Fachbeiträge & Kommentare zu Hessen

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 417 [Autor/Stand] Nach § 14 HGrStG gilt § 34 GrStG in der am 24.12.2021 geltenden (zum statischen Verweis, Rz. 26) und ab dem 1.1.2025 anzuwendenden Fassung auch in Hessen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Grundsteuerwert" in Absatz 3 und des Begriffs "Fortschreibung des Grundsteuerwerts" in Absatz 4 des § 34 GrStG der Begriff "Steuermessbetr...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Flächenbetrag für den Grund und Boden (Abs. 1)

Rz. 222 [Autor/Stand] Maßgebend ist die Fläche des zur wirtschaftlichen Einheit des Grundstücks gehörenden Grund und Bodens, die sich i.d.R. aus der amtlichen Fläche des Liegenschaftskatasters ergibt. Die Fläche mit 0,04 Euro pro Quadratmeter multipliziert, ergibt den Flächenbetrag für den Grund und Boden. Fläche Grund und Boden in m2 × 0,04 Euro/m2 = Flächenbetrag für den Grund ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / IV. Abweichungen beim Verfahren

Rz. 73 [Autor/Stand] Das Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer für Zwecke des Grundvermögens weicht in Hessen deutlich vom Bundesrecht ab. Das Landesrecht ist hier (nur) zweistufig angelegt (Rz. 445). Gegenüber dem Bundesgesetz entfällt die Verwaltungsstufe der gesonderten Feststellung von Grundsteuerwerten nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 219 BewG. Die Bemessu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (dd) Höhe des Verspätungszuschlags

Rz. 150 [Autor/Stand] Die Höhe des Verspätungszuschlags wird durch § 152 Abs. 5 bis 7 AO verbindlich vorgegeben (kein Auswahlermessen der Höhe nach). Für den Anwendungsbereich der Hessischen Grundsteuer ist nicht eindeutig, ob der Verspätungszuschlag auf den Grundtatbestand des § 152 Abs. 5 AO oder auf den spezielleren Tatbestand des § 152 Abs. 6 AO zu stützen ist. Nach der ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Materiell-rechtliche Abweichung (wertunabhängiges Flächen-Faktor-Verfahren)

Rz. 13 [Autor/Stand] Durch das ab dem 1.1.2025 geltende HGrStG (Rz. 11; Rz. 442) wird für den in Hessen belegenen Grundbesitz des Grundvermögens (§ 2 Nr. 2 GrStG, §§ 243, 244 BewG) vom (Bundes-)Grundsteuergesetz (GrStG) abgewichen (Rz. 82; Rz. 85). Damit ist die Abweichung in erster Linie für die Grundsteuer B (§ 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GrStG) maßgeblich (zu den Abweichungsgr...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Wirksamkeit der Steuermessbeträge der Hauptveranlagung (Abs. 2)

Rz. 329 [Autor/Stand] Nach Satz 1 gelten die durch Hauptveranlagung festgesetzten Steuermessbeträge für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr, das ein Jahr nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt, frühestens jedoch vom Kalenderjahr 2025 an. Somit gelten die Steuermessbeträge der Hauptveranlagung zum 1.1.2022 erstmals für die Grundsteuer in Hessen ab dem Kalenderjahr 2025 (...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / bb) Abgrenzung zur Kostenäquivalenz

Rz. 33 [Autor/Stand] Damit grenzt sich die hessische Grundsteuer von der konkretisierbaren bzw. individuellen (Kosten-)Äquivalenz ab.[2] Die Grundsteuer ist gerade kein Äquivalent für eine konkrete staatliche Gegenleistung. Ein solches Verständnis würde auch gegen die durch § 3 Abs. 1 AO konkretisierte Begriffsbestimmung einer "Steuer" verstoßen. Denn Steuern sind – anders a...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (1) Flächen-Faktor-Verfahren als wertunabhängiges Besteuerungsmodell

