Fachbeiträge & Kommentare zu Handelsbilanz

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.1.1 Wahlrecht (Abs. 5 Satz 1)

Rz. 57 Gem. § 312 Abs. 5 Satz 1 besteht ein Wahlrecht für den Fall, dass das assoziierte Unt in seinem (Konzern-)Abschluss (sog. Handelsbilanz I) vom Konzernabschluss des MU abweichende Bewertungsmethoden anwendet, diese in der Nebenrechnung (sog. Handelsbilanz II) an die Methoden des Konzernabschlusses anzupassen. DRS 26.30 erweitert dieses Wahlrecht auf eine abweichende Bi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.3 Anwendungsbeispiel bei Nicht-100-%-Tochter (passiver Unterschiedsbetrag)

Rz. 178 Die Folgekonsolidierung im Jahr t1 soll auch am Beispiel der Abwandlung 2 (Rz 155 ff.) verdeutlicht werden, bei der das MU bedingt durch schlechte Zukunftsaussichten bei der Tochter lediglich 2,5 Mio. EUR für den Kapitalanteil von 75 % gezahlt hat. Rz. 179 Da die übrigen Prämissen wie im Ausgangsbeispiel gelten, hat die Bilanz des MU zum 31.12.t1 das identische Ausseh...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Ausschlussgründe für Konzernabschlussprüfer (Abs. 5)

Rz. 79 Gem. Abs. 5 gelten die Unvereinbarkeitsregelungen nach Abs. 2–4 für den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend. Dies gilt auch für die Pflicht zur Teilnahme am Verfahren der Qualitätskontrolle nach § 57a WPO. Fehlt die Eintragung der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer in das Berufsregister, führt dies nach Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 zum Ausschl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.6 Bewertung (und Ansatz) bei Wegfall der going-concern-Prämisse

Rz. 50 Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Vorschrift des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB bei Vorliegen entgegenstehender Gegebenheiten die Vorgabe zur Berücksichtigung der gegebenen Situation i. R. d. Bewertung und entsprechend i. d. R. das Erfordernis zur abweichenden Bewertung.[1] Wie genau aber eine derartige, abweichende Bewertung zu erfolgen hat, ist gesetzlich nicht geregelt....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.1.1 Abbildung als Erwerbsvorgang

Rz. 198 Um zu vermeiden, dass die einzelnen Erstkonsolidierung vermengt werden, ist bei sukzessivem Beteiligungserwerb bei Abbildung nach der Erwerbsmethode eine ÜbergangsKons vorzunehmen. Zunächst ist im Jahr t2 die Erstkonsolidierung zum Zeitpunkt 31.12.t0, die Folgekonsolidierung zum Zeitpunkt 31.12.t1 und die Folgekonsolidierung zum 31.12.t2 mit den historischen Wertansä...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5 Bewertung von Rückstellungen und latenten Steuern (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 71 Für Rückstellungen und latente Steuern hat der Gesetzgeber eine Ausnahme von der Verwendung des beizulegenden Zeitwerts festgeschrieben. Diese beiden Positionen sind gem. den allgemeinen Bilanzierungsregeln zu erfassen. Für Rückstellungen bedeutet dies, dass sie zum Erfüllungsbetrag anzusetzen sind (§ 253 Rz 32 ff.). Als notwendiger Erfüllungsbetrag ist der Betrag anzu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.3 Berücksichtigung in der Konzernbilanz und der Konzern-GuV

Rz. 37 Eine Berücksichtigung der Vorgänge von besonderer Bedeutung für Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in der Konzernbilanz und der Konzern-GuV erfordert deren Nachbuchung in der Handelsbilanz II des TU.[1] Bei erfolgswirksamen Vorgängen sind auch die damit verbundenen Ertragsteuerauswirkungen zu erfassen. Bei den Eröffnungsbilanzbuchungen im Folgejahr sind Nachbuchungen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.3 Entkonsolidierung

