Fachbeiträge & Kommentare zu Immobilien

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Rumänien / III. Teilung des Nachlasses

Rz. 59 Bei einer Mehrzahl von Erben tritt eine Erbengemeinschaft ein. Diese bildet keine gesamthänderische Gemeinschaft, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft, für die die Vorschriften des Sachenrechts entsprechend gelten (Art. 1143 Abs. 2 CCN). Jeder Miterbe kann jederzeit die Teilung der Erbengemeinschaft verlangen, und zwar selbst dann, wenn aufgrund einer Vereinbarung oder...mehr

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Russische Föderation / III. Erbstatut nach einem Deutschen mit letztem Wohnsitz in Russland

Rz. 6 Da das russische Erbrecht nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern primär an den letzten Wohnsitz (sofern nicht das Belegenheitsstatut bezüglich Immobilien greift) anknüpft, ist nach russischem Recht für einen Ausländer, z.B. einen Deutschen, das Erbrecht des Landes anwendbar, in dem er seinen letzten Wohnsitz hatte, also russisches Erbrecht. Rz. 7 Nach Art. 21 Abs. 1 ...mehr

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Moldawien / E. Nachlassabwicklung

Rz. 13 Der Anfall der Erbschaft erfolgt nicht ipso iure, sondern erst aufgrund Annahme durch den Erben (Art. 1516 Abs. 1 ZGB). Die Frist für die Annahme beträgt sechs Monate (Art. 1517 ZGB). Die Annahme kann ausdrücklich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem am Wohnsitz des Erblassers amtierenden Notar oder schlüssig, z.B. nach Inbesitznahme des Nachlasses, erfolgen (Ar...mehr

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Frankreich / bb) Abschluss des Ehevertrages

Rz. 56 Gemäß Art. 1394 Abs. 1 C.C. muss der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter notariell beurkundet werden. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist dabei möglich, es muss jedoch eine Spezialvollmacht in öffentlicher Urkunde zugrunde liegen.[67] Der Notar stellt gem. Art. 1394 Abs. 2 S. 1 C.C. über die Parteien und das Datum des Vertra...mehr

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Bulgarien / IV. Testamentsvollstreckung

Rz. 49 Der Testator kann eine oder mehrere geschäftsfähige Personen mit der Testamentsvollstreckung beauftragen und dabei ihre Rechte und Pflichten definieren sowie deren Zusammenarbeit festlegen. Da dies im Testament zu erfolgen hat, wo die Annahme des Vollstreckungsauftrags per definitionem fehlt, kann jeder, der ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat...mehr

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Dänemark / V. Erbschuldenaufschub für den überlebenden Ehegatten

Rz. 62 Das 4. Kapitel (§§ 35 bis 39 ARL) regelt umfassend den Erbschuldenaufschub für den überlebenden Ehegatten (arvehenstand for længstlevende ægtefælle). Das Nachlassgericht kann nach § 35 Abs. 1 ARL einem Ehegatten ganz oder teilweise gegenüber einem Abkömmling nach dem zuerst verstorbenen Ehegatten Erbschuldenaufschub gewähren, wenn dieser die Erbschulden (gegenüber dem...mehr

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Frankreich / I. Testamentseröffnung

Rz. 217 Die Nachlassabwicklung liegt in Frankreich weitgehend in den Händen des Notars. Dies gilt auch, wenn es sich um den Nachlass von Ausländern handelt. Ein förmliches Verfahren zur Testamentseröffnung gibt es in Frankreich nicht. Notarielle Testamente muss der Notar innerhalb eines Monats bei der Urkundensteuerstelle in Kopie einreichen und registrieren lassen. Privatsc...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / D. Anpassung ausländischer erbrechtlicher Institute an das inländische Sachenrecht