Rz. 35 [Autor/Stand] Ausgehend vom Belastungsgrund der Nutzenäquivalenz stützt Hessen die Grundsteuer für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens ausschließlich auf wertunabhängige Parameter.[2] Für die Flächenanknüpfung (Boden und Gebäude) dürfte dies außer Frage stehen. Aber auch Faktor begründet kein wertbildendes Merkmal (Rz. 36). Mit der Bemessung der Hessisch...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Zurechnung (Abs. 2)

a) Anwendbarkeit von § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AO und Anwendungsausschluss von § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO Rz. 174 [Autor/Stand] § 3 Abs. 2 Satz 1 HGrStG regelt, dass sich die Zurechnung des Steuergegenstands (Rz. 86) grundsätzlich nach § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AO richtet (zur Ausnahme, Rz. 186 ff.). Eine dieser landesrechtlichen Regelung vergleichbare Verweisungsvorschrift sieh...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Vorliegen einer (ggf. anteiligen) Steuerbefreiung (Abs. 2)

a) Allgemein Rz. 200 [Autor/Stand] Sind Teile des Grundstücks steuerbefreit, erfolgt nach Satz 1 eine anteilige Ermittlung und Festsetzung des Steuermessbetrags. Für vollständig steuerbefreite Grundstücke unterbleibt nach Satz 2 die Ermittlung und Festsetzung eines Steuermessbetrags.[2] Die Norm folgt dem Gedanken des – in Hessen beim Grundvermögen nicht anwendbaren – § 219 Ab...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Steuerschuldner (Abs. 1)

a) Grundtatbestand (Abs. 1 Satz 1) Rz. 170 [Autor/Stand] Die Steuergesetze bestimmen, wer Schuldner der Steuer ist (§ 43 Satz 1 AO). Für das Hessische Grundsteuergesetz ist Steuerschuldner nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HGrStG derjenige, dem der Steuergegenstand (Rz. 86) zuzurechnen ist. Die Steuerschuldnerschaft bei der Grundsteuer knüpft also an die Zurechnung des Steuergegenstands...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B)

aa) Materiell-rechtliche Abweichung (wertunabhängiges Flächen-Faktor-Verfahren) Rz. 13 [Autor/Stand] Durch das ab dem 1.1.2025 geltende HGrStG (Rz. 11; Rz. 442) wird für den in Hessen belegenen Grundbesitz des Grundvermögens (§ 2 Nr. 2 GrStG, §§ 243, 244 BewG) vom (Bundes-)Grundsteuergesetz (GrStG) abgewichen (Rz. 82; Rz. 85). Damit ist die Abweichung in erster Linie für die ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / bb) Miteigentum

(1) Zurechnung und Rechtsfolgen Rz. 178 [Autor/Stand] Der Steuergegenstand kann eigentumsrechtlich auch mehreren Personen zuzurechnen sein. Dies kommt bei Bruchteils- und Erbengemeinschaften sowie bei der nicht rechtsfähigen GbR (§ 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB) in Betracht. Bürgerlich-rechtlich unterscheidet sich die Situation gegenüber der Personenaußengesellschaft dadurch, dass da...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Zeitlicher Anwendungsbereich des Hessischen Grundsteuergesetzes

a) Fortgeltung des Rechts der Einheitsbewertung bis 31.12.2024 Rz. 9 [Autor/Stand] Die Grundsteuer auf der Basis der (verfassungswidrigen) Einheitsbewertung ist nach § 37 Abs. 2 GrStG noch bis einschließlich des Kalenderjahrs 2024 anzuwenden. Der Bundesgesetzgeber hat die vom BVerfG gesetzte Frist (31.12.2019) für die Fortgeltungswirkung gewahrt. Denn das Gesetz zur Reform de...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Besonderheiten bei der Grundsteuer C (§ 13 HGrStG)

Rz. 488 [Autor/Stand] Zu den verfahrensrechtlichen Besonderheiten bei der Grundsteuer C, Rz. 404 ff. Rz. 489 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Flächenbetrag Gebäudefläche "Wohnen" (Abs. 2)

a) Flächenbetrag für zu Wohnzwecken genutzte Gebäude(teile) (Abs. 2 Satz 1) Rz. 224 [Autor/Stand] Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass ein Gebäude vorliegt. Der Gebäudebegriff deckt sich mit dem bundesrechtlichen, denn § 248 BewG wird explizit in Bezug genommen – ohnehin gilt er jedoch über § 2 Abs. 3 Nr. 2 HGrStG auch uneingeschränkt im hessischen Landesrecht. ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzstext

