Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 2. Qualifikation von Antragspflicht und Insolvenzverschleppungshaftung

Rz. 175 Die kollisionsrechtliche Behandlung der ursprünglich in § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. geregelten Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags war vor der GmbH-Reform durch das MoMiG heftig umstritten.[482] Die systematische Verankerung im Gesellschaftsrecht und die Eigenschaft der Antragspflicht als spezifische Pflicht der gesellschaftlichen Organe wurden hierbei für eine ge...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / IX. Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren; Wirkungserstreckung

Rz. 157 Einen Grundpfeiler der EuInsVO bildet die in Art. 19 Abs. 1 vorgesehene automatische Anerkennung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch das Gericht eines Mitgliedstaates in allen übrigen Mitgliedstaaten.[439] Das Anerkennungsprinzip ist Ausdruck des gemeinschaftsrechtlichen Vertrauensgrundsatzes.[440] Das Anerkennungsprinzip bedingt, dass auch eine objektiv un...mehr

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Bulgarien / L. Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 117 Das bulgarische Insolvenzrecht ist in Art. 607–760 TZ geregelt. Insolvenzgericht ist das Bezirksgericht am Sitz des Schuldners. Art. 635 TZ geht grundsätzlich von einer Eigenverwaltung des Schuldners unter Beaufsichtigung und mit Zustimmung des Insolvenzverwalters aus. Das Insolvenzgericht kann die Verwaltung der Insolvenzmasse gänzlich auf den Insolvenzverwalter übe...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / 3. Liquidation

Rz. 143 Lehnt das Gericht einen Insolvenzantrag ab,mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / VI. Fazit

Rz. 150 Das neue Insolvenzgesetz ist im Vergleich zur vorherigen Gesetzeslage deutlich flexibler und schuldnerfreundlicher ausgestaltet. Die Schuldnerfreundlichkeit liegt darin begründet, dass ein Unternehmen bereits ohne objektives Vorliegen eines Insolvenzgrundes ein Vergleichsverfahren bzw. bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes ein Reorganisationsverfahren mit dem Ziel der...mehr

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England und Wales1 England ... / I. Rechtsgrundlagen und Begriffsabgrenzungen

Rz. 496 Rechtsgrundlage für alle Vollabwicklungen von Ltd.s ist der Insolvency Act 1986, dessen letzte konsolidierte Fassung aus dem Jahr 1986 stammt. Rz. 497 Die im Rahmen einer Vollabwicklung anzuwendenden Verfahren entsprechen nicht zwingend dem Insolvenzverfahren nach deutschem Vorstellungsbild. Das englische Recht kennt auch im Fall einer insolventen Gesellschaft Verfahr...mehr

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Norwegen / L. Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 173 Eine AS ist dann insolvent, wenn sie ihre Verpflichtungen nicht mehr bei deren Fälligkeit erfüllen kann, soweit es sich dabei nicht um einen vorübergehenden Zustand handelt. Gleichwohl liegt dann keine Insolvenz vor, wenn die Vermögensgegenstände und Einnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen ausreichen.[533] Rz. 174 Wenn die AS insolvent ist, hat der Verwaltungsrat[...mehr

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Kanada / L. Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 88 Die Rechtsgrundlagen, die im Insolvenzfall zu berücksichtigen sind, sind teilweise als allgemeine Regelungen im Bankruptcy and Insolvency Act, teilweise im Gesellschaftsgesetz selbst enthalten. Nach Sect. 192 (1) CBCA ist eine Gesellschaft insolvent, wenn sie ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht erfüllen kann (Zahlungsunfähigkeit) oder wenn der realisierbare Wer...mehr

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Österreich / II. Krise der Gesellschaft

Rz. 232 Nach den Bestimmungen des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG) können die Geschäftsführer in einer Krisensituation Antrag auf Einleitung eines Reorganisationsverfahrens stellen (§ 1 URG). Rechtsfolge der Unterlassung ist eine Haftung der Geschäftsführer in der Insolvenz für die in der Insolvenzmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten bis zu einem Höchstbetrag von...mehr

