Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Internationale Zuständigkeit.

Rn 15 Im Rechtsstreit mit Auslandsbezug sind zunächst die vorrangigen internationalen Regelungen und nationalen Sondernormen zu berücksichtigen, die im Einzelfall auch die örtliche Zuständigkeit mitbestimmen können (vgl § 12 Rn 19). Daneben kann § 13 die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aufgrund seiner Doppelfunktionalität begründen (vgl § 12 Rn 19). § 13 find...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Bestimmung der Parteien bei Rechtsbeschwerde durch Klägerseite.

Rn 2 Sofern der Musterkläger Rechtsbeschwerde einlegt (Abs 1), wird dieser auch zum Musterrechtsbeschwerdeführer, der das Rechtsbeschwerdeverfahren führt. Das gilt auch dann, wenn der Musterkläger seine Rechtsbeschwerde inhaltlich beschränkt hat (BGH 27.6.23 – II ZB 21/22). Legen nur Beigeladene die Rechtsbeschwerde ein, so bestimmt der BGH aus ihnen den Musterrechtsbeschwer...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Kostenarmut der Vermögensmasse.

Rn 3 Für die Beurteilung der Kostenarmut kommt es allein auf die Vermögensmasse an. Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partei kraft Amtes bleiben unberücksichtigt. Im Insolvenzverfahren ist zunächst der Bestand an Barmitteln zu berücksichtigen. Außerdem heranzuziehen sind die kurzfristig realisierbaren Vermögenswerte. Masseschulden und Massekosten, die der Verwalter b...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Gericht des Hauptprozesses.

Rn 4 Gericht des Hauptprozesses ist dasjenige Gericht, bei dem das gebührenauslösende ZPO- oder Insolvenzverfahren betrieben wurde. Da der Wahlgerichtsstand des § 34 nur die sachliche und örtliche Zuständigkeit, nicht aber den Rechtsweg betrifft, ist die Vorschrift unanwendbar auf in der Arbeits- (BAG NJW 98, 1092 [BAG 28.10.1997 - 9 AZB 35/97]), Finanz- oder Sozialgerichtsb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zuständigkeit.

Rn 1 Die Vorschrift ist das Pendant zu § 100. Eine Beschwerde ›in einer Handelssache‹ liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine Handelssache iSd § 95 zum Gegenstand hat, auch wenn der Gegenstand der Beschwerde keine handelsrechtliche Streitfrage betrifft, so etwa bei Anfechtung eines KFB (LG Frankfurt/M 21.03.90 – 2/9 T 132/90). In Rechtssachen, die nicht zu den bürgerlichen Str...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Abs 4).

Rn 10 Auch der Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit setzt voraus, dass der Antragsgegner eine Erklärung nach Abs 2 abgibt, also erklärt, inwieweit er zur Unterhaltszahlung bereit ist und er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Das macht allerdings nur dann Sinn, wenn sich der Antragsgegner nur auf seine eingeschränkte Leistun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung.

Rn 17 Wenn der Antragsteller die fehlerhafte Beurteilung der objektiven Voraussetzungen der Bewilligung mit der Beschwerde geltend machen will, muss er nach bereits ergangener Hauptsacheentscheidung auch die Hauptsache anfechten. Die Zulässigkeit der Beschwerde nach Beendigung der Instanz ist im Einzelnen streitig. Einigkeit besteht insoweit, als dann, wenn das Gericht 1. In...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zuständigkeit.

Rn 2 Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll. Geht es um die Bewilligung von PKH für ein Verfahren in einem höheren Rechtszug, so ist also dieses Gericht zuständig. Wird im VwGO-Verfahren ein PKH-Antrag für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, so ist für den Antrag auf ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Freiwillige Zahlungen.

