Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Vorsatz des Anstifters

Rz. 149 [Autor/Stand] Nur die vorsätzlich begangene Anstiftung ist vom Gesetz mit Strafe bedroht, d.h., der Anstifter muss zum einen wissen und wollen, dass er durch seine Einwirkung den Tatentschluss eines anderen hervorruft. Zum anderen muss sich sein Vorsatz auch auf die Vollendung der Haupttat richten (sog. doppelter Vorsatz). Alle Formen des Vorsatzes sind eingeschlosse...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.7 Pauschbetrag

Rz. 253 Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG kann für die in Satz 1 ErbStG aufgeführten Kosten ein Pauschbetrag von 15.000 EUR (bei Erwerben bis 31.12.2024 10.300 EUR) gewährt werden. Der Betrag ist durch das JStG 2024 (BGBl I 2024, 387) erhöht worden, nachdem der Betrag von 10.300 EUR seit 1996 galt. Die Änderung gilt für alle Erwerbe ab dem 01.01.2025. Es handelt sich um ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 8. Strafzumessung

Rz. 1333 [Autor/Stand] Ausschlaggebender Faktor der Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung ist die Höhe der hinterzogenen Steuer, die rechnerisch aus der Bemessungsgrundlage folgt (s. Rz. 1323 ff. sowie grundlegend Rz. 1026, 1029 ff.). Für den Schuldspruch wegen einer Lohnsteuerhinterziehung ist auf die am 10. des auf die Lohnzahlung folgenden Monats, dem Zeitpunkt der T...mehr

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zfs 10/2025, Hinterbliebene... / II. Ausgangslage

Bereits im Studium lernt man im Schuldrecht, Besonderer Teil, dass mittelbare Schäden von einem Schadenersatzanspruch nicht gedeckt sind. Dieses tief verwurzelte Wissen hat dazu geführt, dass in der Regulierungspraxis die Geltendmachung solcher Schäden letztlich nicht vorkam und es darüber auch nur wenige gerichtliche Entscheidungen gibt. Die Entschädigung für mittelbare Schä...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.2 Poolvereinbarungen

Rz. 63 Wenn der Erblasser oder Schenker nicht mit mehr als 25 Prozent beteiligt ist, eröffnet § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG die Möglichkeit, dass der übertragene Anteil gleichwohl begünstigungsfähig ist, wenn eine steuerlich relevante Poolvereinbarung vorliegt und die Summe der gepoolten Anteile eine Quote von über 25 Prozent erreicht (R E 13b.6 Abs. 3 Satz 1 ErbStR). Rz....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (4) Der von der Einziehung betroffene Personenkreis

Rz. 1131.11 [Autor/Stand] Nach § 74 Abs. 3 StGB ist die Einziehung nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen, und zwar grds. als Alleineigentümer oder -berechtigtem. Man spricht hier auch von einer täterbezogenen Einziehung [2]. Für diesen Einziehungsgrund ist im Wesentlichen der Strafgedanke bestimmend. Durch...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Allgemeines

Rz. 1088 [Autor/Stand] Mit der Einführung des § 370 Abs. 3 AO zum 1.1.1977 wurden zum ersten Mal besonders schwere Fälle unter eine erhöhte Strafandrohung gestellt. Dies entspricht den Strafschärfungsmöglichkeiten beim Betrug (§ 263 Abs. 3 StGB) und beim Subventionsbetrug (§ 264 Abs. 2 StGB). Der erhöhte Strafrahmen sieht ausschließlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / VII. Absatz 3 (Fassung für Wirtschaftsjahre von Zwischengesellschaften beginnend nach dem 31.12.2000 und vor dem 1.1.2008)

(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 vom Hundert unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht, . . . Rz. 771 [Autor/Stand] Geringfügige Abweichungen. § 8 Abs. 3 bestand in seiner für die Wirtschaftsj...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Klingberg/van Lishaut, Die Internationalisierung des UmwSt-Rechts, DK, 2005, 698; Benecke/Schnitger, Neuregelung des UmwStG und der Entstrickungsnormen durch das SEStEG, IStR 2006, 765; Dötsch/Pung, SEStEG: Die Änderungen des UmwStG (Teil I), DB 2006, 2704; Förster/Felchner, Umw von Kap-Ges in Personenunternehmen nach dem Ref-Entw zum SEStEG, DB 2006, 1072; Klingebiel, SEStEG (S...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Haftung des Vorerben (Absatz 4)