Rz. 358 [Autor/Stand] (1) Der Steuermessbetrag wird aufgehoben, wenn 1. eine wirtschaftliche Einheit wegfällt oder 2. für den gesamten Steuergegenstand nach § 2 Nr. 2 Grundsteuergesetz in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung ein Steuerbefreiungsgrund eintritt. (2) Die Aufhebung erfolgt mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die w...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / VII. § 7 HGrStG – Faktor (ersetzt § 13 GrStG)

1. Gesetzestext Rz. 294 [Autor/Stand] (1) 1Der Faktor ergibt sich nach folgender Formel: 2Der Faktor wird auf zwei Nachkommastellen abgerundet. (2) 1Der Bodenrichtwert ist der zum jeweiligen Hauptveranlagungszeitpunkt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ermittelte Bodenrichtwert nach § 196 Baugesetzbuch der Bodenrichtwertzone, in der das Grundstück liegt. 2Erstreckt sich das Grundstück übe...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Belastungsgrund der Hessischen Grundsteuer

a) Abstrakte Vorgaben zum Belastungsgrund Rz. 29 [Autor/Stand] Der steuerrechtliche Zugriff auf den Grundbesitz wird im Grundgesetz vorausgesetzt.[2] Schon aus diesem Grund bedarf die Grundsteuer keiner weiteren verfas sungsrechtlichen Rechtfertigung.[3] Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Steuer dem Grunde nach ist aber nicht mit der Frage nach einem zulässigen steuer...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / II. Rechtsentwicklung (Landesgesetzbebungsverfahren)

1. HGrStG: von der Entstehung bis zum Inkrafttreten Rz. 27 [Autor/Stand] Durch Antrag vom 20.4.2021 brachte die Fraktion der Freien Demokraten den Entwurf eines Hessischen Grundsteuergesetzes (reines Flächenmodell für die Grundsteuer B) in den Hessischen Landtag ein.[2] In der Sitzung vom 29.4.2021 beschloss das Plenum des Landtags den Gesetzesentwurf nach erster Lesung an de...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Voraussetzungen für die Durchführung einer Neuveranlagung (Abs. 1)

a) Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1) Rz. 339 [Autor/Stand] Der Steuermessbetrag ist bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mit Auswirkung auf die Höhe des Steuermessbetrags neu festzusetzen. Hierunter fallen alle Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die für die Berechnung des Steuermessbetrags nach den §§ 4 bis 6 HGrStG maßgeb...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Gleichheitsgerechte Bemessung des (Nutzen-)Äquivalents

aa) Überblick Rz. 43 [Autor/Stand] Der Hessischen Grundsteuer liegt der Belastungsgedankte zugrunde, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Bürger "Nutzen aus bereitgestellter kommunal Infrastruktur ziehen können" (Rz. 33). Zur Bemessung dieses Nutzenäquivalentes knüpft die das HGrStG zunächst an grundstücksbezogene (wertunabhängige) Flächenmerkmale (Rz. 45) an und wird ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / XIII. § 13 HGrStG – Hebesatz für baureife Grundstücke (ersetzt § 25 Abs. 5 GrStG)

1. Gesetzestext Rz. 376 [Autor/Stand] (1) 1Die Gemeinde kann aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke i.S.d. § 246 des Bewertungsgesetzes in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung bestimmen und hierfür einen gesonderten Hebesatz festsetzen oder mehrere, nach der Dauer der Baureife der Grundstücke...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / I. § 1 HGrStG – Geltungsbereich

1. Gesetzestext Rz. 79 [Autor/Stand] Dieses Gesetz gilt für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (Grundstücke) nach den §§ 2, 218 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 Nr. 1, sowie den §§ 243 und 244 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S....mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / XI. § 11 HGrStG – Aufhebung des Steuermessbetrags (ersetzt § 20 GrStG)