Rn 14 Auch wenn der Schuldner freiwillige Zahlungen an den GV leistet, wird dieser hoheitlich tätig (BGH NJW 09, 1085, 1086; MüKoZPO/Gruber Rz 19 mwN). Es entsteht jedoch keine Verstrickung und kein Pfändungspfandrecht und die Übereignung an den Gläubiger erfolgt nach §§ 929 ff BGB (MüKoZPO/Gruber Rz 19). Abs 3 ist zum Schutz des Schuldners entspr anzuwenden (BGH NJW 09, 108...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO F

falsche Schreibweise § 750 ZPO 9 FamFG Anwendbarkeit § 1 FamFG 1 Entwicklung Einl. FamFG 1 Evaluation Einl. FamFG 9 Familiensachen Einl. famFG Rdn. 5 geregelte Angelegenheiten § 1 FamFG 7 Gerichtsverfassungsgesetz § 1 FamFG 9 Regelungskonzept Einl. FamFG 6 Unanwendbarkeit § 1 FamFG 8 Unzulänglichkeiten Einl. FamFG 2 Verfahrensvorschriften § 25 EGGVG 4 Familiengericht § 23b GVG 2; § 764 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Eigentum, Vorbehaltseigentum.

Rn 16 Ein die Veräußerung hinderndes Recht ist insb das Eigentum, so das Alleineigentum, auch das Miteigentum – Gesamthandseigentum ebenso wie das Bruchteilseigentum (BGHZ 170, 187, 188, 189; WM 93, 902, 905 [BGH 14.01.1993 - IX ZR 238/91]; vgl Rn 15). Das Vorbehaltseigentum des Vorbehaltsverkäufers stellt im Vollstreckungsverfahren gg den Vorbehaltskäufer ein die Veräußerun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Nachlassinsolvenz.

Rn 52 Für den Antrag eines Erben auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens kann PKH nicht bewilligt werden. Die in § 4a InsO für die Bewilligung von Kostenhilfe niedergelegten Voraussetzungen sind im Nachlassinsolvenzverfahren nicht erfüllt, weil keine Restschuldbefreiung angestrebt wird. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die PKH kommt nicht in Betracht, da ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO B

Bagatell- oder Kleinverfahren § 495a ZPO 1 Bagatellbeträge § 753 ZPO 9 Bagatellforderungen § 758a ZPO 4, 5 Bagatellstreitwert § 2 ZPO 6 Bankbürgschaft § 751 ZPO 6 Bargeld Unpfändbarkeit § 811 ZPO 21 Barzahlungspflicht § 817 ZPO 14 Baugeldforderungen § 851 ZPO 14 Bauhandwerkersicherungshypothek § 926 ZPO 10; § 939 ZPO 2 Baulandsachen Streitwert § 3 ZPO 64 Baumbachsche Formel § 100 ZPO 6...mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / I. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 22 Auf Grundlage des RVG werden sämtliche Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes abgegolten. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstiger Gesellschaften stehen dabei einem Rechtsanwalt gleich. Unter den Anwendungsbereich des RVG gehört auch die Tätigkeit als Mediator, für die dennoch wegen § 34 Abs. 1 S. 1 RVG eine Vergütungsvereinbaru...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Insolvenzgläubiger.

Rn 50 Für den Insolvenzgläubiger kann grds PKH im Verfahren bewilligt werden. Maßgeblich ist, dass die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (BGH NJW 04, 3260). Insb muss der Gläubiger mit einer Quote auf seine Forderung rechnen können (BGH NJW 04, 3260 unter Verweis auf LG Freiburg ZInsO 03, 954 und 1006). Allerdings ist PKH für jeden Verfah...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Sonstige Zuständigkeiten.

Rn 2 Außerhalb der §§ 23 ff GVG wird das AG ua tätig in Rechtshilfesachen (§ 157 GVG), Mahnsachen (§ 689 ZPO), Vollstreckungssachen (§ 764 ZPO), bei Vermögensauskunft und eidesstattlichen Versicherungen (§ 802e ZPO), als Zentrales Vollstreckungsgericht (§ 802k ZPO), bei Arrest und einstweiligen Verfügungen (§§ 919, 942 ZPO), in Insolvenzverfahren (§ 2 I InsO), Zwangsversteig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Internationale Zuständigkeit.