Rz. 41 Erbrecht und Sachenrecht liegen dicht beieinander. Unterliegt die Erbfolge einem anderen Recht als ein zum Nachlass gehörender Gegenstand (z.B. im Fall der Vererbung eines in Deutschland belegenen Grundstücks durch einen mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich verstorbenen Erblasser), so können sich aus dem französischen Erbrecht Folgen ergeben, die das deut...mehr

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Frankreich / 4. Die clause tontine oder clause d’accroissement

Rz. 213 Eine lange Zeit interessante und beliebte Gestaltung war im französischen Recht die sog. clause tontine oder clause d’accroissement. Bei dieser bestimmen zwei Personen, oftmals nichteheliche Lebensgefährten, beim Kauf einer Immobilie, dass im Todesfall der Gegenstand fiktiv als nur von einem von ihnen angeschafft gelten soll. Dieser Vorgang war früher von der Erbscha...mehr

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Belgien / b) Ausgestaltung des Ehegattennießbrauchs

Rz. 45 Für das Verhältnis zwischen dem nießbrauchsberechtigten Ehegatten und den erbberechtigten Verwandten des Erblassers als den bloßen Eigentümern gilt Folgendes:mehr

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§ 11 Zwangsverwaltung / XI. Muster: Antrag auf Räumung wegen einer Gefährdung des Grundstücks bzw. Zwangsverwaltungsverfahrens durch den Schuldner bzw. ein Familienmitglied (§ 149 Abs. 2 ZVG)

Rz. 150 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 11.11: Antrag auf Räumung wegen einer Gefährdung des Grundstücks bzw. Zwangsverwaltungsverfahrens durch den Schuldner bzw. ein Familienmitglied (§ 149 Abs. 2 ZVG) An das Amtsgericht _________________________ – Vollstreckungsgericht – Az: _________________________ In dem Zwangsverwaltungsverfahren des/der ___________...mehr

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§ 10 Zwangsvollstreckung we... / i) Besonderheiten bei der Räumungs- und Herausgabevollstreckung

Rz. 398 Oftmals ist nach einer Versteigerung zu beobachten, dass trotz des Eigentumsübergangs der Ersteher die Immobilie häufig nicht nutzen kann, weil sich der bisherige Besitzer (= Schuldner) weigert, diese zu räumen. § 93 ZVG macht hier eine Räumungsklage überflüssig und ermöglicht die Zwangsvollstreckung unmittelbar aus dem Zuschlagbeschluss (Muster siehe Rdn 648). Der w...mehr

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Belgien / a) Steuerbefreiung für Ehegatten und gesetzlich zusammenwohnenden Partner

Rz. 229 Der Nettoeigentumsanteil, den der Ehegatte oder gesetzlich zusammenwohnende Partner (nicht aber der faktische Lebenspartner) am gemeinsamen Wohnsitz des Erblassers und seines Ehegatten oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners erhält, ist von der Erbschaftsteuer befreit.[163] Die Verbindlichkeiten, die speziell für den Erwerb oder den Erhalt der Immobilie eingegange...mehr

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Italien / 4. Stiftungen, Società fiduciarie, Trust, Atti di destinazione

Rz. 204 In der italienischen Kautelarpraxis versucht man, durch stiftungsrechtliche Lösungen und mithilfe des Instituts der Treuhand das Verbot des Art. 458 c.c. zu umgehen.[332] Rz. 205 Nach überwiegender Ansicht sind sowohl rechtsfähige Stiftungen als auch unselbstständige bzw. atypische Stiftungen zu rein privaten Zwecken ("Familienstiftung") trotz der Erwähnung in Art. 28...mehr

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Großbritannien: Schottland / A. Grundsätze des schottischen Rechts

Rz. 1 Im Mehrrechtsstaat Großbritannien[1] gilt für Schottland eine eigene Rechtsordnung, die sich insbesondere bei der gesetzlichen Erbfolge, den formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments und den Pflichtteilsrechten des Ehegatten und der Abkömmlinge des Erblassers deutlich von der Englands und Wales unterscheidet. In folgenden Bereichen besteht jedoch eine weit...mehr

