Fachbeiträge & Kommentare zu Gleichstellung

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Sauer, SGB IX § 173 Ausnahmen / 2.6 Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch im Zeitpunkt der Kündigung

Rz. 17 Mit der Regelung des Abs. 2a (ab 1.1.2018 Abs. 3) ist eine weitere Ausnahme von der Anwendung der Vorschriften über den besonderen Kündigungsschutz eingefügt worden. Der Bundesrat sah es für erforderlich an, zunehmendem Missbrauch des Kündigungsschutzes entgegenzuwirken, der sich darin zeigte, dass Arbeitnehmer ein von vornherein aussichtsloses Feststellungs- oder Glei...mehr

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Sauer, SGB IX § 65 Leistung... / 2.3 Berufliche Eignung/Arbeitserprobung (Abs. 3)

Rz. 22 Die Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung (Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Rehabilitanden zur Abklärung des Leistungsvermögens; dient vor allem der Feststellung der körperlichen, geistigen und psychischen Belastbarkeit für eine spätere berufliche Bildungsmaßnahme oder Arbeitstätigkeit; früher auch als Berufsfindung bezeichnet) oder Arbeitserprobun...mehr

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Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.8 Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung (Abs. 7)

Rz. 88 Der Mehrbedarf nach Abs. 7 ab 1.1.2011 (vgl. auch § 77 Abs. 6) i. d. F. der Neuregelung ab 1.1.2021 setzt dezentrale Warmwassererzeugung voraus. Damit ist im Ergebnis gemeint, dass dem Leistungsberechtigten Mehraufwand entsteht, den er für die Zubereitung von Warmwasser aufbringen muss und den er nicht über die Heizkosten abrechnen kann. Das ist regelmäßig der Fall, w...mehr

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / 1 Rechte und Pflichten des befristet Beschäftigten

Vom Grundsatz her ist das befristete Arbeitsverhältnis ein ganz normales Arbeitsverhältnis. Es gelten unter den Parteien dieselben Rechte und Pflichten, wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis auch. Dies hat zur Folge, dass alle gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Regeln (z. B. hinsichtlich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen etc.) auch für dieses ...mehr

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / 5 Auflösende Bedingung

Rechtlich besteht auch die Möglichkeit, eine auflösende Bedingung zu vereinbaren, die nach Wirkung und Zulässigkeitsvoraussetzungen von der Zeit- und Zweckbefristung zu unterscheiden ist. Von einer Befristung, speziell einer Zweckbefristung, bei der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls vom Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt[1], unterscheidet sich eine...mehr

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Heimarbeit: Arbeitsrechtlic... / 1 Allgemeine Vorschriften/Begriffsbestimmungen

Zu den in Heimarbeit Beschäftigten zählen Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende. Heimarbeiter ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 HAG, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigene Wohnung oder selbstgewählte Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet[1], jedoch die Verwertung d...mehr

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Heimarbeit: Arbeitsrechtlic... / 2 Staatliche Aufsicht und Heimarbeitsausschüsse

Der Schutz der Heimarbeiter soll vorrangig durch staatliche Aufsichtsmaßnahmen gegenüber den Auftraggebern und Zwischenmeistern gewährleistet werden. Die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung des HAG liegt vorrangig bei der jeweiligen obersten Arbeitsbehörde des Landes, also dem Landesarbeitsministerium[1] – in der Praxis zuständig sind die Gewerbeaufsichtsämter. ...mehr

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Probezeit im Arbeitsverhältnis / 4.2.7 Inhalt des Arbeitsverhältnisses im Übrigen

Das befristete Probearbeitsverhältnis ist ein normales Arbeitsverhältnis. Es werden von Anfang an unter den Parteien dieselben Rechte und Pflichten begründet, wie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Dies hat zur Folge, dass alle gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Regeln (z. B. hinsichtlich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen etc.) auch für ...mehr

