Fachbeiträge & Kommentare zu Gewinnermittlung

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.5 Verhältnis von § 23 UmwStG zu anderen Vorschriften

Tz. 11 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 § 23 UmwStG verdrängt spezialges die allg Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 8 Abs 1 KStG iVm 5 bis 7k EStG, soweit der Regelungsbereich des § 23 UmwStG reicht (dies gilt auch für die inl BetrSt-Gewinnermittlung von im Ausl ansässiger Übernehmerin, s Tz 10). Hinsichtlich der Gewinnermittlung bezogen auf das iRd Sacheinlage übernommene Verm...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Isolierte Veräußerung der Milchreferenzmenge

Rn. 230d Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Der Gewinn aus der (isolierten) Veräußerung der Milchreferenzmenge stellt laufenden Gewinn dar; er ist weder unter dem Gesichtspunkt einer Teilbetriebsveräußerung noch als Entschädigung iSd § 24 Nr 1 Buchst b EStG tarifbegünstigt (s Rn 220). Auch eine Rücklagenbildung nach §§ 6b, 6c EStG scheidet aus, weil es sich diesbezüglich um ein imma...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (§ 13a Abs 3 S 4–6 EStG)

Rn. 160 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 LuF haben (seit VZ 2011) gem § 25 Abs 4 EStG die ESt-Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das FA zu übermitteln; Entsprechendes gilt gem § 60 Abs 4 EStDV auch für eine EÜR. Zur Gleichbehandlung aller LuF und zur Förderung der elektronischen Kommunikation sieht § 13a Abs 3 S 4 EStG nunmehr vor, auch...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Sachlicher Anwendungsbereich

Rn. 7 Stand: EL 186 – ET: 01/2026 Begünstigt sind alle der individuellen Einkommensbesteuerung unterliegenden Einkünfte aus LuF iSd § 13 EStG, und dies unabhängig von der Gewinnermittlungsart und ihrem Herkommen. Der Tarifermäßigung unterliegen somit auch Einkünfte von Land- und Forstwirten mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG und Gewinnschätzung sowie von ruhenden, aber noch...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fb) Auswirkungen beim Verpächter

Rn. 197a Stand: EL 130 – ET: 09/2018 Der Verpächter ermittelt seinen Gewinn aus der eisernen Verpachtung regelmäßig nach § 4 Abs 3 EStG. Soweit er bisher bilanzierend war, ergeben sich hieraus uU Hinzurechnungen u Abrechnungen nach den in R 4.6 Abs 2 EStR 2012 aufgestellten Grundsätzen (insb durch die Auflösung etwaiger gebildeter Rückstellungen u passiver RAP). Während der B...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3 Erhaltene Anteile als Besteuerungsgegenstand für den Einbringenden

Tz. 42 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Die St-Vergünstigungen der §§ 20 ff UmwStG sollen nicht so weit reichen, dass die ertrstliche Erfassung der bisher dem einbringenden St-Subjekt zugerechneten in Inl st-verstrickten stillen Reserven im eingebrachten Vermögen verloren geht (ebenso Begr des Ges-Gebers, s Tz 39). Vielmehr wird die Besteuerung nur in die Zukunft verschoben, weil ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fa) Zuordnung des Holzbestands zum nicht abnutzbaren AV, Begriff des WG

Rn. 9e Stand: EL 162 – ET: 12/2022 Ebenso wie der Grund und Boden gehört auch das stehende Holz zu den nicht abnutzbaren WG des AV iSd § 6 Abs 1 Nr 2 EStG (BMF v 16.05.2012, BStBl I 2012, 595). Die Zuordnung zum nicht abnutzbaren AV beruht darauf, dass die einzelnen Bäume sowohl Produktionsmittel als auch gleichzeitig das Produkt selbst sind, und zum anderen auf der langen (...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4 Persönlicher Anwendungsbereich

Tz. 10 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Die Regelungen in § 23 UmwStG betr ausschl die Gewinnermittlung hinsichtlich des im Wege einer Sacheinlage eingebrachten Vermögens bei der Übernehmerin. Nur der übernehmenden Gesellschaft steht das Bewertungswahlrecht gem §§ 20 Abs 2, 21 Abs 1 S 2 UmwStG für eine Sacheinlage zu, auf das in § 23 Abs 1 UmwStG Bezug genommen wird. Die Rechtsfol...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Ertragsteuerliche Einordnung