Rz. 28 Nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 ErbStG gilt der Vorerbe als Vollerbe (s. § 6 Rn. 28 ff.) und ist als Erwerber auch Steuerschuldner i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG. Die Regelung des § 20 Abs. 4 ErbStG ist für das Verhältnis vom Vorerben zum Nacherben bedeutsam, nicht jedoch für das Steuerrechtsverhältnis (s. Gottschalk in T/G/J/G, § 20 Rn. 55). Die Regelung ergä...mehr

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zfs 10/2025, Hinterbliebene... / III. Gesetzliche Lösung

Der Gesetzgeber hat dann mit dem § 844 Abs. 3 BGB normiert, dass der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 18 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) (§ 37 Abs. 21 und 22 ErbStG)

Rz. 44 Der Gesetzgeber sah sich aufgrund der Rechtsprechung des EUGH veranlasst, Neuregelungen aufzunehmen. Als Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 21.12.2021, C-394/20, ZEV 2022, 234 über den Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit wegen der Nichtabzugsfähigkeit von Pflichtteilsverbindlichten bei beschränkter Steuerpflicht ist in § 10 Abs. 6, 6a und 6b ErbStG der Abzug v...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Anlass der Reform der Grundsteuer

Rz. 1 [Autor/Stand] Die politische und fachliche Diskussion um eine sachgerechte Bemessung der Grundsteuer wurde in Deutschland – ausgelöst durch den Beschluss des BVerfG zur Vermögensteuer[2] – über fast ein viertel Jahrhundert kompromiss- und ergebnislos geführt.[3] Erst durch das Urteil des BVerfG vom 10.4.2018 [4] waren die politischen Akteure endgültig zum Handeln verpfl...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.1 Allgemeines

Rz. 260 Die Abzugsverbote des ErbStG beruhen auf verschiedenen Erwägungen. Die Abzugsverbote des § 10 Abs. 6 bis 6b ErbStG sind das Pendant zu den Steuerbefreiungsvorschriften. Würde man den Schuldenabzug trotz (teilweiser) Steuerbefreiung der Vermögensgegenstände ungemindert zulassen, so würden sich Verzerrungen ergeben. Rz. 261 Zentral für die Frage der Begrenzung des Schul...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Spezialität und Sonderregelung

Rz. 880 [Autor/Stand] Im Fall der Spezialität regelt ein Strafgesetz einen von einem anderen Gesetz allgemeiner erfassten Sachverhalt durch Hinzutreten weiterer Merkmale in besonderer Weise. So kann man etwa § 373 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AO in Bezug auf das Erfordernis, dass Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzogen werden müssen, im Vergleich zum allgemeiner gefassten Hinterzie...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1 Die einzelnen Rechenschritte (R E 19a.2 ErbStR)

Rz. 6 Der auf das tarifbegünstigte Vermögen entfallende Teil der tariflichen Steuer ergibt sich aus dem Verhältnis des Werts des tarifbegünstigten Vermögens nach Anwendung des § 13a ErbStG und nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10 Abs. 5 und 6 ErbStG) zum Wert des gesamten Vermögensanfalls nach A...mehr

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zfs 10/2025, Gestaffelte Fe... / 2 Aus den Gründen:

[1] … I. Die … Beschwerde der Kläger … . ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG), da die Kläger eine Gegenstandswertfestsetzung von 476 EUR oder 2.856 EUR anstelle der festgesetzten 25.000 EUR begehren, was bereits bei Betrachtung einer einfachen Gebühr zu einem Unterschied und also zu einem Beschwerdegegenst...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.2.2.2. Verfügungsbeschränkung bei Personengesellschaften

Rz. 259 Da bei der GbR und bei der OHG die Übertragung der Gesellschafterstellung die Zustimmung aller Gesellschafter voraussetzt (sog. Grundlagengeschäft mit der Notwendigkeit der Beschlussfassung gem. § 119 HGB), dürfte die Aufnahme einer entsprechenden Bindungswirkung in den Gesellschaftsvertrag bzw. in den Beschluss genügen. Aus Vorsichtsgründen sollte jedoch dennoch der...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 7.2.10.4 Formale Aspekte / Das Bescheinigungsverfahren

Rz. 247 Der Spender kann seine Zuwendungen nur dann von der Steuer absetzen, wenn er seinem FA eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster vorlegt. Die Zuwendungsbestätigung ist eine unverzichtbare sachliche Voraussetzung für den Spendenabzug. Rz. 248 Bei Sachspenden muss die Zuwendungsbestätigung den Wert und die genaue Bezeichnung jeder einzelnen Sache e...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / e) Nachweis tatsächlicher wirtschaftlicher Tätigkeit aa) Nachweis

