Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Keine Rechtsbeschwerde.

Rn 16 Eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung findet nicht statt, weil das Gesetz gegen Urteile eines Berufungsgerichts (oder auch eines OLG im ersten Rechtszug) keine Rechtsbeschwerde vorsieht; dies gilt auch dann, wenn die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (BGH MDR 18, 1395 Rz 3 unter Aufgabe seiner früheren abw Rspr).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Schadensersatz statt der ganzen Leistung.

Rn 52 Als Sonderfall des Schadensersatzes statt der Leistung kennt das Gesetz in §§ 281 I 2 u 3, V, 283 2 und richtigerweise in § 282 den Schadensersatz statt der ganzen Leistung. Um einen solchen Schadensersatz geht es immer dann, wenn der verlangte Schadensersatz über das Maß der Pflichtverletzung hinaus auf das Schuldverhältnis ausgreift (s Schlechtriem/Schmidt-Kessel Sch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Sonderregelungen.

Rn 6 Für die neuen Bundesländer geltende Sonderregelungen aus dem Rechtspflege-Anpassungsgesetz vom 26.6.92 (BGBl I, 1147) sind durch das 1. Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des BMJ vom 19.4.06 (BGBl I, 866) aufgehoben.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Vertrag oder einseitige Klausel.

Rn 5 § 1029 geht von einer vertraglichen, also einer zweiseitigen Vereinbarung aus. Demgegenüber ergibt sich aus § 1066, dass Schiedsgerichte auch durch einseitige Klauseln eingerichtet werden können. Das Gesetz nennt insb Schiedsgerichte auf Grund letztwilliger Verfügungen. In Betracht kommen ferner Satzungen von Vereinen, Verbänden und vergleichbaren Vereinigungen (zu Einz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Hinzuziehung (Abs 2 Nr 2).

Rn 5 Nach dieser Bestimmung sind Personen, die nach dem FamFG oder einem anderen Gesetz vAw oder auf Antrag zu beteiligen sind, zum Verfahren hinzuzuziehen (bspw nach §§ 315 Abs 1 Nr 1, 345 Abs 3 S 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft für Minderjährige, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschrif...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Vereinbarte Gerichtsstände.

Rn 7 Vereinbarte (dispositive) Gerichtsstände werden vom Gesetz ausdr anerkannt, und zwar in Form von zulässigen Gerichtsstandsvereinbarungen (dazu näher §§ 38, 40) und im Fall der rügelosen Einlassung nach § 39 (dazu näher dort). Gerichtsstandsvereinbarungen können ausschl und nicht-ausschl Charakter haben (dazu § 38).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Sonderfälle.

Rn 5 Für die Ladung von Angehörigen der Stationierungstruppen gilt § 37 Gesetz zum NATO-Truppenstatut (BGBl 61 II 1247). Von der deutschen Gerichtsbarkeit befreite Personen (Exterritorialität, vgl §§ 18–20 GVG) können nicht geladen werden.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Allgemeine Begriffsbestimmungen

Rn. 22 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die Einordnung in die sechs StKl hängt unter anderem vom Familienstand (ledig, verheiratet, verwitwet), der Zuordnung von Kindern, der StPfl des Ehegatten und dem Vorliegen mehrerer Dienstverhältnisse des ArbN ab (§ 38b Abs 1 S 1 EStG). Rn. 23 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die Frage des Familienstandes, also vor allem, ob ein StPfl iSd Vorschrif...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abgrenzung.

Rn 5 Realakte sind Handlungen ohne Mitteilungs- oder Kundgabefunktion (Neuner AT § 28 Rz 13), als rechtmäßige Handlungen, wie beim Besitzerwerb nach § 854 I, oder als unrechtmäßige, wie der unerlaubten Handlung gem § 823. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz, rechtsgeschäftliche Regeln sind prinzipiell unanwendbar. Eine Betriebskostenabrechnung ist eine Wissenserklär...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören, (2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Ausschließliche Zuständigkeit (§ 40 II Nr 2).

Rn 5 Ausschließliche Zuständigkeit iSd § 40 II Nr 2 meint nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit. Der Begriff ›Gerichtsstand‹ ist insoweit ggü den §§ 12 ff erweitert (allgM; s nur Zö/Schultzky Rz 6; Musielak/Voit/Heinrich Rz 5; ThoPu/Hüßtege Rz 6; vgl auch § 12 Rn 2). Es muss sich um eine ausschließliche gesetzliche Zuständigkeit handeln (Musielak/V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Änderung des Vornamens.