Rn. 233 Stand: EL 186 – ET: 01/2026 Mit der Benennung der Dauergrünlandaustauschfläche duldet der Eigentümer, dass seine Fläche für die Vertragslaufzeit als Dauergrünland erhalten wird. Da das Recht zum Umbruch von Dauergrünland untrennbar mit dem Grund und Boden verbunden ist, stellt es kein gesondertes (immaterielles) WG dar, sondern vielmehr lediglich eine dem Grund und Bo...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Die Wertansätze in der Anfangs-(Übergangs-)Bilanz

Rn. 323 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 In der Anfangsbilanz hat der LuF (zwingend) diejenigen WG anzusetzen, die zu seinem notwendigen luf BV gehören; zudem sind die WG in die Anfangsbilanz einzustellen, die zwar nicht notwendiges luf BV sind, aber gleichwohl unter Geltung der vormaligen Gewinnermittlungsart zu seinem BV gerechnet haben, wie zB geduldetes BV iSd § 4 Abs 1 S 3 un...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.3 Einbringungsfolgegewinn

Tz. 144 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Gehört zum eingebrachten (Teil-)Betrieb oder MU-Anteil eine Forderung gegen die übernehmende Gesellschaft, kommt es infolge des Vermögensübergangs zum Erlöschen von Forderung und Verbindlichkeit (s Tz 242). Es entsteht ein lfd Gewinn (sog Einbringungsfolgegewinn) bei der Übernehmerin, wenn der Bw der Forderung geringer als der Bw der Verbin...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / aa) Grund- und Boden

Rn. 205 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Gewinne aus der Veräußerung und/oder Entnahme bzw Untergang von zum BV gehörigem Grund und Boden sind grundsätzlich nicht mit der Durchschnittssatzgewinnermittlung abgegolten, sondern zusätzlich als Sondergewinn zu erfassen. Der erstmals in § 13a Abs 7 S 1 Nr 1 Buchst a EStG aufgenommene Hinweis, dass bei der Ermittlung des Buchwerts für da...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Geduldetes Betriebsvermögen

Rn. 362 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Aufgrund eines (wenig geglückten) Urteils (BFH v 12.02.1976, BStBl II 1976, 663) und den daraus (unzutreffend) gezogenen Folgerungen der FinVerw (BMF v 15.03.1979, BStBl I 1979, 162; im Einzelnen s Rn 310) wurden durch das Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der LuF v 25.06.1980, BStBl I 1980, 400, die Sätze 3 und 4 in § 4 Abs ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Stephany, HLBS-Report 2003, 176, 183; Junker/Weiler, Die Bilanzierung von Ökopunkten, StB 2010, 268; Bahrsua, Funktionsweise von Ausgleichsmaßnahmen, Ersatzflächenpools und Ökopunkte, AgrarB 2021, 247. Verwaltungsanweisungen: BMF v 03.08.2004, BStBl I 2004, 716 (Ausgleichsmaßnahmen nach den NaturschutzG: Ersatzflächenpools); BMF v 11.10.2021, BStBl I 2021, 2025 (Änderung des BMF-...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Vorbemerkung

Rn. 24 Stand: EL 186 – ET: 01/2026 Sinn und Zweck der Durchschnittssatzgewinnermittlung liegen vornehmlich in ihrem Vereinfachungszweck. Diese Gewinnermittlungsart, die ihrer Systematik nach einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG gleichsteht (BFH v 24.01.1985, BStBl II 1985, 255; BFH v 26.10.1989, BStBl II 1990, 292), soll es ermöglichen, durch ein pauschales, möglichst e...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.4 Anwendungsfälle des § 14 Abs 4 KStG

Tz. 1395 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Abweichungen zwischen dem dem OT zuzurechnenden Organeinkommen und dem beim OT aus der Ergebnisabführung sich ergebenden Bil-Gewinn können, wie nachstehend erläutert, unterschiedlichste Ursachen haben (s Frotscher, DK 2007, 34 ff; s Reiß, DK 2008, 9; s Dötsch/Pung, DK 2008, 150 und s Dötsch, Ubg 2008, 117 ff; dazu auch s Tz 1072 und s Tz 1...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Aufbewahrungspflicht / 2.1 8-jährige Aufbewahrungsfrist für Lohnunterlagen