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Frankreich / b) Die institution contractuelle durch Dritte zugunsten künftiger Ehegatten

Rz. 139 Art. 1082 Abs. 1 C.C. bestimmt, dass Dritte im Ehevertrag über das gesamte Vermögen, das sie im Tod hinterlassen, oder einen Teil davon zugunsten der Ehegatten oder für den Fall, dass der donateur diese überlebt, zugunsten der aus der Ehe hervorgehenden Kinder verfügen können. Eine institution contractuelle durch Dritte zugunsten künftiger Ehegatten muss in deren Ehe...mehr

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Bürgergeld (Berücksichtigun... / 2 Privilegiertes "nicht zu berücksichtigendes" Vermögen

Zum privilegierten (nicht zu berücksichtigenden) Vermögen gehören:[1] Angemessener HausratFür die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgeblich. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Hausrat um Gegenstände des Alltagsgebrauchs handelt, die zur Haushaltsführung bzw. zum Wohnen üblich und notwendig sind. E...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Erbvertrag

Rz. 75 Mit den neuen ErbG FBuH und Brčko Distrikt BuH wurde in die Rechtssysteme dieser beiden Teile Bosnien und Herzegowinas der Erbvertrag als neuer Berufungsgrund neben und insbesondere vor dem Testament und dem Gesetz eingeführt. Es handelt sich um eine große Neuheit, da das bosnisch-herzegowinische Recht traditionell eine restriktive Haltung gegenüber vertraglichen Verf...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / F. Prüfungsschema für die Lösung von Erbrechtsfällen unter der EuErbVO

Rz. 76 Checkliste 1. Qualifikation der Rechtsfrage Nur dann, wenn die Rechtsfrage erbrechtlich zu qualifizieren ist, ist auch eine erbrechtliche Kollisionsnorm anzuwenden ("Wie lautet die gesetzliche Erbfolge?", "Ist der Erbvertrag wirksam?" – Nicht aber: "Welche Rechte stehen der Witwe wegen Auflösung des Güterstands zu?" oder "Wer ist aufgrund des Todes des Mieters berechtig...mehr

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Frankreich / 2. Erbauseinandersetzung

Rz. 173 Grundsätzlich kann jeder Miterbe gem. Art. 815 Abs. 1 C.C. jederzeit die Teilung verlangen. Vertraglich kann ein Teilungsausschluss gem. Art. 1873–2 ff. C.C. bis zu einer Dauer von fünf Jahren vereinbart werden. Gerichtlich kann auf Antrag gem. Art. 821 ff. C.C. ein Teilungsausschluss auf die Dauer von höchstens fünf Jahren (Art. 823 C.C.), bei Minderjährigkeit von M...mehr

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Großbritannien: England und... / 3. Begründetheit der Klage

Rz. 71 Eine Klage auf family provisions ist begründet, wenn das Testament oder die gesetzliche Erbfolge zu keiner angemessenen finanziellen Versorgung des Antragstellers (reasonable financial provision) führt. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalles einzubeziehen, wie z.B. die derzeitige und künftige finanzielle Situation des Kläge...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Die Erbauseinandersetzung

Rz. 178 Die Erbteilung (partición) ist geregelt in den Art. 1051 ff. CC. Ein jeder Miterbe hat einen Erbteilungsanspruch, er kann somit grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen, es sei denn, der Erblasser hat die Auseinandersetzung ausdrücklich untersagt (Art. 1051, 1052 CC). Es gilt der Grundsatz, dass erst nach Abwicklung der ehelichen Güterg...mehr

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Russische Föderation / III. Annahme der Erbschaft

Rz. 69 Gemäß Art. 1152 ZGB muss ein Erbe die Erbschaft annehmen. Lediglich der russische Staat bedarf zur Annahme der Erbschaft keiner Annahmeerklärung. Die Annahme der Erbschaft stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft dar, so dass die Annahme die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erben voraussetzt. Daher können Minderjährige nur mit Zustimmung oder vertreten durch ihre Elt...mehr

