Fachbeiträge & Kommentare zu Hessen

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Abweichung bei unbebauten baureifen Grundstücken (Grundsteuer C)

Rz. 17 [Autor/Stand] In Anlehnung an § 25 Abs. 5 GrStG regelt § 13 HGrStG darüber hinaus die Grundsteuer C (besonderer Hebesatz für unbebaute baureife Grundstücke), allerdings punktuell abweichend vom Bundesrecht[2] (Rz. 66; Rz. 381). Die Anwendung des besonderen Hebesatzes (§ 13 HGrStG) ist den Gemeinden freigestellt. Zum Verfahren bei der Festsetzung der Grundsteuer C, Rz....mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Zulässigkeit

Rz. 500 [Autor/Stand] In Hessen ist für den Rechtsschutz gegen den GrSt-Bescheid der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO analog). Das abgabenrechtliche Einspruchsverfahren ist indes nicht anwendbar (vgl. § 1 Abs. 2 AO: danach gelten für Realsteuern nur § 351 (Rz. 503) und § 361 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 AO; die übrigen Vorschriften des Einspruchsverfahren nach §§ 347...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / II. Anknüpfung an die allgemeinen Vorschriften

Rz. 68 [Autor/Stand] Hessen hat sein Landesrecht als partielles Abweichungsgesetz gefasst (Rz. 24). Die Abweichungen beschränken sich dabei auf das Grundvermögen (Rz. 80, 85). Beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen folgt Hessen vollständig dem Bundesmodell (Rz. 21). Rz. 69 [Autor/Stand] Grundsätzlich kommen auch im hessischen Grundsteuerrecht die allgemeinen Vorschrift...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Inhalt der Vorschrift

Rz. 443 [Autor/Stand] § 17 HGrStG regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Hessischen Grundsteuergesetzes. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag nach seiner Verkündung. Nach Art. 120 HV ist das vom Landtag beschlossene und vom Ministerpräsidenten und dem zuständigen Fachminister ausgefertigte Gesetz binnen zwei Wochen im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Das vom Hes...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 294 [Autor/Stand] (1) 1Der Faktor ergibt sich nach folgender Formel: 2Der Faktor wird auf zwei Nachkommastellen abgerundet. (2) 1Der Bodenrichtwert ist der zum jeweiligen Hauptveranlagungszeitpunkt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ermittelte Bodenrichtwert nach § 196 Baugesetzbuch der Bodenrichtwertzone, in der das Grundstück liegt. 2Erstreckt sich das Grundstück über mehr als eine...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Allgemein

Rz. 200 [Autor/Stand] Sind Teile des Grundstücks steuerbefreit, erfolgt nach Satz 1 eine anteilige Ermittlung und Festsetzung des Steuermessbetrags. Für vollständig steuerbefreite Grundstücke unterbleibt nach Satz 2 die Ermittlung und Festsetzung eines Steuermessbetrags.[2] Die Norm folgt dem Gedanken des – in Hessen beim Grundvermögen nicht anwendbaren – § 219 Abs. 3 BewG, n...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / c) Keine Abweichung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und Besonderheit zum Wohnteil und der Betriebswohnung

Rz. 21 [Autor/Stand] Für den in Hessen belegenen Grundbesitz der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 2 GrStG, §§ 243, 244 BewG) findet das für die Grundsteuer A (§ 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GrStG) geltende Bundesgesetz (§§ 232 ff. BewG) unmittelbar und uneingeschränkt Anwendung (Rz. 5, Rz. 85). Denn für diesen abgrenzbaren Bereich hat Hessen keine landesrechtlichen ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Statische Verweisung im HGrStG

Rz. 26 [Autor/Stand] Soweit des HGrStG auf Vorschriften des Bundesrechts verweist (z.B. verweist § 1 HGrStG auf die §§ 2, 218 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 i.V.m. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG) bezieht sich die Verweisung stets auf die Fassung des Textes, der bei Inkrafttreten der Ausgangsnorm im Hessischen Grundsteuergesetz (Rz. 445) gilt (statische Verweisung auf ein Gesetz in einer besti...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Inhalt der Vorschrift