Soweit Lohnunterlagen auch für die betriebliche Gewinnermittlung von Bedeutung sind, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist auf 8 Jahre.[1] Die 8-jährige Aufbewahrungsfrist gilt insbesondere für Lohnlisten und Lohnsteuerunterlagen (z. B. Auswertungen der Lohnabrechnung mit Inhalten wie Mitarbeiterdaten, Lohnzeitraum, Bruttolohn, Sozialversicherungs- und Steuerabzügen oder gel...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) AfA auf die Abspaltungsbeträge

Rn. 230b Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Soweit die Abspaltungsbeträge aus pauschal bewertetem Grund und Boden hervorgegangen sind, hat die FinVerw (BMF vom 05.11.2014, BStBl I 2014, 1503 Rz 28; BFH vom 09.09.2010, BStBl II 2011, 171) zutreffend eine AfA versagt (s Rn 230c). Dagegen lässt sie nunmehr erstmals für Buchwerte, die aus mit dem höheren Teilwert nach § 55 Abs 5 EStG be...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Übersicht über die Vorschrift

Rn. 1 Stand: EL 186 – ET: 01/2026 § 11 Abs 1 S 1 EStG bestimmt für die zeitliche Zuordnung von Einnahmen das Zuflussprinzip als allgemeinen Grundsatz und ordnet Einnahmen dem Kj zu, in dem sie dem StPfl zugeflossen sind. § 11 Abs 1 S 2 EStG ordnet in Durchbrechung des Zuflussprinzips regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem StPfl kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5 Keine Besitzzeitanrechnung

Tz. 133 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Ist für die weitere Gewinnermittlung bei der Übernehmerin eine gewisse Besitzdauer Voraussetzung (zB § 6b Abs 4 Nr 2, Abs 10 S 4 EStG: sechsjährige ununterbrochene Zugehörigkeit zum AV eines inl BV), zählt für durch die Sacheinlage übernommenen WG nur die Zugehörigkeit ab dem regelmäßig zurückbezogenen stlichen Übertragungsstichtag. Bei im ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Abs 5 EStG)

Rn. 173 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst b BewG) ist gem § 13a Abs 5 EStG nach § 51 EStDV zu ermitteln; es handelt sich insoweit um eine durch eine BA-Pauschale ergänzte EÜR (Kanzler in H/H/R, § 13a EStG Rz 47 (12/2020). Durch die Bezugnahme auf § 160 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b BewG wird zudem klargestellt,...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Geschenke / 6.1 Gesonderte Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.[1] Eine Vermischung mit anderen Betriebsausgaben muss vermieden werden. Bei Verletzung dieser Aufzeichnungspflicht sind die Geschenkaufwendungen selbst dann von der Berücksichtigung bei der Gewinnermit...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Übergangsregelung; Neuregelung

Rn. 195b Stand: EL 130 – ET: 09/2018 Grundsätzlich sind bei eiserner Verpachtung nunmehr die allg gültigen bilanzsteuerrechtlichen Folgerungen sowohl beim Verpächter als auch beim Pächter zu ziehen (sofern wenigstens einer der beiden buchführend ist). Aufgrund der relativ komplizierten Handhabung der eisernen Verpachtung hat die FinVerw aber wiederum eine Vereinfachungsregelu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Imkerei

Rn. 43 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Die Imkerei umfasst alle Formen der Bienenhaltung, die auf einen wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtet sind. Dabei ist nicht zwischen der Bienenhaltung zur Gewinnung von Honig und Wachs und anderen Formen der Bienenhaltung, wie zB der Königinnenzucht oder Bienenhaltung für pharmazeutische Zwecke (Bienengift, Gelee Royale) zu unterscheiden (R ...mehr

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Dienstwagen, Fahrtenbuch / 1.2.1 Jährliche Abschreibung