Rn 6 Wie alle anderen allg Gerichtsstandsregelungen ist auch § 19a doppelfunktional (vgl BGH NJW 03, 2916 [BGH 27.05.2003 - IX ZR 203/02]; ThoPu/Hüßtege Rz 1). Es gelten insoweit die allg Grundsätze (§ 12 Rn 19). Das bedeutet aber, dass die einschlägigen völkervertraglichen Regelungen und nationalen Sondernormen vorrangig zu berücksichtigen sind, so etwa Art 3 EuInsVO iVm Ar...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Unterbrechung.

Rn 9 Die Aussetzung und Unterbrechung des Hauptverfahrens erfasst auch das Kostenfestsetzungsverfahren (Hamm Rpfleger 88, 379; Brandbg JurBüro 24, 142; differenzierend München MDR 90, 252; Musielak/Voit/Flockenhaus § 104 Rz 11: nur wenn die Kostengrundentscheidung berührt ist). Im Falle der Insolvenzeröffnung gilt dies auch dann, wenn die Insolvenz in einem späteren Rechtszu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Allgemeiner Gerichtsstand der Partei kraft Amtes.

Rn 14 Der allg Gerichtsstand der Parteien kraft Amtes (s dazu § 50 Rn 36) bestimmt sich nach deren Wohnsitz (St/J/Roth Rz 18; Musielak/Voit/Heinrich Rz 3; s.a. § 17 Rn 5). Eine andere Sicht wäre mit dem Status der Partei kraft Amtes nicht vereinbar. Im Insolvenzverfahren gilt allerdings für massebezogene Passivprozesse die spezielle Regelung des § 19a (s näher dort).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normgegenstand.

Rn 1 § 19a, dessen Überschrift wie auch Wortlaut unglücklich gewählt sind (zu Recht Jungmann ZIP 23, 1449, 1452), schafft iSd Konzentration massebezogener Passivprozesse einen allg Gerichtsstand am Sitz des Insolvenzgerichts (vgl MüKoZPO/Patzina Rz 1; Jungmann ZIP 23, 1449, 1452). Damit wird dem Gedanken des Sachzusammenhangs mit dem Insolvenzverfahren Rechnung getragen (BGH...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Wegen Gebühren und Auslagen.

Rn 3 § 34 erfasst sämtliche kraft Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung (vermeintlich) geschuldeten Ansprüche auf Gebührenzahlung und Auslagenerstattung (zB vorgelegte Gerichtskosten, Reisekosten) wegen der Vertretung in einem der ZPO unterliegenden Verfahren (BGHZ 97, 79) oder einem Insolvenzverfahren (Musielak/Voit/Heinrich § 34 Rz 4), so dass Ansprüche wegen der Vertre...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO U

Überbrückungsgeld § 851 ZPO 5 Übergabe Scheck § 757 ZPO 3 Titel und Quittung § 757 ZPO 1 überlanges Gerichtsverfahren § 198 GVG 1 Überlastung des Richters § 21e GVG 37 Übermittlung elektronischer Dokumente Art der Dokumente § 14b FamFG 9 Ausnahmen § 14b FamFG 6 Behörden und Zusammenschlüsse von Behörden § 14b FamFG 5 Ersatzeinreichung § 14b FamFG 8 fakultative elektronische Übermittlun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Widerspruchsberechtigte.

Rn 3 Widerspruch kann nicht nur der Schuldner, sondern auch sein Rechtsnachfolger sowie im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners der bestellte Insolvenzverwalter einlegen. Nach Insolvenzeröffnung kann der Widerspruch zur Aufhebung oder Bestätigung eines bereits vollzogenen Arrests führen (vgl BGH NJW 62, 589, 591). Ist der Arrest bei Insolvenzeröffnung noch nic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Rechtsmittelstreitwert.

Rn 226 Es kommt auf die Differenz zwischen Mindestangabe und Verurteilung an; wird der Mindestbetrag zuerkannt, fehlt es an der Beschwer (BGH NZM 19, 65 [LG Frankfurt am Main 01.11.2018 - 2-13 S 112/17]; NJW 02, 212 [BGH 02.10.2001 - VI ZR 356/00]; NJW-RR 04, 102 [BGH 30.09.2003 - VI ZR 78/03]; 863 [BGH 30.03.2004 - VI ZR 25/03]; MDR 16, 788 [BGH 24.03.2016 - III ZR 52/15]; ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verfahrensart.