1. Gesetzstext Rz. 358 [Autor/Stand] (1) Der Steuermessbetrag wird aufgehoben, wenn 1. eine wirtschaftliche Einheit wegfällt oder 2. für den gesamten Steuergegenstand nach § 2 Nr. 2 Grundsteuergesetz in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung ein Steuerbefreiungsgrund eintritt. (2) Die Aufhebung erfolgt mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 5. Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes (Abs. 2, 3, 4)

a) Notwendigkeit der Anwendbarkeitserklärung bestimmter Vorschriften des Bewertungsgesetzes Rz. 95 [Autor/Stand] In § 2 Abs. 2, 3 und 4 HGrStG werden bestimmte Vorschriften des Bewertungsgesetzes (teilweise mit Einschränkungen, vgl. z.B. § 2 Abs. 2 Satz 1 HGrStG) für anwendbar erklärt. Die Anwendbarkeitserklärung ist notwendig, weil die Vorschriften des Bewertungsgesetzes auf...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (2) Erklärung zum Grundsteuermessbetrag (§ 2 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 228 Abs. 1 BewG)

(a) Landesrechtliche "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag" Rz. 115 [Autor/Stand] An die Stelle der "Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt" i.S.d. § 228 Abs. 1 Satz 1 BewG tritt für hessische Grundstücke des Grundvermögens die "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag".[2] Hintergrund dafür ist, dass zur Ermittlung des Grundsteuermessbe...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Finanzrechtsweg (Satz 1)

a) Landesrechtliche Zuweisung des Finanzrechtswegs Rz. 424 [Autor/Stand] Entscheidungen der Landesfinanzbehörden nach diesem Gesetz sind insbesondere der Erlass des Grundsteuermessbescheids i.S.d. § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 1 AO (Rz. 448 ff.) sowie zulässige Billigkeitsmaßnahmen und auf diese Verwaltungsakte bezogene Einspruchsentscheidungen i.S.d. § 2 A...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / d) Anwendung der Erklärungs-, Anzeige und Mitteilungsvorschriften (Abs. 4)

aa) Normübersicht (§§ 228, 229 BewG) Rz. 113 [Autor/Stand] Abs. 4 Satz 1 erklärt durch einen statischen Verweis die §§ 228 und 229 BewG – teils mit bestimmten Maßgaben (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGrStG) – für entsprechend anwendbar. Damit werden die für die Grundsteuerfestsetzung und -erhebung maßgeblichen Erklärungs- und Anzeigepflichten sowie die Pflichten zu Auskünften...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / XIV. § 14 HGrStG – Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung

1. Gesetzestext Rz. 416 [Autor/Stand] § 34 des Grundsteuergesetzes in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass 1. in Abs. 3 Satz 2 an die Stelle des Grundsteuerwerts der Steuermessbetrag und 2. in Abs. 4 an die Stelle der Fortschreibung des Grundsteuerwerts die Festsetzung des Steuermessbetrags tritt. 2. Grundaussagen der Vorschrift Rz. ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / XVII. § 17 HGrStG – Inkrafttreten

1. Gesetzestext Rz. 441 [Autor/Stand] Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2. Inkrafttreten Rz. 442 [Autor/Stand] Das Hessische Grundsteuergesetz ist am 24.12.2021 in Kraft getreten. 3. Inhalt der Vorschrift Rz. 443 [Autor/Stand] § 17 HGrStG regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Hessischen Grundsteuergesetzes. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag nach sein...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 352 [Autor/Stand] (1) Der Steuermessbetrag wird nachträglich festgesetzt (Nachveranlagung), wenn 1. eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht oder 2. der Grund für eine vollständige Steuerbefreiung des Steuergegenstands weggefallen ist. (2) 1Der Nachveranlagung werden die tatsächlichen Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachveranlagungszeitpunkt ist ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / XV. § 15 HGrStG – Rechtsweg und Revisibilität des Landesrechts