Rz. 214 Scheidet ein TU aus dem KonsKreis aus, ist eine Entkonsolidierung bzw. Endkonsolidierung [1] durchzuführen. Das Ausscheiden kann durch kompletten oder anteiligen Verkauf geschehen, wobei es stets zu einer Entkonsolidierung, bezogen auf die verkauften Anteile, kommt. Allerdings wird bei einem Teilverkauf oft lediglich von einer ÜbergangsKons gesprochen. Ist der verkauf...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.6 Anwendungsbeispiel bei Einbeziehung einer Nicht-100-%-Tochter (Geschäfts- oder Firmenwert)

Rz. 151 Die erstmalige Kapitalkonsolidierung nach der Neubewertungsmethode bei Vorhandensein von Minderheitsgesellschaftern soll auf der Basis der Daten des Ausgangsbeispiels erfolgen, wobei als Modifizierung unterstellt wird, es wären von dem MU für die 6,0 Mio. EUR lediglich 75 % der Kapitalanteile der T-GmbH erworben worden. Weiterhin besteht die Vereinbarung, dass das Ja...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3 Latente Steuern (Abs. 5 Satz 3)

Rz. 72 Gem. § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB ist § 306 HGB entsprechend anzuwenden, soweit die für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind. Flankiert wird § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB durch DRS 18, auf den in DRS 26 entsprechend verwiesen wird (DRS 26.4). Rz. 73 Dementsprechend sind bei der Ermittlung der auf den Unterschiedsbetrag entfallenden stillen Reserv...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1.2 Erstkonsolidierung

Rz. 20 Entsprechend der Neubewertungsmethode gem. § 301 Abs. 1 Satz 2 HGB verläuft die KapKons in drei Schritten. Zunächst sind die Abschlüsse hinsichtlich Ansatz, Bewertung, Darstellung, Währung und ggf. Stichtag zu vereinheitlichen. Im nächsten Schritt werden die VG, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten in der Bilanz des TU zum Zeitpunkt des Erwerbs erfol...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3 Zusammenfassung in der Summenbilanz und Aufrechnung

Rz. 134 Im dritten Schritt erfolgt die Addition der Jahresabschlusswerte des MU mit allen einbezogenen Jahresabschlusswerten auf Basis der Handelsbilanz III zur sog. Summenbilanz und daran anschließend die Aufrechnung der Beteiligungsbuchwerte im Jahresabschluss des MU mit den anteiligen in der Handelsbilanz III ausgewiesenen neu bewerteten Eigenkapitalpositionen der jeweili...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5.6 Latente Steuern (§ 274 HGB)

Rz. 67 Im Konzernabschluss gelten für die Bilanzierung und Bewertung latenter Steuern § 298 Abs. 1 i. V. m. § 274 HGB und § 306 HGB nebeneinander. Für temporäre Differenzen zwischen dem handelsrechtlichen Jahresabschluss bzw. der Handelsbilanz II und der Steuerbilanz sowie für die Nutzbarkeit steuerrechtlicher Verlustvorträge und den hieraus resultierenden steuerrechtlichen ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.4 Konsequenzen der Wahlrechtsausübung bzw. -nichtausübung

Rz. 75 Wurde das Beibehaltungswahlrecht des Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB nicht ausgeübt und erfolgte dementsprechend eine erfolgsneutrale Einstellung in die Gewinnrücklagen, waren latente Steuern zu berücksichtigen. Die Bilanzierung der Steuerlatenz ist geboten, da der Sonderposten mit Rücklageanteil nur in der Handelsbilanz, nicht aber in der Steuerbilanz entfallen ist, und ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.1.2 Abbildung als Transaktion zwischen den Gesellschaftergruppen