Rz. 418 [Autor/Stand] § 34 GrStG in der ab dem 1.1.2025 geltenden Fassung betrifft den Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken (vgl. hierzu auch die Kommentierung zu § 34 GrStG). § 34 Abs. 3 Satz 2 GrStG sieht für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Fälle vor, den einheitlichen Prozentsatz der Ertragsminderung nach den Anteilen der ei...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (aa) Grundsätze

Rz. 120 [Autor/Stand] Eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (§ 149 Abs. 1 Satz 3 AO). Zuständig für die Aufforderung ist die Behörde desjenigen Hoheitsträgers, dem nach dem Grundgesetz die Verwaltungshoheit zugewiesen ist; für die Grundsteuer sind dies nach Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG die Länder. In Hessen fällt die Ver...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / d) Zuständigkeit der Finanzbehörden für die 1. Verfahrensstufe

Rz. 476 [Autor/Stand] Sachlich zuständig für die Festsetzung des GrSt-Messbetrags sind die Landesfinanzbehörden in Landeseigenverwaltung (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG). Denn das Land Hessen hat die Verwaltung der Grundsteuer nach Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG i.V.m. § 1 RealStFestGemZustG HE [2] nur zum Teil auf die hessischen Gemeinden übertragen. Die Verwaltungszuständigkeit der G...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. HGrStG: von der Entstehung bis zum Inkrafttreten

Rz. 27 [Autor/Stand] Durch Antrag vom 20.4.2021 brachte die Fraktion der Freien Demokraten den Entwurf eines Hessischen Grundsteuergesetzes (reines Flächenmodell für die Grundsteuer B) in den Hessischen Landtag ein.[2] In der Sitzung vom 29.4.2021 beschloss das Plenum des Landtags den Gesetzesentwurf nach erster Lesung an den Haushaltsausschuss (HHA) zu überweisen.[3] Im Ansc...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 377 [Autor/Stand] § 13 HGrStG gibt den hessischen Gemeinden die Möglichkeit, aus städtebaulichen Gründen für unbebaute aber baureife Grundstücke einen oder mehrere gesonderte erhöhte Hebesätze festzulegen. Die Vorschrift ist weitgehend inhaltsgleich mit § 25 Abs. 5 GrStG, der bundesgesetzlichen Norm zur Einführung der sog. Grundsteuer C. Die Landesregelung tritt ausdrück...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / I. Verwaltungsverfahren bei der Hessischen Grundsteuer

1. Zweistufigkeit des Verwaltungsverfahrens (Abweichung vom Bundesrecht) Rz. 445 [Autor/Stand] Das Hessische Grundsteuergesetz weicht bei der Bemessung der Grundstücke des Grundvermögens verfahrensrechtlich vom Bundesrecht ab. An die Stelle des dreistufen Verwaltungsverfahrens[2] (§ 27 GrStG Rz. 38 ff.) tritt ein (nur) zweistufiges Verwaltungsverfahren.[3] Anders als nach dem...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 441 [Autor/Stand] Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / IV. § 4 HGrStG – Steuermessbetrag (ersetzt § 13 GrStG)

1. Gesetzestext Rz. 189 [Autor/Stand] (1) [1]Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. [2]Dieser ermittelt sich, indem die Flächenbeträge nach § 5 jeweils mit den Steuermesszahlen nach § 6 multipliziert werden, die Summe dieser Produkte (Ausgangsbetrag) wiederum mit dem Faktor nach § 7 multipliziert wird und das daraus resultierende Ergebni...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / A. Grundaussagen

