Fachbeiträge & Kommentare zu Handelsbilanz

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4 Buchhalterische Erfassung von Verpflichtungen aus Altersteilzeitvereinbarungen in der Handelsbilanz (Rückstellung für Altersteilzeit)

Die Rückstellung für Altersteilzeit umfasst den Erfüllungsrückstand aus der während der Beschäftigungsphase vorgeleisteten Arbeit sowie die Verpflichtungen aus den Aufstockungsleistungen. Beide Komponenten können zu Bewertungszwecken getrennt ermittelt werden, bilden bilanziell jedoch eine einheitliche Rückstellung für Altersteilzeit. Im Folgenden werden beide Verpflichtungs... mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.10 Latente Steuern

Die handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Regelungen zur Bilanzierung von Altersteilzeitverpflichtungen unterscheiden sich in wesentlichen Punkten, insbesondere bei Bewertung, Abzinsung und der Behandlung von Deckungsvermögen. Daher weichen die Wertansätze in der Handels- und Steuerbilanz regelmäßig voneinander ab. Die unterschiedlichen Bilanzansätze von Rückstellungen fü... mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.7.2 Erfüllungsrückstände bzw. Wertguthaben und die Aufstockungsbeträge sind insolvenzgesichert

In diesem Fall werden sowohl die Rückstellungen für Erfüllungsrückstände als auch die (Teil-)Rückstellung für Aufstockungsbeträge auf dem Konto "Rückstellungen für mit der Altersversorgung vergleichbaren langfristigen Verpflichtungen zur Saldierung mit Vermögensgegenständen zum langfristigen Verbleib nach § 246 Abs. 2 HGB" (SKR 03: 0967; SKR 04: 3077) erfasst. Der GuV-Ausweis... mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.6 Saldierung von Deckungsvermögen und Rückstellung

4.6.1 Bilanz Wie oben erwähnt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Wertguthaben der Arbeitnehmer ab einer bestimmen Höhe gegen das Risiko einer Insolvenz zu sichern. Je nach gewähltem Durchführungsweg der Insolvenzsicherung kann dabei ein Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB vorliegen. Ob dies der Fall ist, ist anhand der konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen ... mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.1.1 Gleichverteilungsmodell

Im Gleichverteilungsmodell wird die Arbeitszeit über die gesamte Dauer der Altersteilzeit gleichmäßig reduziert. Ein Erfüllungsrückstand aus vorgeleisteter Arbeit entsteht dabei nicht. Für laufende Vergütungen ist deshalb insoweit keine Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstands zu bilden. Unberührt bleibt die gesonderte Beurteilung von Aufstockungsleistungen. mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.1 Behandlung von Erfüllungsrückständen aufgrund nicht entlohnter Arbeitsleistung

Bei der Altersteilzeit wird die Arbeitszeit im Durchschnitt auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert. Im Blockmodell erbringt der Arbeitnehmer in der Beschäftigungsphase weiterhin seine volle Arbeitsleistung, in der anschließenden Freistellungsphase ist er vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt. Ob eine (Verbindlichkeits-)Rückstellung für Erfüllungsrücks... mehr

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Ergänzungsbilanz bei Person... / 1.1 Bedeutung und Inhalt von Ergänzungsbilanzen

Ergänzungsbilanzen stellen autonome Steuer­bilanzen dar und werden für einzelne Gesellschafter für Besteuerungszwecke erstellt. Eine Ergänzungsbilanz wird ebenso wie eine Sonderbilanz nur für einen Mitunternehmer im Rahmen der steuerlichen Bilanzierung von Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) aufgestellt. Bei den übrigen Unternehmensformen, z. B. gewerblichen Einz... mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.6.2 Gewinn- und Verlustrechnung

Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB sind nicht nur Deckungsvermögen und korrespondierende Verpflichtungen in der Bilanz zu saldieren. Darüber hinaus fordert § 246 Abs. 2 HGB, dass auch die zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Bewertung der Verpflichtungen und des Deckungsvermögens miteinander zu saldieren sind. Die Standardkontenrahmen bieten für die Saldierung von Aufwendu... mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.7.1 Nur die Erfüllungsrückstände bzw. Wertguthaben sind insolvenzgesichert, nicht jedoch die Aufstockungsbeträge

In diesem Fall sind nur die Rückstellungen für den Erfüllungsrückstand und das zugehörige Deckungsvermögen in die handelsrechtliche Saldierung mit einzubeziehen. Deshalb ist nur die Rückstellung für Erfüllungsrückstände auf dem Konto "Rückstellungen für mit der Altersversorgung vergleichbaren langfristigen Verpflichtungen zur Saldierung mit Vermögensgegenständen zum langfris... mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.4 Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme

Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt voraus, dass das Entstehen oder die Inanspruchnahme der Verpflichtung am Bilanzstichtag hinreichend wahrscheinlich ist. Bei bereits abgeschlossenen Altersteilzeitvereinbarungen ist diese Voraussetzung grundsätzlich erfüllt. Fraglich ist dagegen, ob bereits bloße Möglichkeiten oder auch Anwartschaften auf den... mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.5 Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen

Für vor dem 1.1.2010 begonnene Altersteilzeitverhältnisse konnten unter den damaligen gesetzlichen Voraussetzungen Erstattungsansprüche gegen die Bundesagentur für Arbeit bestehen. Handelsrechtlich sind Erstattungsansprüche nicht durch Kürzung der Rückstellung zu berücksichtigen. Sie sind vielmehr gesondert als Vermögensgegenstand anzusetzen, sofern die allgemeinen Aktivieru... mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.7 Ausweis und Kontierung bei Vorhandensein eines Deckungsvermögens

Die vorstehend genannten Konten sind relevant, wenn für Verpflichtungen aus Altersteilzeit ein Deckungsvermögen vorhanden ist. In diesem Fall ergeben sich gegenüber der Abbildung ohne Deckungsvermögen Änderungen der Kontierung und beim handelsrechtlichen Ausweis der Rückstellung für Altersteilzeit. Beim Vorhandensein eines Deckungsvermögens i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB s... mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.8 Auflösung der Rückstellung in der Freistellungsphase

Mit Eintritt in die Freistellungsphase ist die angesammelte Rückstellung entsprechend der Erfüllung der zugrunde liegenden Verpflichtungen in Anspruch zu nehmen beziehungsweise fortlaufend zu vermindern. Soweit Rückstellungsbeträge ohne unmittelbare Gegenbuchung zu einem Aufwand wegfallen, ist der Ertrag aus der Auflösung in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den sonstigen... mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.2 Behandlung der Aufstockungsbeträge

Die Vergütung während der Altersteilzeit besteht neben dem reduzierten Arbeitsentgelt aus Aufstockungsleistungen. Hierzu zählen insbesondere die Aufstockung des Arbeitsentgelts nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG sowie die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG. Im Folgenden werden beide Komponente... mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.3 Abzinsung

Sowohl der Erfüllungsrückstand als auch die Rückstellung für Aufstockungsbeträge sind handelsrechtlich abzuzinsen, soweit ihre Restlaufzeit jeweils mehr als ein Jahr beträgt. Nach § 253 Abs. 2 HGB ist hierfür der durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre entsprechend der Restlaufzeit der abzuzinsenden Rückstellung zu verwenden. Der Erfüllungsrückstand w... mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.1.2 Blockmodell

Etwas anderes gilt im Fall des Blockmodells. In der ersten Phase, der Beschäftigungsphase, erbringt der Arbeitnehmer weiterhin seine volle Arbeitsleistung, erhält jedoch bereits das reduzierte Altersteilzeitentgelt. Dadurch entsteht während der Beschäftigungsphase ein ratierlich anwachsender Erfüllungsrückstand des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer leistet vor, während der Arbe... mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.2.2 Bilanzielle Behandlung von Aufstockungsbeträgen mit Entlohnungscharakter