Rz. 210 Nach DRS 23.175 darf bzw. nach den internationalen Rechnungslegungsstandards ist ein Erwerb weiterer Anteile an einem bereits beherrschten und in den KonsKreis einbezogenen TU als Eigenkapitaltransaktion (d. h. als Transaktion mit Eigentümern, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln) zu bilanzieren (IFRS 10.23). Unter diesen Umständen sind die Buchwerte der b...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2 Neubewertung der Bilanz des Tochterunternehmens

Rz. 130 Im nächsten Schritt werden die VG, Schulden, RAP und Sonderposten in der Bilanz des TU i. d. R. zum Zeitpunkt, zu dem das Unt TU geworden ist (Rz 76 ff.), erfolgsneutral, d. h. mit direkter Verrechnung der Beträge im EK und in den passiven oder aktiven latenten Steuern des TU, neu bewertet. Das neu bewertete EK ergibt sich somit aus dem EK vor Neubewertung zzgl. der ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.1 Grundlegendes

Rz. 56 Unter Sonderposten mit Rücklageanteil sind einerseits unversteuerte Rücklagen, andererseits steuerrechtlich begründete Abschreibungen zu verstehen (§ 281 Abs. 1 Satz 1 HGB i. d. F. vor BilMoG). Es handelt sich um ertragsteuerliche Subventionen, deren Ausweis in der Handelsbilanz – dem nach der Altregelung vor dem BilMoG gültigen Prinzip der umgekehrten Maßgeblichkeit ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Grundsatz der Vollständigkeit und Unabhängigkeit (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 27 Generell gelten für den Bilanzansatz im Konzernabschluss die Bilanzierungsvorschriften des MU. Gem. § 300 Abs. 2 Satz 1 HGB sind die VG, Schulden, RAP und Sonderposten sowie die Erträge und Aufwendungen der in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unt unabhängig von ihrer Berücksichtigung in den Einzelabschluss dieser Unt vollständig in den Konzernabschluss aufzunehme...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.6 Währungsumrechnung (§ 256a HGB)

Rz. 44 Für die Währungsumrechnung im Konzernabschluss ergeben sich aufgrund des Verweises in § 298 Abs. 1 HGB auf § 256a HGB keine Besonderheiten im Vergleich mit dem Jahresabschluss. Alle TU und auch das MU haben zunächst auf fremde Währung lautende VG und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen bzw. Handelsbilanzen II mit dem Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 12 I. R. d. Betrachtung von § 300 HGB sind insbes. die weiteren Vorschriften des Vierten Titels zur Vollkonsolidierung zu berücksichtigen, die einzelne Konsolidierungsmaßnahmen regeln (§§ 301–307 HGB). Neben diesen Vorschriften steht § 300 HGB in einem engen Zusammenhang mit § 308 HGB, der explizit vorschreibt, dass die nach § 300 Abs. 2 HGB in den Konzernabschluss übern...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB §§ 342–342p Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne [Ertragsteuerinformationsbericht]

Rz. 1 Zur Verankerung des Ertragsteuerinformationsberichts hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2021/2101/EU [1] im Hinblick auf die Offenlegung von länderbezogenen Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen erlassen und in die §§ 342–342p HGB in das Handelsrecht integriert. Dieses wurde am 21.6.2023 im Bundesgesetzbl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Ausübung von Bilanzierungswahlrechten (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 36 § 300 Abs. 2 Satz 2 HGB gestattet die unabhängige Ausübung von Wahlrechten im Konzernabschluss, losgelöst von der etwaigen Inanspruchnahme in den jeweiligen Einzelabschlüssen. Für den Konzernabschluss ist dabei weder die Ausübung von Bilanzierungswahlrechten in den Einzelabschlüssen der TU noch die Ausübung im Einzelabschluss des MU maßgebend.[1] Allerdings ist für de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1.3 Folgekonsolidierung

Rz. 24 Die aus der Anwendung der Neubewertungsmethode resultierenden Wertansätze sind in den Folgejahren i. R. d. FolgeKons fortzuschreiben. Der Ausgleichsposten für die Anteile nicht beherrschender Gesellschafter ist entsprechend auf Basis der Neubewertungsbilanz (Handelsbilanz III), die auf den Stichtag der FolgeKons fortgeschrieben wird, zu ermitteln (DRS 23.152). Der Aus...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Feststellung der Einzelabschlusswerte