Die Abschreibung für das Fahrzeug berechnet sich nach den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuzüglich Umsatzsteuer und nicht etwa auf Basis des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung. Die Nutzungsdauer bei Neuwagen richtet sich nicht nach der AfA-Tabelle, sondern geht von einer 8-jährigen Nutzungsdauer aus; dies entspricht einer Absc...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Weinbau

Verwaltungsanweisungen: BMF v 19.10.2017, BStBl I 2017, 1431 (Abgrenzung der LuF vom Gewerbe im Bereich des Weinbaus, ertragsteuerliche Behandlung eigener und fremder Erzeugnisse in Haupt- und Nebenbetrieben). Rn. 12 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Weinbau ist die auf planmäßige Gewinnung und Verwertung von Weinreben gerichtete Tätigkeit. Der Weinbau besteht danach nicht nur in der...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.1 Übernehmende Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin des übertragenden Rechtsträgers

Tz. 17 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Die stliche Behandlung des durch eine Sacheinlage in eine Kap-Ges oder Gen eingebrachten Vermögens bei der Übernehmerin wird dominiert durch die Methode der stlichen Rechtsnachfolge (auch "Fußstapfentheorie" genannt; s § 23 Abs 1, 3 und 4 UmwStG unter Verweis auf § 12 Abs 3 Hs 1 UmwStG). Für die Zeit ab der Übernahme des Sacheinlagegegenstan...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.4.1 Berechnungsschema

Tz. 831 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Das Einkommen des OT ist nach § 8 KStG bzw bei natürlichen Personen und PersGes als OT nach §§ 4 und 5 EStG zu ermitteln. Bei Kö als OT gilt die sog zweistufige Gewinnermittlung (s Wassermeyer, GmbHR 2003, 313). Auf den Jahresüberschuss bzw Gewinn des OT hat sich die hr-liche Gewinnabführung bzw Verlustübernahme als BE bzw BA ausgewirkt (s ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Begünstigte Betriebe, begünstigte WG

Rn. 301 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Investitionsabzugsbeträge (IAB) können – unter den weiteren Voraussetzungen – nur LuF in Anspruch nehmen, die ihren Betrieb selbst bewirtschaften und ihren Gewinn nach § 4 Abs 1 oder 3 EStG ermitteln. Ausgeschlossen sind somit LuF mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG (BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 85) sowie verpachtete luf Betriebe...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fb) Aktivierung

Rn. 9f Stand: EL 162 – ET: 12/2022 Gemäß § 141 Abs 1 S 4 AO brauchte sich die (jährliche) Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Diese Aussage bezog sich aber lediglich auf den (jährlichen) Holzmengenzuwachs und darf nicht so verstanden werden, dass angefallene AK oder HK für den Holzbestand nicht zu aktivieren gewesen wären. Das in § 141 Abs 1 S 4 AO ein...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Keine Überschreitung der Tierbestandsgrenze (§ 13a Abs 1 S 1 Nr 3 EStG)

Rn. 66 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 In § 13a Abs 1 S 1 Nr 3 EStG ist beim Tierbestand allein auf eine absolute Höchstgrenze von 50 VE abzustellen. Auch hat der Tierbestand nicht sofort einen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe des Durchschnittssatzgewinns; eine verstärkte Tierhaltung bleibt so lange unberücksichtigt, solange die Zahl der gesamten Vieheinheiten (VE) jedenfalls ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Wechsel der Gewinnermittlungsart

Schrifttum: Biedermann, Eröffnungsbilanz in der LuF, Sonderveröffentlichung des BB 1981; Kastl, Bewertung von Vieh beim Übergang von der Durchschnittssatzgewinnermittlung zur Bilanzierung, INF 1981, 7; Küffner/Heindl, Falsche Eröffnungsbilanz in der Landwirtschaft?, DStR 1982, 313; Biedermann, Die Bewertung von Ställen beim Übergang zur Buchführung, INF 1983, 487; Grolig, Falsche...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Umsatzsteuer