I. Regelungsinhalt 1. Anlass der Reform der Grundsteuer Rz. 1 [Autor/Stand] Die politische und fachliche Diskussion um eine sachgerechte Bemessung der Grundsteuer wurde in Deutschland – ausgelöst durch den Beschluss des BVerfG zur Vermögensteuer[2] – über fast ein viertel Jahrhundert kompromiss- und ergebnislos geführt.[3] Erst durch das Urteil des BVerfG vom 10.4.2018 [4] ware...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Gesetzgebungskompetenz

a) Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Länderöffnungsklausel und Hebesatzrecht der Gemeinden Rz. 3 [Autor/Stand] Die vom BVerfG erzwungene Reform der Grundsteuer hat nicht nur dazu geführt, dass die jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte ab 2025 durch neue Bemessungsgrundlagen ersetzt werden müssen, sondern im Ergebnis auch dazu, dass jedes Bundesland sein e...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / IX. § 9 HGrStG – Neuveranlagung (ersetzt § 17 GrStG)

1. Gesetzestext Rz. 336 [Autor/Stand] (1) Der Steuermessbetrag wird neu festgesetzt (Neuveranlagung), wenn 1. während des Hauptveranlagungszeitraumes nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eintreten, die sich auf die Höhe des Steuermessbetrages nach § 4 oder auf die Steuerschuldnerschaft nach § 3 auswirken oder 2. die letzte Veranlagung fehlerhaft ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / X. § 10 HGrStG – Nachveranlagung (ersetzt § 18 GrStG)

1. Gesetzestext Rz. 352 [Autor/Stand] (1) Der Steuermessbetrag wird nachträglich festgesetzt (Nachveranlagung), wenn 1. eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht oder 2. der Grund für eine vollständige Steuerbefreiung des Steuergegenstands weggefallen ist. (2) 1Der Nachveranlagung werden die tatsächlichen Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachveranlagung...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / XVI. § 16 HGrStG – Ermächtigungen

1. Gesetzestext Rz. 435 [Autor/Stand] 1Das Ministerium der Finanzen und das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen werden ermächtigt, die automatisierte Bereitstellung der für die Ermittlung des Faktors nach § 7 erforderlichen Merkmale auf der Grundlage des § 17 der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258), geändert durch Gesetz...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / D. Verfahren und Rechtsbehelfe

I. Verwaltungsverfahren bei der Hessischen Grundsteuer 1. Zweistufigkeit des Verwaltungsverfahrens (Abweichung vom Bundesrecht) Rz. 445 [Autor/Stand] Das Hessische Grundsteuergesetz weicht bei der Bemessung der Grundstücke des Grundvermögens verfahrensrechtlich vom Bundesrecht ab. An die Stelle des dreistufen Verwaltungsverfahrens[2] (§ 27 GrStG Rz. 38 ff.) tritt ein (nur) zwe...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Inkrafttreten

Rz. 442 [Autor/Stand] Das Hessische Grundsteuergesetz ist am 24.12.2021 in Kraft getreten.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / I. Regelungsinhalt

1. Anlass der Reform der Grundsteuer Rz. 1 [Autor/Stand] Die politische und fachliche Diskussion um eine sachgerechte Bemessung der Grundsteuer wurde in Deutschland – ausgelöst durch den Beschluss des BVerfG zur Vermögensteuer[2] – über fast ein viertel Jahrhundert kompromiss- und ergebnislos geführt.[3] Erst durch das Urteil des BVerfG vom 10.4.2018 [4] waren die politischen ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / VIII. § 8 HGrStG – Hauptveranlagung (ersetzt § 16 und § 36 GrStG)

1. Gesetzestext Rz. 322 [Autor/Stand] (1) 1Steuermessbeträge werden erstmalig auf den 1. Januar 2022 und danach in Zeitabständen von vierzehn Jahren jeweils auf den 1. Januar allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). 2Die in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkte sind Hauptveranlagungszeitpunkte. 3Der Zeitraum zwischen zwei Hauptveranlagungszeitpunkten ist der Hauptveranlagungszeitra...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / B. Vergleich zur bundesgesetzlichen Regelung

I. Überblick Rz. 59 [Autor/Stand] Hinsichtlich der Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens folgt Hessen dem Bundesrecht (Rz. 21). Das abweichende Landesrecht bezieht sich nur auf das Grundvermögen (Rz. 80, 85) und verfolgt dabei ausdrücklich nicht das bundesgesetzliche Ziel einer Besteuerung nach dem Wert. Kerngedanke ist stattdessen dem Äquivalenzprinzip (R...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / V. Sonstiges