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Österreich / a) Bareinlagen

Rz. 61 Insgesamt ist auf die bar zu leistenden Einlagen der Mindestbetrag von 17.500 EUR einzuzahlen (§ 10 Abs. 1 GmbHG). Zur Gründungsprivilegierung gem. § 10b GmbHG siehe Rdn 59. Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muss mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von mindestens 70 EUR, einbezahlt werden. Ausnahmsweise sind die bar zu leistenden Stammeinlagen voll...mehr

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England und Wales1 England ... / a) Stimmberechtigung

Rz. 368 Der CA 2006 regelt nur Gesellschafterversammlungen, an denen Gesellschafter (Anteilsinhaber) stimmberechtigt sind. Das Stimmrecht hängt im neuen Recht nicht mehr direkt davon ab, ob der vom Gesellschafter zu erbringende Beitrag vollständig aufgezahlt worden ist, sondern von der Gesellschafterstellung. Die Aufzahlung des Anteils ist der Regelfall (Table A, Art. 21). W...mehr

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Dänemark / L. Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 136 Der Antrag auf Insolvenz bzw. auf Rekonstruktionsbehandlung für die Gesellschaft ist nach § 233 Abs. 1 SEL vom zentralen Leitungsorgan bzw., wenn sich die Gesellschaft in Auflösung befindet, vom Liquidator zu stellen. Sofern die Liquidation nach Ansicht der Liquidatoren die Gläubiger nicht voll befriedigen wird, müssen sie gem. § 233 Abs. 2 SEL die Eröffnung des Inso...mehr

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Deutschland / a) Hin- und Herzahlen

Rz. 70 Bei der Bargründung einer Gesellschaft treten immer wieder die Fälle des sog. Hin- und Herzahlens auf. Diese Sachverhalte zeichnen sich dadurch aus, dass der zur Bareinlage verpflichtete Gesellschafter seine Leistung erbringt und diese kurze Zeit später – regelmäßig in Form eines Darlehens – von der Gesellschaft zurückerhält. Besonders häufig anzutreffen sind derartig...mehr

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Indien1 Der Verfasser dankt... / I. Liquidationsverfahren

Rz. 171 Die Gesellschafter können die freiwillige strukturierte Liquidation der Gesellschaft beschließen, Section 58 IBC i.V.m. Insolvency and Bankruptcy Board of India (Voluntary Liquidation Process) Regulations von 2017. Die Einleitung einer Liquidation wird zunächst vorbereitet durch einen Beschluss des Board of Directors. Dort müssen die handelnden Directors persönlich e...mehr

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England und Wales1 England ... / 2. Fortführung der Geschäfte trotz Kenntnis der Insolvenz

Rz. 518 Als weiterer Haftungsgrund kommt eine Insolvenzverschleppungshaftung der Geschäftsführer in Betracht (Sec. 214 Insolvency Act 1986 – sog. wrongful trading). Die gesetzliche Anspruchsgrundlage wendet sich ausschließlich an Geschäftsführer, sie umfasst jedoch auch Hintermänner (shadow directors). Anspruchsberechtigt ist auch in diesem Fall nur der Insolvenzverwalter. R...mehr

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China / L. Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 171 Am 1.6.2007 trat ein neues Konkursgesetz in Kraft, welches sowohl für innerchinesische Gesellschaften als auch für FIEs gilt und sich verstärkt an den Erfordernissen der Marktwirtschaft orientiert.[31] So ersetzt das Gesetz beispielsweise die bisherigen "Abwicklungsteams" durch ein Konzept der "Konkursverwaltung" und eröffnet die Möglichkeit von Sanierungsverfahren, ...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 1. Eröffnungsbeschluss

Rz. 307 Das Gericht spricht die Eröffnung der Insolvenz durch Beschluss aus. Es spricht gem. Art. 28 TRLC zugleich eine Vielzahl von weiteren Entscheidungen aus. Das Gericht gibt in seinem Beschluss an, ob die Insolvenz freiwillig oder notwendig ist (Art. 28 Abs. 1 Nr. 1 TRLC), und fordert den Schuldner im Fall der notwendigen Insolvenz auf, die in Art. 7 und 8 TRLC genannte...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / III. Insolvenzorgane

