Fachbeiträge & Kommentare zu IT-Recht

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / XXI. Kryptowährungen

Schrifttum: Andres/Hötzel/Kranz, Private Veräußerungsgeschäfte mit "virtuellen Währungen" – Des Kaisers neue Kleider? – Grundlagen (Teil I), DStR 2022, 2177 (Teil I), 2242 (Teil 2); Aufenberg in Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, 2. Aufl. 2023; Bachmann/Arslan, "Darknet"-Handelsplätze für kriminelle Waren und Dienstleistungen: Ein Fall für den Strafgesetzgeber?, NZWiSt 20...mehr

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§ 12 IT-Recht / D. Rechnungsprüfung aus Auftragsgebersicht

I. Muster: Rechnungsprüfung aus Auftragsgebersicht Rz. 5 Muster 12.4: Rechnungsprüfung aus Auftragsgebersicht Muster 12.4: Rechnungsprüfung aus Auftragsgebersicht _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie baten uns, die Rechnungen Ihres Auftragnehmers im Rahmen eines IT-Projekts zu prüfen, da Sie mit der Höhe der abgerechneten Ze...mehr

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§ 12 IT-Recht / E. Gewährleistungsansprüche aus Softwarekauf

I. Muster: Gewährleistungsansprüche aus Softwarekauf Rz. 7 Muster 12.5: Gewährleistungsansprüche aus Softwarekauf Muster 12.5: Gewährleistungsansprüche aus Softwarekauf _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie haben uns mitgeteilt, dass an der von Ihnen käuflich erworbenen Software Funktionsstörungen bestehen. Im Folgenden teile...mehr

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§ 12 IT-Recht / II. Erläuterungen

Rz. 3 Das Muster dient dazu, den Mandanten für die Verwendung und Einbeziehung der zu erstellenden AGB zu sensibilisieren und den rechtlich möglichen Rahmen der AGB-Erstellung aufzuzeigen. Die Aufzählung der möglichen Regelungen in den AGB kann dazu führen, dass der Mandant sich Vorstellungen darüber macht, welche Wünsche er hat, und kann für den Ersteller als Checkliste die...mehr

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§ 12 IT-Recht / I. Muster: Rechnungsprüfung aus Auftragsgebersicht

Rz. 5 Muster 12.4: Rechnungsprüfung aus Auftragsgebersicht Muster 12.4: Rechnungsprüfung aus Auftragsgebersicht _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie baten uns, die Rechnungen Ihres Auftragnehmers im Rahmen eines IT-Projekts zu prüfen, da Sie mit der Höhe der abgerechneten Zeitaufwände nicht einverstanden sind. 1. Benötigte U...mehr

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§ 12 IT-Recht / II. Erläuterungen

Rz. 8 Nach BGH v. 23.1.2008 – VIII ZR 246/06, ITRB 2008, 74 (Lichtrufanlage), stellt ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erschein...mehr

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§ 12 IT-Recht / II. Erläuterungen

Rz. 6 In IT-Projekten entsteht häufig Streit bei einer Überschreitung des Budgets bzw. wenn der Auftraggeber die Leistungen des Auftragnehmers als überteuert erachtet. Dieses Problem besteht umso mehr, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen nach Zeitaufwand berechnet. Denn dem Auftraggeber fehlt oft als Laie das Wissen, um die Leistungen des Auftragnehmers und den Preis bew...mehr

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§ 12 IT-Recht / I. Muster: Gewährleistungsansprüche aus Softwarekauf

Rz. 7 Muster 12.5: Gewährleistungsansprüche aus Softwarekauf Muster 12.5: Gewährleistungsansprüche aus Softwarekauf _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie haben uns mitgeteilt, dass an der von Ihnen käuflich erworbenen Software Funktionsstörungen bestehen. Im Folgenden teilen wir Ihnen einige wichtige Informationen zur Rechts...mehr

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§ 12 IT-Recht / C. Muster: Pflichtangaben für ein Impressum