Rn 6 Vornamensänderungen kommen in Betracht nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt (§ 3 I NamÄndG; VG Weimar Beschl v 10.10.12 – 1 K 733/11, juris), bei Adoptionen (§ 1757 IV Nr 1) und durch das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (TSG).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 101 BGB – Verteilung der Früchte.

Gesetzestext Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Vorbemerkung.

Rn 1 Die Normen entsprechen mit kleinen redaktionellen Änderungen den §§ 1906, 1906a aF. Um den Inhalt der Normen deutlicher zu machen, wurden die Überschriften geändert und der Regelungstechnik des § 1830 angepasst. § 1906 V aF und § 1906a aF sind jetzt in § 1820 II Nr 3 enthalten. § 1831 regelt die Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterbringung sowohl in der Form der fr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Einsatzbeträge für den Unterhaltsberechtigten nach § 1615l.

Rn 69 Der Einsatzbetrag des nach § 1615l Berechtigten richtet sich nach dessen Bedarf. Da über § 1615l III die Vorschriften über den Verwandtenunterhalt entsprechend anzuwenden sind, gilt § 1610. Danach bestimmt sich der Bedarf nach der Lebensstellung des Berechtigten. Auf die Lebensstellung des Pflichtigen kommt es nicht an. Ebenso wenig hat dieser Bedarf etwas mit dem Beda...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Persönliche Anforderungen ieS.

Rn 2 Positiv verlangt das Gesetz zunächst, dass der Handelsrichter Deutscher ist (vgl auch § 9 Nr 1 DRiG). Hier steht die rechtspolitische Forderung einer Öffnung zumindest im Rahmen der EU im Raum (für die ehrenamtlichen Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit: Dombrowski BB 16, 3129). Eine Erweiterung der Kompetenz und Akzeptanz angesichts der zunehmenden Verflechtungen im H...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit.

Rn 5 Die außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist in der Rspr des Bundesgerichtshofs für ›Ausnahmefälle krassen Unrecht‹ entwickelt worden. Ein an sich unanfechtbarer Beschl konnte mit der außerordentlichen Beschwerde angegriffen werden, wenn er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte und inhaltlich dem Gesetz fremd, mit der Rechtsordnung schlechthin ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Der Schiedsspruch (Abs 1).

Rn 3 Als normalen Abschluss sieht das Gesetz den endgültigen Schiedsspruch an (§§ 1054, 1055, 1056 I). Dieser muss also den formellen Voraussetzungen des § 1054 genügen und er muss insgesamt oder tw das Verfahren endgültig abschließen. Der Schiedsspruch wird mit der Übermittlung an die Parteien formell rechtskräftig, soweit nicht durch Parteiwillen etwas anderes vorgesehen ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Bedeutung.

Rn 2 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass der Richter über den konkreten Beweiswert eines Beweismittels nach freier Überzeugung, dh grds ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln, befinden kann (R/S/G § 114 Rz 1). So ist er nicht gehindert, seine Überzeugung allein aus der Glaubhaftigkeit und Plausibilität des Klägervortrags herzuleiten (BVerfG NJW 17, 3218...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Durch die Regelung spezieller Fragen zum Sachverständigenbeweis hebt das Gesetz dieses Beweismittel in bemerkenswerter Weise hervor. Angesichts des weiten Spielraums, den ein Schiedsgericht bei Beweisfragen hat (§ 1042 IV 2), wären die Regelungen dieser Norm überwiegend nicht zwingend erforderlich gewesen. Durch die Festlegung und die Hervorhebung einzelner Aspekte wird...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VI. Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung des Kindergeldes auf die letzten 6 Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist (§ 66 Abs 3 EStG aF)

Rn. 120 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die durch das SteuerumgehungsbekämpfungsG (StUmgBG) vom 23.07.2017, BGBl I 1682 mwV 01.01.2018 eingefügte und durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019, BGBl I 2019, 1066 mWv 18.07.2019 aufgehobene Regelung sollte nach der Gesetzesbegründung verhindern, dass für einen mehrjährigen Zeitraum in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erscheinungsformen und Entstehungsgrund.

Rn 50 Die Vertretungsmacht kann auf Gesetz, Rechtsgeschäft oder einer Organstellung beruhen (Staud/Schilken Rz 8). a) Gesetzliche Vertretungsmacht. Rn 51 Das Gesetz ordnet die gesetzliche Vertretung dort an, wo der Vertretene nicht voll geschäftsfähig oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln. In diesen Fällen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, VSBG § 36 VSBG – Allgemeine Informationspflicht.

Gesetzestext (1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlichmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Besitzverhältnis.