Rz. 77 [Autor/Stand] Die hessische Landesregierung weist in der Gesetzesbegründung[2] darauf hin, dass eine insgesamt aufkommensneutrale Grundsteuerreform bereits beim Gesetz gebungsverfahren des Bundes ein zentrales politisches Ziel war. Die Aufkommensneutralität setzt voraus, dass die Gemeinden ihre Hebesätze für das Jahr 2025 so anpassen, dass trotz des durch die Reform v...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Abweichungsländer

Rz. 4 [Autor/Stand] Nach Einfügung der Länderöffnungsklausel in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG hat Hessen frühzeitig angekündigt, von der Abweichungskompetenz durch ein wertunabhängiges Flächenmodell Gebrauch machen zu wollen.[2] Hessen hat für den Grundbesitz des Grundvermögens (Rz. 82, Rz. 85) am 24.12.2021 das Hessische Grundsteuergesetz (HGrStG) in Kraft gesetzt (Rz. 441...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Festsetzung der Grundsteuer (2. Verwaltungsstufe)

Rz. 482 [Autor/Stand] Die GrSt wird auf der zweiten Verfahrensstufe (Rz. 446) durch den GrSt-Besch. festgesetzt (§ 27 GrStG Rz. 10). Das Verfahren zur Festsetzung der GrSt richtet sich grundsätzlich nach der Abgabenordnung (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 AO); das KAG HE [2] ist für Zwecke der Grundsteuer nicht anwendbar. Die Grundsteuerfestsetzung ist ein Steuerbescheid i.S.d. § 1 Abs. 2 N...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Hauptveranlagung (Abs. 1)

Rz. 324 [Autor/Stand] In Hessen werden die Steuermessbeträge für die Grundsteuer B erstmalig auf den 1.1.2022 im Rahmen einer Hauptveranlagung allgemein, d.h. für alle steuerpflichtigen Grundstücke, festgesetzt (Rz. 11). Rz. 325 [Autor/Stand] Weitere Hauptveranlagungen folgen in Zeitabständen von 14 Jahren jeweils auf den 1.1., also zum 1.1.2036, zum 1.1.2050 usw. Damit falle...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / f) Grundstücke im Außenbereich (Abs. 2 Satz 5)

Rz. 311 [Autor/Stand] In den Anwendungsbereich der Grundsteuer B (Rz. 82, Rz. 85) können auch Grundstücke fallen, die im Außenbereich einer Gemeinde nach § 35 BauGB liegen. Es handelt sich hierbei um Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB) oder eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB). Dennoch können auc...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / bb) Einschränkung des § 2 BewG auf das Gemeindegebiet (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 103 [Autor/Stand] Grundsätzlich können nach § 2 Abs. 1 BewG mehrere Wirtschaftsgüter (z.B. zwei Flurstücke) als eine (insgesamt zu bewertende) wirtschaftliche Einheit zusammengefasst werden (§ 3 BewG Rz. 56 f.). Davon macht § 2 Abs. 2 Satz 2 HGrStG für den sachlichen Anwendungsbereich des Hessischen Grundsteuergesetze – als für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundver...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (bb) Obligatorische Festsetzung im automatisierten Verfahren (§ 152 Abs. 2 AO)

Rz. 145 [Autor/Stand] Kommt der Erklärungspflichtige (Rz. 124) im Anwendungsbereich der Hessischen Grundsteuer (Rz. 82, Rz. 85) seiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung (§ 228 Abs. 5 BewG, Rz. 125) nicht oder nicht fristgemäß (Rz. 122) nach, ist ein Verspätungszuschlag nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 AO i.V.m. § 152 Abs. 2 AO (obligatorische Festsetzung im automatisierten V...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 80 [Autor/Stand] § 1 regelt den sachlichen Geltungsbereich des Hessischen Grundsteuergesetzes. Inzident wird durch § 1 HGrStG auch der räumliche Geltungsbereich beschrieben.[2] Denn Abweichungen vom Bundesgrundsteuergesetz können – kraft Reichweite des Landesrechts – nur für die im Gebiet des Landes Hessen belegenen wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens gelten (z...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (a) Landesrechtliche "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag"