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Portugal / II. Umfang der Steuerpflicht

Rz. 223 Ein Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, das diesen Namen trägt, gibt es in Portugal nicht. Weggefallen ist damit auch die Erbersatzsteuer (Imposto sobre as Sucessões e Doações por Avença), die anstelle der Erbschaftsteuer als Abgeltungssteuer auf Einkünfte aus Dividenden inländischer wie ausländischer Aktionäre erhoben wurde. Die Besteuerung der Übertragung von Ges...mehr

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Großbritannien: Schottland / 2. Legal Rights

Rz. 9 Aus dem nach Erfüllung der prior rights verbleibenden Restnachlass sind in einem zweiten Schritt vom executor die sog. legal rights des Ehegatten und der Abkömmlinge des Verstorbenen zu erfüllen:[13] Der überlebende Ehegatte hat danach Anspruch auf ein Drittel des beweglichen Nachlasses, wenn auch Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind, und auf die Hälfte, wenn nur ...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / IV. Fälle der Singularsukzession

Rz. 9 Eine weitere schwierige Schnittstelle betrifft das Verhältnis von Erbstatut und Sachenstatut. Die "Art der dinglichen Rechte" ist gem. Art. 1 Abs. 2 lit. k EuErbVO vom Erbstatut ausgenommen. Kennt das einschlägige Sachenstatut ein vom Erbstatut vorgesehenes dingliches Recht nicht, so ist gem. Art. 31 EuErbVO dieses Recht in ein diesem möglichst nahekommendes, dem Sache...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Bundesgesetzliche Regelung

Rz. 99 [Autor/Stand] Mit dem Jahressteuergesetz 2024 [2] ist der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts auch bundesgesetzlich in das BewG implementiert worden, so dass die Nachweismöglichkeit nunmehr auch im Bundesmodell – u.a. für die wirtschaftlichen Einheiten eines Erbbaurechts – zur Verfügung steht. Rz. 99.1 [Autor/Stand] Nach § 220 Abs. 2 BewG ist der Nachweis des niedri...mehr

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Frankreich / Literaturtipps

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Niederlande / VI. Das Prinzip der Nachlasseinheit

Rz. 20 Im niederländischen internationalen Erbrecht gilt das Prinzip der Nachlasseinheit. Das Erbstatut erfasst den ganzen Nachlass, ohne Rücksicht auf die Belegenheit des Nachlasses. Das Einheitsprinzip ist in Art. 7 Abs. 1 Haager ErbrechtÜbk. verankert. Es kann jedoch durchkreuzt werden, wenn der Erblasser gem. Art. 6 Haager ErbrechtÜbk. eine Rechtswahl zugunsten des Recht...mehr

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Italien / 3. Intertemporale Wirkung der EuErbVO

Rz. 8 Von Bedeutung ist die intertemporale Wirkung der EuErbVO.[7] Zunächst gilt eine frühere Rechtswahl fort (Art. 83 EuErbVO). Dies gilt auch für eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. Rz. 9 Beispiel: Ein it. Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland wählt im Jahr 2014 für sein in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen deutsches ...mehr

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Italien / I. Nachweis der Erbeneigenschaft

Rz. 267 Das italienische Erbrecht kannte – abgesehen von dem sog. certificato di eredità in den nach dem 1. Weltkrieg neu erworbenen Gebieten[437] – vormals keinen Erbschein.[438] Mit Art. 62 ff. EuErbVO ist nun in Italien die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses möglich. Rz. 268 Zum Nachweis der Erbeneigenschaft ist neben dem Europäischen Nachlasszeugnis, das inne...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Administration in Deutschland

Rz. 26 Eine der umstrittensten kollisionsrechtlichen Fragen vor Inkrafttreten der EuErbVO betraf dagegen die "umgekehrte" Frage, nämlich ob eine administration englischen Rechts auch den Nachlass in Deutschland erfasst. Diese Frage kann v.a. dann Bedeutung haben, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt und sein letztes domicile in England hatte, aber beweglichen Na...mehr

