Fachbeiträge & Kommentare zu GmbH

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§ 17 GmbH-Recht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 322 Nach der Eintragung haftet gem. § 13 Abs. 2 GmbHG für Verbindlichkeiten der GmbH nur deren Vermögen, nicht das der Gesellschafter.[1286] Von diesem Grundsatz gibt es wesentliche Ausnahmen. Deren Geltendmachung erleichtert die Rspr. durch Einsichtsrechte in Akten des Insolvenzverfahrens – auch bei Abweisung mangels Masse.[1287] Es haftet nur der tatsächliche Gesellsch...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Vereinfachte Herabsetzung

Rz. 268 Kein Sperrjahr (vgl. Rdn 267) gibt es bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung nach §§ 58a bis 58f GmbHG; bei der zahlt die GmbH kein Kapital an Gesellschafter aus, sondern ihr Vermögen ist durch die Verluste gemindert; die Herabsetzung dient zur Beseitigung der Unterbilanz. Analog § 229 Abs. 1 S. 2 AktG soll der Beschluss zur Herabsetzung deren Zweck angeben.[1100]mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Bareinlage – Sacheinlage

Rz. 236 Wenn die Einlage anders als in Geld erbracht werden kann, muss der Beschluss gem. § 56 Abs. 1 GmbHG den Gegenstand der Sacheinlage und den Nennbetrag des Geschäftsanteils festsetzen, auf die sich die Sacheinlage bezieht (grundsätzlich entsprechend Gründung, vgl. Rdn 19). Enthält der Beschluss solche Bestimmungen nicht, ist der Erhöhungsbetrag in Geld zu leisten. Es s...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / IX. Muster: Nießbrauch an einem Geschäftsanteil

Rz. 204 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.28: Nießbrauch an einem Geschäftsanteil Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen: 1. Herr Tobias Trakel, Kaufmann, wohnhaft in _________________________, geb. am 27.7....mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Effektive Kapitalerhöhung

Rz. 234 Die Kapitalerhöhung dient der Zufuhr neuer Eigenmittel in das Vermögen der GmbH von außen. Man verwendet daher auch den Begriff "effektive Kapitalerhöhung". Daneben gibt es die nominelle Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gem. §§ 57c–57o GmbHG (vgl. Rdn 263) sowie genehmigtes Kapital (vgl. Rdn 231 ff.). Die bedingte Kapitalerhöhung entsprechend §§ 192 ff. AktG ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / V. Anmerkungen zum Muster

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§ 17 GmbH-Recht / VI. Muster: Gesellschaftsvertrag

Rz. 51 Für den Fall des Gründungsprotokolls eignet sich das Musterprotokoll (vgl. Rdn 60). Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.2: Gesellschaftsvertrag § 1 Sitz Der Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt am Main. § 2 Firma Die Firma der Gesellschaft lautet: Taxelex GmbH. § 3 Gegenstand Gegenstand der Gesellschaft ist die Erstellung und der Vertrieb branchenspezi...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 4. Steuerrechtliche Haftung

Rz. 135 Steuerrechtlich haftet der Geschäftsführer persönlich gem. §§ 34 Abs. 1, 69 AO.[620] Allein ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit ihn nicht von der Haftung z.B. wegen Nichtabführung einbehaltener Lohnsteuer; dafür haftet er auch nach Insolvenzantrag so lange, wie liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden sind und ihm das Gericht nicht dur...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / h) Eintragung im Handelsregister

Rz. 246 Mit der Eintragung der angemeldeten Kapitalerhöhung (vgl. Rdn 240) wird diese wirksam. Die Übernehmer neuer Einlagen sind ab diesem Zeitpunkt Gesellschafter (Erfordernis Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 1 GmbHG [1013]). Das Gericht hat nach §§ 57, 57a i.V.m. § 9c Abs. 1 GmbHG weitgehende Prüfungsbefugnisse und beträchtliche Prüfungspflichten. Es muss die Eintragung ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 12. Haftung für Stimmrechtsausübung

Rz. 342 Sofern Gesellschafter die GmbH bzw. andere Gesellschafter durch schuldhaft pflichtwidrige Stimmrechtsausübung schädigen, sollen sie wegen Verletzung von Mitgliedschaftsverhältnis bzw. Treuepflicht ersatzpflichtig sein können.[1357] Einen Verstoß gegen die Treuepflicht begründet es nicht, wenn Gesellschafter einvernehmlich außerhalb der Grenze des § 30 GmbHG Vermögen ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Auszahlungen an Gesellschafter

