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Kündigung der Mitgliedschaft durch den Treuhänder / 2 Urteilsgründe

Thomas Schlüter
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Der BGH hat entschieden, dass der Treuhänder die Mitgliedschaft des Schuldners bei einer Wohnungsgenossenschaft kündigen kann. Das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum ist für diesen Fall nicht entsprechend anwendbar.

Das Gericht hat in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, dass im Fall der Insolvenz des Mitglieds einer Genossenschaft dem Treuhänder gem. § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO), § 66 GenG analog das Recht zusteht, dessen Mitgliedschaft mit dem Ziel zu kündigen, den zur Insolvenzmasse gehörenden Anspruch des Mitglieds auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 73 GenG) zu realisieren. Das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot (§ 109 Abs. 1 Satz 2 InsO) betrifft nur das Mietverhältnis über die Wohnung eines Schuldners, findet aber nicht auf den Fall einer Kündigung der Mitgliedschaft eines Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Insolvenzverwalter Anwendung. Trotz der regelmäßigen Verbindung der Mitgliedschaft in einer eG mit einem Dauernutzungsverhältnis seien beide Rechtsverhältnisse voneinander zu trennen. Die Vorschrift des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ist nach Ansicht des BGH auch nicht entsprechend anwendbar.

Das Gericht hat noch ausgeführt, dass der enge Zusammenhang zwischen der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft und der dauerhaften Nutzung einer genossenschaftlichen Wohnung durch das Mitglied dessen Ausscheiden aus der eG auch zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses führen kann. Im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds aus der Genossenschaft und des Bestehens eines Bedarfs anderer Mitglieder an der Wohnung des Mitglieds sei die eG daher regelmäßig aufgrund der Satzung gehalten, das Nutzungsverhältnis mit dem ausgeschiedenen Mitglied aufzulösen und die Wohnung einem anderen Mitglied zu überlassen. Wenn ...

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