..., nachweisen, ... Rz. 456 [Autor/Stand] Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Das Gesetz ordnet an, dass der Steuerpflichtige und nicht die Finanzverwaltung den Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit führen muss. Dies entspricht im Grundsatz der maßgeblichen Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Cadbury Schweppes", wonach der für eine verhältnismäßige...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 4.3 Anknüpfung

Rz. 17 Ist die maßgebliche Kollisionsnorm i. R. d. Qualifikation bestimmt, ist mithilfe des Anknüpfungspunktes das anwendbare Recht zu bestimmen. Gängige Anhaltspunkte sind die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz, der (gewöhnliche oder schlichte) Aufenthalt (im anglo-amerikanischen Rechtskreis das Domicile, das jedoch begrifflich nicht genau dem gewöhnlichen Aufenthalt entspri...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / d) Zuständigkeit der Finanzbehörden für die 1. Verfahrensstufe

Rz. 476 [Autor/Stand] Sachlich zuständig für die Festsetzung des GrSt-Messbetrags sind die Landesfinanzbehörden in Landeseigenverwaltung (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG). Denn das Land Hessen hat die Verwaltung der Grundsteuer nach Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG i.V.m. § 1 RealStFestGemZustG HE [2] nur zum Teil auf die hessischen Gemeinden übertragen. Die Verwaltungszuständigkeit der G...mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 1.1 Gesetzliche Frist

Die Frage der Wiedereinsetzung stellt sich überhaupt nur bei gesetzlichen Fristen, also bei Fristen, deren Dauer im Gesetz bestimmt ist. Und zwar muss eine Frist versäumt worden sein, innerhalb der eine Rechtshandlung (Antragstellung, Einspruch, Klage usw.) vorzunehmen gewesen wäre. Nach allgemein anerkannter und auch im Steuerverfahrensrecht geltender Definition sind Fristen...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Grundsteuer ab 2025 (GrStRefG des Bundes und HGrStG)

Rz. 10 [Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Reform der Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) vom 26.11.2019[2] hat der Bund von seiner ihm aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG eingeräumten konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis[3] umfassend Gebrauch gemacht. Mit dem GrStRefG hält das Bundesgesetz an einem wertabhängigen Modell (Bewertungsziel ist der ge...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Sanierungsertrag durch Schuldenerlass (§ 3a Abs 1 S 1 EStG)

Rn. 13 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Kerntatbestandmerkmale des § 3a EStG sind der Sanierungsertrag, der grds steuerfrei gestellt werden soll, und der Schuldenerlass, durch den es zum Sanierungsertrag kommt. Der Sanierungsertrag ist die betrieblich veranlasste Erhöhung des BV (§ 4 Abs 1 bzw 3 EStG), die dadurch entsteht, dass die betriebliche Schuld durch die jeweiligen Gläubiger...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Beendigung der Stundung

Rz. 31 Die Stundung kann auf verschiedene Art und Weise beendet werden. Zum einen kann der Steuerpflichtige jederzeit die gewährte Stundung durch Zahlung des restlichen noch ausstehenden Steuerbetrages beenden. Zum anderen sieht das Gesetz diverse Verstöße vor, die zu einer zwangsweisen Beendigung der gewährten Stundung und zu einer sofortigen Fälligkeit des ausstehenden Steu...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmateriali... / 6. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) v. 1.11.1991 (BT-Drucks. 12/1506) — Auszug

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Geltung der allgemeinen Regeln (§§ 16, 17 StGB)

Rz. 645 [Autor/Stand] Früher traf § 395 RAO für das Steuerstrafrecht eine eigenständige Irrtumsregelung, die aber schon vor ihrer Abschaffung durch das 2. AOStraf-ÄndG vom 12.8.1968 als irreführend angesehen wurde.[2] Der Irrtum über das Bestehen oder die Anwendbarkeit steuerrechtlicher Vorschriften wurde vom RG als Tatbestandsirrtum betrachtet[3] (s. Rz. 658 ff.). Heute gel...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Konzeption der auflösenden Bedingung und Kritik

Rz. 87 Die auflösende Bedingung ist in einem Widerrufsvorbehalt für den Verwaltungsakt des Erlasses geregelt. Dieser Widerrufsvorbehalt ist eine unselbstständige Nebenbestimmung kraft Gesetzes. Damit wird ermöglicht, bei einer Änderung der Steuerfestsetzung auch den Verwaltungsakt über den Erlass der Steuer entsprechend zu ändern. Tritt eine auflösende Bedingung i. S. d. Sat...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Einführung