Rz. 305 Die Reform des Insolvenzrechts durch die LC hat den Gerichten für Handelssachen (Juzgados de lo Mercantil) als Insolvenzgerichte im Rahmen des Insolvenzverfahrens die ausschließliche Zuständigkeit für alle Angelegenheiten zugewiesen, denen eine besondere Bedeutung für das Schuldnervermögen zukommt, auch wenn diese aufgrund ihres Gegenstands ansonsten in die sachliche...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 2. Qualifikation

Rz. 199 Im Hinblick auf die kollisionsrechtliche Qualifikation der Existenzvernichtungshaftung ist der Meinungsstand kontrovers.[580] In Betracht kommen eine deliktsrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder insolvenzrechtliche Qualifikation. Für eine insolvenzrechtliche Einordnung spricht, dass die Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs voraussetzt, dass durch den Eingr...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 3. Insolvenztypische Annexverfahren

Rz. 105 Neben den originär insolvenzrechtlichen Maßnahmen oder solchen im Vorfeld der Eröffnung gibt es weitere Verfahren, die sachlich eng mit einem Insolvenzverfahren zusammenhängen, jedoch außerhalb des insolvenzmäßigen Gesamtverfahrens als kontradiktorische Verfahren ausgestaltet sind. Um solche insolvenztypischen Annexverfahren handelt es sich etwa bei Einzelklagen auf ...mehr

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Singapur / I. Kapitalaufbringung

Rz. 47 Das Kapital der Gesellschaft ist von ihren Anteilseignern aufzubringen. Dabei wird zwischen ausgegebenem Kapital (issued capital) und eingezahltem Kapital (paid-up capital) unterschieden. Das ausgegebene Kapital ist das von den Subscriber gezeichnete Kapital, während das eingezahlte Kapital den Stand widerspiegelt, zu dem die Subscriber ihre Gegenleistung durch Bar- o...mehr

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Deutschland / 4. Beschleunigung der Gründung

Rz. 15 a) Die Vereinbarung einer Sachgründung (siehe Rdn 63 ff.) führt insbesondere zu einem erhöhten Prüfungsaufwand bei Gericht (§ 9c Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Daher empfiehlt es sich, zwecks Beschleunigung der Gründung stets eine Bargründung (siehe Rdn 58 ff.) vorzunehmen. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn die Bargründung zu Beschleunigungszwecken nur auf dem Papier statt...mehr

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Deutschland / b) Verdeckte Sacheinlage

Rz. 71 Abzugrenzen von den Sachverhalten des zulässigen Hin- und Herzahlens (siehe Rdn 70) sind die Fälle der sog. verdeckten Sacheinlage. Eine solche verdeckte Sacheinlage nimmt die Rechtsprechung dann an, wenn die gesetzlich vorgegebenen Regeln für Sacheinlagen dadurch umgangen werden, dass zwar in der notariellen Gründungsurkunde eine Bareinlage vereinbart wird, die gegrü...mehr

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Singapur / III. Geschäftsführung

Rz. 120 Wie in Europa haben die Direktoren auch in Singapur das Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung. Die Pflichten des Geschäftsführers einer Pte. Ltd. sind sowohl durch Gesetzesrecht als auch durch Richterrecht (Case Law) determiniert. Die Direktoren sind persönlich verantwortlich für die Erfüllung der Vorgaben des Companies Act. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist ihne...mehr

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Tschechische Republik / III. Geschäftsführer

Rz. 69 Für die Gesellschaft handelt in allen Angelegenheiten ein Geschäftsführer bzw. handeln mehrere Geschäftsführer. Die Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung bestellt; der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, dass mit einem bestimmten Anteil das Recht auf Bestellung und Abberufung eines oder mehrerer Geschäftsführer verbunden ist. Der Gesellschaftsvertr...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 1. Überblick

