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Bürgergeld (Berücksichtigung von Vermögen) / 2 Privilegiertes "nicht zu berücksichtigendes" Vermögen

Björn Kazda
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Zum privilegierten (nicht zu berücksichtigenden) Vermögen gehören:[1]

  1. Angemessener Hausrat
    Für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgeblich. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Hausrat um Gegenstände des Alltagsgebrauchs handelt, die zur Haushaltsführung bzw. zum Wohnen üblich und notwendig sind.
  2. Ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige leistungsberechtigte Person
    Hier geht die Verwaltungspraxis davon aus, dass bei der Prüfung der Angemessenheit die Umstände des Einzelfalls (z. B. die Zahl der Familienmitglieder oder die Anzahl der Kraftfahrzeuge insgesamt) maßgeblich sind. Eine feste Wertgrenze gilt daher nicht; bei einem Wert von derzeit max. 15.000 EUR (Verkaufserlös abzgl. Verbindlichkeiten) soll jedoch keine nähere Prüfung erfolgen. Die Angemessenheit wird vermutet, wenn ein unterhalb dieser Grenze liegender Wert bei der Antragstellung erklärt wird.
  3. Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge (z. B. Kapitallebens- oder Rentenversicherungen oder auch Riester-Versicherungen); zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden (z. B. Riester-Banksparpläne).
  4. Weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden. Dafür wird für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, ein zusätzlicher Freibetrag von derzeit 9.000 EUR eingeräumt.
  5. Ein selbst genutztes Hausgrundstück (Eigenheim) mit einer Wohnfläch...

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