Rz. 285 Der Wortlaut des GmbHG verbietet nur Auszahlungen. Nach einhelliger Auffassung sind zudem Leistungen aller Art verboten, die wirtschaftlich betrachtet das GmbH-Vermögen verringern.[1121] Verboten sind offene und verdeckte, unmittelbare und mittelbare Zuwendungen inkl. Umgehungstatbeständen sowie der Verzicht auf eine Forderung gegen Gesellschafter.[1122] Aber nicht j...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / XIII. Anmerkungen zum Muster

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§ 17 GmbH-Recht / 11. Anmeldung zum Handelsregister – Kapitalaufbringung

Rz. 36 Die Gesellschaft ist durch sämtliche Geschäftsführer (§ 78 GmbHG) in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 Abs. 1 HGB, § 40 BeurkG)[159] bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, zum Handelsregister anzumelden (§ 7 GmbHG). Nach § 7 Abs. 2 S. 1 und 2 GmbHG muss auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrages und auf das Stammkapi...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Prüfung des Registergerichts – Unterbilanz als Eintragungshindernis?

Rz. 46 Gem. § 9c GmbHG lehnt das Registergericht die Eintragung der GmbH bei nicht ordnungsgemäßer Errichtung oder Anmeldung ab, u.a. bei Überbewertung von Sacheinlagen (vgl. Rdn 74, 76) oder Fehlen einer ordnungsgemäßen Gesellschafterliste (vgl. zu dieser Rdn 45).[198] Ablehnen darf es die Eintragung wegen mangelhafter, fehlender oder nichtiger Bestimmungen des Gesellschaft...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Handelsregisteranmeldung

Rz. 267 Ein Jahr nach der Bekanntmachung (vgl. Rdn 266) melden alle Geschäftsführer die Kapitalherabsetzung in öffentlich beglaubigter Form zum Handelsregister, § 58 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, an; dabei müssen sie versichern, dass die Gläubiger, die sich gemeldet und der Herabsetzung nicht zugestimmt haben, befriedigt oder sichergestellt sind. Das Registergericht prüft die Anmeldun...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Vorbelastung des Stammkapitals – Unterbilanzhaftung (Differenzhaftung, Vorbelastungshaftung)

Rz. 323 Soweit sich durch Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft bei Eintragung im Handelsregister eine Differenz zwischen dem Stammkapital und dem Wert des Vermögens[1289] ergibt, haften deren Gesellschafter anteilig auf Ausgleich; die Haftung kann ebenso wie die restliche Einlagepflicht der Gesellschafter eine Ausfallhaftung der Mitgesellschafter gem. § 24 GmbHG auslösen (v...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / VIII. Muster: Verpfändung eines Geschäftsanteils

Rz. 203 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.27: Verpfändung eines Geschäftsanteils Verhandelt am _________________________ zu _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienenmehr

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§ 17 GmbH-Recht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 85 Felix Trakel – Sohn des Herrn Trakel aus dem Sachverhalt A. I. (siehe Rdn 1) – ist gerade 18 geworden und hat mit seinem Kumpel Justus Klein aus Langeweile im Mathematikunterricht vor seinem Abitur Software zur Quantifizierung von Kreditrisiken entwickelt. Sie wollen mit dem Produkt in den Markt einsteigen und haben auch schon lose Zusagen von Banken, die Software zu ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 3. Haftung gegenüber privatrechtlichen Gläubigern

Rz. 130 Grundsätzlich[570] (vgl. Rdn 4) besteht keine direkte vertragliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber privatrechtlichen Gläubigern der GmbH;[571] ein Durchgriff auf ihn ist im Prinzip ausgeschlossen – mit wichtigen Ausnahmen.[572] a) Haftung aus Delikt, Garantenstellung, Produkthaftung Rz. 131 Der Geschäftsführer haftet, wenn er selbst bei Wettbewerbsverstößen oder...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Bargründung

Rz. 15 Die einfachste Gründungsform ist Bargründung, die das GmbHG als Normalfall sieht. Bei ihr muss jeder Gründer seine Einlageverpflichtung in bar aufbringen. Problematisch sind Gestaltungen, bei denen der Gesellschafter die Bareinlage zwar erbringt, kurz darauf jedoch z.B. ein Auto, Grundstück o.Ä. der GmbH verkauft. Das sollen i.d.R. unerlaubte verschleierte Sacheinlage...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / X. Muster: Handelsregisteranmeldung Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Rz. 277 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.36: Handelsregisteranmeldung Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Amtsgericht – Handelsregister – 60000 Frankfurt Zum Handelsregister der KreditRisikoQuantifizierung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) HRB _________________________ überreiche ich, der unterzeichnende einzige Geschäftsführermehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Grundsatz