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Jansen, SGG § 73a Prozessko... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 73a ordnet an, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe (§ 114 ff. ZPO) entsprechend für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren gelten, unabhängig davon, ob es sich um ein Verfahren nach § 183 oder § 197a handelt (vgl. zu den Kostensystemen der SGG Kommentierung zu § 183 Rz. 2). Auf die beigefügten ZPO...mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 2.1.9 Organ- und Gewebespender (Satz 1 Nr. 3a)

Rz. 49 Satz Nr. 3a begründet einen Pflichtversicherungstatbestand für Organ- und Gewebespender. Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass Rentenversicherungspflicht von Spendern von Organen und Geweben auch dann besteht, wenn der Empfänger privat krankenversichert ist. In diesen Fällen erhalten die Spender von dem privaten Krankenversicherungsunternehmen des Empfänge...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitnehmerüberlassung / 1.7 Equal Pay und Equal Treatment

§ 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG [1] bestimmt, dass Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung grundsätzlich einen Anspruch auf die im Betrieb des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers des Entleihers haben (Gebot des sog. Equal Pay und Equal Treatment). Aus dem Wortlaut "wesentliche Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Arbeitn...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.4 Gleichstellung von Aufhebungsverträgen

Rz. 20 Endet das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit statt durch Kündigung des Arbeitgebers einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag, stellt sich die Frage, ob § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG entgegen seinem Wortlaut auch auf diesen Beendigungstatbestand Anwendung findet oder ob der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 2 EFZG mit dem rechtli...mehr

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FF 11/2025, Referentenentwu... / II. DAV moniert vertane Chance zur Gleichstellung

1. Das Festhalten an der 2-Elternschaft und den bisherigen klassischen Elternkategorien Vater und Mutter ist jedoch – entgegen den Plänen der vormaligen Bundesregierung – nicht auf der Höhe der Zeit. Es berücksichtigt vor allem nicht die gelebten Realitäten und Familienkonstellationen unter Einschluss der vielfältigen reproduktionsmedizinischen Möglichkeiten. Die gesamte Pro...mehr

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ZErb 11/2025, Immobilienver... / VII. Regulierung

In Ansehung der Schutzbedürftigkeit von Verbrauchern steht aktuell die Frage einer zukünftigen, gegebenenfalls gesetzlichen Regulierung der Märkte für Immobilienverrentungsprodukte im Raum. Zunächst gilt das Prinzip der freien Marktwirtschaft. D.h., jeder hat grundsätzlich das Recht, legale Angebote zu gestalten und anzubieten. Die sich dabei entwickelnden Märkte sind hinzun...mehr

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ZErb 11/2025, Kein Schweige... / 1 Gründe

I. Die Kläger begehren von der Beklagten Auskunft über die Konten und Wertpapierdepots des am 6.1.1933 geborenen und am 14.8.2022 verstorbenen … (im Folgenden: Erblasser). Der Erblasser war in erster Ehe mit Frau … verheiratet. Aus dieser Ehe gingen vier Kinder hervor, nämlich die drei Kläger und Frau … . In zweiter Ehe war der Erblasser verheiratet mit Frau … . Mit Ehevertra...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Gleichstellung von pflichtteilsberechtigten Eltern und Ehegatten mit pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen (Abs. 2)

Rz. 45 Gem. Abs. 2 gelten die in Abs. 1 unter Nr. 1–4 enumerativ aufgezählten Pflichtteilsentziehungsgründe nicht nur für die Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings. Vielmehr unterliegen auch die Entziehungen des Eltern- bzw. des Ehegattenpflichtteils denselben Anforderungen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der gleichgeschlechtliche Lebenspartner gem. § 10 Abs. ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Gleichstellung des Erbschaftserwerbers mit dem Erbschaftsbesitzer