Rz. 4 Muster 12.3: Pflichtangaben für ein Impressum Muster 12.3: Pflichtangaben für ein Impressum _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie baten mich, die gesetzlichen Pflichtangaben für ein Impressum auf Ihrer Webseite zu überprüfen und ggf. zu ergänzen. 1. Wie und wo muss ein Impressum platziert sein? Ein Impressum muss auf den...mehr

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§ 12 IT-Recht / A. Muster: Löschung einer rechtswidrigen Bewertung im Internet

Rz. 1 Muster 12.1: Löschung einer rechtswidrigen Behauptung im Internet Muster 12.1: Löschung einer rechtswidrigen Behauptung im Internet _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie möchten eine negative Bewertung Ihres Unternehmens überprüfen und ggf. beseitigen lassen. Im Folgenden teile ich Ihnen einige wichtige Informationen mi...mehr

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§ 12 IT-Recht / I. Muster: Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Rz. 2 Muster 12.2: Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Muster 12.2: Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie baten mich, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Ihr Unternehmen zu erstellen. Hiermit möchte ich Ihnen wichtige Informationen zur Gestaltung und Verwendun...mehr

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Autoren

Esthersine Böhmer (bis 2. Aufl.) ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht in der Kanzlei Böhmer & Lotz, Rechtsanwälte in Bochum. Schwerpunktmäßig befasst sie sich mit dem Verwaltungsrecht, insbesondere mit dem Bauordnungs- und Bauplanungs-, Beamten- und Schulrecht. Zugleich kennt sie Behördenarbeit auch von innen, denn sie blickt auf elf Jahre Erfahrung in ein...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) Begriff und Arten des Cloud-Computing

Rz. 2565 [Autor/Stand] Flexible Software-Nutzung. In jüngster Zeit nimmt die Bedeutung neuer Formen der Bereitstellung von IT-Leistungen zu, die zusammengefasst als "Cloud-Computing" bezeichnet werden. Unter Cloud-Computing werden Netzwerke verstanden, die IT-Infrastrukturen dynamisch an den Bedarf der Anwender anpassen und diesen über das Internet zur Verfügung stellen.[2] ...mehr

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Vorwort zur 3. Auflage

Neun Jahre nach der ersten und 5 Jahre nach der 2. Auflage haben sich die Autorinnen und Autoren erneut zusammengeschlossen, um Ihnen die 3. aktualisierte, ergänzte und erweiterte Auflage präsentieren zu können. Es gab einige personelle Veränderungen, die Sie dem Autorenverzeichnis entnehmen können. Denjenigen, die bereits die Vorauflage kennen, wird der um fast 70 Seiten er...mehr

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Data Governance und die Rol... / 3 Organisation

Beim Design der für das Unternehmen passenden Data Governance-Organisation sind bewährte Prinzipien zu Grunde zu legen. Es sollte zunächst entschieden werden, ob eine zentrale oder dezentrale Organisationsform das Zielbild darstellt. Beide Varianten haben ihre Vor- und Nachteile, wobei Faktoren wie Grad der Kontrolle und Integration einerseits, Nähe zum Business und fachspez...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Höhe der Vergütung und Auslagen

Rz. 29 [Autor/Stand] Die Höhe der Vergütung und der Auslagen bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis (RVG-VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (für Strafsachen gem. Teil 4 RVG-VV, für Bußgeldsachen gem. Teil 5 RVG-VV, für sonstige Verfahren, z.B. als Zeugenbeistand, bei Freiheitsentziehung oder Wiederaufnahme gem. Teil 6 RVG-VV, für Auslagen gem. Teil 7 RVG-VV). Sobald sic...mehr

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Informationspflichten für D... / 6.8 Datenschutzerklärung auf Homepage

EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) ab 25.5.2018: Betreiber von Websites (auch Steuerberater und Rechtsanwälte, Ärzte etc.) sind verpflichtet, eine rechtskonforme Datenschutzerklärung auf der Homepage bereitzustellen, und zwar außerhalb des Impressums, unter einem gesonderten "Menüpunkt" (Direktverlinkung). Zu berücksichtigen sind dabei unter anderem Logfiles, Registrieru...mehr

