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§ 24 IT-Recht

Julian Höppner, Dr. Michael Funke
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A. Entwicklung von Software

I. Entwicklung von Individualsoftware mit umfassender Rechtsübertragung an Auftraggeber

1. Typischer Sachverhalt

 

Rz. 1

Der Auftragnehmer entwickelt für den Auftraggeber eine bestimmte Software nach dessen Bedürfnissen. Der Auftraggeber beabsichtigt zwar in erster Linie, die Software für eigene Zwecke in seinem Unternehmen einzusetzen. Er möchte jedoch die Nutzungsrechte möglichst weitgehend erwerben, etwa um die Nutzung der Software durch Konkurrenten auszuschließen und so einen Wettbewerbsvorsprung zu erhalten, oder aber um die Software unter Umständen selbst an Dritte (z.B. Partnerunternehmen) weiter zu lizenzieren.

Um einen optimalen Zuschnitt der Software sicherzustellen, geht der eigentlichen Entwicklung meist eine Planungsphase voraus, die in ein Pflichtenheft zur Umsetzung des Vorhabens mündet. Die Planungsphase kann dabei auch ergeben, dass bestimmte, beim Auftraggeber vorhandene Softwarekomponenten übernommen und angepasst werden können, oder aber, dass Softwarebestandteile von Dritten bezogen werden können.

Eine anderer, im letzten Jahrzehnt immer beliebter gewordener Ansatz ist die agile Softwareentwicklung, bei der – je nach angewandtem Vorgehensmodell unterschiedlich ausgeprägt – auf eine anfängliche Planung ganz oder teilweise verzichtet wird.[1] Als Beispiele für agile Entwicklungsmethoden genannt seien SCRUM[2] und Kanban. Der Fokus liegt bei diesen Vorgehensmodellen auf Flexibilität und Schlankheit des Entwicklungsprozesses; Ziel ist es, schneller zu testfähiger, funktionierender Software zu gelangen und besser und zielgerichteter auf Veränderungen in den Anforderungen des Kunden reagieren zu können. Hier gibt es kein Pflichtenheft, sondern die Parteien vereinbaren in sog. "Sprints" oder ähnlich verdichteten Entwicklungsperioden gemeinsam die Arbeitsziele.

Im Anschluss an die Erstellung der Software werden weitere Leistungen erbracht, insb. die Installation der Softw...

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