Rz. 7 Der Erbschaftserwerber wird mit dem Erbschaftsbesitzer durch § 2030 BGB gleichgestellt, so dass auf ihn grundsätzlich sämtliche Vorschriften der §§ 2018–2029 BGB anzuwenden sind. Die Herausgabepflicht des Erwerbers erstreckt sich also auch auf die Surrogate (§ 2019 BGB), die Nutzungen (§ 2020 BGB) und die Bereicherung (§ 2021 BGB). Der Erwerber haftet aber immer nur in...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2 Anwendungsbereich (Abs. 1)

Rz. 3 Gem. § 11 Abs. 1 EFZG ist die Norm auf die in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 HAG, Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende) anzuwenden sowie die in § 1 Abs. 2a- d HAG bezeichneten Personen (Heimarbeitnehmerähnliche Personen, Hausgewerbetreibende mit mehr als 2 fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern sowie Lohngewerbetreibende und Zwischenmeister), wenn sie hinsichtli...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Bedeutung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes und des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes

Rz. 10 Mit Inkrafttreten des KindRG sind die Vorschriften über die Legitimation nichtehelicher Kinder (§§ 1719–1740g BGB a.F.) ersatzlos entfallen. Mit der früheren Regelung sollte einem nichtehelichen Kind bei nachfolgender Eheschließung der Eltern der Status eines ehelichen Kindes zukommen. Mit der Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder seit dem 1.4.1998[45] wa...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Ausstattungen

Rz. 12 Es muss Ausstattung i.S.d. § 1624 Abs. 1 BGB vorliegen, also Zuwendung an ein "Kind". Abweichend vom Wortlaut des § 1624 BGB sollen i.R.d. § 2050 Abs. 1 BGB auch Zuwendungen an Enkel usw. ausgleichspflichtig sein, soweit ihnen der Ausstattungszweck der Vorschrift zugrunde lag.[50] Nach Auffassung von Löhnig ist in diesem Fall indessen nicht der Enkel, sondern das Kind...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 3.2 Höhe des Anspruchs und Anspruchsberechtigte

Rz. 8 Gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 EFZG beträgt der Zuschlag für (Nr. 1) Heimarbeiter, für Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte und die nach § 1 Abs. 2a HAG Gleichgestellten 3,4 %, für (Nr. 2) Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als 2 fremden Hilfskräften und die nach § 1 Abs. 2b, c HAG Gleichgestellten 6,4 %. Nicht anspruchsberechtigt sind Gleichgestellte nach § 1 Abs. 2...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Zuwendungen, die ausgleichungs- und anrechnungspflichtig sind (Abs. 4)

Rz. 17 Nach Abs. 4 der Vorschrift ist eine ausgleichungspflichtige Zuwendung, die zugleich nach § 2315 BGB anrechnungspflichtig ist, nur mit der Hälfte des Wertes auf den Pflichtteil anzurechnen. Es ist somit zunächst das Ausgleichungsverfahren durchzuführen. Im Anschluss erfolgt die Berechnung des Pflichtteils unter Anrechnung des hälftigen Zuwendungswertes.[36] Bei der Ber...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Ehebezogene Zuwendungen, die nicht durch güterrechtliche Vereinbarungen erfolgen

Rz. 62 I.d.R. mangelt es den Eheleuten an der Einigkeit über die objektive Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Da solche Zuwendungen im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich nicht als Schenkung bewertet werden,[247] müsste hieraus grundsätzlich der Schluss zu ziehen sein, dass ehebezogene Zuwendungen immer ergänzungsfest seien. Um den hiermit verbundenen Gestaltungs...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Gesetzliche Erben

Rz. 4 Für den Kreis der nach § 2104 BGB berufenen gesetzlichen Erben gilt gem. § 2066 S. 2 BGB der Zeitpunkt des Nacherbfalls.[14] Erst mit dessen Eintritt steht fest, wer konkret berufen ist.[15] Vorher steht den gesetzlichen Erben daher kein Anwartschaftsrecht (vgl. § 2108 Rdn 3 ff.) zu, das sie vererben könnten.[16] Zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört nicht, wer durch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Gemeinschaftliches Testament bei Lebenspartnern