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Großbritannien: England und... / 3. Administrator

Rz. 122 Wurde kein executor ernannt oder kann der Testamentsvollstrecker nicht als solcher anerkannt werden, muss in jedem Fall ein administrator bestellt werden. Dabei löst sich das englische Recht von den in Rdn 85 ff. dargestellten Prinzipien und erteilt die letters of administration vorrangig dem vom Gericht im Domizilland ernannten Nachlassabwickler ("to the person entr...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 2. Teilungsanordnungen

Rz. 88 Häufig finden sich in letztwilligen Verfügungen Regelungen, wie der Nachlass zwischen mehreren Miterben aufzuteilen ist. Für die Erbschaftsteuer in Deutschland sind solche Teilungsanordnungen des Erblassers bei Geltung des inländischen Erbstatuts irrelevant. Es kommt nur darauf an, was der Erbe von Todes wegen unmittelbar durch den Erbfall erlangt hat, § 11 ErbStG. Un...mehr

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§ 11 Zwangsverwaltung / A. Einleitung

Rz. 1 Die Zwangsverwaltung ist eine weitere Form der Zwangsvollstreckung in Immobilien (§ 866 Abs. 1 ZPO). Sie ist ebenfalls im Zwangsversteigerungsgesetz in den §§ 146 bis 161 ZVG geregelt. Im Gegensatz zur Zwangsversteigerung, welche eine Zerschlagung des schuldnerischen Grundbesitzes durch Verwertung zum Ziel hat, ist Sinn und Zweck der Zwangsverwaltung, dass der Gläubige...mehr

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Frankreich / c) Die stipulation de parts inégales und die clause d’attribution de la totalité de la communauté

Rz. 199 In den Art. 1520–1525 C.C. findet sich die gesetzliche Regelung der stipulation de parts inégales und der clause d’attribution de la totalité de la communauté. Dabei handelt es sich um Vereinbarungen dahingehend, dass das Gesamtgut bei Beendigung des Güterstands nicht hälftig geteilt wird, sondern dass einem der Ehegatten ohne Verpflichtung zur Ausgleichszahlung ein ...mehr

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Italien / VI. Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 323 Im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es zwischen Deutschland und Italien kein Doppelbesteuerungsabkommen.[473] Gerade bei Wegzug des Erblassers oder Schenkers aus Deutschland nach Italien besteht wegen der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 b) ErbStG (persönliche Steuerpflicht für deutsche Staatsangehörige auch binnen fünf Jahren nach Wegzug) die Gefahr ...mehr

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Niederlande / 3. Eheschließung nach dem 1.9.1992 – Haager Ehegüterstandsübereinkommen von 1978

Rz. 44 Das Haager EhegüterstandsÜbk. von 1978 ist das Nachfolgeabkommen des Haager EhewirkungsAbk. von 1905. Nach Art. 21 Abs. 1 des Haager EhegüterstandsÜbk. von 1978 ist das neue Übereinkommen jedoch nur auf Ehen anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten am 1.9.1992 geschlossen worden sind. Der Vorrang der alten Vorschriften folgt aus der im Ehegüterrecht hochgehaltenen Un...mehr

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Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Koordinierte Ländererlasse

Rz. 110 [Autor/Stand] Als Reaktion auf die vorstehenden Beschlüsse des BFH haben die obersten Finanzbehörden der Länder mit koordinierten Erlassen vom 24.6.2024 [2] zum Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 und zur Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) von Bescheiden über die Feststellung des Gr...mehr

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Frankreich / 1. Unstreitige Sachverhalte

Rz. 219 Ein dem deutschen Recht vergleichbares, förmliches Erbscheinsverfahren ist dem französischen Recht fremd.[139] Nach Art. 730 C.C. kann die Erbenstellung durch alle Beweismittel nachgewiesen werden. In der Praxis werden bei unstreitigen Sachverhalten notarielle Urkunden zum Nachweis der Erbeneigenschaft verwendet. Die geläufigste[140] und in den Art. 730–1 ff. C.C. ei...mehr