Für Aufstockungsbeträge mit Entlohnungscharakter ist eine Rückstellung ratierlich anzusammeln. Die Ansammlung erfolgt nach IDW RS HFA 3über den Zeitraum, in dem die Aufstockungsbeträge wirtschaftlich erdient werden. Soweit keine ausdrückliche Vereinbarung in der Altersteilzeitvereinbarung getroffen worden ist, über welchen Zeitraum die Aufstockungsbeträge "erdient" werden, k... mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.9 Rückstellung für Nachteilsausgleich

Mitarbeiter, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen, können bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente mit Rentenminderungen belastet sein. Zum Ausgleich solcher Rentenminderungen vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer in vielen Fällen eine ausgleichende (einmalige) Zahlung (oftmals) am Ende der Altersteilzeit (sog. Nachteilsausgleich). Ob hierfür handelsrechtlich eine Rück... mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.2.1 Bilanzielle Behandlung von Aufstockungsbeträgen mit Abfindungscharakter

Die Verpflichtung zur Zahlung von Aufstockungsbeträgen mit Abfindungscharakter ist mit Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten aufwandswirksam zu passivieren. Der nominelle Verpflichtungsbetrag umfasst den Gesamtbetrag der voraussichtlich zu zahlenden Aufstockungsbeträge nach den Verhältnissen zum jeweiligen Erfüllungszeitpunk... mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.6.1 Bilanz

Wie oben erwähnt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Wertguthaben der Arbeitnehmer ab einer bestimmen Höhe gegen das Risiko einer Insolvenz zu sichern. Je nach gewähltem Durchführungsweg der Insolvenzsicherung kann dabei ein Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB vorliegen. Ob dies der Fall ist, ist anhand der konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltun... mehr

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Jubiläumszuwendung als Arbe... / 6 Unterschiedlicher Ansatz in Handels- und Steuerbilanz

Unterschiede ergeben sich vornehmlich dadurch, dass in der Handelsbilanz der Wahrscheinlichkeit des vorzeitigen Ausscheidens von Arbeitnehmern durch einen Fluktuationsabschlag Rechnung zu tragen ist, während in der Steuerbilanz ein derartiger Fluktuationsabschlag nicht vorzunehmen ist. Daher kann es passieren, dass der steuerliche Ansatz eigentlich höher ist als der handelsr... mehr

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Rückstellung/Verbindlichkei... / 2.2 Steuerliche Abbildung für Wirtschaftsjahre, die bis zum 31.12.2022 enden

Auch in der Steuerbilanz ist für den Erfüllungsrückstand eine Verbindlichkeit auszuweisen. Nach der bis zur Änderung durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz geltenden Fassung des § 6 EStG sind Verbindlichkeiten abzuzinsen. Ausgenommen sind Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag wenige als 12 Monate beträgt, die unverzinslich sind oder die auf einer Anzahlung oder Vo... mehr

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Rückstellung/Verbindlichkei... / 3.6.2 Ausweis als Rückstellung

Ist die Verpflichtung im Einzelfall nicht als Verbindlichkeit, sondern als Rückstellung einzuordnen, so ist handelsrechtlich eine Abzinsung des Erfüllungsrückstands vorzunehmen. Denn nach § 253 Abs. 2 HGB sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zwingend abzuzinsen. Dazu ist der ihrer jeweiligen Restlaufzeit entsprechende durchschnittliche Marktzins... mehr

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Rückstellung/Verbindlichkei... / 2.3 Steuerliche Abbildung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden

Durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz wurde § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG dahingehend geändert, dass Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen sind. Die Verpflichtung zur Abzinsung wurde gestrichen. Als Folgeänderung, wurde auch § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG geändert, der klarstellt, dass Rückstellungen weiterhin mit einem Zinssatz von ... mehr

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Rückstellung/Verbindlichkei... / 3.6.1 Ausweis als Verbindlichkeit