Rz. 5 Durch das Gesetz zur Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften (LPartG) v. 16.2.2001[8] wurde auch Lebenspartnern i.S.d. § 1 LPartG die Möglichkeit eröffnet, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, vgl. § 10 Abs. 4 S. 1 LPartG; § 10 Abs. 4 S. 2 LPartG erklärt dazu die für das gemeinschaftliche Testament unter Ehegatten geltenden Vorschriften de...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1970–1974 BGB

Rz. 1 Den Regeln dieses Untertitels ist gemeinsam, dass dem Interesse des Erben, sein Eigenvermögen vor dem Zugriff unbekannter Nachlassgläubiger unter bestimmten Voraussetzungen zu bewahren, ein besonderer Schutz eingeräumt wird.[1] Im Einzelnen befassen sich die Bestimmungen des Untertitels mit zwei unterschiedlichen Fällen der Haftungsbeschränkung gegenüber einzelnen Nach...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Voraussetzung für die Anwendung von § 2305 BGB ist, dass der Pflichtteilsberechtigte (vgl. § 2303 BGB) Miterbe geworden ist.[9] Die Miterbenstellung ergibt sich entweder aufgrund letztwilliger Verfügung oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge (in Ausnahmefällen kann auch eine Schenkung von Todes wegen die Miterbenstellung begründen).[10] Letzteres allerdings nur in der Kon...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2050 ff.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsfolgen bei Vorliegen von Beschränkungen und Beschwerungen

Rz. 10 Ist der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil mit Beschränkung oder Beschwerung i.S.v. § 2306 BGB belastet, so stellt S. 2[39] klar, dass der Wert der Beschränkungen und Beschwerungen im Rahmen der Berechnung des Zusatzpflichtteils nicht zum Ansatz kommt.[40] § 2305 BGB dient also ausdrücklich nicht dem Ziel, den Pflichtteilsberechtigten vor den wirtschaf...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / B. Historische Entwicklung

Rz. 11 Bereits im römischen Recht war der Gedanke einer Beschränkung der Testierfreiheit des Erblassers verankert.[15] Im Wege der Anfechtungsklage konnten die nächsten Angehörigen gegen das sie beschränkende Testament vorgehen ("Querela inofficiosi testamenti")[16] Die Klage war unzulässig, wenn dem Angehörigen wenigstens die "Quota legittima", also ¼ des Nachlasses hinterl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Schuldner

Rz. 31 Die Bezahlung der Vergütung ist eine Nachlassverbindlichkeit, so dass grundsätzlich die Erben verpflichtet sind, die Vergütung aus dem Nachlass zu zahlen. Der Rechtsbegriff der "Erbfallschulden" erfasst grds. auch die Testamentsvollstreckervergütung.[66] Die Auslegung kann aber auch das Gegenteil ergeben.[67] Unter "etwaige Kosten der Vermächtniserfüllung" ist nicht o...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Fristbeginn bei Rente und dauernder Last

Rz. 99 Erfolgt eine Schenkung gegen Leibrente[414] (oder sonstige wiederkehrende Versorgungsleistungen, dauernde Lasten), beginnt die Frist grundsätzlich mit Aufgabe der Eigentümerstellung zu laufen.[415] Denn die rein finanziellen Leistungen des Beschenkten vermitteln dem Schenker gerade nicht den Genuss der verschenkten Sache,[416] sondern etwas qualitativ vollständig ande...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Dem Erblasser war das Pflichtteilsrecht nicht bekannt

Rz. 20 Weitere Voraussetzung ist, dass dem Erblasser bei Errichtung seiner letztwilligen Verfügungen das Pflichtteilsrecht nicht bekannt war. Hierunter fällt der Fall, dass dem Erblasser die Geburt eines Abkömmlings nicht bekannt war oder er subjektiv davon ausging, ein Pflichtteilsberechtigter sei bereits verstorben, auch wenn dies nicht zutreffend ist.[35] Zweifelt der Erb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Grundsatz