1. Gesetzestext Rz. 421 [Autor/Stand] 1Gegen Entscheidungen der Landesfinanzbehörden nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Finanzgerichtsordnung vom 17. Dezember 1965 (GVBl. I S. 347), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GVBl. I S. 532), eröffnet. 2Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung sind entsp...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 6. Anwendung der Abgabenordnung und des Finanzverwaltungsgesetzes (Abs. 5)

a) Normübersicht Rz. 133 [Autor/Stand] Nach § 2 Abs. 5 HGrStG gelten für Handlungen und Entscheidungen der Landesfinanzbehörden nach dem HGrStG die Vorschriften der Abgabenordnung und des Finanzverwaltungsgesetzes entsprechend. Dies gilt nur, soweit das HGrStG keine abweichenden Regelungen enthält (Rz. 161). Ohne die Gesamtverweisung wären die beiden Gesetze nicht anwendbar (...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 416 [Autor/Stand] § 34 des Grundsteuergesetzes in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass 1. in Abs. 3 Satz 2 an die Stelle des Grundsteuerwerts der Steuermessbetrag und 2. in Abs. 4 an die Stelle der Fortschreibung des Grundsteuerwerts die Festsetzung des Steuermessbetrags tritt.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Festsetzung des Grundsteuermessbetrags

aa) Rechtsgrundlagen (1) § 184 Abs. 1 AO Rz. 448 [Autor/Stand] Gegenstand des Messbetragsverfahrens (erste Verwaltungsstufe, Rz. 446) ist die Ermittlung der unselbständigen Besteuerungsgrundlagen (dazu Rz. 190 ff., Rz. 287). Idealerweise führt das Messbetragsverfahren zur Festsetzung des GrSt-Messbetrags (§ 184 Abs. 1 Satz 1 AO), also einer Entscheidung der Landesfinanz behörd...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Festsetzungsverjährung

aa) Festsetzungsfrist Rz. 469 [Autor/Stand] Für den Erlass von GrSt-Messbescheiden gelten die Vorschriften über die Festsetzungsfrist (§§ 169 ff. AO) nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 3 AO entsprechend.[2] Die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 AO wird nur durch Bekanntgabe des Messbescheids, nicht aber durch die Mitteilung nach § 184 Abs. 3 AO an ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Notwendigkeit einer Anwendbarkeitserklärung

(1) Zum Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 AO Rz. 135 [Autor/Stand] Die Abgabenordnung als Grundordnung des steuerlichen Verfahrensrechts wäre ohne die Verweisung in § 2 Abs. 5 Nr. 1 AO auf das Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (Rz. 448 ff.) nicht anwendbar. Denn der sachliche Anwendungsbereich der Abgabenordnung ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AO auf Steue...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / cc) Nutzenrelation und (Lage-)Faktor

(1) Lageabstufung (Bodenrichtwertrelation) durch den Faktor Rz. 48 [Autor/Stand] Die Flächenberechnung wird durch einen – automatisiert bereitgestellten (Rz. 436) – Faktor ergänzt[2] (Rz. 14). Durch den Faktor wird in Hessen das Ergebnis der reinen Flächenberechnung um eine Lageabstufung erweitert. Dazu wird das Ergebnis des "reinen Flächenmodells" (wie in Bayern) mit dem Fak...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Widerspruchsverfahren (Grundsteuerbescheid)

a) Zulässigkeit Rz. 500 [Autor/Stand] In Hessen ist für den Rechtsschutz gegen den GrSt-Bescheid der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO analog). Das abgabenrechtliche Einspruchsverfahren ist indes nicht anwendbar (vgl. § 1 Abs. 2 AO: danach gelten für Realsteuern nur § 351 (Rz. 503) und § 361 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 AO; die übrigen Vorschriften des Einspruchsverfah...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / bb) Inhalt und Begründung des GrSt-Messbescheids (§ 184 Abs. 1 Satz 1, 2 AO)

(1) Unselbständige Besteuerungsgrundlagen: Mindestangaben Rz. 453 [Autor/Stand] Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge (§ 184 Abs. 1 Satz 1 AO) ist auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht zu entscheiden (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO). Gegenstand der Messbetragsfestsetzung ist die Feststellung einer Reihe von unselbständigen – und damit nicht selbstständig anfechtba...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Außergerichtliche Verfahren (GrSt-Messbescheid)

a) Einspruchsverfahren (Finanzamt) Rz. 490 [Autor/Stand] Gegen einen GrSt-Messbesch. ist als außergerichtlicher Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch statthaft. Die im GrSt-Messbesch. (Grundlagenbescheid, Rz. 463) getroffenen Entscheidungen können nach § 351 Abs. 2 AO nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht aber durch Anfech...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (2) Vorschriften im Zusammenhang mit der Abgabe der Steuererklärung