Rn 3 Die Nebenintervention ist in Urteilsverfahren gleich welcher Prozessart (BGH NJW 80, 1693) zulässig, angefangen von allgemeinen streitigen Klageverfahren einschließlich arbeitsgerichtlichen Verfahren (BAGE 42, 349, 356) über Mahnverfahren (BGHZ 165, 358 = NJW 06, 773), selbstständiges Beweisverfahren (BGHZ 134, 190 = NJW 97, 859; BGH NJW 12, 2810 Rz 6, 9 insoweit keine ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Aufnahme des Verfahrens.

Rn 8 Für die Aufnahme sind in den §§ 85, 86, 180 II 184 I 2 InsO Spezialregelungen vorhanden, d.h. die Aufnahme richtet sich insoweit allein nach der InsO, nicht nach § 265 II (BGH NJW-RR 14, 1270; 22, 1350 Rz 13; BeckRS 21, 11547; 22, 1469 Rz 4 = ZInsO 22, 591; NJW 23, 2204 Rz 14). Danach sind aufnahmeberechtigt in erster Linie der Insolvenzverwalter (§§ 85 I 1, 86 I InsO) ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Der Partei fehlt die Prozessführungsbefugnis.

Rn 14 Handelt für eine nicht prozessführungsbefugte Partei nicht ihr gesetzlicher Prozessstandschafter oder ist eine Prozessstandschaft unzulässig, liegt ebenfalls ein Fall von Nr 4 vor. In Betracht kommt dies etwa, wenn Prozesse gg den Schuldner im Insolvenzverfahren betrieben oder fortgesetzt werden (BGH ZIP 07, 144; MDR 67, 565) oder ein Prozessstandschafter tätig wird, o...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Insolvenz.

Rn 13 Auch durch die Anordnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Partei wird der Rechtsstreit unterbrochen, §§ 239, 240. Die Unterbrechung erstreckt sich aber auf das PKH-Verfahren nur dann, wenn die PKH-Antrag noch nicht entscheidungsreif war (Zweibr FamRZ 06, 359; Saarbr OLGR 08, 567). Es ist streitig, ob in jedem Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Einzelzwangsvollstreckung und Gesamtvollstreckung.

Rn 3 Die Zwangsvollstreckung nach dem Achten Buch der ZPO ist stets Einzelzwangsvollstreckung. Das Gesamtvollstreckungsverfahren richtet sich dagegen nach den Vorschriften der InsO. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht der Fortsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen gg den Schuldner grds nicht entgegen. Jedoch kann das Insolvenzgericht bereits im Eröffnungsverf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXXVIII. Schadensersatz

Rz. 129 Der Gegenstandswert bei Schadensersatzansprüchen richtet sich nach dem bezifferten Antrag. Im Falle einer Naturalrestitution sind die geschätzten Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes anzunehmen. Der Feststellungsantrag, dass auch zukünftige Schäden zu ersetzen sind, bemisst sich nach dem zu erwartenden Schaden. Rz. 130 Ein mit dem Zahlungsantrag v...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Insolvenz des Auftraggebers.

Rn 6 Mit der Insolvenz des Auftraggebers erlischt die Prozessvollmacht (§ 117 InsO), wie allgemein mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das von der Partei erteilte Mandat endet (§§ 115, 116 InsO) und nach § 168 S 1 BGB als Folge auch die Vollmacht (BGH NJW-RR 89, 183; BAG NZA-RR 06, 602; Brandbg NJW-RR 02, 265; Köln NJW-RR 03, 264 [OLG Köln 15.11.2002 - 2 U 79/02]; Karl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Klageart.