Rz. 14 Liegen die für die Zwischenergebniseliminierung relevanten Konzernbestände vor, sind in einem zweiten Arbeitsschritt die für die Konsolidierung. maßgeblichen Einzelabschlusswerte festzustellen. Diese sind den zuvor an die konzerneinheitlichen Bewertungsmethoden angepassten Jahresabschlüssen der die VG haltenden Unt zu entnehmen (Handelsbilanz II).mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.2 Sonderfragen

Rz. 78 Bei immateriellen VG kann sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Zugangs oder Abgangs stellen. Da die VG keine physische Substanz aufweisen, müssen Zugangs- und Abgangsfiktionen zugrunde gelegt werden. Der Zugangszeitpunkt orientiert sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, also am Zeitpunkt der Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den VG, d. h. der Aus...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.1 Herstellungskostenuntergrenze und -obergrenze

Rz. 103 § 255 Abs. 2–3 HGB listet die Bestandteile der HK abschließend auf. Aus der Unterteilung in aktivierungspflichtige, wahlweise aktivierbare und aktivierungsverbotene Ausgaben resultieren eine handelsrechtliche HK-Untergrenze sowie eine HK-Obergrenze. Aktivierungspflichtig und somit als HK-Untergrenze anzusehen sind gem. § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB die Materialkosten, die F...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 ABC der Rückstellungen

Rz. 193 Abbruchkosten: Für vertragliche Verpflichtungen zum Abbruch von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden besteht Rückstellungspflicht.[1] Die Rückstellungsbildung erfolgt als sog. unechte Ansammlungsrückstellung bzw. Verteilungsrückstellung.[2] Für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen ist analog zu verfahren, soweit mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Inanspr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.4 Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 1 Satz 2 HGB i. d. F. vor BilMoG

Rz. 85 Das Ansatzwahlrecht für auf VG des Vorratsvermögens entfallende Zölle und Verbrauchsteuern sowie als Aufwand berücksichtigte USt auf auszuweisende oder von den Vorräten abgesetzte Anzahlungen des § 250 Abs. 1 Satz 2 HGB i. d. F. vor BilMoG wurde durch das BilMoG aufgehoben. Es besteht handelsrechtlich seither nur noch eine Einbeziehungspflicht, wenn es sich um Sondere...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6.1 Regelungsinhalt

Rz. 141 § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB verlangt im Zuge der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen VG und Schulden die Beibehaltung der auf den vorhergehenden Abschluss angewandten Bewertungsmethoden. Die Bilanzrichtlinie 2013/34/EU spricht dagegen formal von Rechnungslegungsmethoden und Bewertungsgrundlagen. Eine Übernahme der Formulierung aus der Bilanzrichtlinie 2013/34/E...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.3 Negativer Equity-Buchwert

Rz. 87 Führt die Fortschreibung des Equity-Ansatzes zu einem negativen Equity-Wert, ist die Beteiligung nach DRS 26.54 mit dem Erinnerungswert in der Konzernbilanz anzusetzen. Der negative Equity-Wert ist in der Nebenrechnung fortzuschreiben (sog. "U-Boot-Methode" oder "waterline-consolidation"). Übersteigen die Gewinne in späteren Perioden die kumulierten Verluste, ist die...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.1 Vereinheitlichung von Ansatz, Bewertung, Ausweis, Währung und Stichtag