Rz. 248 Die Rspr. unterstellte seit langem ohne (ausdrückliche) gesetzliche Grundlage eine verdeckte (oder "verschleierte") Sacheinlage, wenn bei einer Barkapitalerhöhung die Beteiligten die formellen Sacheinlagevorschriften dadurch umgehen, dass sie in sachlichem Zusammenhang mit der Barkapitalerhöhung (aufgrund nachgewiesener oder vermuteter Absprachen) Transaktionen vorne...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 11. Haftung bei Insolvenzverschleppung

Rz. 341 Beteiligen sich Gesellschafter aktiv an der Insolvenzverschleppung des Geschäftsführers[1353] (vgl. Rdn 134), können sie als Gehilfe, ggf. als Anstifter haften.[1354] Jeder Gesellschafter[1355] ist gem. § 15 Abs. 1 S. 2 InsO bei Führungslosigkeit berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen (§ 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG, vgl. Rdn 108) und gem. § 15a Abs. 3 InsO verpflichtet, wenn...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Stammkapital, Geschäftsanteil und Gründungsaufwand

Rz. 31 Der Gesellschaftsvertrag muss enthalten den Betrag des Stammkapitals (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) und die "Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt" (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Diese Erbringung der Stammeinlage ist Hauptpflicht des Gesellschafters.[127] Soweit die Einlage weder vom Za...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 4. Sicherungsabtretung von Geschäftsanteilen – Treuhand

Rz. 194 Möglich ist auch die (treuhänderische Sicherungs-)Abtretung eines Anteils[856] (vgl. Rdn 21 zur Treuhand bei der GmbH-Gründung). Der Treuhänder wird gegenüber der GmbH vollberechtigter und -verpflichteter Gesellschafter; in Ausnahmefällen kann je nach Gestaltung der Treugeber einem Gesellschafter gleichzustellen sein.[857] Schuldrechtliche Vereinbarung und sachenrecht...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 2. Rechtsfolge der Auflösung

Rz. 348 Die Auflösung führt nur zu einer Änderung des Zwecks der GmbH (nicht zum Ende ihrer Existenz). Dieser ist nicht mehr auf die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr gerichtet, sondern auf die Abwicklung des GmbH-Vermögens. Daher beendet die Auflösung nicht die Partei- und Prozessfähigkeit.[1373] Erst nach vollständiger Abwicklung, d.h. nach Begleichung sämtlicher Verbindlich...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Inhalt der Regelung des Hin- und Herzahlens

Rz. 256 Die Regelung (vgl. Rdn 251) stellt auf eine bilanzielle Betrachtungsweise ab. Die Verwendungsabrede soll bei einem vollwertigen Rückzahlungsanspruch der Einlagenbewirkung nicht entgegenstehen. Das zielt erklärtermaßen auf Fälle, in denen die GmbH dem Gesellschafter absprachegemäß eine Geldeinlage im Wege eines Darlehens wieder auszahlt, insb. im Rahmen eines Cash Poo...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Nach MoMiG: Darlehenscharakter entscheidend – ggf. Kündigungsbeschränkung

Rz. 302 §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO, §§ 6, 6a AnfG (vgl. Rdn 296) gelten für alle Arten von Darlehen von Gesellschaftern, auch z.B. Sachdarlehen, kurz- und langfristige oder stehengelassene Darlehen sowie grundsätzlich auch Sanierungskredite, für die gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 S. 2 InsO Sonderregeln bestehen (vgl. Rdn 307, zur Haftung Dritter vgl. Rdn 307 f., 309). Ents...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / III. Checkliste: Gesellschaftsvertraglicher Minderheitenschutz

Rz. 82 Es gibt viele Möglichkeiten, die Interessen einzelner Minderheitsgesellschafter oder diese insgesamt zu schützen. Einige Beispiele:mehr

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§ 17 GmbH-Recht / V. Muster: Einberufungsverlangen