Rn 10 Aus dem Zweck des Urkundenprozesses und der Vorschrift des § 592 folgt, dass die Ansprüche im Wege der Leistungsklage erhoben werden müssen, während Gestaltungs- und (selbst auf Feststellung eines Leistungsanspruchs gerichtete) Feststellungsklagen im Urkundenprozess ausgeschlossen sind (BGHZ 16, 207, 213; WM 79, 614; NJW-RR 12, 1179 Rz 34). Umstritten ist die Statthaft...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / K. Sonderfälle.

Rn 75 Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren. Es ist die Sonderregelung des § 83a ArbGG zu beachten, wonach das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen ohne Kostenentscheidung einzustellen ist (§ 83a II 1). Aus dem Wesen des Beschlussverfahrens und der fehlenden prozessualen Kostentragungspflicht ergeben sich Besonderheiten: Die Zustimmung eines Beteiligten ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Streitwertarten.

Rn 2 Entspr den Funktionen des Streitwertes ist zwischen verschiedenen Arten von Streitwerten zu unterscheiden. Bei jeder Wertfestsetzung ist vorher zu prüfen, welcher Streitwert festgesetzt werden soll. Erst nach Klärung dieser Frage lassen sich die jeweils einschlägigen Normen und Bewertungsgrundsätze verlässlich erkennen. Einzelheiten werden bei §§ 3 ff dargestellt. Die n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Streitwert.

Rn 33 Der Wert des selbstständigen Beweisverfahrens entspricht grds dem eines gleichartigen Hauptsachewertes (BGH NJW 04, 3488; Schlesw OLGR 05, 217; Jena BauR 07, 934, LG Köln NZBau 13, 384). Der v ASt bei der Verfahrenseinleitung geschätzte Wert ist weder bindend noch maßgeblich; das Gericht hat vielmehr nach Erhalt des Gutachtens den ›richtigen‹ Streitwert bezogen auf den...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Verhältnis zu anderen Regelungen.

Rn 5 Im Anwendungsbereich von Regelungen der EU (allg: Art. 33 EuGVVO; Mahnverfahren: Art. 19 EuMahnVerfVO; Bagatellsachen: Art. 20 I EuBagatellVerfVO; Ehesachen: Art. 41 I EuEheVO; Unterhaltssachen: Art. 17 EuUnterhaltsVO: Vollstreckung: Art. 5 EuVollstrTitelVO; Insolvenzen: Art. 25 EuInsVO) ist die Vorschrift nicht anzuwenden. Das betrifft Entscheidungen aus den EU-Vertrag...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO I

ICSID-Schiedsspruch § 1059 ZPO 37a ICSID-Übereinkommen § 1059 ZPO 37a Identität § 750 ZPO 4 geschuldete mit der angebotenen Sache § 756 ZPO 8 Identitätsformel § 5 ZPO 25 immaterielle Nachteile § 198 GVG 8 Immissionen selbstständiges Beweisverfahren § 485 ZPO 21 Immunität Ausnahme § 21 GVG 1 Ausreise § 18 GVG 9 Besatzungsmächte § 20 GVG 8 Botschaftsgebäude § 18 GVG 3 Botschaftsgrundstück ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Kontradiktorisches Verfahren vor einem deutschen Gericht.

Rn 3 Prozessvergleiche gem § 794 I 1 setzen voraus, dass sie vor einem deutschen Gericht abgeschlossen werden; dies sind zunächst Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Der Vergleich kann auch vor einem Strafgericht, bspw im Privatklageverfahren oder dem Adhäsionsverfahren, geschlossen werden (Stuttg NJW 64, 110, 111 [OLG Stuttgart 30.07.1963 - 8 W 111/63]), auch im Verf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Verbesserung.

Rn 5 Es kommen sowohl Verbesserungen des Einkommens oder Wegfall von Belastungen als auch der nachträgliche Erwerb von Vermögen in Betracht. Beim Einkommen kann das sein die Erhöhung des Arbeitseinkommens oder der Bezug von Arbeitseinkommen, wenn zuvor Arbeitslosengeld bezogen wurde. Durch die gesetzliche Definition der Wesentlichkeit beim Einkommen ist der zuvor bestehende ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Einzelheiten.