Rz. 196 Ausgangspunkt zum Verständnis der Existenzvernichtungshaftung ist der Umstand, dass das als Korrelat zur Haftungsbeschränkung zu verstehende Schutzsystem der §§ 30, 31 GmbHG lückenhaft bleibt; so bspw. im Hinblick auf stille Reserven.[569] Aus Gläubigerschutzgründen bedarf es daher anderer Rechtsgrundlagen für einen etwaigen Zugriff auf das Vermögen abziehende Gesell...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 4. Anwendbarkeit in Drittstaatenfällen

Rz. 110 Lange Zeit umstritten war die Frage, ob die EuInsVO nur bei einem Bezug zu mindestens zwei Mitgliedstaaten oder schon dann anwendbar ist, wenn nur ein Mitgliedstaat und ein Drittstaat betroffen sind (sog. einfacher oder qualifizierter Drittstaatenbezug).[277] Erwägungsgrund (14) der EuInsVO a.F. enthielt sich mit der apodiktischen Aussage, dass die Verordnung nur für...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / V. Insolvenzverursachungshaftung gemäß § 15b Abs. 5 InsO (§ 64 Satz 3 GmbHG a.F.)

Rz. 190 Im Zuge des MoMiG neu geschaffen wurde der – mitunter im Rahmen des cash pooling relevante[538] – Haftungstatbestand des § 64 Satz 3 GmbHG a.F., der als eigenständiger Ersatzanspruch eine Haftung der Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter begründet, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen.[539] Aufgrund seiner bisherigen, bis Inkrafttreten des Sa...mehr

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Türkei / 1. Generalversammlung

Rz. 164 Die Gesellschafterversammlung (ortaklar kurulu) heißt seit der HGB-Reform wie bei der AG "genel kurul" (Generalversammlung). Damit soll wohl die Annäherung des GmbH-Rechts an das Aktienrecht dokumentiert werden. In Art. 616 ff. HGB stehen die Aufgaben und Verfahren der Generalversammlung, weitere Zuständigkeiten sind über die GmbH-Vorschriften des HGB verstreut. Rz. ...mehr

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Italien / IV. Zwangsweises Liquidationsverfahren

Rz. 208 Das zwangsweise Liquidationsverfahren (liquidazione coatta amministrativa, Art. 194 f. LF) wird nur für bestimmte, im Gesetz genannte Firmentypen angewendet, vornehmlich für Kreditinstitute, Versicherungen, Genossenschaften und Finanztreuhandgesellschaften,[112] die in der Regel dem Insolvenzverfahren nicht unterliegen. Für das zwangsweise Liquidationsverfahren wird ...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 2. Antragsrecht für Nebeninsolvenzverfahren

Rz. 145 Das Antragsrecht für ein Sekundärinsolvenzverfahren spricht Art. 37 EuInsVO dem Verwalter des Hauptverfahrens sowie jeder anderen Person oder Stelle zu, der das Recht nach dem Mitgliedstaat zusteht, in dessen Gebiet das Sekundärverfahren eröffnet werden soll. Nach § 354 Abs. 1 InsO sind nur die Gesellschaftsgläubiger befugt, ein Nebenverfahren zu beantragen, und § 35...mehr

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Singapur / IV. Receivership

Rz. 163 Schließlich steht noch die Receivership zur Verfügung, ein Verfahren zum Wohl eines einzelnen gesicherten Gläubigers. Die maßgeblichen Regelungen zum Receivership finden sich nach der Reform nunmehr in den Vorschriften der Section 73 ff. IRDA. Es ist Aufgabe des Receivers, die Sicherheit des begünstigten Gläubigers durchzusetzen. Ein Receiver wird in der Regel bestel...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 2. Konzernsachverhalte

Rz. 118 Grenzüberschreitende Konzernzusammenbrüche bilden einen Hauptanwendungsfall des Internationalen Insolvenzrechts und befruchten, wie zahlreiche Beispielsfälle zeigen, stets die juristische Diskussion.[300] Mit den Art. 56 ff. finden sich hierzu nunmehr auch Regelungen in der neugefassten EuInsVO (vgl. Rdn 123). Die EuInsVO 2000 hielt dagegen für Konzernsachverhalte no...mehr

