Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Wahlberechtigt sind die Richter auf Lebenszeit und die Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein Richteramt übertragen ist, sowie die bei dem Gericht tätigen Richter auf Probe, die Richter kraft Auftrags und die für eine Dauer von mindestens drei Monaten abgeordneten Richter, die Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen. 2Wählbar sind die Richter auf Lebenszeit und die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Norminhalt von I.

Rn 2 Durch die Begründung von Eigenbesitz (§ 872) wird das Eigentum kraft Gesetzes erworben. Diese Inbesitznahme wird vom Gesetz als Aneignung bezeichnet. Rechte Dritter bleiben unberührt (vgl aber § 945). Der Erwerber des Eigentums kann sich bei der Begründung der unmittelbaren Sachherrschaft eines Werkzeugs (Besitzdiener oder Besitzmittler) bedienen. Die Aneignung hat kein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Übertragung der Forderung (Abs 1 S 1).

Rn 1 In Ausprägung des Akzessorietätsprinzips bestimmt I, dass das Pfandrecht ohne besondere Abrede der durch Rechtsgeschäft (§ 398), kraft Gesetzes (§ 412) oder Gerichtsbeschlusses (§ 835 II ZPO) übertragenen Forderung folgt, es sei denn, der Übergang des Pfandrechts wird nach II rechtsgeschäftlich ausgeschlossen. Mit Übergang des Pfandrechts erwirbt der neue Gläubiger eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Eine Neufassung der Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.9.13 (BGBl I, 3642) erfolgt. § 126b ist im Zuge der Umsetzungsgesetzgebung an die Terminologie der Verbraucherrechterichtlinie angepasst worden. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht beabsichtigt (B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Anfrage bei Auskunfteien (Abs 8 S 3 bis 5).

Rn 136 Abs 8 ist durch Art 8 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.10 (BGBl I, 2248) novelliert worden (zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.19, BGBl I, 1724). Dabei beschränkt sich die Neufassung von 2010 zu Abs 8 S 1 und 2 auf geringfügige redaktionelle Korrekturen. Die Änderungen von Abs ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Anlage (zu § 8 Absatz 1) Vergütungstabellen VBVG

Zusammenfassung Anlage (zu § 8 Absatz 1) Vergütungstabellen VBVG0 (BGBl 2021 S. 930) Anlage (zu § 8 Absatz 1) Vergütungstabelle Amehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der durch das Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes (BGBl I, 2222) neu eingeführte Rechtsbehelf...mehr

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FAQ zur Inflationsausgleich... / 12. Für welchen Zeitraum gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz (Begünstigungszeitraum)?

Die Steuerbefreiung einer IAP wurde in dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19. Oktober 2022 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1743) neu geregelt. Die Verkündung dieses Gesetzes erfolgte am 25. Oktober 2022, so dass Leistungen ab dem 26. Oktober 2022 bis spätestens zum 31. Dezember 2024 unter den weiteren Vorausset...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Gem § 151 Nr 6 und Nr 7 sind auch Verfahren, die die freiheitsentziehende Unterbringung Minderjähriger und freiheitsentziehende Maßnahmen bei Minderjährigen betreffen, Kindschaftssachen. § 167 Abs 1 S 1 erklärt die für die Unterbringung Volljähriger geltenden Verfahrensvorschriften aufgrund größerer Sachnähe (ThoPu/Hüßtege § 167 Rz 1) für anwendbar. Dieser Grundsatz wir...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Entsprechend der grundsätzlichen Regelung in § 1036 kennt das Gesetz keinen Ausschluss des Schiedsrichters kraft Gesetzes. § 1037 enthält daher ein Ablehnungsverfahren, mit dem die Regelung in § 1036 umgesetzt wird. Auch bei diesem Ablehnungsverfahren wird allerdings vom Gesetzgeber zunächst auf eine Parteivereinbarung abgestellt. Zugleich wird aber in Abs 2 ein Verfahr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, LPartG Vorbemerkung vor LPartG

Durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.17 (BGBl I 2787), das am 1.10.17 in Kraft getreten ist, ist auch gleichgeschlechtlichen Partnern durch eine entsprechende Änderung des § 1353 BGB die Möglichkeit der Eheschließung eröffnet worden. Art 20a LPartG gibt den bisherigen Lebenspartnern überdies die Möglichkeit, ...mehr

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zfs 06/2023, zfs Aktuell / 1.1 Digitale Dokumentation der Hauptverhandlung in Strafsachen