Rn 2 Die zwingende Beteiligung der Ehegatten folgt bereits aus § 7 II Nr 1 (oder bei Antragsverfahren aus § 7 I); ihre Benennung in Nr 1 dient nur der Klarstellung. Rn 3 Zu beteiligen sind ferner sowohl die Versorgungsträger, bei denen die Ehegatten während der Ehezeit auszugleichende Anrechte iSd § 2 VersAusglG erworben haben, als auch jene, bei denen im Wege der externen Te...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung und Normzweck.

Rn 1 Die Einholung der Auskünfte bestimmter Dritter ist eine Regelbefugnis des Gerichtsvollziehers, die aus § 802a II 1 Nr 3 folgt. Die Selbstauskunft des Schuldners (s § 802c) hat zwar Vorrang, Fremdauskünfte können aber im Interesse der Effektivität der Vollstreckung eingeholt werden, wenn der Aufenthaltsort des Schuldners nicht ermittelbar ist, die Schuldnerauskunft verwe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Anwendungsbereich.

Rn 16 Die Vorschrift gilt entspr für die Berichtigung von Beschlüssen (§ 329, zuletzt BGH NJW 14, 3101, 3102 [BGH 08.07.2014 - XI ZB 7/13]) wie zB einem Beschl nach § 91a (Hamm NJW-RR 00, 1524) oder § 281 (BGH NJW-RR 93, 700 [BGH 17.02.1993 - XII ARZ 2/93]), näher § 329 Rn 17; insb auch für den Kostenfestsetzungsbeschluss; aber nicht, wenn eine Kostenentscheidung, zB nach § ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Die einzelnen Sachgebiete des Abs 1.

Rn 3 Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, wie sie Abs 1 Nr 1 regelt, verlangen zunächst in persönlicher Hinsicht (Rn 2e aE) die Beteiligung einer Bank, einer Sparkasse, eines Kredit- oder Finanzinstituts (Hambg MDR 18, 1327; Bambg WM 18, 2243). Ein entspr Institutsregister im Internet führt die BaFin (§ 32 V KWG). Sachlich muss es um einen Anspruch gehen, der einem...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Funktionelle Zuständigkeit.

Rn 2 Das Gericht ist Vollstreckungsorgan für die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte. Zu erklären ist die gerichtliche Zuständigkeit aus den erhöhten Anforderungen an das Vollstreckungsorgan. Im Gegensatz zur Sachpfändung kann die Zugehörigkeit einer Forderung zum Schuldnervermögen nicht durch einen äußeren Rechtsscheintatbestand bestimmt werden. Zudem is...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Das Gericht entscheidet über die Anträge anhand des in der Prozessakte befindlichen Prozessstoffs. Die Parteien müssen, uU auch um zu erkennen, inwieweit weiterer Vortrag geboten ist, diese Entscheidungsgrundlage kennen können (s.a. § 357 I). Ihr Informationsrecht ist Ausdruck ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art 103 I GG; BVerfG NVwZ 10, 954, 955 [BVerfG 13.04.2010 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32006R1896 Art. 2 EuMVVO – Anwendungsbereich.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung ist in grenzüberschreitenden Rechtssachen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (›act...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO N

nachbarrechtliche Streitigkeiten obligatorisches Güteverfahren § 15a EGZPO 4 Nachbesserung § 756 ZPO 4 Nacherbfolge Rechtskraftwirkung § 326 ZPO 1 Unterbrechung § 242 ZPO 1 Nachfolgeklausel Unterbrechung § 239 ZPO 10 Nachforderungsklage § 323 ZPO 22; § 324 ZPO 1 Nachlassgegenstände § 859 ZPO 2 einzelne § 859 ZPO 6 Nachlässigkeit § 531 ZPO 16 Nachlassinsolvenz Doppelunterbrechung § 239 ZP...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 243 ZPO – Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung.

Gesetzestext Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlasspfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so sind die Vorschriften des § 241 und, wenn über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § 240 bei der Aufnahme des Verfahrens anzuwenden...mehr