Rz. 115 [Autor/Stand] An die Stelle der "Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt" i.S.d. § 228 Abs. 1 Satz 1 BewG tritt für hessische Grundstücke des Grundvermögens die "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag".[2] Hintergrund dafür ist, dass zur Ermittlung des Grundsteuermessbetrags im Anwendungsbereich des HGrStG auf die Verfahrenseb...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (bb) Landesrechtliche Modifikation (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 121 [Autor/Stand] Für den Anwendungsbereich der Hessischen Grundsteuer (wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens, Rz. 82, Rz. 85) legt § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 HGrStG demgegenüber fest, dass die allgemeine Aufforderung zur Abgabe der "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag" i.S.d. § 228 Abs. 1 Satz 1 BewG durch öffentliche Bekanntmachung durch das HMdF erfolgen ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (6) Elektronische Abgabe der Steuererklärung (§ 228 Abs. 6 BewG)

Rz. 127 [Autor/Stand] Sowohl die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag (§ 228 Abs. 1 BewG) als auch Anzeigen i.S.d. § 228 Abs. 2 BewG sind grundsätzlich elektronisch authentifiziert (also nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung) zu übermitteln [2] (§ 2 Abs. 4 Satz 1 HGrStG i.V.m. § 228 Abs. 6 Satz 1 BewG i.V.m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Für die elektro...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug (Grundsteuerbescheid)

Rz. 509 [Autor/Stand] Bei Klagen gegen den GrSt-Besch. ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn der GrSt-Besch. – wie in Hessen – nach Maßgabe des Landesrechts durch die Gemeinde zu erlassen ist (Rz. 483). Denn es fehlt insoweit an einer abdrängenden Sonderzuweisung zu den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit. Gegenstand der Anfechtungsklage (§ 42 A...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Anteilige Steuerbefreiung (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 201 [Autor/Stand] Zu den Voraussetzungen für eine anteilige Steuerbefreiung siehe § 8 GrStG, der auch in Hessen gilt. Rz. 202 [Autor/Stand] Der Gesetzeswortlaut führt nicht näher aus, wie bei anteiliger Steuerbefreiung, der Steuermessbetrag für den steuerpflichtigen Teil zu ermitteln ist. Folgerichtig dürfte es in diesem flächenorientierten Grundsteuermodell jedoch sein, ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (2) Zum Anwendungsbereich für Realsteuer (§ 1 Abs. 2 AO)

Rz. 137 [Autor/Stand] Die Anwendbarkeitserklärung der Abgabenordnung nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 AO konnte auch nicht wegen § 1 Abs. 2 AO unterbleiben. Diese Vorschrift erklärt zwar weite Teile der Abgabenordnung speziell für die Realsteuern – und damit auch für die Grundsteuer (§ 3 Abs. 2 AO) – für anwendbar. Sie setzt aber voraus, dass – wie in Hessen[2] (Zuständigkeit der Lande...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (aa) Aufkommenszuweisung

Rz. 144 [Autor/Stand] Der Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe oder nicht fristgemäßer Abgabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag (Rz. 115) oder einer Anzeige i.S.d. § 228 Abs. 2, 5 BewG (Rz. 123) ist eine steuerliche Nebenleistung i.S.d. § 2 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 2 AO. Das Aufkommen an den zu entrichtenden Verspätungszuschlägen zur Grundsteuer fließt nach ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 323 [Autor/Stand] § 8 HGrStG ersetzt die §§ 16 und 36 GrStG (dazu Rz. 94) und regelt landesspezifisch die Hauptveranlagung, also die allgemeine und turnusmäßig wiederkeh rende Festsetzung der Steuermessbeträge in Hessen. Die Vorschrift bestimmt die Hauptveranlagungszeitpunkte und Hauptveranlagungszeiträume und regelt, ab wann und für wie lange die durch die Hauptveranlag...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / cc) Nicht anwendbare Vorschriften der Abgabenordnung

