Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Muster- und Parallelprozesse, ›Massenverfahren‹.

Rn 11 Klagt der Kl in zwei selbstständigen Verfahren Teilbeträge derselben Forderung ein oder wollen mehrere Kl aus parallel gelagerten Sachverhalten gg denselben Beklagten gleich gelagerte Ansprüche einfordern, so liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vor. Der Ausgang der parallel geführten Prozesse ist voneinander unabhängig. Dennoch wird das Gericht im Einz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGZPO § 14 EGZPO – [Verhältnis zu den Landesgesetzen].

Gesetzestext (1) Die prozessrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung in Gemäßheit des § 3 nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu erfolgen hat, außer Kraft, soweit nicht in der Zivilprozessordnung auf sie verwiesen oder soweit nicht bestimmt ist, dass sie nicht berührt werden. (2) (gegenstandslo...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 10. Untersuchungshaft (U-Haft)

Schrifttum: Bittmann, Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts, NStZ 2010, 13; Brenner, Die Voraussetzungen des Haftbefehls im Steuerstrafverfahren, DStZ/A 1974, 7; Burhoff, Verdunkelungsgefahr bei Steuerhinterziehung und/oder Wirtschaftsdelikt, PStR 2002, 76; Burhoff, Untersuchungshaft des Beschuldigten, PStR 2002, 272; Burhoff, Untersuchungshaft – So optimieren Sie d...mehr

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§ 6 Gesetzliche Auslegungsr... / V. Anwachsung

Rz. 58 Fällt einer von mehreren gesetzlichen Miterben weg, kann der Erblasser verschiedene Konsequenzen gewollt haben. Erstens kann er für diesen Fall vorgesehen haben, dass eine andere Person an die Stelle des Weggefallenen treten soll (sog. Ersatzerbe, § 2096 BGB). Zweitens kann er auch gewollt haben, dass für den frei gewordenen Teil die gesetzliche Erbfolge eintreten sol...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Schicksal der Folgesachen – Fortsetzung als selbstständiges Verfahren.

Rn 8 Verstirbt ein Ehegatte in einer Scheidungssache, so werden von der Erledigung des Scheidungsverfahrens auch im Verbund anhängige Folgesachen erfasst. Dies folgt schon daraus, dass gem § 137 II 1 eine Entscheidung nur für den Fall einer Scheidung getroffen werden kann (J/H/A/Markwardt § 131 Rz 5; Prütting/Helms/Helms § 131 Rz 9; Musielak/Borth/Borth/Grandel § 131 Rz 6; M...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / dd) Beendigung der Beschlagnahme und Rückgabe beschlagnahmter Beweismittel

Schrifttum: Amelung, Anm. zu BGH III ZR 3/86, "Entschädigung für Schäden infolge Beschlagnahme", StV 1988, 326; Cremers, Nur Vernichtung oder auch Hinterlegung beschlagnahmter Beweisunterlagen bei fehlender Rückgabemöglichkeit, wistra 2000, 130; Damrau, Der Ort der Rückgabe beschlagnahmter Sachen, NStZ 2003, 408; Dörn, Vernichtung beschlagnahmter Beweisunterlagen bei fehlende...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Insolvenzverfahren.

Rn 8 In einem eröffneten Insolvenzverfahren gehört das Arbeitseinkommen als Neuerwerb zur Insolvenzmasse, § 35 InsO. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens stellt § 89 I InsO für Insolvenzgläubiger ein Zwangsvollstreckungsverbot in die Insolvenzmasse und die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners auf (BGH NZI 08, 51; Ahrens NZI 08, 24). Dieses Zwangsvollstreckungsverb...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / b) Nachlassspaltung

Rz. 87 Im Anwendungsbereich des Deutsch-türkischen Nachlassabkommens gilt Folgendes: Nach § 14 Abs. 1 des Nachlassabkommens bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des beweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehörte, also seinem Heimatrecht. Nach § 14 Abs. 2 des Nachlassabkommens bestimmen sich die erb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Aus dem Schuldnerverzeichnis können auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden, auch durch Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form. 2Bei der Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form gelten die von der Landesjustizverwaltung festgelegten Datenübertragungsregeln. 3Liegen die Voraussetzungen des § 882f Absatz 2 vor, dürfen Abdrucke insowei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Abweichung.