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Kryptowährungen: Ertragsste... / 2.3.5.2 Erträge aus dem Mining

Erträge aus dem Mining stellen nach dem BMF-Schreiben vom 10.5.2022 Einkünfte aus "sonstigen Leistungen" nach § 22 Nr. 3 EStG dar, sofern sie keiner anderen Einkunftsart zugerechnet werden können.[1] Nach Auffassung des BMF ist nicht zwischen den im Wege des Mining erlangten Einheiten (sog. Block-Reward) einer virtuellen Währung und den Transaktionsgebühren zu unterscheiden....mehr

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Kryptowährungen: Ertragsste... / 2.1.2 Abgrenzung zum Handel mit CFDs oder Futures mit Kryptowährungen

Allerdings ist hinsichtlich des unmittelbaren Erwerbs von Kryptowährungen eine Abgrenzung zu Finanzprodukten vorzunehmen, deren Wertentwicklung an die Kursentwicklung von Kryptowährungen gekoppelt ist.[1] Hierunter fallen z. B. Contracts for Difference (CFD) oder Bitcoin-Zertifikate. In diesen Fällen wird nicht unmittelbar mit den Kryptowährungen gehandelt, sondern deren Wer...mehr

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Kryptowährungen: Ertragsste... / 2.2.2.3 Veräußerungsvorgang

Ein Veräußerungsvorgang i. S. d. § 23 Abs. 1 EStG liegt immer dann vor, wenn sich an dem in Rede stehenden Wirtschaftsgut ein Rechtsträgerwechsel vollzieht.[1] Tauschvorgänge Daher ist der Tausch eines Token einer Kryptowährung in einen Token einer anderen Kryptowährung als Veräußerung der Ersteren i. S. d. § 23 Abs. 1 EStG zu bewerten.[2] Hinweis Kauf und Tausch innerhalb kurz...mehr

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AGS 06/2023, Alexander, Lauterkeitsrecht - mit Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Von Christian Alexander. 3. Aufl., 2022, Carl Heymanns Verlag, Köln. XXXII, 678 S., 79 EUR Die Neuauflage berücksichtigt die zwischenzeitlich erfolgten bedeutsamen Änderungen des UWG durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht, das Gesetz für faire Verbrauchverträge sowie das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Darüber hinaus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Abkürzungsverzeichnis

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AGS 03/2023, Köhler/Bornkamm/Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: UWG mit GeschGehG, PAngV, UKlaG, DL-InfoV, P2B-VO

Von Prof. Dr. Helmut Köhler, Prof. Dr. Dr. h.c. Joachim Bornkamm, Jörn Feddersen, LL.M. (A.U., Washington, D.C.) und Prof. Dr. Christian Alexander. 41. neu bearb. Aufl., 2023. Verlag C.H. Beck, München. XXXV, 2.632 S., 199,00 EUR Die Neuauflage des führenden Standard-Kommentars von Köhler/Bornkamm/Feddersen enthält eine vollständige und aktuelle Kommentierung des UWG, des UKl...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 9.5.4.8 Vereinfachungen

Unterstützende (Hilfs-)Prozesse[320] werden in der Regel nur indirekt über andere für VCA-Zwecke identifizierte Geschäftsprozesse abgebildet, wobei von einer entsprechend effizienten und effektiven Ausführung der betrachteten Unter- und Hauptprozesse ausgegangen wird. Umgekehrt könnte man argumentieren, dass die operative Effektivität und Effizienz eines solchen "Rückgrats" o...mehr

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Literaturhinweise

Achatz, Schriftform, Zustellung und Beglaubigung im Wandel der gerichtlichen Digitalisierung, RDi 2022, 31 Bacher, Der elektronische Rechtsverkehr im Zivilprozess, NJW 2015, 2753 Bacher, Elektronisch eingereichte Schriftsätze im Zivilprozess, NJW 2009, 1548 Bacher, Das elektronische Schutzschriftenregister, MDR 2015, 1329 Baumbach/Lauterbach, ZPO, 80. Aufl. 2022 Bernhardt, Anwalt...mehr