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Brasilien / L. Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 116 In Brasilien ist am 10.6.2005 mit der Lei 11.101/2005 das zuvor geltende Konkursrecht in wesentlichen Teilen erneuert und jüngst durch Lei 14.112/2020 auf modernen Stand gebracht worden. Zusätzlich zum eigentlichen Konkursverfahren (Processo de Falência), welches der Gesellschaftsliquidation sowie Verwertung/Verteilung der Erlöse unter den Gläubigern dient, wurde das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.5 Fristgerechte Erfüllung

Rz. 372 Die Straffreiheit aufgrund der Selbstanzeigeerklärung tritt mit der fristgerechten Erfüllung der Nachentrichtungspflicht ein, wenn kein Ausschlussgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt. Eine fristgerechte Erfüllung liegt nur dann vor, wenn der aus der Tat verkürzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und der diesbezügliche Zinsanspruch gem. §§ 235, 233a AO innerhalb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.2.3 Anzeigeerstatter

Rz. 447 Aus dem Wortlaut des § 371 Abs. 4 AO folgt zunächst, dass der Anzeigeerstatter Anzeigepflichtiger i. S. v. § 153 AO sein muss[1], da anderenfalls zwar eine Anzeige fehlerhaften steuerlichen Verhaltens vorliegt, diese aber nur als Hinweis eines nicht von dem Steuerpflichtverhältnis berührten Fremden, nicht aber als Anzeige nach § 153 AO gewertet werden kann. Rz. 448 An...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.3.2 Der Ort des Erscheinens

Rz. 212 An welchem Ort die Amtsperson erscheinen muss, ist von § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO nicht geregelt, aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass es sich um den Prüfungs- oder Ermittlungsort handeln muss, also i. d. R. die Wohnung oder die Betriebsräume des Stpfl.[1] Ist ein geeigneter Geschäftsraum vorhanden, so muss nach dem Wortlaut des § 200 Abs. 2 ...mehr

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AGS 11/2021, Mehrkostenvergütung des Insolvenzverwalters bei Verwertung eines mit Fremdrechten belasteten Grundstücks

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV Leitsatz Verwertet der Insolvenzverwalter eine mit Fremdrechten belastete Immobilie, entsteht ebenfalls ein Feststellungskostenbeitrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV. Ist nur allgemein eine Massebeteiligung vereinbart worden, muss angenommen werden, dass diese sowohl einen Beitrag für Feststellungs- als auch für Verwertungskosten enthält. Auch für d...mehr

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AGS 11/2021, Mehrkostenverg... / Leitsatz

Verwertet der Insolvenzverwalter eine mit Fremdrechten belastete Immobilie, entsteht ebenfalls ein Feststellungskostenbeitrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV. Ist nur allgemein eine Massebeteiligung vereinbart worden, muss angenommen werden, dass diese sowohl einen Beitrag für Feststellungs- als auch für Verwertungskosten enthält. Auch für daneben geltend gemachte Zuschläge g...mehr

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AGS 11/2021, Mehrkostenverg... / I. Sachverhalt

Das Insolvenzgericht eröffnete im September 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Der im Verfahren bestellte Insolvenzverwalter veräußerte eine mit Absonderungsrechten belastete Betriebsimmobilie der Schuldnerin freihändig. Ein entsprechender Kostenbeitrag wurde vereinbart und floss an die Masse. Der Verwalter hat für seine Tätigkeit als Insolvenzver...mehr

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AGS 11/2021, Mehrkostenverg... / VI. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist – anders kann man es nicht ausdrücken – ein Paukenschlag. Verwertet der Insolvenzverwalter unbewegliche Vermögensgegenstände, die mit Grundpfandrechten belastet sind, ist eine Massebeteiligung gesetzlich nicht vorgesehen. In der Praxis wird jedoch in den meisten Fällen eine Massebeteiligung vereinbart, die sich in der Regel zwischen 2 % und 4 % des Kaufp...mehr

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AGS 11/2021, Mehrkostenverg... / II. Feststellungskostenbeiträge auch bei Immobilien

