetz, 5. Aufl. 2020 Arens/Düwell/Wichert, Handbuch Umstrukturierung und Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2013 Arnold/Gräfl, Teilzeit- und Befristungsge...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / dd) Rahmenbetriebsvereinbarung

Rz. 791 Im Folgenden ist ein Muster für eine Rahmenbetriebsvereinbarung[1859] abgedruckt. Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1a.45: Rahmenbetriebsvereinbarung Präambel Die Betriebspartner sind sich einig, dass elektronische Datenverarbeitungs- und Kommunikationssysteme für die Erfüllung dienstlicher und betrieblicher Aufgaben unerlässlich sind. Beim Einsa...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

(Die Gesetze sind im Text in der jeweils gültigen Fassung zitiert.)mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Arten von Auslagerungen

Rz. 1 Adam Smith demonstrierte vor über zweihundert Jahren, dass sich die Produktion von Stecknadeln erheblich steigern lässt, wenn der gesamte Herstellungsprozess in einzelne Abschnitte unterteilt wird und diese Abschnitte spezialisierten Arbeitern zugewiesen werden.[1] Das viel beschworene Stecknadelbeispiel von Smith hat später berühmte Nachahmer gefunden (z. B. bei der F...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Literaturverzeichnis

Hinweis zur Benutzung des Literaturverzeichnisses: Sofern es sich bei den Autoren bzw. Herausgebern um Organisationen handelt, sind die aufgeführten Werke i. d. R. auf der Internetseite der jeweiligen Organisation verfügbar. Achtelik, Olaf, in: Herzog, Felix (Hrsg.), Geldwäschegesetz, 5. Auflage, München, 2023, § 24c KWG, § 25h KWG und § 6 GwG. ACI Deutschland e. V. – Arbeitsg...mehr

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AGS 07/2024, Krenzler/Remmertz, Rechtsdienstleistungsgesetz: RDG, RDGEG, RDV - Handkommentar

Herausgegeben von Michael Krenzler und Frank R. Remmertz. 3. Aufl., 2023. Nomos Verlag, Baden-Baden. 650 S., Hardcover, 99,00 EUR Zwischen der jetzt vorliegenden dritten und der vorangegangenen Auflage des Handkommentars zum RDG liegen fast sieben Jahre, in denen sich der Rechtsdienstleistungsmarkt vielgestaltig weiterentwickelt hat, insbesondere auf dem Gebiet der Legal-Tech...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Working Capital Management:... / 4.1 Aufbauorganisation

Angesichts der gesamtunternehmerischen finanziellen Bedeutung des Working Capital Managements, der Wechselwirkung der Working Capital-relevanten Geschäftsprozesse und nicht zuletzt der unternehmensübergreifenden Konfliktpotenziale sollte die Verantwortung für das Working Capital Management von einem ganzheitlich denkenden Manager übernommen werden und im obersten Management ...mehr

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AGS 03/2024, Köhler/Bornkamm/Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit GeschGehG, PAngV, UKlaG, DL-InfoV, P2B-VO, VDuG

Von Prof. Dr. Helmut Köhler, Prof. Dr. Dr. h.c. Joachim Bornkamm, Jörn Feddersen, LL.M. 42. neu bearb. Aufl., 2024. C.H. Beck, München. XXXVII, 2.911 S., 219,00 EUR. Die Neuauflage des Köhler/Bornkamm/Feddersen als dem führenden Kommentar zum UWG ist vor allem geprägt durch die Umsetzung der Verbandsklagen-Richtlinie durch das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG v...mehr

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AGS 01/2024, Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch mit Nebengesetzen

Bearbeitet von RiBGH Dr. Christian Grüneberg. 83. neu bearb. Aufl., 2024. C.H. Beck, München. XXXVIII, 3.288 S., 125,00 EUR Im Jahresrhythmus arbeitet der Grüneberg aus der immensen Ansammlung aktueller Rspr. und Lit. die wesentlichen Informationen heraus und gibt dazu klare und praxisrelevante Antworten. Die Grüneberg-Webseite (GrünHome: www.grueneberg.beck.de) bietet Raum f...mehr