Rz. 165 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.21: Einberufungsverlangen Einschreiben/Rückschein Geschäftsführer der Trakel und Kollegen Taxelex GmbH Wir, die unterzeichnenden Gesellschafter Matthias Meier und Jürgen Gutmann, halten ausweislich der Gesellschafterliste zusammen Geschäftsanteile im Nennbetrag von insg. 80.000 EUR am Stammkapital der Gesellsch...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 5. Beendigung der Sonderregelungen durch Kapitalerhöhung

Rz. 93 Nach einer Kapitalerhöhung mindestens auf den Betrag des Mindeststammkapitals von 25.000 EUR (vgl. Rdn 31) gelten gem. § 5a Abs. 5 GmbHG die Sonderregeln von § 5a Abs. 1–4 GmbHG nicht mehr.[311] Eine solche Kapitalerhöhung ist nach der gesetzlichen Konzeption vor allem durch die Umwandlung der gesetzlichen Rücklage nach § 57c GmbHG durch Kapitalerhöhung aus Gesellscha...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Darlegungs- und Beweislast, Verjährung

Rz. 338 Nach Trihotel (vgl. Rdn 332) trägt "grundsätzlich" die GmbH die Darlegungs- und Beweislast für alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB, insb. die Kausalität.[1340] Die vom BGH in der vorherigen Rspr. aufgestellten Beweiserleichterungen[1341] gelten m.E. fort. 2008 hat der BGH geradezu apodiktisch den Gerichten zu beachten aufgegeben, dass di...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Unwiderlegbare Vermutung: Gesellschafter nur die in Gesellschafterliste eingetragene Person

Rz. 177 Nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG gilt[789] im Verhältnis zur GmbH "im Falle einer Veränderung in der Person der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung" als Inhaber des Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist.[790] Die Vermutung ist nach wohl h.M. unwiderleglich.[791] Sie tritt erst mit de...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Gesellschafterliste beim Handelsregister

Rz. 173 An die Gesellschafterliste knüpfen insb. § 16 GmbHG (gegenüber der GmbH gilt nur als Gesellschafter, wer in der Liste eingetragen ist, vgl. Rdn 177 ff.) und der Gutglaubensschutz an (vgl. Rdn 182). Vgl. Rdn 360 zu Fragen in Zusammenhang mit dem Transparenzregister. Gem. § 40 Abs. 1 GmbHG müssen die Geschäftsführer unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in d...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Geschäftsführerpflichten

Rz. 112 Unabhängig vom Anstellungsvertrag hat der Geschäftsführer als Organ Pflichten gegenüber Gesellschaft und Gläubigern: Er muss den Gesellschaftszweck aktiv verfolgen und alles unterlassen, was der Gesellschaft schaden könnte. Seine Hauptpflichten sind Vertretung, Geschäftsführung einschl. Treuepflichten, zu denen die Verschwiegenheitspflicht zählt,[410] sowie Buchführu...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 3. Verpfändung von Geschäftsanteilen

Rz. 192 Die Bestellung eines Pfandrechts an einem Geschäftsanteil richtet sich nach den für die Übertragung geltenden Vorschriften. Die Verpfändung ist zulässig, soweit die Abtretung zulässig ist (§ 1274 Abs. 2 BGB). Sie erfordert einen notariell beurkundeten Vertrag gem. § 15 Abs. 3 GmbHG,[846] die Verpflichtung hierzu ist formlos gültig. Der Gesellschaftsvertrag kann die V...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss – Ausfallhaftung

Rz. 237 Alle Gesellschafter der GmbH haben nach heute h.M. analog § 186 AktG ein gesetzliches Bezugsrecht auf das erhöhte Stammkapital.[966] Die ursprüngliche Satzung kann das Bezugsrecht einschränken oder ausschließen.[967] Auch der Kapitalerhöhungsbeschluss soll nach h.M. unter besonderen Voraussetzungen (vgl. dazu sogleich) das Bezugsrecht ausschließen können. Das ist m.E....mehr

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§ 17 GmbH-Recht / i) Kapitalerhöhung durch Sacheinlage

Rz. 247 § 56 GmbHG sieht die Kapitalerhöhung durch Sacheinlage[1015] vor (zu den weitgehend ähnlichen Fragen bei der Gründung vgl. Rdn 73). Anders als für die Gründung schreibt das Gesetz keinen Sacheinlagebericht vor.[1016] § 57 Abs. 3 GmbHG fordert anders als § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG nicht ausdrücklich die Vorlage von "Unterlagen darüber, dass der Wert der Sacheinlagen den N...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Deckung durch vollwertigen Anspruch gegen Gesellschafter