Die Bundesregierung hat am 10.5.2023 den Entwurf des Gesetzes zur digitalen Dokumention der strafgerichtlichen Hauptverhandlung beschlossen. Das Gesetz soll die gesetzlichen Grundlagen für die digitale Dokumentation der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Land- und Oberlandesgerichten in Strafverfahren schaffen. Zentraler Bestandteil des Entwurfs ist neben der Aufze...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die neuen durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts v 21.12.07 (BGBl I 07, 3189) eingeführten unterhaltsrechtlichen Bestimmungen gelten für alle Unterhaltsansprüche, die ab dem 1.1.08, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, entstehen. Die Übergangsvorschriften betreffen Unterhaltsansprüche, die zuvor entstanden sind. Für vor dem 1.1.08 fällig gewordene Unterh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, AVAG § 1 AVAG – Anwendungsbereich.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausgleichsanspruch des Erben bei Mietvorauszahlungen (§ 563b II).

Rn 8 Da die mietvertragsgebundenen Erblasserschulden letztlich den Erben treffen und andererseits durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses dessen Identität gewahrt bleibt, ist es konsequent, bei Mietvorauszahlungen (auch Mieterdarlehen und Baukostenzuschüsse) des Verstorbenen, die den Eintretenden im Außenverhältnis zum Vermieter entlasten, eine Herausgabe dieser ›erspart...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Weitere Zuständigkeiten.

Rn 6 In Betracht kommen Wiederaufnahmeverfahren (§ 584 ZPO), Entscheidungen über Ablehnungen von Richtern des OLG, wenn das Gericht beschlussunfähig geworden ist (§ 45 III ZPO), Bestimmung des zuständigen Gerichts, wenn das OLG von der Entscheidung eines anderen OLG oder des BGH abweichen will (§ 36 III ZPO), Revisionen in Baulandsachen (§ 230 BauGB), Entschädigungssachen na...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Beschleunigungsbeschwerde ist zusammen mit der Beschleunigungsrüge durch das Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Notwendige Schriftform.

Rn 2 Das FamFG enthält – anders als die ZPO – für Anträge und Erklärungen kein allgemeines Erfordernis der Schriftform. Dies ist bislang nur in einzelnen Vorschriften, wie § 64 Abs 2, geregelt. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit wollte der Gesetzgeber daher in Anlehnung an § 130d ZPO (zur Übermittlung danach Mardorf jM 18, 140 ff) ein allgemeines Erfordernis der Schriftform e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGZPO § 37a EGZPO – [Übergangsbestimmung zur Prozesskostenhilfe].

Gesetzestext Führt die Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung maßgebenden Beträge durch Artikel 6 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) dazu, dass keine Monatsrate zu zahlen ist, so ist dies auf Antrag bereits ab dem 1. Januar 2011 zu berücks...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes v 7.7.09 eingefügt (BGBl I, 1707) und zum 1.7.10 in Kraft getreten. Mit Wirkung zum 1.1.12 ist die Vorschrift durch Art 7 dieses Gesetzes geändert worden. Der bisherige Abs 2 geht mit seinem wesentlichen Inhalt in die neue Fassung von § 850l iVm § 906 über. Rn 2 Im Gesamtsystem des Kontopfändungssc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Fälle mit Auslandsberührung.

Rn 4 Der Wortlaut der Vorschrift ist nicht auf die Verletzung deutscher Gesetze beschränkt (BGH NJW 09, 3371, 3373 [BGH 09.07.2009 - Xa ZR 19/08]), sondern lässt den Anwendungsbereich offen. Teilweise wird jedoch die Auffassung vertreten, dass sich die Verbandsklagebefugnisse des deutschen Rechts auf die Kontrolle von Verhalten im Inland beschränken (Lindacher 79 mwN; zum UW...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Integration der Familiensachen in das FamFG.

Rn 6 Die Zusammenführung der Familiensachen mit den ›Kernverfahren‹ der freiwilligen Gerichtsbarkeit im FamFG ist hingegen rechtssystematisch verfehlt und sollte korrigiert werden (Nedden-Boeger FGPrax 09, 144, 150; Maass ZNotP 06, 282, 283). Wie die Konzeption des § 113 zeigt, ist für Ehe- und Familienstreitverfahren die Geltung der meisten Vorschriften des Buchs 1 ausgesch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Richtervorlage nach Art 100 I GG und Verfassungsbeschwerde.

Rn 22 Die Richtervorlage nach Art 100 I GG ordnet die Aussetzung des anhängigen Verfahrens an. Damit ist nach der Systematik des Gesetzes im Anwendungsbereich des Art 100 I GG ein Rückgriff auf die zivilprozessuale Aussetzung nach § 148 versperrt. Allerdings ist das Gericht nach Art 100 I GG zugleich zur Vorlage verpflichtet. Ist jedoch bereits über dasselbe Gesetz eine ande...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1222 BGB – Pfandrecht an mehreren Sachen.