Rn. 1 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Hinweis: § 7c EStG idF des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451) ist noch nicht in Kraft getreten, ausführlich dazu unter s Rn 7. A. Rechtsentwicklung 1. Der frühere Regelungsinhalt des § 7c EStG Rn. 1a Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Die Vorschrift d...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmateriali... / 1. Erster Referentenentwurf v. 13.8.1991 zu § 15a AStG

Rz. 1 [Autor/Stand] "Zurechnungsregelung" Änderung des Außensteuergesetzes (2) In Artikel 13 wird nach der Nummer 3 folgende Nummer 4 eingefügt:mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmateriali... / 3. Zweiter RefE von Mitte März 1971

Rz. 3 [Autor/Stand] (1) Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft für Einkünfte, die niedrig bewertet sind und nicht stammen aus:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Entstehung der Vorschrift

Rz. 10 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 194 BewG zur Bewertung von Erbbaugrundstücken ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 192 BewG Rz. 1 ff. hingewiesen. Rz. 11 [Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat die Bewertung des Grundvermögens zunächst mit gleich l...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmateriali... / 5. Formulierungshilfe des BMF v. 5.11.1991 — Auszug

Rz. 5 [Autor/Stand] 1. Änderung Artikel 13 wird wie folgt gefaßt: Artikel 13 Änderung der Außensteuergesetzes Das Außensteuergesetz vom 8.9.1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Anlage 1 Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 23 des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.9.1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 978), wird wie folgt geän...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 11. BMF, Schr. v. 2.12.1994 — IV C 7 - S 1340 - 20/94 BStBl. I 1995, Sondernummer 1(Anwendungsschreiben zum AStG — Auszug § 8 AStG betreffend)

Rz. 11 [Autor/Stand] 8. Einkünfte von Zwischengesellschaften 8.0 Aktive Tätigkeit und passiver Erwerb 8.0.1 Als Einkünfte aus passivem Erwerb unterliegen der Hinzurechnungsbesteuerung solche Einkünfte, die nicht aus aktiven Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 AStG oder aus der Tätigkeit einer Landes- oder Funktionsholding im Sinne des § 8 Abs. 2 AStG stammen und d...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmateriali... / 5. Beschluss des Deutschen Bundestages v. 28.5.1993 (BR-Drucks. 368/93)

Rz. 17 [Autor/Stand] Der Deutsche Bundestag hat in seiner 161. Sitzung am 27.5.1993 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses (7. Ausschuss) — Drucksache 12/5016 — den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz — Sta...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 2. Prüfungsgegenstand

Tz. 58 Stand: EL 57 – ET: 10/2025 Bis zum 31.12.2019 unterlagen nach § 106 WpHG der zuletzt festgestellte Jahresabschluss oder der zuletzt gebilligte Konzernabschluss – jeweils mit dem zugehörigen Lage- bzw. Konzernlagebericht sowie die den Finanzberichten zugrunde liegende Buchführung (vgl. zum Buchführungsfehler im Enforcement-Verfahren Lüdenbach/Freiberg, BB 2020, S. 811ff...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.10.6 Häftlingshilfegesetz, Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz sowie Bundesvertriebenengesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7e ErbStG)

2.10.6.1 Häftlingshilfegesetz Rz. 171 Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (i. d. F. der Bekanntmachung vom 02.06.1993, BGBl I 1993, 838, zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2652) erhalten Personen, die in der DDR oder in den ehemaligen deutschen Ostgebieten aus politischen Gründen rechtsstaatswidrig in Gewahrsam genommen wurden und dab...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Missbrauch der Befugnisse oder Stellung als Amtsträger/Europäischer Amtsträger (§ 370 Abs. 3 Nr. 2 AO)

Rz. 1100 [Autor/Stand] Der Begriff des Amtsträgers ist in § 7 AO und § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB – weitgehend gleichlautend – definiert. Für § 370 Abs. 3 Nr. 2 AO ergibt sich die Amtsträgereigenschaft wegen § 369 Abs. 2 AO nicht aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern aus § 7 AO. In der Sache bestehen indes keine Unterschiede, da die Definitionen weitgehend identisch sind. Nach § 7 A...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3f USA / 3 Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 31 Das Abkommen in der Fassung vom 03.12.1980 ist am 27.06.1986 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 24.07.1986, BGBl II 1986, 860). Das Protokoll vom 14.12.1998 ist am 14.12.2000 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 18.12.2000, BGBl II 2001, 62) und ist für alle danach eintretenden Todesfälle und danach gemachten Schenkungen anzuwenden. Dieses wird ergänzt durch das E...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.11.1 Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (§ 13 Abs. 1 Nr. 8a ErbStG)

