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§ 24 IT-Recht / III. Software as a Service-Vertrag

Julian Höppner, Dr. Michael Funke
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1. Typischer Sachverhalt

 

Rz. 46

Nicht immer verfügen Nutzer über ausreichend Kapazitäten, eigene Server zu unterhalten und eigene Software auf diesen Servern ablaufen zu lassen. Zudem – und das ist heute oft der entscheidende Punkt – lassen sich mit der eigenen Infrastruktur und auf der Grundlage der "on premise"-Lizenzmodelle der Standardsoftwarehersteller oft keine oder nur geringe Skalierungseffekte erzielen. Vor diesem Hintergrund und aufbauend auf den rapide wachsenden technologischen Möglichkeiten sind "Software as a Service" (SaaS)-Angebote sehr weit verbreitet und für viele Anwendungsbereiche eher die Regel als die Ausnahme.

Bei SaaS-Angeboten erfolgt die Nutzung von Software (verbunden mit Rechnerleistung, Speicherplatz, Datenbankapplikationen und anderen Infrastrukturkomponenten) über das Internet, ohne dass diese auf eigener Infrastruktur des Nutzers geladen und gespeichert würde. Vielmehr nutzen in der Regel mehrere Nutzer (gleichzeitig) dieselbe Installation auf fremder Infrastruktur. Urheberrechtliche Nutzungsrechte sind hierfür, solange insb. keine Vervielfältigungen der Software auf Infrastruktur des Nutzers entstehen, nicht erforderlich, wenn auch in den Standardverträgen der Hersteller meist von "Lizenzen" die Rede ist. Im Gegensatz zum Kauf von Computerprogrammen bezahlt der Kunde bei diesem Geschäftsmodell auch nur für die zeitlich beschränkte Berechtigung, bestimmte online zur Verfügung gestellte Softwarelösungen zu benutzen.

SaaS ist zudem häufig ein Unterbereich des sog. Cloud-Computing ("Rechnen in der Wolke"). Cloud-Angebote umfassen nicht nur "Software as a Service", sondern auch "Platform as a Service", "Database as a Service" und andere "as a Service"-Angebote, d.h. im Prinzip die Nutzung jeglicher Art von IT-Infrastruktur in der vorstehend beschriebenen Art und Weise. ...

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