Gesetzestext Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung. Rn 1 Der dispositive Grundsatz der ungeteilten Pfandhaftung für die ganze Forderung gilt kraft Gesetzes bei Trennung von Bestandteilen, aber auch, wenn mehrere Verpfänder Sachen für eine Forderung verpfänden, nicht aber, wenn ein Pfand nur für die Hauptforderung, ein anderes nur f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufenthaltswechsel (Abs 3, 4).

Rn 3 Im Interesse der Kontinuität besteht die gesetzliche, rechtsgeschäftliche oder durch Gerichtsentscheidung begründete elterliche Verantwortung nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat fort (III). Dies gilt auch bei Kindesentführung (Karlsr FamRZ 18, 920 m Anm Rake) sowie auch d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (v 4.5.2021 BGBl I 882) neu eingefügte Vorschrift entspricht inhaltlich vollständig § 168a aF. Die Regelung verpflichtet das Standesamt, das Familiengericht von den im Einzelnen genannten Sachverhalten zu unterrichten. Diese Verpflichtung soll dem Familiengericht im Einzelfall die Prüfung ermö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1717 BGB – Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland.

Gesetzestext 1Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. 2Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend. Rn 1 Als Sonderregelung im Verhältnis zu Art 24 EGBGB wird eine Beistandschaft nur wirksam, wenn das minderjährige Ki...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Übertragung auf die Kammer (S 2).

Rn 3 Der originäre Einzelrichter hat das Verfahren auf die Kammer zu übertragen, wenn der Fall besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist oder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (S 2; vgl § 574 II). Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt (›überträgt‹), steht dem Einzelrichter kein Ermessen zu. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Kinder sind nicht nur durch den Elternstreit, sondern auch durch das Gerichtsverfahren erheblichen Belastungen ausgesetzt. Sie müssen eine Anhörung durch ihnen fremde Richter (im Beschwerdeverfahren regelmäßig durch den gesamten Senat, vgl BGH FuR 10, 454), den Verfahrensbeistand, die mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Ermittlungen des Jugendamts und ggf eines Sachve...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Rechtsentwicklung seit 2004

Rn. 9 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 AltEinkG vom 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427): mit Wirkung ab dem VZ 2005 wird in § 49 Abs 1 Nr 7 EStG die nachgelagerte Rentenbesteuerung eingeführt. Leibrenten und andere Leistungen iSd § 22 Nr 1 S 3 Buchst a idF AltEinkG werden der beschränkten StPfl unterworfen. Rn. 10 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 EURLUmsG vom 09.12.2004 (BGBl I 2004, 3310, 38...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes v 7.7.09 eingefügt (BGBl I, 1707) und zum 1.7.10 in Kraft getreten. Für eine Übergangszeit regelte sie die Fortgeltung des vor dem neu geschaffenen Pfändungsschutzkonto bestehenden Kontopfändungsschutzes (dazu die Kommentierung in der 3. Aufl). Dadurch sollte ein Übergang auf das neue Kontopfändun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung die Vorschriften der Ziv...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Herstellung und Unterschrift (Abs 3–4).

Rn 6 Die Erteilung der Ausfertigung erfolgt durch die Geschäftsstelle des erkennenden Gerichts (§ 168), kann aber auch durch eine andere Geschäftsstelle erfolgen, wenn dort die Urschrift des Urteils vorliegt (BAG AP Nr 1). Die Ausfertigung ist von dem UdG zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Für die Unterschrift gelten die gleichen Anforderungen wie bei ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Grundlagen und Entstehungsgeschichte.

Rn 1 Die Bedeutung des § 690 zeigt sich an § 691. Der Mahnantrag kann zurückgewiesen werden, wenn er dem § 690 nicht entspricht. § 690 bestimmt den notwendigen Inhalt eines Mahnantrags abschließend (BGH NJW 81, 143 Rz 16). Darlegungen darüber hinaus darf das Mahngericht nicht verlangen (BGH NJW 81, 143). Auch bei den Prozessvoraussetzungen hat der Rechtspfleger die Prüfung g...mehr

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zfs 06/2023, Zur leistungsb... / 3 Anmerkung:

Die Entscheidung ist vor allem wegen ihrer Ausführungen zu § 851 BGB, einer selten angeführten und oft nur knapp kommentierten Vorschrift (vgl. etwa Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl. 2023: 3 Zeilen) von Bedeutung. Sie schützt den Schuldner von Schadensersatz Leistungen vor einer doppelten Inanspruchnahme. Zahlt er an den Besitzer der beschädigten oder entwendeten Sache, kann e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Rechtsquellen.