Rz. 182 Antragsberechtigt für die Entschädigung nach Bundesentschädigungsgesetz (BEG, in Kraft getreten am 01.10.1953, zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 des Gesetzes vom 28.06.2021, BGBl I 2021, 2250) waren Verfolgte des NS-Regimes, die bis zum 31.12.1952 ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Westberlin hatten bzw. die vor ihrem Tod oder ihrer Auswanderun...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 9. BMF, Schr. v. 22.10.1979 — IV C 5 - S 1352 - 2/79, FR 1979, 584 = BStBl. I 1979, 644 (betr. Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG)

Rz. 9 [Autor/Stand] Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG wie folgt Stellung genommen: 1. Kapitalaufnahme § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG stellt darauf ab, ob das Kapital auf ausländischen Kapitalmärkten aufgenommen worden ist. Die aufnehmende Gesellschaft muß dabei selbst...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.1 Die erbrechtliche "Zeitachse" und die möglichen Erben

Rz. 20 Vor dem Erbfall besteht im Kreise der Angehörigen (bzw. des Ehepartners) nur eine Erbaussicht. Diese stellt kein (übertragbares und vererbbares) Anwartschaftsrecht dar, da der Erblasser eine erbrechtliche Verfügung jederzeit neu treffen bzw. ändern kann (Ausnahmen: der Nacherbe und der Schlusserbe beim Berliner Testament; ähnlich auch der Vertragserbe). Mit dem Erbfall...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Die Neufassung des § 7c EStG

Rn. 2 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Art 2 Nr 1 Buchst a, Nr 5, Art 39 Abs 2 des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451) schuf eine neue Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder, zum Anwendungszeitraum s Rn 4, 5. Rn. 3 Stand: EL 184 – ET:...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 15. ATAD-Umsetzungsgesetz — ATADUmsG v. 25.6.2021

Rz. 11 [Autor/Stand] Umsetzung der sog. ATAD. Mit dem ATADUmsG v. 25.6.2021[2] kam der Gesetzgeber seiner unionsrechtlichen Verpflichtung nach, die Vorgaben der sog. Anti-Tax-Avoidance-Directive (kurz: ATAD) umzusetzen, welche in den Art. 7 (Vorschrift für beherrschte ausländische Unternehmen) und Art. 8 (Berechnung der Einkünfte eines beherrschten ausländischen Unternehmen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.23 Leistungen an Missbrauchsopfer (§ 13 Abs. 1 Nr. 19 ErbStG)

Rz. 275 Zuwendungen an die Opfer von körperlichem oder seelischem Missbrauch sollen ohne Steuerbelastung den Betroffenen zugutekommen. Dies gilt insb. für freiwillige Leistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, wie bspw. durch den Arbeitgeber des Verursachers. Hierbei hätte die Prüfung einer steuerbaren Zuwendung nach § 7 ErbStG unter Umständen zu einem positiven Ergebn...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmateriali... / 2. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 15/480)

Rz. 33 [Autor/Stand] Art. 12 Änderung des Außensteuergesetzesmehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmateriali... / 6. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drucks. 15/841)

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Pflicht des Finanzamtes zur Änderung

Rz. 23 [Autor/Stand] Unter den Voraussetzungen des § 24a Satz 2 BewG ist die Änderung vorzeitig erteilter Feststellungsbescheide obligatorisch. Das Finanzamt hat nicht die Möglichkeit, auf eine entsprechende Korrektur oder Aufhebung der vorzeitig erlassenen Bescheide zu verzichten. Dies folgt bereits zwingend aus dem Wortlaut des Gesetzes "sind zu ändern" und entspricht dem ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Wohnungen des Hauspersonals (Abs. 5 Satz 2)

Rz. 46 [Autor/Stand] Wohnungen des Hauspersonals (Pförtner, Heizer, Gärtner, Kraftwagenführer, Wächter usw.) sind gem. § 75 Abs. 5 Satz 2 BewG bei der Bestimmung der Grundstücksart nicht mitzurechnen. Insoweit unterscheidet sich die Einheitsbewertung von der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell (vgl. Kommentierung zu § 249 BewG Rz. 84). Für die Frage, ob eine Wohnung d...mehr