Rn 5 Das Gesetz erklärt im Falle der Besitzdienerschaft nur den Besitzherren zum unmittelbaren Besitzer, während der Besitzdiener in rechtlicher Hinsicht keinerlei Besitz hat. Ihm stehen daher auch nicht die Rechte aus dem Besitz zu (Ausn § 860).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Allgemeines.

Rn 14 Auch die Zulässigkeit dieses Verzichts ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausschluss.

1. Überblick. Rn 10 Die Vertragsparteien sind gem § 557 III berechtigt, Miet erhöhungen nach §§ 558–560 ganz oder teilweise, für eine bestimmte Dauer (BGH NJW 92, 2281 [BGH 19.03.1992 - IX ZR 203/91]) oder für bestimmte Mietteile auszuschließen (BayObLG NZM 99, 215, 216 [BVerfG 17.12.1998 - 2 BvR 1556/98]). Mieterhöhungen sind dann unwirksam. Unter extremen Umständen kann ein...mehr

Lexikonbeitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Bedeutung der GoB für die Auslegung kodifizierter Rechtsnormen

Rn. 113 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Zu klären ist, inwiefern die kodifizierten und nicht kodifizierten GoB Grundlage für die Auslegung der anderen RL-Vorschriften des HGB sind. Die GoB gehören zu den Generalvorschriften und die anderen RL-Vorschriften sind entweder General- oder Spezialvorschriften. Bspw. sind die Vorschriften der §§ 238 und 242 Generalvorschriften, während § ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Arten.

Rn 3 Das Gesetz differenziert zwischen der einfachen und der in § 62 (vgl die dortigen Erläuterungen) geregelten – ein einheitliches Vorgehen durch oder gegen die Streitgenossen gebietenden – notwendigen Streitgenossenschaft. Ferner kann zwischen einer ursprünglichen und einer nachträglichen Streitgenossenschaft sowie – abhängig davon, auf welcher Parteiseite die Personenmeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 16 Anknüpfungspunkt ist jew die Miete ohne Berücksichtigung von Betriebskostenvorauszahlungen oder -pauschalen (BTDrs 19/4672, 31; aA Scheidacker GE 19, 101, 102: arg, die Nichtberücksichtigung stehe nicht im Gesetz), da sich Änderungen bei den Betriebs- und Heizkosten durch die Modernisierungsmaßnahmen nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostizieren lassen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen habe. (2) 1Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. 2Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände, die seine G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 3 Die Garantiebestimmung des § 850f I sichert unabhängig von der konkreten vollstreckungsrechtlichen Situation den Lebensunterhalt des Schuldners. In jedem Fall ist das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten, das nach der Grundsatzentscheidung des BVerfG unverfügbar ist (BVerfG NJW 10, 505 Rz 133; 14, 3425 Rz 74). Dieses verfassungsrechtlich ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Systematik.

Rn 1 Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz –PKoFoG) v 22.11.20 (BGBl I, 2466) ist eine umfassende Novellierung geschaffen worden. Die neuen Regelungen über das Pfändungsschutzkonto sind zum 1.12.21 in Kraft getreten. Durch das Gesetz ist im B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 3 stellt in I klar, dass das GewSchG bei Anwendung von Gewalt durch Erwachsene gegen in ihrem Haushalt lebende Kinder keine Anwendung findet. Die Norm ist zuletzt durch das Gesetz zur Reform es Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 (BGBl I 21, 887) zum 1.1.23 geändert und dem geänderten Vormundschaftsrecht angepasst worden. II regelt die Konkurrenzen dahinge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Der Präsident oder Aufsicht führende Richter wird in seinen durch dieses Gesetz bestimmten Geschäften, die nicht durch das Präsidium zu verteilen sind, durch seinen ständigen Vertreter, bei mehreren ständigen Vertretern durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten von ihnen vertreten. 2Ist ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist er ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. 2Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.mehr

Lexikonbeitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Rahmengrundsätze

Rn. 58 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 In der Bilanz sind die VG, die Schulden, das EK sowie bestimmte Abgrenzungsposten und in der GuV die Erträge und Aufwendungen der abgelaufenen Periode des UN abzubilden. Buchführung und JA sind somit ein Abbildungsmodell des wirtschaftlichen Geschehens im UN. Eine aussagefähige Abbildung des wirtschaftlichen Geschehens muss den grundlegenden ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Allgemeines.

Rn 8 Die Zulässigkeit eines solchen Verzichts ergibt sich nunmehr unmittelbar aus dem Gesetz; die frühere Beschränkung auf den nach dem Erlass des Urteils erklärten Verzicht ist entfallen. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass sich der Verzicht eindeutig und klar auf ein bestimmtes Prozessrechtsverhältnis bezieht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Schadenersatz.

