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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 835 ZPO – Über ... / 1. Erweiterte Leistungssperre (Abs 4 S 1 aF).

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 37

Mit der durch Art 3 des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (vom 12.4.11, BGBl I, 615; BTDrs 17/4776) in Abs 4 geschaffenen Regelung hat der Gesetzgeber die Leistungssperre für künftige Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto erweitert. Soweit der Schuldner in einem Kalendermonat nicht über das Guthaben iHd Sockelfreibetrags verfügt hat, wird dieses Guthaben nach § 850k I 3 aF in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem gem § 850k I 1 aF für diesen Monat geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst, erhöht also den für diesen Monat geltenden Sockelfreibetrag um den Ansparübertrag. Wird über das in einem Kalendermonat von der Pfändung freigestellte und in den Folgemonat pfändungsfrei übertragene Guthaben auch in diesem Monat nicht verfügt, so unterfällt es am Ende dieses Folgemonats der Pfändung (BGH ZInsO 23, 101 Rz 24). Demgegenüber regelt § 835 IV 1 aF die befristete Auszahlungssperre (BGH ZInsO 23, 101 Rz 25). Danach darf im Fall der Pfändung und Überweisung von künftigem Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Pfändungsgläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen (BGH ZInsO 23, 101 Rz 25). Dadurch sollten dem Schuldner die Gutschriften in dem Zahlungszeitraum zur Verfügung stehen, für den sie bestimmt sind. § 835 IV aF regelte das Verhältnis zwischen Drittschuldner und Vollstreckungsgläubiger, während die Wirkungen zwischen dem Drittschuldner und dem Vollstreckungsschuldner in § 850k I 2 normiert sind. § 835 IV aF verdrängte insoweit III (Mock Forderungsvollstreckung, § 5 Rz 167). Zum 1.12.21 ist die Regelung aufgehoben worden, weil das Moratorium in § 900 I geregelt sowie durch d...

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