Rn. 1 Stand: EL 186 – ET: 01/2026 Der Zufluss der in Rechnung gestellten USt einerseits und die USt-Zahlung an das FA andererseits sind kein durchlaufender Posten, BFH v 30.05.1990, I R 6/88, BStBl II 1991, 235 zu 2.a. Das gilt entsprechend für die dem StPfl in Rechnung gestellte und von ihm gezahlte USt (Vorsteuer) und die vom FA erstattete Vorsteuer, BFH v 29.06.1982, VIII ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.3.3 Fiktion einer Veräußerung (§ 2 Abs 5 S 3 und 4 UmwStG)

Tz. 141 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Der S 3 des § 2 Abs 5 UmwStG enthält der Veräußerung iSd § 2 Abs 5 S 1 und 2 UmwStG gleichgestellte Vorgänge. Demnach sind als fiktive Veräußerung die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung, Entnahme sowie die verdeckte Einlage in eine Kap-Ges anzusehen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Rechtsfolge des § 2 Abs 5 S 1 oder 2 UmwStG n...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.1 Allgemeines

Tz. 51 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Die übernehmende Gesellschaft tritt im Fall des Bw-Ansatzes bei einer Sacheinlage (s Tz 39 und 40; s Tz 47) als stliche Rechtsnachfolgerin umfassend und vorbehaltlos in die (materiell-rechtliche) Rechtsposition des Einbringenden (stlicher Rechtsvorgänger) ein, soweit diese die Gewinnermittlung und die Ermittlung des Gewerbeertrags der Überne...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Keine Überschreitung der 50-ha-Grenze für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Abs 1 S 1 Nr 4 EStG)

Rn. 78 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Forstflächen gehörten bislang zu den Sondernutzungen iSd § 13a Abs 5 EStG aF. Nunmehr gilt eine einheitliche (selbstständige) Flächengrenze von 50 ha, die mit derjenigen in § 51 Abs 1 EStDV korrespondiert. Rn. 79 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Flächen, die dauerhaft der Erzeugung von Rohholz gewidmet...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / f) Ausschließlich Sondernutzungen bewirtschaftende Betriebe (§ 13a Abs 1 S 2 EStG)

Rn. 89 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Erstmalig überhaupt seit Beginn der Gewinnpauschalierung sind nunmehr auch StPfl, die ausschließlich in Anlage 1a Nr 2 zu § 13a EStG aufgeführte Sondernutzungen selbst bewirtschaften, zu einer Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen verpflichtet, sofern die dort in Spalte 2 gezogenen Grenzen nicht überschritten sind. Will ein ausschließlic...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.9 Firmenwert/Geschäftswert

Tz. 79 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Wird der gesamte Betrieb oder Teilbetrieb in die übernehmende Gesellschaft eingebracht, geht auch ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert auf die Übernehmerin über. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist untrennbar mit dem (Teil-)Betrieb verknüpft und kann daher weder zurückbehalten noch entnommen werden. Obwohl die Einbringung aus Si...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.3.5.4 Mehr- bzw Minderabführung mit Verursachung in vororganschaftlicher Zeit

Tz. 975 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Wegen des Begriffs der Mehr- bzw Minderabführung s Tz 905 ff. Wegen des Begriffs der organschaftlichen Zeit s Tz 931 ff. Bezogen auf den Anwendungsbereich des § 14 Abs 3 KStG ergibt sich uE eine Mehr- bzw Minderabführung insoweit, als durch eine zulässige Bilanzierung in der vororganschaftlichen Zeit Aufwendungen bzw Erträge lt H-Bil für stl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4 Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG

Tz. 132 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Bei Einbringungsvorgängen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (s Tz 115–119) verweist § 23 Abs 4 Hs 2 UmwStG hinsichtlich der Behandlung des eingebrachten Vermögens bei der übernehmenden Gesellschaft auf eine analoge Anwendung der Grundsätze des § 23 Abs 3 UmwStG. Es gilt demnach – wie im Fall der Einbringung zum Zwischenwert – eine (bei Absc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Rn. 295 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Für Betriebsvorgänge, die in den Grundbetragsbereich fallen, bestehen grds weder (ertragsteuerliche) Aufzeichnungs- noch Aufbewahrungspflichten; (nachprüfbar) festzuhalten hat der LuF aber seinen Viehbestand. Soweit der Gewinn in bestimmten Teilbereichen durch EÜR zu ermitteln ist, gelten hinsichtlich der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfri...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gesamteinkommen / 1 Einkunftsarten