Rz. 286 Die Vollwertigkeit richtet sich nach bilanziellen Grundsätzen. Gem. § 253 Abs. 1, Abs. 3 HGB ist eine Forderung vollwertig, wenn sie nicht mit einem über das allgemeine Kreditrisiko hinausgehenden konkreten Ausfallrisiko belastet ist, so dass der Gesellschafter mit hoher Wahrscheinlichkeit bei Fälligkeit leisten kann.[1130] Daher ist eine Besicherung des Anspruchs ge...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / e) Haftung des Erwerbers für Einlagenrückstände

Rz. 181 Gem. § 16 Abs. 2 GmbHG haftet der Erwerber neben dem Veräußerer für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gem. § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 13. Steuerliche Haftung

Rz. 343 Gem. § 74 AO haftet der an einem Unternehmen wesentlich beteiligte Eigentümer von Gegenständen für die Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 2. Geschäftsführungs-, Handlungs- und Vertretungsmacht, Bestellungsdauer, Abberufung, Pflichten

a) Geschäftsführung und Vertretung Rz. 107 Die Geschäftsführer sind nach § 35 Abs. 1 GmbHG das Handlungs- und Vertretungsorgan, das die GmbH im Rechtsverkehr nach außen[363] vertritt. Ihre im GmbHG nicht definierte weitere Pflichtaufgabe ist die Geschäftsführung: Sie umfasst alle zur Verfolgung des Zwecks der GmbH erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen inkl. Unternehmens...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / III. Checkliste: Gründung durch einen Bevollmächtigten

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§ 17 GmbH-Recht / 3. Freie Verfügung

Rz. 75 Die Geschäftsführer dürfen die Gesellschaft zum Handelsregister gem. § 7 Abs. 3 GmbHG erst anmelden, wenn die Sacheinlagen in vollem Umfang geleistet worden sind und endgültig zu ihrer freien Verfügung stehen (vgl. Rdn 36).mehr

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§ 17 GmbH-Recht / IV. Anmerkungen zum Muster

Rz. 199 Zur Erklärung 3: Ein Ehegatte bedarf zur Veräußerung der Zustimmung des anderen Ehegatten gem. § 1365 Abs. 1 BGB, wenn der Anteil fast sein ganzes Vermögen darstellt. Nach BGHZ 132, 218 gilt dies entsprechend bei Kauf unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / V. Anmerkungen zum Muster

Rz. 357 Vgl. zu den Versicherungen Rdn 349, Muster in Rdn 54 nebst Anmerkung bei Rdn 55, was entsprechend für die Versicherungen des Liquidators gilt.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 6. Kapitalherabsetzung und anschließende Kapitalerhöhung

Rz. 269 Möglich und insb. in Sanierungsfällen verbreitet ist eine Kapitalherabsetzung und anschließende Kapitalerhöhung. Dabei sind gesellschaftsrechtliche Treuepflichten zum Schutz der Minderheitsgesellschafter zu beachten[1101] (vgl. Rdn 264).mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 5. Alternative (5): Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Rz. 232 Die Jungunternehmer Felix und Justus aus dem Fall E I (siehe Rdn 85) sind groß ins Geschäft gekommen. Sie haben schon erhebliche Rücklagen gebildet. Sie empfinden es allerdings als einen diskriminierenden Makel, dass sie in der Firma ihres Unternehmens den Zusatz "haftungsbeschränkt" führen müssen. Sie möchten außerdem auch die Fessel los sein, ständig ein Viertel ih...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 5. Gründungsformen

a) Bargründung Rz. 15 Die einfachste Gründungsform ist Bargründung, die das GmbHG als Normalfall sieht. Bei ihr muss jeder Gründer seine Einlageverpflichtung in bar aufbringen. Problematisch sind Gestaltungen, bei denen der Gesellschafter die Bareinlage zwar erbringt, kurz darauf jedoch z.B. ein Auto, Grundstück o.Ä. der GmbH verkauft. Das sollen i.d.R. unerlaubte verschleier...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Vermächtnis

Rz. 210 Der Gesellschafter kann seinen Anteil durch Vermächtnis einem Erben (Vorausvermächtnis) oder einem Dritten vermachen. Ist das Vermächtnis dem Werte nach so hoch, dass der Wert des Pflichtteiles unterschritten ist, haben die Erben gegen den Vermächtnisnehmer Pflichtteilsergänzungsansprüche. Der Vermächtnisnehmer hat gegen die Erben bzw. die Erbengemeinschaft einen sch...mehr