Rz. 4 Die Abkömmlinge des Erblassers sind die Erben erster Ordnung i.S.d. § 1924 Abs. 1 BGB, also seine Verwandten in gerader absteigender Linie (§ 1589 Abs. 1 S. 1 BGB)[14] (Kinder, Enkel, Urenkel etc.). Das Verwandtschaftsverhältnis eines Abkömmlings zur Mutterfamilie wird nach § 1591 BGB durch die Frau vermittelt, die das Kind geboren hat,[15] und zwar auch dann, wenn das...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.4.3 Unterhaltspflichten

Rz. 841 Im Rahmen der Sozialauswahl sind ferner die Unterhaltspflichten der einzubeziehenden Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Je stärker ein Arbeitnehmer durch Unterhaltspflichten finanziell belastet wird, desto höher ist sein Schutzniveau. So ist ein Interessenausgleich, im Rahmen dessen bei der Gewichtung der Sozialfaktoren die Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten a...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.3.2 Anfechtung des Arbeitsvertrags

Rz. 28 Der Arbeitsvertrag ist nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig, wenn eine Vertragspartei ihre Willenserklärung wirksam angefochten hat. Allerdings führt die Anfechtung im Arbeitsrecht nicht zur Nichtigkeit ex tunc (d. h. die Nichtigkeit gilt nicht rückwirkend), wenn der Arbeitsvertrag bereits in Vollzug gesetzt wurde, denn andernfalls würden Schwierigkeiten bei der Rückabwicklu...mehr

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bAV: Insolvenzschutz / 2 Privatrechtliche Insolvenzsicherung

Arbeitgeber sichern die Ansprüche der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz häufig über die gesetzlich eingerichtete Insolvenzsicherung hinaus zusätzlich privatrechtlich ab. Diese privatrechtliche Absicherung erfolgt z. B. über das Modell der doppelseitigen Treuhand (sog. Contractual Trust Agreement – CTA-Modelle). Im Rahmen einer V...mehr

Kommentar aus Haufe TVöD Office Premium
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1 Betriebe und Verwaltungen

Rz. 4 Da das MuSchG keinen eigenständigen Betriebsbegriff verwendet, ist bei § 26 Abs. 1 auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Betriebsbegriff abzustellen. Danach versteht man unter einem Betrieb eine organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mithilfe von technischen und immateriellen Mi...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / aa) Schwerbehinderte

Rz. 497 Der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen[899] gilt gem. §§ 168 ff. SGB IX für Schwerbehinderte und über § 151 Abs. 3 SGB IX diesen i.S.d. § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellte behinderte Menschen. Das Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes setzt grundsätzlich voraus, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung entweder die Schwerbehinderung bereits festg...mehr

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Besonderer Kündigungsschutz... / 5 Schwerbehinderte Menschen

Nach § 168 SGB IX bedarf die ordentliche und über § 174 Abs. 1 SGB IX auch die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Eine ohne Zustimmung des Integrationsamts vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 134 BGB unwirksam und ist ein Indiz für eine beab...mehr

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§ 37 Sozialrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 3 Das SGB IX zielt darauf, die selbstbestimmte Teilhabe des behinderten Menschen am gesellschaftlichen Leben zu fördern und Benachteiligungen zu verhindern. Hierzu gehört z.B. das Zustimmungserfordernis des Integrationsamts bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber (§§ 168 SGB IX ff.),[3] Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX),[4] vorg...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / i) Insolvenzrechtliche Sanktionen angeblich auch für Dritte