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AGS 11/2022, Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht - Kommentar zu den §§ 305-310 BGB und zum UKlaG

Begründet von Peter Ulmer, Hans Erich Brandner und Horst-Diether Hensen. 13. neu bearb. Aufl., 2022. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln. XXXVIII, 2.236 S., 229,00 EUR Dem AGB-Recht mit seiner Aufgabe der Kontrolle von Klauselformulierungen kommt in vielen Rechtsgebieten eine andauernde Bedeutung zu. Im Zuge des technischen Fortschritts und des sich stetig weiter entwickelnden Verb...mehr

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Bartsch/Ott-Eulberg/Schebesta, Praxishandbuch Erbrecht und Banken, 3. Auflage 2017 Bauer/Schaub, Grundbuchordnung: GBO Kommentar, 4. Auflage 2018 BeckOK GmbHG, hrsg. v. Ziemons/Jaeger/Pöschke, 50. Edition, Stand: 1.5.2021 Becksche Online-Formulare Erbrecht, 25. Edition 2019 Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 7. Auflage 2020 Berndt/Götz, Stiftungen und Unternehm...mehr

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AGS 05/2022, Köhler/Bornkamm/Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit GeschGehG, PAngV, UKlaG, DL-InfoV, P2B-VO

Begründet von Dr. Adolf Baumbach; kommentiert von Prof. Dr. Helmut Köhler, Prof. Dr. Dr. h.c. Joachim Bornkamm, Jörn Feddersen, LL.M. und Prof. Dr. Christian Alexander. 40. Aufl., 2022. Verlag C.H. Beck, München. XXXV, 2.696 S., 199,00 EUR Schon die Vorauflage des Standardkommentars zum UWG hatte grundlegende Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, BG...mehr

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§ 4 Medienrecht / 4. Beschlusskammerverfahren und Schlichtung

Rz. 114 §§ 211 ff. TKG regeln ein spezielles Beschlusskammerverfahren vor der BNetzA, das gerichtsähnlich ausgestaltet ist. Die Verhandlungen sind öffentlich (§ 215 Abs. 3 TKG). Die Verfahren werden von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet (§ 213 Abs. 1 TKG). Zudem gibt es umfassende Anhörungs- und Stellungnahmerechte (§ 215 TKG). Allerdings ist auf Antrag eines Beteiligte...mehr

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Literaturverzeichnis

Ahrens, Napster, Gnutella, Freenet & Co – die immaterialgüterrechtliche Beurteilung von Internet-Musiktauschbörsen, ZUM 2000, 1029 Albrecht/Fiss/Sepperer, GEMA-Tarifreform und angemessene Vergütung für Clubs, K&R 2012, 777 Albrecht/Fiss, Umsetzung der Sat-Cab-RL – Überregulierung der Direkteinspeisung?, ZUM 2020, 750 Alpert, Zum Werk- und Werkteilbegriff bei elektronischer Musi...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 7. Datenverarbeitungsverträge

Rz. 245 Aus dem bisher Dargelegten können folgende Typen von Datenverarbeitungsverträgen (DV-Verträgen) hergeleitet werden:[348]mehr

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AGS 04/2022, Schreiber, Digitale Angebote - Neuer Rechtsrahmen für ihre Entwicklung von der Idee bis zum Vertrieb

Herausgegeben von Kristina Schreiber, 1. Aufl., 2022. Verlag C.H. Beck, München (in Gemeinschaft mit Vahlen). XXXIX, 350 S., 65,00 EUR In dem neuen Praxisleitfaden befasst sich ein überwiegend aus Praktikern bestehendes spezialisiertes Autorenteam mit dem neuen Rechtsrahmen für den Vertrieb digitaler Produkte. Während die Warenkauf-Richtlinie durch Änderungen im Kaufrecht umg...mehr

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AGS 03/2022, Goebel, Inkassodienstleistung und Inkassokosten - Ein Praxisleitfaden für Rechtsanwälte, Inkassodienstleister und die Justiz