Rz. 129 Zunächst sind die Abschlüsse hinsichtlich Ansatz (§ 300 Rz 27 ff.), Bewertung (§ 308 Rz 1 ff.), Darstellung (§ 300 Rz 13 ff. bzw. § 298 Rz 45 ff.), Währung (§ 308a Rz 1 ff.) und ggf. Stichtag (§ 299 Rz 1 ff.) zu vereinheitlichen.[1] Die so entstandenen Jahresabschlüsse werden als Handelsbilanz II bezeichnet.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Zwingende Aufstellung eines Zwischenabschlusses bei mehr als drei Monaten auseinanderliegenden Abschlussstichtagen (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 14 Der nach § 299 Abs. 2 Satz 2 HGB aufzustellende Zwischenabschluss dient ausschl. als Grundlage für die Aufstellung des Konzernabschlusses. [1] Durch den Zwischenabschluss ist es möglich, für den Zeitraum des Konzern-Gj die Daten des TU mit abweichendem Stichtag des Einzelabschlusses in den Konzernabschluss einzubeziehen. Bei der Aufstellung des Zwischenabschlusses ist...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)

Rz. 191 Unter die Vorschrift fallen nur Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.[1] Die Regelung von § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB ist eigentlich überflüssig, da faktische Verpflichtungen ohnehin als Verbindlichkeitsrückstellung nach Abs. 1 Satz 1 in der Handelsbilanz ausgewiesen werden. Die in der Praxis oftmals zu beobachtende...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Bedeutung von DRS 25 (Währungsumrechnung im Konzernabschluss)

Rz. 7 Mit DRS 25 hat das DRSC am 8.2.2018 einen Standard zur Währungsumrechnung verabschiedet, der die handelsrechtlichen Vorgaben zur Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften für die Aufstellung der Handelsbilanz II und zur Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen konkretisiert. Durch die Bekanntmachung des Standards am 3.5.2018 durch das BMJV wird bei Befolgung der Empfehlung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.3 Bildung von Bewertungseinheiten (§ 254 HGB)

Rz. 38 Für den Konzernabschluss ergeben sich in Bezug auf die Bildung von Bewertungseinheiten grds. keine Besonderheiten im Vergleich mit dem Jahresabschluss (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 254 HGB). Somit gelten die Grundsätze des IDW RS HFA 35 zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Bewertungseinheiten auch für den Konzernabschluss. Die Einheitstheorie des Konzernabschlusses kann...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2.2.2 Wesentliche Verbesserungen

Rz. 91 Analog zu Erweiterungen müssen sich wesentliche Verbesserungen eines VG über seinen ursprünglichen Zustand hinaus auf den VG als Ganzes beziehen. Eine lediglich tw. Verbesserung führt zu regelmäßigem Erhaltungsaufwand.[1] Rz. 92 Mangels eindeutiger Formulierung respektive Definition der Merkmale "wesentlich" und "ursprünglicher Zustand" bedingt die Festlegung weiterer ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 8 Die Verpflichtung zur einheitlichen Bewertung basiert auf dem Grundsatz der Einheitlichkeit. § 308 HGB dient dem Zweck der Generalnorm in § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB i. V. m. § 297 Abs. 3 HGB , die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Konzernabschluss entsprechend der wirtschaftlichen Einheit Konzern fordert. Rz....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.4.5 Computerhardware und Software

Rz. 215 Für Gj, die nach dem 31.12.2020 enden, wurde durch das BMF [1] steuerlich die Möglichkeit eingeräumt, die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung von drei Jahren auf ein Jahr herabzusetzen. Die Vorschrift lässt für steuerliche Zwecke somit – unabhängig von jeglichen Wertgrenzen – faktisch eine Sofortabschreibung der genannten...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5.3 Bildung bestimmter Posten (§ 270 HGB)