Rz. 309 Gem. § 32a Abs. 3 S. 1 GmbHG a.F. galten die Vorschriften zum Eigenkapitalersatz sinngemäß für "Rechtshandlungen … eines Dritten", die der Darlehensgewährung des Gesellschafters wirtschaftlich entsprechen. Das MoMiG verwendet die Worte "eines Dritten" nicht. Daran knüpft sich die Frage an, ob auch dessen Leistungen dem Gesellschafterdarlehen "wirtschaftlich entsprech...mehr

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§ 1 Aktienrecht / 1. Bedeutung der Rechtsform

Rz. 2 Die geringe Zahl an Aktiengesellschaften (aktuell dürfte sich die Zahl in einer Größenordnung von 13.000 bewegen zuzüglich knapp 1.000 SEs gegenüber deutlich mehr als 1,5 Mio. GmbHs),[1] steht im Gegensatz zur wirtschaftlichen Bedeutung der Rechtsform. Etwa ein Drittel des Umsatzes der deutschen Industrie wird durch Unternehmen in der Rechtsform der AG erwirtschaftet. ...mehr

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§ 1 Aktienrecht / 4. "Kleine" AG

Rz. 9 Mit dem Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts vom 2.8.1994 (BGBl I 1961) hat der Gesetzgeber mit dem Ziel, die Rechtsform der AG namentlich für den Mittelstand attraktiver zu machen, hinsichtlich einiger Bestimmungen des Aktienrechts für nicht börsennotierte Gesellschaften Erleichterungen vorgesehen. Im Einzelnen betrifft dies di...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / f) Nutzungsüberlassung

Rz. 305 Die eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung entsprach nach h.M. vor MoMiG wirtschaftlich der Darlehensgewährung und war Eigenkapitalersatz. Typischer Fall ist die Überlassung von Anlagegegenständen, insb. beweglichen Sachen und Grundstücken an die GmbH zur Nutzung bzw. zum Gebrauch; kritisch waren daher z.B. Sale and Lease Back, Finanzierungsleasing sowie Miete, P...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / III. Vorentscheidungen im Ausland und Tatbestandswirkung (Verjährung)

Rz. 6 Mit der ip-rechtlichen Fragestellung einher geht die Notwendigkeit der Ermittlung etwaig relevanter ausländischer Entscheidungen. Rechtskräftige Entscheidungen [19] ausländischer Gerichte sind von Amts wegen zu berücksichtigen.[20] Es erfolgt eine automatische (dh inzident festzustellende[21]) Anerkennung. Die Rechtswirkungen der ausländischen Entscheidung werden auf da...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / 1. Überblick über den Bestand an autonomen Kollisionsnormen des deutschen Rechts

Rz. 108 Die geschriebenen Kollisionsnormen setzen sich aus den allgemeinen Vorschriften über die Anwendung des Kollisionsrechts (Art. 3–6 EGBGB in Abschn. 1; Allg. Teil) und den Verweisungsnormen in den Art. 7–48 EGBGB (Bes. Teil) zusammen. Im Besonderen Teil regeln Art. 7–12 EGBGB (Abschn. 2) das Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte, darunter in Art. 8 die...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Vorschusspflichten gegenüber Kindern

Rz. 642 Nach Vereinheitlichung der Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz, das Gesetz zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten und das Kindesunterhaltsgesetz sowie dem Wegfall aller unterhaltsrechtlichen Sondervorschriften für das nichteheliche Kind (§§ 1615b bis 1615k BGB a.F.) durch Verweis in § 1615a BGB auf die ...mehr

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§ 37 Sozialrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 9 Um die Klagefrist von einem Monat (§ 87 SGG) zu wahren, genügt ein Schreiben an das Sozialgericht (ggf. auch an einen Sozialleistungsträger, § 91 SGG), mit dem Hinweis auf den Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid, der angefochten wird. Nach Akteneinsicht und Rücksprache mit dem Mandanten ist die Klage zu begründen und der Klageantrag zu formulieren.[16] Dazu kann das Ger...mehr