(a) Mitwirkungspflichten im Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags Rz. 140 [Autor/Stand] Die Steuerpflichtigen sind zur Mitwirkung im Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags verpflichtet (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 1 AO). Die wichtigsten Pflichten sind die Abgabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag (Rz. 116 ff.) und die Anze...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / XII. § 12 HGrStG – Gemeinsame Vorschriften zur Neuveranlagung, Nachveranlagung und Aufhebung des Steuermessbetrags (ersetzt §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 21 GrStG)

1. Gesetzestext Rz. 363 [Autor/Stand] (1) Treten die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung, Nachveranlagung oder Aufhebung des Steuermessbetrags während des Zeitraums zwischen dem ersten Hauptveranlagungszeitpunkt nach § 8 Abs. 1 Satz 2, dem 1. Januar 2022, und dem frühesten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge nach § 8 Abs. 2, dem 1. Januar 2025, ein, wird di...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Widerspruchsfreie Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage (Art. 3 Abs. 1 GG)

a) Verfassungsrechtliche Vorgaben für Realitäts- und Relationsgerechtigkeit Rz. 39 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber muss nicht nur den Belastungsgrund der Grundsteuer im Gesetz erkennbar regeln (Rz. 29 f.), sondern ihn – im Rahmen der legislativen Sekun därentscheidung über die Steuerermittlungsregelungen (zur Primärentscheidung, Rz. 31) – auch realitätsgerecht erfassen.[2] Insb...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / III. § 3 HGrStG – Steuerschuldner (ersetzt § 10 GrStG)

1. Gesetzestext Rz. 165 [Autor/Stand] (1) [1]Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand nach § 2 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung bei der Festsetzung des Steuermessbetrags zuzurechnen ist. [2]Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zuzurechnen, so sind sie Gesamtschuldner. (2) [1]Soweit nichts anderes bestimm...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 5. Abweichungsumfang des HGrStG vom Bundesgesetz im Überblick

a) Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) aa) Materiell-rechtliche Abweichung (wertunabhängiges Flächen-Faktor-Verfahren) Rz. 13 [Autor/Stand] Durch das ab dem 1.1.2025 geltende HGrStG (Rz. 11; Rz. 442) wird für den in Hessen belegenen Grundbesitz des Grundvermögens (§ 2 Nr. 2 GrStG, §§ 243, 244 BewG) vom (Bundes-)Grundsteuergesetz (GrStG) abgewichen (Rz. 82; Rz. 85). ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 436 [Autor/Stand] Die Ermächtigung in § 16 HGrStG ermöglicht es den zuständigen Stellen in der Hessischen Landesverwaltung, für jeden Steuerfall die Bodenrichtwerte automatisch bereitzustellen. Die Bodenrichtwerte brauchen daher nicht per Steuererklärung abgefragt zu werden. Rz. 437 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Zurechnung nach § 39 Abs. 1 AO (bürgerlich-rechtliches Eigentum)

aa) Alleineigentum Rz. 176 [Autor/Stand] Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter (gemeint sich Sachen i.S.d. § 90 BGB [2]) grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer (dem im Grundbuch ein getragenen Rechtsträger) zuzurechnen. Zurechnungssubjekt eines Grundstücks können – als Alleineigentümer – (voll- und minderjährige) natürliche Personen und juristische Personen sein (§ ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / V. § 5 HGrStG – Flächenbeträge (ersetzt § 13 GrStG)

1. Gesetzestext Rz. 209 [Autor/Stand] (1) Der Flächenbetrag für den Grund und Boden ist das Produkt aus der Fläche des zum Grundstück gehörenden Grund und Bodens in Quadratmetern und einem Ansatz von 0,04 Euro je Quadratmeter. (2) 1Der Flächenbetrag für den zu Wohnzwecken genutzten Teil eines zum Grundstück gehörenden benutzbaren Gebäudes nach § 248 Bewertungsgesetz in der am ...mehr