Rn 4 Abweichung liegt bei unterschiedlicher Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung vor (Zö/Lückemann Rz 4). Darunter ist nicht nur die Auslegung derselben Gesetzesvorschrift zu verstehen; ausreichend ist der gleiche Rechtssatz, auch wenn er in verschiedenen Gesetzen, aber in vergleichbarer Weise bei weitgehender textlicher Identität seinen Ausdruck findet (BGHZ 9, 180).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. 2Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. 3Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des frühere...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Urkunden.

Rn 3 Die Urkunde ist in Abschrift vorzulegen. Eine Beglaubigung der Abschrift ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck des Gesetzes erforderlich (Musielak/Voit/Voit § 593 Rz 4; Zö/Greger § 593 Rz 7; aA Ddorf MDR 88, 504). Das Erfordernis einer Beglaubigung für die Zustellung (§ 169 II) ist insoweit ohne Belang (aA Wieczorek/Schütze/Olzen § 593 Rz 8), da nur die Kopie ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung (Abs 3 S 2).

Rn 19 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (Abs 3 S 2) bewirkt, dass der BGH nicht zu prüfen hat, ob ein Zulassungsgrund bestand oder nachträglich entfallen ist (BGH WM 24, 1975 Rz 6). Sie bindet den BGH jedoch, wie sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, nur in den Fällen des Abs 1 S 1 Nr 2 und nur hinsichtlich der Zulässigkeitsgründe des ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Verfahren.

Rn 7 Für die Parteien gibt es wegen Abs 1 S 3 kein Rechtsmittel gg den Vorlagebeschluss. Dies ist aber nach der neuen Fassung des Gesetzes weniger problematisch, da der Vorlagebeschluss für das OLG nicht mehr bindend ist. Die Parteien können daher etwaige Bedenken ggü dem OLG im Hinblick auf dessen Eröffnungsbeschluss vortragen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Vollstreckbarkeit.

Rn 5 Die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung tritt ein, wenn entweder die formelle Rechtskraft eingetreten oder die Entscheidung kraft Gesetzes oder kraft richterlicher Anordnung vorläufig vollstreckbar ist. Sie setzt lediglich voraus, dass die Entscheidung einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, was regelmäßig bei Leistungsurteilen der Fall ist, während Feststellungs-, Ges...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / [Ohne Titel]

Rn 1 Abs 1 S 2 wurde geändert durch Art 2 des Gesetzes v 13.12.07 (BGBl I, 2894).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / a) Dem Grunde nach

Rz. 13 Liegen die Voraussetzungen einer unbeschränkten Steuerpflicht nicht vor, kann nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Deutschland aufgrund einer beschränkten Erbschaftsteuerpflicht ein Besteuerungsrecht haben. Dies wird dann relevant, wenn weder der Erblasser noch der Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung (gem. § 9 ErbStG) Inländer im Sinne des Gesetzes war.[13]mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. 2Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union bleiben unberührt. (2) Die zur Umsetzung und Ausführung von Vereinbarungen und Rechtsakten im Sinne des Absatzes 1 erlassenen Bestimmungen bleiben unberührt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 202 ist eine Ergänzung zu § 201 und dient damit ebenfalls der Zuständigkeitskonzentration. Damit geht einher, dass im Falle der Verweisung an das Gericht der Ehesache kraft Gesetzes die Ehewohnungs- und Haushaltssache in den Verbund iSd § 137 FamFG fällt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 94 Brüssel IIb-VO – Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten.

Gesetzestext (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels und der Artikel 95 bis 100 ersetzt diese Verordnung die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 bestehenden, zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünfte, die in dieser Verordnung geregelte Bereiche betreffen. (2) Finnland und Schweden konnten im Einklang mit Artik...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Wirkungsverlust (Abs 4).

Rn 25 Da nur die Gebote der prozessualen Billigkeit und der Waffengleichheit das Institut der Anschlussberufung rechtfertigen (Rn 2), besteht das Bedürfnis, dem Berufungsbeklagten die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu seinen Gunsten trotz Absehens von der eigenen Berufungseinlegung zu ermöglichen, nur so lange, wie für ihn die Gefahr einer Abänderung zu seinen Ungu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 166 GVG – [Amtshandlungen außerhalb des Gerichtsbezirks].