Einkünfte sind die in § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Einkunftsarten. Die Einkünfte werden durch 2 unterschiedliche Verfahren ermittelt.[1] Die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten (Überschuss-Einkünfte) bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (vorrangig das Arbeitsentgelt), Einkünften aus Kapitalvermögen, Einkünften aus Vermietung und Verpac...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Corona-Soforthilfe

Die Gewährung einer Corona-Soforthilfe, die unter einer (bedingten) Rückzahlungsverpflichtung steht, hat keinen Darlehenscharakter und stellt im Zeitpunkt des Zuflusses eine BE bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG dar, die Zahlung hat keinen Darlehenscharakter, FG Niedersachsen v 13.04.2024, 12 K 20/24 (Rev BFH VIII R 4/25). Die Rückforderung von Corona-Soforthilfen s...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Anwendung der steuerlichen Rechtsnachfolge iSd § 23 Abs 1 UmwStG

Tz. 83 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Nach § 23 Abs 3 S 1 UmwStG tritt die übernehmende Gesellschaft grds in die stliche Rechtsnachfolge (s Tz 17, 19 ff) des Einbringenden ein. Denn § 23 Abs 3 S 1 UmwStG verweist auf eine analoge Anwendung des § 12 Abs 3 Hs 1 UmwStG. Der Unterschied zur Behandlung bei der Bw-Einbringung (s § 23 Abs 1 UmwStG) besteht darin, dass infolge der Aufde...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Vorrang der Gewinnermittlungsvorschriften (§ 11 Abs 1 S 5 EStG)

Rn. 100 Stand: EL 186 – ET: 01/2026 Nach § 11 Abs 1 S 5 EStG bleiben die Vorschriften über die Gewinnermittlung durch BV-Vergleich (§ 4 Abs 1 EStG, § 5 EStG) unberührt, dh, diese Vorschriften haben beim BV-Vergleich Vorrang gegenüber den Vorschriften über den Zufluss in § 11 Abs 1 S 1–4 EStG. Ausführlich dazu s §§ 4, 5 Rn 5 ff, 300 ff (Briesemeister).mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Gewinnschätzung

Rn. 160d Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Besteht eine Verpflichtung zur Führung von Büchern, kommt der LuF dieser Verpflichtung aber nicht nach, ist der Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs 1 EStG zu schätzen (§ 162 AO). Gleiches gilt für LuF, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, aber gleichzeitig auch nicht mehr die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach § 13a...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ae) Beteiligungen

Rn. 223 Stand: EL 186 – ET: 01/2026 Ebenfalls zu erfassen sind Gewinne (bzw Verluste) aus der Veräußerung/Entnahme von Beteiligungen, die regelmäßig dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Hierunter fallen insb Beteiligungen an Genossenschaften und Körperschaften (GmbH, AG usw), soweit die Beteiligungen zum notwendigen oder gewillkürten BV des luf Betriebs gehören und nicht n...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) Jahresumsatz (§ 141 Abs 1 S 1 Nr 1 AO)

Rn. 164 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Die Umsatzgrenze beträgt (ab 01.01.2025) EUR 800 000 (vorher: EUR 600 000); dabei ist vom Umsatz im Kj und nicht vom abweichenden Wj auszugehen. Die genannte Umsatzgrenze ist nach den Vorschriften des § 19 Abs 3 S 1 UStG zu ermitteln (Berechnungsmethodik des Gesamtumsatzes für Kleinunternehmer). Pauschaliert der LuF seine Umsätze nach § 24 U...mehr

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§ 3 Buchführung/Rechnungswesen / 1. Finanzbuchhaltung

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Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Lohnkonto / 3 Abrechnung und Aufbewahrung des Lohnkontos

Das Lohnkonto ist bei Ausscheiden des Arbeitnehmers, spätestens aber am Ende des Kalenderjahres, abzurechnen und zu schließen. Nachträgliche Änderungen im Konto sind nicht zulässig. 6-jährige Aufbewahrungsfrist Das Lohnkonto ist bis zum Ablauf des 6. auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.[1] Hierunter ist nicht das Jahr der letzten Ein...mehr