Rn 1 Die Art 43–46 wurden durch das Gesetz zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen vom 21.5.99 (BGBl I 1026) als Sechster Abschnitt in das EGBGB eingefügt. Es handelt sich um autonomes deutsches Recht. Zur Gesetzgebungsgeschichte Kreuzer RabelsZ 01, 383 ff. Der Gesetzgeber beließ es im Wesentlichen bei einer Positivierung der s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gemeinsame Zustandsfeststellung – § 650g Abs 1.

Rn 2 Weil der Besteller die Abnahmefiktion gem § 640 II relativ leicht zerstören kann, indem er die Abnahme verweigert und mindestens einen Mangel bezeichnet, muss er dem Unternehmer gem I auf Verlangen Gelegenheit geben, den Grund für die Abnahmeverweigerung zu überprüfen. Dabei ist dem Gesetzgeber ein redaktionelles Missgeschick passiert. Denn während der Besteller gem § 6...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Persönlicher Anwendungsbereich.

Rn 5 Die Pfändungsverbote gelten für jeden Schuldner, also nicht nur für natürliche, sondern auch für juristische Personen, soweit das Gesetz nicht auf den persönlichen Bedarf einer natürlichen Person abstellt (Zö/Herget Rz 4). Bei Erben sind deren Verhältnisse maßgeblich, nicht die des Erblassers (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 6).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Rein deklaratorisch schränkt die Norm den Umfang der gerichtlichen Tätigkeit auf denjenigen Bereich ein, der vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Die Norm dient damit va der Rechtssicherheit.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gesetzesgeschichte.

Rn 1 § 558c ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt und – mit Ausnahme von V (dieser ist am 18.8.21 in Kraft getreten) – umfassend mWz 1.7.22 durch das MsRG v 10.8.21 (BGBl I 3515) geändert worden (dazu BTDrs 19/26918 und BTDrs 19/31106). Die Vorgängervorschrift ist § 2 V MHG (s.a. vor § 557 Rn 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bestimmung der Leistungszeit.

Rn 3 Die Leistungszeit kann durch Gesetz oder durch Parteivereinbarung bestimmt sein. Haben die Parteien nichts vereinbart und fehlt es an gesetzlichen Vorschriften, so ist die Leistung nach § 271 I sofort fällig und erfüllbar. Bei dem Begriff ›sofort‹ ist ausschließlich auf den objektiven Maßstab abzustellen. I. Gesetzliche Regelungen. Rn 4 Die Leistungszeit ergibt sich für b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). (2) 1Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. 2Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Mehrheit von Streitmittlern.

Rn 3 Aus Abs 5 ergibt sich, dass die Tätigkeit des Streitmittlers auch einem Gremium (also mehreren Personen gemeinschaftlich) übertragen werden kann. In diesem Fall muss jedes Mitglied des Gremiums die Qualifikation gemäß § 6 II aufweisen. Soweit dabei einzelne Streitmittler Vertreter von Verbraucher- oder Unternehmerinteressen sind, verlangt das Gesetz eine paritätische Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fristablauf (Abs 2).

Rn 6 Um Übereilung möglichst zu vermeiden, verlangt das Gesetz, dass die Geburt des Kindes mindestens acht Wochen zurückliegt. Eine zeitlich davor erteilte Einwilligung ist nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 138), und muss deshalb nach Fristablauf erneut erteilt werden. Aufgrund der Regelung in 2 ist unerheblich, ob die Einwilligung der Mutter vor Stel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGGVG § 43 EGGVG

Zusammenfassung § 43 EGGVG0 § 169 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet keine Anwendung auf Verfahren, die am 18. April 2018 bereits anhängig sind. Rn 1 § 43 wurde mit Wirkung v 19.10.17 durch Gesetz v 8.10.17 (BGBl I, 3546) in das EGGVG eingefügt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Mehrere Anwälte.

Rn 6 Die Kosten mehrerer Anwälte sind grds nicht zu erstatten. Das Gesetz geht davon aus, dass die Partei das gesamte Verfahren mit einem einzigen Anwalt durchführen kann. Werden mehrere Anwälte, sei es nebeneinander oder nacheinander, beauftragt, so sind deren Kosten grds nur insoweit erstattungsfähig, als die Kosten auch bei Beauftragung eines Anwalts entstanden wären. Darü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, dasmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesetzesgeschichte.

Rn 1 § 558d ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt und umfassend mWz 1.7.22 durch das MsRG v. 10.8.21 (BGBl I 3515) geändert worden (dazu BTDrs 19/26918 u 19/31106). Er ist ohne gesetzliches Vorbild (BTDrs 14/4553, 57).mehr