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Struktur und Grundannahmen des IFRS-Regelwerks / 4.2 Nachrangigkeit des Vorsichtsprinzips, zutreffende Vermögens- und Gewinnermittlung als Basisaufgabe

Dr. Norbert Lüdenbach
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Die handelsrechtliche Rechnungslegung dient u. a.

  • der Ermittlung des ausschüttungsfähigen Gewinns (Zahlungsbemessungsfunktion),
  • der Ermittlung der Steuern,
  • der Information von Gläubigern und Selbstinformation des Managements (Informationsfunktion) sowie
  • der Rechenschaftslegung des Managements gegenüber den Aktionären und Gesellschaftern (Rechenschaftsfunktion).

Hier von einer Pluralität der Bilanzierungszwecke zu sprechen, würde in die Irre führen: Dominierender Zweck der handelsrechtlichen Bilanz ist die Ermittlung und Begrenzung des ausschüttungsfähigen Gewinns. Vor diesem Hintergrund spielen Gläubigerschutz und Vorsichtsprinzip ihre prägenden Rollen. Der Kaufmann soll sich eher zu arm als zu reich rechnen. Der Gewinn und damit jedenfalls bei Kapitalgesellschaften der ausschüttungsfähige Betrag sollen eher zu niedrig als zu hoch ausgewiesen werden. Diese Grundentscheidung des Handelsrechts kann erklären, warum

  • Aktivierungswahlrechten (statt Aktivierungspflichten) in Sachen selbst erstellte immaterielle Anlagen, Disagio und aktive latente Steuern kaum relevante Passivierungswahlrechte (sondern Passivierungspflichten) gegenüberstehen,
  • Anschaffungskosten nur unter- und nicht überschritten werden dürfen und
  • Verluste bereits dann auszuweisen sind, wenn sie drohen, Gewinne hingegen erst dann, wenn sie endgültig realisiert sind.

Der Zusammenhang zwischen

  1. Begrenzung des ausschüttungsfähigen Gewinns,
  2. Gläubigerschutz und
  3. Vorsichtsprinzip

ist freilich weniger stringent, als es scheinen mag. Was zunächst die Ausschüttungsbegrenzung anbelangt, zeigen die Aktivierungswahlrechte der §§ 248 HGB (selbst erstellte immaterielle Anlagen) und 274 HGB (aktive latente Steuern), dass hierfür nicht zwingend der Bilanzansatz begrenzt werden muss. Werden die Posten in der Handelsbilanz aktiviert...

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