Gesetzestext Ein Gericht darf Amtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch außerhalb seines Bezirks vornehmen. (von einer Kommentierung wurde abgesehen)mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Verfahrensordnung.

Rn 1 Jede Verbraucherschlichtungsstelle muss für sich eine Verfahrensordnung erstellen, die den Vorgaben dieses Gesetzes entspricht und festlegt, welche Art der Konfliktbeilegung möglich erscheint. Zum Ablauf des Verfahrens vgl § 14 B.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. (2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind. (3) 1Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunde...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Unabhängigkeit sowie die Neutralität des Mediators stellen eine Kernfrage seiner Tätigkeit dar. Die in der Norm weiterhin enthaltenen Tätigkeitsverbote und Offenbarungspflichten leiten sich daraus ab. Zusammen mit der in § 4 geregelten Verschwiegenheitspflicht sowie der Vertraulichkeit des Verfahrens handelt es sich um den absoluten Kernbereich des Gesetzes.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen, Anträge und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. (2) 1Das elektronische Dokument muss für die Bear...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ziel.

Rn 4 Die Regelung dient der Stärkung des Grundsatzes der Selbstverwaltung der Gerichte durch die Präsidien als deren zentrales Organ der richterlichen Geschäftsverteilung und dadurch der Festigung der Unabhängigkeit der Gerichte (BTDrs VI 557, 15). Ihr Kern ist die Geschäftsverteilungskompetenz des Präsidiums, das bei jedem ordentlichen Gericht grds durch Wahl und ausnw kraf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu. (3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Vorbemerkung.

Rn 1 Die Vorschrift hat nur noch Klarstellungsfunktion und ist überdies zu eng gefasst. Über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehend können auch andere Gesetze als das GVG und die Prozessordnungen – einschließlich Landesrecht bei entspr bundesrechtlicher Ermächtigung, zB die Polizeigesetze und die Hinterlegungsordnungen der Länder – dem AG Zuständigkeiten zuweisen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Aussichtslosigkeit des Antrags.

Rn 5 Ist nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers ein PKH-Anspruch nicht gegeben, muss der Gegner nicht gehört werden. Das gilt dann, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung schon nach dem eigenen Vortrag, ggf auch nach Aufforderung zur Nachbesserung, keine Aussicht auf Erfolg haben kann. Gleiches gilt, wenn keine Kostenarmut vorliegt. All dies folgt bereits ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 Die Vorschrift bestimmt, auf welche Angelegenheiten das FamFG anwendbar ist. Das sind die im FamFG geregelten Familiensachen, ferner die durch Bundesgesetz bestimmten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nicht allg definiert werden können (dazu Einleitung Rn 3 ff) und daher dem FamFG kraft Gesetzes einzeln unterstellt werden mussten (Begr zu § 1 RegE in...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. (3) Das Ablehnun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 273a ZPO – Geheimhaltung.

Gesetzestext Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden. Rn 1 Gericht kan...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / G. Lebzeitige Lösungen und Vorkehrung bei Schenkungen

Rz. 38 Eltern eines behinderten Kindes können Ansprüche im Zusammenhang mit ihrem Ableben reduzieren, indem sie bereits Vermögen lebzeitig ihren gesunden Kindern, sich gegenseitig oder Dritten schenken. Diese Schenkungen bzw. ehebedingten Zuwendungen können Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB auslösen.[124] Diese stehen einem Erben auch dann zu, wenn er erbt. Es ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 § 13 regelt Akteneinsicht und Erteilung von Abschriften; die Vorschrift wurde durch Art 13 Nr 2 des Gesetzes vom 5.7.17 (BGBl I S 208) mWz 1.1.18 und zuletzt zum 19.7.24 (BGBl 2024 Nr 237) geändert.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Familiensachen und FamFG.