Von Frank-Michael Goebel. 3. Aufl., 2022. Deutscher AnwaltVerlag, Bonn. 456 S., 49,00 EUR Zum 1.10.2021 sind das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. I 2020, 3320) sowie das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (BGBl. I 2021, 3415 – sog. Legal-Tech-Gesetz) in K...mehr

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Literaturverzeichnis

Anzinger/Koberski, Kommentar ArbZG, 5. Auflage 2021 Bader/Fischermeier/Gallner/Klose/Kreft/Kreutzberg-Kowalczyk, Gemeinschaftskommentar zum ­Kündigungsschutzgesetz, 12. Auflage 2019 (zitiert: KR/Bearbeiter) Baeck/Deutsch, Arbeitszeitgesetz, Kommentar, 4. Auflage 2021 Barlage-Melber u.a., Beschäftigtendatenschutz und Datenschutzgrundverordnung in der Praxis, 1. Auflage 2018 Blank...mehr

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AGS 01/2022, Harte-Bavendamm/Frauke Henning-Bodewig, UWG - Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, mit Preisangabenverordnung und Geschäftsgeheimnisgesetz

Herausgegeben von Henning Harte-Bavendamm, Frauke Henning-Bodewig, Michael Goldmann und Jan Tolkmitt. 5. Aufl., 2021, Verlag C.H. Beck, München. XXIII, 3234 S., 319,00 EUR In dem großen Kommentar erläutern erfahrene Praktiker und Wissenschaftler das deutsche und europäische Wettbewerbsrecht. Die Aktualität und Bedeutung des Werkes wird dadurch hervorgehoben, dass die vielfält...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

(Die Gesetze sind im Text in der jeweils gültigen Fassung zitiert.)mehr

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Abkürzungsverzeichnis

(Die Gesetze sind im Text in der jeweils gültigen Fassung zitiert.)mehr

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Italien / Literaturtipps

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Italien / II. Schlichtungsverfahren, Mediation und begleitete Verhandlung

Rz. 174 Für Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Gesellschaft wurde ferner durch D.Lgs. Nr. 5 vom 17.1.2003, Art. 38–40, ein neues außergerichtliches Schlichtungsverfahren (procedimento di conciliazione stragiudiziale) eingeführt. Bei der Umsetzung der EU-Richtlinie Nr. 52 vom 21.5.2008 und gemäß dem bevollmächtigenden Gesetz Nr. 69 vom 18.6.2009, Art. 60, wurde DLgs Nr. ...mehr

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AGS 11/2021, Leuschner, AGB-Recht im unternehmerischen Rechtsverkehr - Kommentar zu den §§ 305-310 BGB mit Klauselteil, Erläuterungen zur Rechtswahl und Länderberichten.

Herausgegeben von Prof. Dr. Lars Leuschner. 2021. Verlag C.H. Beck, München. XX, 1.197 S., 229,00 EUR Dieser neue Kommentar bietet eine ganz auf die Bedürfnisse des unternehmerischen Rechtsverkehrs (B2B-Bereich) zugeschnittene Kommentierung der §§ 305 bis 310 BGB. Dazu werden alphabetisch geordnet ca. 40 Klauseltypen erläutert. Hinzu kommen Erläuterungen zur Rechtswahl und Lä...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Grundregel (§ 4j Abs. 1 Satz 1 EStG)

"Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren (...) ungeachtet eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteu...mehr

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§ 24 IT-Recht

A. Entwicklung von Software I. Entwicklung von Individualsoftware mit umfassender Rechtsübertragung an Auftraggeber 1. Typischer Sachverhalt Rz. 1 Der Auftragnehmer entwickelt für den Auftraggeber eine bestimmte Software nach dessen Bedürfnissen. Der Auftraggeber beabsichtigt zwar in erster Linie, die Software für eigene Zwecke in seinem Unternehmen einzusetzen. Er möchte jedoc...mehr

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§ 24 IT-Recht / C. Verträge mit Endanwendern