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Belgien / 1. Abgrenzung

Rz. 155 Das belgische Erbschaftsteuerrecht (Art. 1 ErbStGB/Art. 2.7.0.1. Codex) unterscheidet zwischenmehr

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Tschechien / 2. Bestimmung des Erbstatuts

Rz. 9 Das IPRG knüpft das Erbstatut nicht an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt. Gemäß § 76 IPRG richten sich die erbrechtlichen Rechtsbeziehungen nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; wenn der Erblasser aber die tschechische Staatsangehörigkeit b...mehr

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Großbritannien: England und... / 3. Erbschaftsteuer

Rz. 144 Im Fall des Todes wird IHT auf das gesamte Vermögen des Erblassers in der Weise erhoben, wie wenn er dieses unmittelbar vor seinem Tode übertragen hätte.[165] Zum steuerbaren Nachlass gezählt werden auch Anteile einer joint tenancy (z.B. am Haus, gemeinsamen Bankkonto), die im Wege des right of survivorship übergehen, lebzeitig übertragene Vermögensgegenstände, an de...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / VI. Registrierung von Testamenten

Rz. 25 In Deutschland sind nach Beurkundung eines Testaments vom Notar gem. § 34a Abs. 1 S. 1 BeurkG die Verwahrangaben dem von der Bundesnotarkammer geführten Zentralen Testamentsregister (ZTR) in Berlin mitzuteilen. Bei Beurkundung anderer Verfügungen, die sich auf die Erbfolge auswirken können (Widerruf von Testamenten, erbrechtliche oder güterrechtliche Rechtswahl, Erbve...mehr

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Italien / II. Umfang der Steuerpflicht

Rz. 300 Der Erbschaftsteuer unterliegen nach Art. 9 d.legs. 346/90 grundsätzlich sämtliche Vermögensgegenstände und Rechte, soweit nicht nach Art. 3 d.legs. 346/90 ein Befreiungstatbestand vorliegt. So ist neben der Übertragung zugunsten des Staates, bestimmter anerkannter gemeinnütziger Vereinigungen und Stiftungen nach Art. 3 Abs. 4 ter d.legs. 346/90 insbesondere die Über...mehr

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Frankreich / 1. Erbengemeinschaft

Rz. 169 Die Erbengemeinschaft (indivision) wurde im Jahre 1976 erstmals gesetzlich geregelt. Es handelt sich dabei weder um eine Gesamthandsgemeinschaft, noch ist sie mit der Bruchteilsgemeinschaft des deutschen Rechts vergleichbar. Deshalb wird in der deutschen Literatur zutreffend auch von einer "Gemeinschaft eigener Art" gesprochen.[126] Rz. 170 Es gibt zwei Arten von unge...mehr

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Litauen / V. Besteuerung des geerbten Vermögens

Rz. 87 Die Besteuerung des geerbten Vermögens bestimmt das Erbschaftsteuergesetz.[35] Rz. 88 Steuerschuldner sind natürliche Personen. Für diejenigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Litauen haben, ist der Gegenstand der Erbschaftsteuer deren gesamtes Erbvermögen. Für Personen, auf welche dies nicht zutrifft, wird neben Immobilien dasjenige bewegliche Vermögen besteuert,...mehr

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Italien / d) Abgabe der Annahmeerklärung

Rz. 237 Die Annahme ist unwiderruflich. Die bedingte bzw. befristete Annahme ist ebenso wenig wie die teilweise Annahme (Art. 475 Abs. 2, 3 c.c.) zulässig. Stellvertretung ist möglich.[398] Die Annahme setzt als einseitige Willenserklärung[399] die volle Geschäftsfähigkeit voraus; gesetzliche Vertreter bedürfen der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts (Art. 320 Abs. 3, 374 ...mehr