Wird die Verpflichtung als Verbindlichkeit qualifiziert, so ist der Erfüllungsrückstand – wie oben im Praxis-Beispiel dargestellt – als Verbindlichkeit in der Handelsbilanz auszuweisen, die mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen ist. Denn handelsrechtlich sind auch unverzinsliche (und niedrig verzinsliche) Verbindlichkeiten zum Erfüllungsbetrag auszuweisen.[1] Der Erfüllungsb... mehr

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Rückstellung/Verbindlichkei... / 2.1 Handelsrechtliche Abbildung

Die Darlehensverbindlichkeit ist zum Zeitpunkt der Darlehensbereitstellung am 1.1.01 unter der Bilanzposition C.6. "Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen" zu passivieren. Buchungsvorschlag 1.1.01: mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Abkürzungsverzeichnis

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Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Verzeichnis abgekürzt zitierter Literatur

Adler/Düring/Schmaltz (ADS) Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., Stuttgart 1968ff. Zitation: (vgl.) ADS (1968), § 149 AktG, Rn. ###. Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1995ff. Zitation: (vgl.) ADS (1997), § 268, Rn. ###. Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unter... mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 4.5.3 Bilanzierung und Auswirkungen bei übernehmender Personengesellschaft

Rz. 136 Das im Zuge einer Einbringung i. S. d. UmwStG in Personengesellschaften übergehende Betriebsvermögen ist beim übernehmenden Rechtsträger nach § 24 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz UmwStG grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Die Regelung des § 24 Abs. 2 UmwStG greift dabei nicht für die Bewertung von Pensionsrückstellungen. Im Zusammenhang mit der Bilanzierung von... mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 4.6.2 § 253 HGB – Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz betreffend der Zuschreibung

Rz. 147 Während der/die übernehmende/n Rechtsträger die Wirtschaftsgüter nach den §§ 4 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert zu übernehmen hat/haben, steht dem/den übernehmenden Rechtsträger/n nach UmwG ein Bewertungswahlrecht zur Verfügung. Nach dem neuen Rechnungslegungsstandard IDW RS FAB 4... mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 4.4.3.1 Bewertungswahlrecht des eingebrachten Vermögens auf Ebene der Kapitalgesellschaft

Rz. 103 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG die übernehmende Kapitalgesellschaft das eingebrachte Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) zum gemeinen Wert anzusetzen. Pensionsrückstellungen sind gem. § 6a EStG zu bewerten, so dass damit insoweit die Aufdeckung stiller Lasten unterbleibt. Auf Antrag der übernehmenden Gesel... mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 4.4.3.5 Begrenzung der Gegenleistung als Antragserfordernis

Rz. 108 Soweit der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Gesellschaftsanteilen gewährt werden, mehr als 25 % des Buchwerts (relative Wertgrenze) des eingebrachten Betriebsvermögens oder mehr als 500.000 EUR beträgt, bzw. den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens übersteigt (absolute Wertgrenze)[1], hat eine Aufstockung zu erfolgen. Von zentral... mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 6 Datensatz zum Lagebericht bei der elektronischen Übermittlung (E-Bilanz)

Rz. 62 Basierend auf § 5b EStG haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermitteln, für Wirtschaftsjahre beginnend ab dem 31.12.2011 den Inhalt der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz – Taxonomie – durch Datenfernübertragung zu übermitteln (sog. E-Bilanz). Entsprechend § 60 Abs. 1, 2 EStDV kann eine der... mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.4.2 Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz betreffend der Zuschreibung, § 253 HGB

Rz. 176 Während der übernehmende Rechtsträger die Wirtschaftsgüter nach den §§ 4 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert zu übernehmen hat, steht dem übernehmenden Rechtsträger nach UmwG ein Bewertungswahlrecht zur Verfügung. Eine Wertaufholung beim übernehmenden Rechtsträger infolge einer vora... mehr

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Körperschaften: Besonderhei... / 2 Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz

Zunehmend werden in der Handelsbilanz Positionen ausgewiesen, die nach dem Steuerrecht nicht aktivierbar oder passivierbar sind. Gleiches gilt für steuerlich vorgeschriebene Wertansätze, die vom handelsrechtlich zulässigen bzw. zwingenden Ansatz abweichen. Besonders durch die Änderungen des BilMoG ist es in der Praxis nahezu unmöglich, eine Bilanz zu erstellen, die zugleich ... mehr

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Körperschaften: Grundsätze ... / 2 Schnellübersicht der Einkommensermittlung

Ein Überblick zur körperschaftsteuerlichen Einkommensermittlung lässt sich anhand des folgenden Schemas[1] gewinnen, das die Ermittlung ausgehend von der Handelsbilanz für die häufigsten Positionen zusammenfasst: mehr

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Körperschaften: Besonderhei... / 1 Jahresüberschuss der Körperschaft

Ausgangsgrundlage für die Ermittlung des steuerlichen Einkommens ist der Jahresabschluss, der für die Kapitalgesellschaft erstellt worden ist. Darin sind alle gebuchten Geschäftsvorfälle der Kapitalgesellschaft während des Wirtschaftsjahres enthalten. Unabhängig von der steuerlichen Qualifizierung sind sämtliche Zuflüsse als Ertrag gebucht und alle Abflüsse als Aufwand behan... mehr

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Konsolidierung von Aufwand ... / 2.1 Notwendigkeit und Vorgehen der Zwischenergebniseliminierung

Rz. 2 Unabhängig von der Rechtsform eines Unternehmens dürfen Gewinne im Jahresabschluss gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB nur dann berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Abschlussstichtag realisiert worden sind.[1] Demgegenüber haben die in den §§ 249, 252 und 253 HGB kodifizierten Prinzipien, d. h. Vorsichts- und Niederstwertprinzip, zur Folge, dass mit dem Imparitätsprinzip dr... mehr

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Konsolidierung von Aufwand ... / 2.3 Ermittlung und Verrechnung des Zwischenergebnisses

Rz. 16 Durch die Festlegung der Konzernbilanzwerte für die Anschaffungs- und Herstellungskosten und deren Vergleich mit den Werten in der Einzelbilanz bzw. HB II wird die Höhe des Zwischenergebnisses bestimmt, das im Rahmen der Vollkonsolidierung unabhängig von der Beteiligungshöhe soweit wesentlich vollständig eliminiert werden muss.[1] Im vorliegenden Beispiel wären 20.000... mehr

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Konsolidierung von Aufwand ... / 4 Aufwands- und Ertragskonsolidierung und Zwischenergebniseliminierung at-Equity-bewerteter und anteilmäßig einbezogener Unternehmen

Rz. 75 Die Zwischenergebniseliminierung ist nicht nur notwendig im Rahmen der vollkonsolidierten Tochterunternehmen. Gemeinschaftsunternehmen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie von mehreren untereinander unabhängigen Muttergesellschaften einheitlich gesteuert werden, können nach § 310 HGB entweder quotal konsolidiert oder at Equity bewertet werden. Nach IFRS 11 ist e... mehr

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Konsolidierung von Aufwand ... / 2.2 Ermittlung der Konzernanschaffungs- und Konzernherstellungskosten

Rz. 8 Die Zwischenergebniseliminierung bedingt die Bestimmung der Konzernanschaffungs- und Konzernherstellungskosten und hängt eng mit der Aufwands- und Ertragskonsolidierung zusammen. Dabei ist die Bewertung von Vermögensgegenständen aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen im Konzernabschluss in § 304 HGB nicht explizit geregelt. Die Konzernanschaffungs- und Konzern... mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 7.5 Musterformulierung: Abfindung

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Zwischenberichterstattung n... / 1.1 Begriff