I. Kauf von Software 1. Typischer Sachverhalt Rz. 30 Der Softwareanwender erwirbt vom Händler eine Software, die er zeitlich unbefristet nutzen können soll. Der Erwerber soll dabei einmalig einen bestimmten Betrag zahlen; wiederkehrende Zahlungspflichten werden nicht vereinbart. Es handelt sich um ein vielfach wiederkehrendes Geschäft ("Massenverkehr"), das sowohl im unternehm...mehr

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§ 24 IT-Recht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Zugang zum Quellcode Rz. 18 Fehlen ausdrückliche Vereinbarungen, hat der Erwerber eines Computerprogramms vielfach keinen Anspruch auf eine Herausgabe des (korrespondierenden, kommentierten) Quellcodes und – soweit überhaupt noch separat vorliegend – der dazugehörigen Dokumentation.[33] Anderes kann sich z.B. in Fällen ergeben, in denen der Besteller die Fehlerbeseitigung ...mehr

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§ 24 IT-Recht / A. Entwicklung von Software

I. Entwicklung von Individualsoftware mit umfassender Rechtsübertragung an Auftraggeber 1. Typischer Sachverhalt Rz. 1 Der Auftragnehmer entwickelt für den Auftraggeber eine bestimmte Software nach dessen Bedürfnissen. Der Auftraggeber beabsichtigt zwar in erster Linie, die Software für eigene Zwecke in seinem Unternehmen einzusetzen. Er möchte jedoch die Nutzungsrechte möglic...mehr

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§ 24 IT-Recht / II. Rechtliche Grundlagen

1. Vertragsrechtliche Überlegungen Rz. 53 Der Softwarepflegevertrag ist ein Vertrag sui generis. Je nachdem, ob nach der Parteiabsprache die Pflegeleistungen – wie dies vielfach der Fall ist – erfolgsbezogen ausgestaltet sind oder ob sie sich ausnahmsweise auf die gewissenhafte Durchführung der Maßnahmen beschränken, weist der Softwarepflegevertrag im ersten Falle eher werkve...mehr

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§ 24 IT-Recht / B. Vertriebslizenzvereinbarung

I. Typischer Sachverhalt Rz. 23 Ein Softwarehersteller schließt mit einem Vertriebsunternehmen einen Vertrag über die Herstellung von Vervielfältigungsstücken einer Software sowie den anschließenden Vertrieb der Vervielfältigungsstücke. Innerhalb dieser grundsätzlichen Gestaltung werden dabei in der Praxis eine Reihe sehr unterschiedlicher Vertriebsbindungen vereinbart, die zu...mehr

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§ 24 IT-Recht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Abgrenzung von freien Mitarbeitern und Arbeitnehmern Rz. 11 Softwareentwicklung kann vor dem Hintergrund der komplexen Anforderungen an die Software häufig nicht von einzelnen Personen erbracht werden, sondern bedarf des Zusammenwirkens mehrerer. Auftraggeber im Bereich der Softwareentwicklung versuchen daher vielfach, die Auftragnehmer in unterschiedlichem Umfang in besti...mehr

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§ 24 IT-Recht / III. Software as a Service-Vertrag

1. Typischer Sachverhalt Rz. 45 Nicht immer verfügen Nutzer über ausreichend Kapazitäten, eigene Server zu unterhalten und eigene Software auf diesen Servern ablaufen zu lassen. Zudem – und das ist heute oft der entscheidende Punkt – lassen sich mit der eigenen Infrastruktur und auf der Grundlage der "on premise"-Lizenzmodelle der Standardsoftwarehersteller oft keine oder nur...mehr

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§ 24 IT-Recht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Vertragsrechtliche Einordnung Rz. 46 Die vertragsrechtliche Einordnung von SaaS-Verträgen war und ist umstritten.[83] Weit überwiegend wird davon ausgegangen, dass es sich um einen gemischten Vertrag mit miet- und dienstvertraglichen Komponenten handelt, aufgrund dessen der Vermieter (der Softwareanbieter) verpflichtet ist, die Mietsache (die Software) in einem dem vertrag...mehr