Rn 5 Für die Unterstellung der Familiensachen unter das Regime der freiwilligen Gerichtsbarkeit spricht eine ggü dem früheren ›Verbundverfahren‹ der ZPO verstärkte Entformalisierung und Beschleunigung des Verfahrens sowie eine einheitliche, leichter durchschaubare Regelungsstruktur ohne Mehrfachregelungen, die die Wertigkeit des Verfahrens für die Betroffenen unterstreicht (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift ist anwendbar bei Beschlüssen, mit denen durch das AG oder LG im ersten Rechtszug die Aussetzung (zum Begriff Vor §§ 239 ff Rn 9, 10) angeordnet oder abgelehnt wird. Dabei werden alle Fälle der Aussetzung erfasst, die in der ZPO oder in anderen Gesetzen vorgesehen ist (Vor §§ 239 ff Rn 9) und nicht nur die der §§ 246 f, wobei die größte praktische Bedeutu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Mediation.

Rn 18 Ihre Einordnung als Gerichtverwaltung gem § 4 II DRiG (Ortloff NVwZ 04, 385, 389; Wimmer/Wimmer NJW 07, 3243, 3244) oder als Rspr (Greger NJW 07, 3258, 3259; krit Prütting JZ 08, 847, 850) war umstr. Gerichtsintern als richterlich, spruchkörper- oder sitzungsgruppenintern vorgenommene ›Mediation‹ war sie stets Güteverhandlung des § 278 II ZPO (dazu BGH Beschl v 12.2.09...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, UnivSchlichtV Fassung UnivSchlichtV

Auf Grund des § 42 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Prozessökonomie.

Rn 35 Der Gedanke der Prozessökonomie wird neuerdings als Rechtsprinzip und Verfahrensgrundsatz der ZPO eingehender behandelt (Hofmann ZZP 126, 83; Bruns ZZP 124, 29; Berner ZZP 136, 23). Es leuchtet ein, dass eine wirtschaftliche Verfahrensgestaltung aus der Sicht des Gesetzes, des Richters und der Parteien sinnvoll und erforderlich ist. Als ein Prinzip vermag die Prozessök...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Erwerb bei Gründung der Gütergemeinschaft

Rz. 253 [Autor/Stand] Mit Gründung der Gütergemeinschaft verschmelzen die Vermögen beider Partner kraft Gesetzes durch Gesamtrechtsnachfolge im Gesamtgut (§ 1416 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB).[2] Ausgeschlossen hiervon sind das sog. Sondergut (§ 1417 Abs. 1 BGB) = nicht rechtsgeschäftlich übertragbare (Vermögens-)Gegenstände (§ 1417 Abs. 2 BGB)[3] und das sog. Vorbehaltsgut (§ 14...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Ermittlungen im Bankenbereich

Schrifttum: Siehe das Schrifttum vor § 404 Rz. 470, 544 und 580. Rz. 189 [Autor/Stand] Eine zentrale Rolle im Rahmen steuerlicher und strafrechtlicher Ermittlungen der FinB und der Steufa spielen sehr oft die Banken, da sie naturgemäß mit (steuer-)strafrechtlichen Sachverhalten wie der Anlage von Schwarzgeld, der Nichtdeklarierung von Zinseinkünften und Dividenden, der Depotve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, VSBG Fassung VSBG

Vom 19.2.16 (BGBl I S 254, bereinigt 1039), geändert durch Art 2 Abs 3 des G zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamtes für Justiz v 25.6.20 (BGBl I, 1474) und durch Art 10 des G vom 19.6.23 (BGBl I Nr 154), zuletzt geändert durch Art 16 des Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetzes vom 8.10.23 (BGBl Nr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, VDuG Fassung VDuG

vom 8.10.2023, idF der Bekanntmachung vom 12.10.23 (BGBl I 2023 Nr 272), zuletzt geändert durch Art 5 des Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes v. 16.7.24 (BGBl I Nr 240)mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 4 [Autor/Stand] § 385 Abs. 1 AO bildet das verfahrensrechtliche Gegenstück zur materiell-rechtlichen Vorschrift des § 369 Abs. 2 AO. Die Vorschrift enthält eine Generalverweisung auf die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren und bringt damit zum Ausdruck, dass die AO für das formelle Steuerstrafrecht keine abschließenden, sondern nur einige ergänzende Regelungen tr...mehr