Der Wert oder Erlös aus Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, kann bei Ermittlung der Berechnungsgrundlage grds. in Ansatz gebracht werden, sofern diese Gegenstände durch den Insolvenzverwalter verwertet wurden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV). Der Begriff der Verwertung ist dabei weit auszulegen und umfasst alle Formen der Verwertung, sei es durch freihändigen Verkauf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4.9 Insolvenzverfahren, Zwangsverwaltung

Rz. 121 Adressat der Verwaltungsakte, die während des Insolvenz-(Konkurs-)verfahrens erlassen werden (z. B. Steuerbescheide über Ansprüche gegen die Masse), ist der Insolvenzverwalter.[1] Es ist klarzustellen, dass der Verwaltungsakt dem Adressaten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter für einen bestimmten Schuldner bekannt gegeben wird. Die Bezeichnung "zu Händen" oh...mehr

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AGS 11/2021, Mehrkostenverg... / V. Begrenzung gilt auch im Falle von Zuschlägen

Der BGH stellt damit klar, dass die Kappungsgrenze des § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV eine absolute Grenze darstelle. Dies gelte mithin auch für parallel wegen eines Mehraufwandes geltend gemachte Zuschläge die damit verbunden sind. Daher sei eine Mehrvergütung in einem letzten Rechenschritt in diesem Zusammenhang immer gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV auf höchstens 50 % der Fe...mehr

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AGS 11/2021, Mehrkostenverg... / IV. Feststellungskostenbeitrag ist zu benennen

Der BGH stellt klar, dass § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV einen nachvollziehbaren und benannten Feststellungskostenbeitrag verlange. Sei nur (allgemein) eine Massebeteiligung vereinbart worden, müsse hingegen angenommen werden, dass diese sowohl einen Beitrag für Feststellungs- als auch für Verwertungskosten enthält. Folglich sei auch für die freihändige Immobilienveräußerung du...mehr

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AGS 11/2021, Mehrkostenverg... / III. Schutz der Masse vor Auszehrung wegen Mehrvergütung auch bei Immobilien

Nach dem BGH ist die Beschränkung der Mehrvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV dem Schutz der Masse geschuldet. Es soll vermieden werden, dass die Masse infolge der Einbeziehung von solchen Vermögensgegenständen in die Berechnungsgrundlage, die aufgrund ihrer Belastung mit Absonderungsrechten für die Zahlung der Vergütung tatsächlich nicht zur Verfügung stehen, nicht v...mehr

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ZErb 11/2021, Einführung / Einführung

von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel In der Reihe "Insolvenzrecht in Forschung und Praxis" wurde die von Professor Dr. Stefan Smid, Christian-Albrechts-Universität, Kiel, betreute Dissertation zum Nachlassinsolvenzverfahren veröffentlicht. Burmeister zeigt in ihrer Arbeit überzeugend, dass das vollständige Ausschöpfen der erb- und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1 Bekanntgabe an Inhaltsadressaten oder Drittbetroffene (§ 122 Abs. 1 S. 1 AO)

Rz. 43 Der Verwaltungsakt ist an denjenigen bekannt zu geben, für den er seinem Inhalt nach bestimmt ist; der Steuerschuldner/Stpfl. ist daher i. d. R. auch Adressat. Adressat kann jedoch nur ein solcher Steuerschuldner bzw. Stpfl. sein, der geschäftsfähig ist; da die Bekanntgabe Rechtswirkungen auslöst, muss sie einer geschäftsfähigen Person gegenüber vorgenommen werden. Feh...mehr

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ABC der vereinbaren Tätigke... / 28 Sequester/vorläufiger Insolvenzverwalter

§ 63 Abs. 3 InsO bestimmt, dass die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet wird. Nach § 10 InsVV gelten für den vorläufigen Insolvenzverwalter §§ 1– 9 InsVV entsprechend, soweit in §§ 11–13 InsVV nicht anderes bestimmt ist. Er erhält i. d. R. 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des ...mehr

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ABC der vereinbaren Tätigke... / 12 Insolvenzverwalter

Nach § 1 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) wird die Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussabrechnung bezieht. Bei einer Beendigung des Verfahrens vor der Schlussverteilung ist der Regelsatz nach dem Schätzwert der Masse zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens zu berechnen. Die Höhe der Ve...mehr