Rz. 1 Die Zwischenberichterstattung ist ein eigenständiges Instrument der Rechnungslegung,[1] die aufgrund gesetzlicher, vertraglicher Verpflichtung oder auch freiwillig erfolgen kann. Innerhalb der Zwischenberichterstattung werden von einem Unternehmen über eine kürzere Periode als dem Geschäftsjahr an die jeweiligen Adressaten quantitative und qualitative Informationen in ... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.4.2 Glaubhaftmachung der Überschuldung

Rn 52 Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 liegt Überschuldung vor, wenn das Schuldnervermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (rechnerische Überschuldung) und zugleich keine positive Fortführungsprognose besteht. Da der Gläubiger kaum je Kenntnisse von der Buchhaltung des schuldnerischen Unternehmens und dessen bilanzieller Lage haben wird, ist er regelmäßig nicht im ... mehr

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Rückstellung, Pachterneuerung / 4.1.1 Handelsbilanz

Nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB ist der Betrag anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Erfüllung der Verpflichtung notwendig ist (Erfüllungsbetrag). Die Höhe der Rückstellungen richtet sich also nach den Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Erfüllung voraussichtlich entstehen werden. Das heißt, dass künftige grundsätzlich erwartete Preis- und Kostensteige... mehr

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Rückstellung, Pachterneuerung / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Aufbau einer Pachterneuerungsrückstellung

Die P-GmbH (Pächter) pachtet von der V-GmbH (Verpächter) ein Produktionswerk ab dem 1.1.01. Es handelt sich um eine sog. eiserne Verpachtung (typischerweise Inventarübernahme zum Schätzwert nach § 582a BGB bzw. vergleichbare vertragliche Substanzerhaltungsklauseln). In dem Pachtvertrag hat sich die P-GmbH neben der Pachtzahlung zusätzlich verpflichtet, die gepachteten, bewegl... mehr

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Rückstellung, Pachterneuerung / 4.1.3 Wertausgleichsforderung

Im Praxis-Beispiel wurde dem Pächter vom Verpächter bei Pachtbeginn ein Vermögensgegenstand mit voller Nutzungsdauer (100 % Restnutzungsdauer) zur Nutzung überlassen. Dementsprechend ist die Höhe der Rückstellung nach der Wertigkeit des überlassenen Pachtgegenstands von 100 % bezogen auf die Wiederbeschaffungskosten zu bemessen. Nach Ende der Nutzungsdauer ist der Pachtgegen... mehr

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Rechnungsabgrenzung bzw. Pe... / 4 Transitorische Rechnungsabgrenzungen

Transitorische Abgrenzungen sind nach § 250 HGB zwingend zu bilden, wenn im aktuellen Wirtschaftsjahr Ausgaben oder Einnahmen aus einem gegenseitigen Vertrag oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen (z. B. Kfz-Steuer) vorliegen, die Aufwand oder Ertrag für einen bestimmten Zeitraum nach dem Bilanzstichtag darstellen. Die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens s... mehr

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Rechnungsabgrenzung bzw. Pe... / 6 Abweichungen in der Steuerbilanz

Die steuerrechtlichen Regelungen zur Rechnungsabgrenzung finden sich in § 5 Abs. 5 EStG sowie in R 5.6 EStR und H 6.10 EStH. Für aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (transitorische Vorgänge) besteht grundsätzlich auch in der Steuerbilanz eine Bilanzierungspflicht. In der Steuerbilanz kann für unwesentliche Abgrenzungsbeträge bis 800 EUR auf den Ansatz eines aktiven ... mehr

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Rechnungsabgrenzung bzw. Pe... / 7 Umsatzsteuer und Rechnungsabgrenzung

In die Bemessung eines transitorischen Rechnungsabgrenzungspostens sind nur solche Ausgaben und Einnahmen einzubeziehen, die zugleich Aufwand oder Ertrag darstellen. Die Umsatzsteuer bleibt daher grundsätzlich unberücksichtigt, da sie erfolgsneutral ist. Vorsteuer: Vorsteuerbeträge sind regelmäßig nicht Bestandteil eines Rechnungsabgrenzungspostens, da sie keinen Aufwand dars... mehr