Rz. 158 [Autor/Stand] Für Zwecke des Hessischen Grundsteuergesetzes sind die Vorschriften über das Erhebungs- (§§ 218 ff. AO) und grundsätzlich auch das Vollstreckungsverfahren (§§ 249 ff. AO, Ausnahme Rz. 141 zur Festsetzung eines Zwangsgelds) nicht anwendbar. Denn diese Vorschriften sind für die Festsetzung des GrSt-Messbetrags nicht erforderlich (Rz. 446). Für die Erhebun...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 7. Inbezugnahme des § 244 BewG (Grundstück)

Rz. 89 [Autor/Stand] Der ebenfalls in Bezug genommene § 244 BewG regelt, dass jede wirtschaftliche Einheit (Rz. 84) des Grundvermögens (Rz. 88) ein Grundstück "im Sinne dieses Abschnitts" ist. Hierdurch wird bundesrechtlich konkrete der "siebente Abschnitt des zweiten Teils" des Bewertungsgesetzes, also die §§ 218-263 BewG, in Bezug genommen. Hierbei handelt es sich um die b...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / cc) Keine Zerlegung des Messbetrags (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 106 [Autor/Stand] § 2 Abs. 2 Satz 2 HGrStG hat auch zur Folge, dass es im Anwendungsbereich des Hessischen Grundsteuergesetzes (Rz. 82, Rz. 85) keiner Zerlegung von Steuermessbeträgen nach §§ 22 bis 24 GrStG (mehr) bedarf.[2] Dabei kommt es nicht zu einer Überlagerung der bundesgesetzlichen Vorschriften (§§ 22 bis 24 GrStG) durch ein landesrechtliches Abweichungsgesetz m...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Besondere Grundstücksgruppe und gesonderter Hebesatz (Abs. 1)

Rz. 382 [Autor/Stand] Die Regelung ermöglicht es den hessischen Gemeinden, aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke (ausdrücklicher Verweis auf § 246 BewG) zu bestimmen und hierfür einen oder mehrere gesonderte Hebesätze festzusetzen. Rz. 383 [Autor/Stand] Abweichend von der Bundesregelung (§ 25 Abs....mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (5) Weitere landesrechtliche Klarstellung (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HGrStG)

Rz. 126 [Autor/Stand] Nach § 228 Abs. 4 BewG sind die Erklärung zur Feststellung der Grundstückswerte sowie die Anzeigen nach § 228 Abs. 2 BewG bei dem für die "gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt" abzugeben. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HGrStG sind die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag und die Anzeigen bei dem für die "Festsetzung des Steuermessbetrags" zuständi...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / d) Selbstverwaltungsangelegenheit

Rz. 507 [Autor/Stand] Bei der Grundsteuerfestsetzung und -erhebung handelt es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO. Denn nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG umfasst die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung. Konkretisiert wird diese finanzielle Eigenverantwortung in Hessen durch § 93 ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / cc) Zu § 229 BewG (§ 2 Abs. 4 Satz 1, 2 HGrStG)

Rz. 130 [Autor/Stand] Für die Hessische Grundsteuer ist § 229 BewG zu den Auskunfts-, Erhebungs- und Mitteilungspflichten uneingeschränkt anwendbar[2] (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 HGrStG). Zur einschränkenden Ausnahme wegen § 16 Abs. 2 HGrStG, Rz. 440. Zu den Einzelheiten der Vorschrift vgl. Kommentierung zu § 229 BewG Rz. 1 ff. Rz. 131 [Autor/Stand] § 229 Abs. 2 Satz 2 BewG w...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Begründetheit (Überprüfungsumfang)

Rz. 503 [Autor/Stand] Die unselbständigen Besteuerungsgrundlagen des GrSt-Bescheids (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 AO i.V.m. § 157 Abs. 2 AO) sind als Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen im verwaltungsbehördlichen Widerspruchsverfahren grundsätzlich vollständig zu prüfen (§ 79 VwVfG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO). Allerdings können im Rechtsbehelfsverfahren gegen den GrSt-Bescheid nicht alle die dem ...mehr