Rz. 62 Für die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen bei Aufstellung der Konzernbilanz unter vollständiger oder tw. Verwendung des Konzernjahresergebnisses ergeben sich keine Besonderheiten für den Konzernabschluss (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 270 HGB). Die Kapitalrücklage im Konzernabschluss umfasst nur die Kapitalrücklage des MU. Die Kapitalrücklagen der TU werden i. R. d. K...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 6 Die Regelungen des § 299 HGB zur Identität des Stichtags des Konzernabschlusses mit dem des Einzelabschlusses des MU sind eng mit den Vorschriften des Vierten Titels zur VollKons, die Konsolidierungsgrundsätze und Konsolidierungsmaßnahmen definieren (§§ 300–307 HGB), sowie mit den Regelungen des § 308 HGB zur einheitlichen Bewertung verknüpft. Zudem ergibt sich aus der...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 10 Die Bindung von § 307 HGB an die VollKons von TU bei der Konzernabschlusserstellung bedingt einen unmittelbaren Zusammenhang mit den sich aus §§ 301–306 HGB ergebenden einzelnen Konsolidierungsmaßnahmen sowie mit der sich aus § 308 HGB resultierenden einheitlichen Bewertung im Konzernabschluss. Darüber hinaus ergibt sich aus der Notwendigkeit der Vereinheitlichung der...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.5 Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 HGB)

Rz. 27 Für den Konzernabschluss ergeben sich keine vom Jahresabschluss abweichenden Besonderheiten für RAP (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 249 HGB). Durch den Grundsatz der Ansatzstetigkeit gem. § 246 Abs. 3 HGB bedarf es im Konzernabschluss einer dem Recht des MU entsprechenden einheitlichen Methode bei gleichen Sachverhalten. Anpassungen sind ggf. in der Handelsbilanz II vorzuneh...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 7 Die Vorschriften des § 252 HGB gelten für alle Kfl. und sind sowohl im Einzel- als auch im Konzernabschluss zu beachten. Die Pflicht zur Beachtung der GoB auch im Konzernabschluss ergibt sich dabei bereits aus § 297 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB, der vorschreibt, dass der Konzernabschluss klar und übersichtlich aufzustellen ist und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.3 Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung

Rz. 170 Zum Gegenstand der Konzernabschlussprüfung ist anzugeben, nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht aufgestellt wurden. Darüber hinaus sind Angaben zum Prüfungsgegenstand erforderlich betreffend die Prüfung[1] der Abgrenzung des Konsolidierungskreises, der Ordnungsmäßigkeit der in den Konzernabschluss einbezogenen Jahresab...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Ausweis von Privatvermögen und Steueraufwand (Abs. 3)

Rz. 35 Über § 264c Abs. 3 HGB wird konkretisiert, dass nur die VG bei der Personenhandelsgesellschaft erfasst und bewertet werden dürfen, die sich in ihrem wirtschaftlichen Eigentum befinden. Privatvermögen der Gesellschafter spielt insoweit für die Bilanz der KapCoGes keine Rolle.[1] Auch die i. R. d. einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlung erforderliche Definition ein...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Außerplanmäßige Abschreibung

Rz. 18 Im Fall einer dauerhaften Wertminderung (der beizulegende Wert des GoF ist dauerhaft unter dessen Buchwert gefallen) ist der GoF außerplanmäßig abzuschreiben (§ 309 Abs. 1 i. V. m. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB). Diese außerplanmäßige Abschreibung ist unabhängig von der planmäßigen Abschreibung vorzunehmen.[1] Es besteht insoweit eine Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1 Grundsachverhalte

Rz. 92 Die ergänzenden Vorschriften für KapG und KapCoGes brauchen von einem TU in der Rechtsform einer KapG, das in einen Konzernabschluss eines MU mit Sitz innerhalb eines Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den EWR einbezogen ist, unter bestimmten Voraussetzungen nicht beachtet zu werden. Damit besteht eine umfangreiche Erleichterung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2.1 Einbezug als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens

Rz. 105 Die Befreiung gem. § 264 Abs. 3 HGB erfordert die kumulative Erfüllung aller im Gesetzestext genannten Voraussetzungen. Grundvoraussetzung für die Befreiung ist zunächst, dass ein TU in den Konzernabschluss eines MU mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR einbezogen ist. Dabei liegt ein TU vor, wenn die Vorau...mehr