Rn 31 Führt der Verw die Beschl-Sammlung nicht ordnungsmäßig, haftet er der GdW ggf nach § 280 I 1 BGB auf Schadenersatz. Die Pflicht, die Beschl-Sammlung zu führen, umfasst ggf auch die Verpflichtung, Fehler und Unvollständigkeiten des Vorverw zu korrigieren (LG Berlin ZWE 17, 95 = GE 16, 206 Rz 10; zw). Einen Schadenersatz ggü Erwerbern sieht das Gesetz nicht vor.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Frist.

Rn 11 Der Unternehmer hat seiner Pflicht aus I ›alsbald‹ nach Vertragsschluss nachzukommen. Was hierunter zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht bestimmt. Orientieren können wird man sich an der in II bestimmten Frist. Danach hat der Unternehmer dem Verbraucher die Abschrift oder Bestätigung spätestens bei Lieferung der Ware zukommen zu lassen bzw bevor mit der Ausführung vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Zeitlicher Anwendungsbereich.

Rn 3 Das Gesetz ist am 1.4.16 in Kraft getreten (Art 24 I). Für einzelne Schlichtungsstellen enthält Art 23 Überleitungsvorschriften (Meldepflichten bis zum 30.6.16, Tätigkeitsfortsetzung bis zum 1.8.16).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Wahl der Versteigerungsart.

Rn 6 Die beiden vom Gesetz vorgesehenen Arten der Versteigerung stehen gleichwertig nebeneinander. Dem GV obliegt die Wahl, ob die Versteigerung vor Ort oder im Internet erfolgt (Abs 2). Seine Entscheidung hat er insb daran zu orientieren, wie ein besserer Erlös zu erzielen ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestandsvoraussetzungen.

Rn 2 Die Vereinbarung muss etwas bestimmen, dass von den WEG-Vorschriften abweicht, die erst durch das WEMoG geformt und/oder umgeformt wurden. Dies ist für solche Bestimmungen nicht der Fall, die im Gesetz zwar einen anderen Platz erhalten haben, inhaltlich aber unverändert geblieben sind. Nach den Materialien widmet sich § 47 va solchen Vereinbarungen, die den Wortlaut des...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Von der Möglichkeit des § 8 EGGVG hat bisher als einziges Bundesland Bayern Gebrauch gemacht. Das BayObLG wurde nach dessen Auflösung zum 1.7.06 (BayObLGAuflG v. 25.10.04, BayGVBl 04, 400) per Gesetz vom 12.7.18 (BayGVBl 18, 545) wieder eingeführt. § 7 findet auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bamberg, München und Nürnberg Anwendung, wenn diese überwiegend La...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Durch die den Beigeladenen gewährte Austrittsmöglichkeit nach einem gerichtlich genehmigten Vergleich eröffnet das Gesetz den austretenden Beigeladen, ihre Ausgangsverfahren fortzuführen, wenn sie mit dem qua Vergleich erzielten Ergebnis im Musterverfahren unzufrieden sind. Damit wird hier ein international verbreiteter opt-out-Mechanismus eingefügt, welches das KapMuG ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Spezialzuständigkeit.

Rn 5 Gem Abs 1 S 2 Nr 2 ist die Kammer originär zuständig, wenn der Rechtsstreit einem der dort genannten Rechtsgebiete entstammt und die Kammer für dieses Rechtsgebiet nach dem Geschäftsverteilungsplan oder nach § 72a I u II GVG (ab 1.1.18 bzw 1.1.21, s § 40a EGGVG und Rn 1) spezialzuständig ist. Der Verweis auf § 71a I u II GVG war bis 31.12.20 weiterhin als Verweis auf § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verrechnung, Verrechnungsabrede und Aufrechnungsvertrag.

Rn 5 Von der Aufrechnung zu unterscheiden ist die sog Verrechnung. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit steht es den Parteien frei, über die im Gesetz vorgesehenen Fälle des Erlöschens eines Schuldverhältnisses hinaus weitere Tatbestände zu vereinbaren (›Erfüllungsersetzungsvertrag‹). Hierunter fällt auch eine Verrechnungsabrede, teilweise auch als Aufrechnungsvertrag bez...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Drittnutzer.

Rn 47 Da WEigtümer Drittnutzern keine Rechte vermitteln können, die sie selbst nicht haben, sind auch Drittnutzer Beschl, Vereinbarungen und dem Gesetz unterworfen und können bei Verstößen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 13 Rn 8).mehr