Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auslegungsregel (Abs. 2)

Rz. 5 Die Auslegungsregel des Abs. 2 dient der Rechtssicherheit in der Nachlassabwicklung und bestimmt, dass eine pauschale Ausschlagung der Erbschaft im Zweifel alle dem Ausschlagenden bekannten Berufungsgründe erfasst. Erklärt beispielsweise der gewillkürte vorläufige Alleinerbe, der durch die Ausschlagung der Erbschaft aufgrund letztwilliger Verfügung zugleich auch unmitt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Bei dem gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten nach § 1931 BGB handelt es sich um ein Sondererbrecht des Ehegatten,[1] welches nicht in die bestehenden Erbenordnungen eingegliedert ist und mit diesen konkurriert. Insoweit steht den Abkömmlingen auch kein Eintrittsrecht hinsichtlich des Ehegattenerbteils zu, wenn der Ehegatte beim Erbfall weggefallen ist. Die Höhe des Eheg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 2 Das Untervermächtnis findet keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Es wird jedoch im Gesetz (§ 2147 BGB) vorausgesetzt.[2] Von einem Untervermächtnis spricht man, wenn ein Vermächtnisnehmer seinerseits mit einem Vermächtnis beschwert ist. Das Nachvermächtnis (§ 2191 BGB) ist ein besonderer Fall des Untervermächtnisses. Hier gilt der erste Vermächtnisnehmer gegenüber...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Wertbemessung (Abs. 3)

Rz. 29 Das Gesetz nennt drei Parameter der Wertbemessung: Dauer und Umfang der Leistungen sowie den Wert des Nachlasses. Auf Grundlage dieser Merkmale ist eine Billigkeitsprüfung vorzunehmen, als deren Ergebnis sich durch "Gesamtwürdigung"[97] der in die Abrechnung einzustellende Betrag ergibt. Dieser muss nach den Umständen des Einzelfalls billig und gerecht sein.[98] Der G...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Begriff – Aufnahme und Errichtung des Inventars

Rz. 1 Das Inventar i.S.d. §§ 1993–2013 BGB ist nach der gesetzlichen Systematik kein Instrument der direkten Haftungsbeschränkung: Errichtet der Erbe ein solches Inventar, führt das nicht etwa unmittelbar dazu, dass sich die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt. Vielmehr ermöglicht das Inventar dem Erben lediglich das Recht, eine solche...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Bindungswirkung

Rz. 32 Die zweite Wirkung der Wechselbezüglichkeit ist die nach dem Tod eines der Ehegatten eintretende Bindungswirkung (§ 2271 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Überlebende ist nunmehr an seine wechselbezüglichen Verfügungen gebunden und kann nicht mehr abweichend testieren, nachdem er das ihm Zugewendete angenommen hat (§ 2271 Abs. 2 BGB). Mit dieser Rechtsfolge trägt das Gesetz dem U...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Ehegatten und Verlobte

Rz. 5 Abs. 2 u. 3 sahen bis zu ihrer Aufhebung durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen am 22.7.2017 für beschränkt geschäftsfähige Ehegatten die Möglichkeit vor, bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einen Erbvertrag zu schließen. Da gleichgeschlechtliche Partner nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LPartG a.F. volljährig sein mussten, galt für sie die Ausnahme nicht. Vor dem 2...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Allgemeines

Rz. 28 Nach Abs. 2 kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Erblasser durch die irrige Annahme eines Umstandes oder die irrige Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes zu der Verfügung bestimmt wurde. Im Gegensatz zum Anfechtungsrecht nach den allg. Vorschriften ist daher auch jeder Motivirrtum beachtlich. Dies gilt für Testamente, Erb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Verfügung über Anspruch, Vererblichkeit

Rz. 12 Nach h.M. ist der Vollziehungsanspruch nicht übertragbar und nicht pfändbar.[15] Der Vollziehungsanspruch eines Erben oder Miterben soll vererblich sein, alle anderen Vollziehungsansprüche nicht.[16] Rz. 13 Handelt es sich um einen Vollziehungsberechtigten, den der Erblasser neben oder anstelle eines gesetzlich Vollziehungsberechtigten bestimmt hat (gekorener Vollziehu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Örtliche Absperrung

Rz. 5 Die Ursachen der örtlichen Absperrung sind vielfältig: Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Lawinen, Erdbeben, Erdrutsche; aber auch Quarantäne oder Maßnahmen der Polizei oder des Militärs in Krisenregionen können zu einer örtlichen Absperrung i.S.v. Abs. 1 führen. Auch Wegzerstörungen können das Vorliegen der örtlichen Absperrung begründen.[4] Diese Gründe müssen k...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten

Rz. 24 Die Hinterlegung nach § 1960 BGB richtet sich nach den landesrechtlichen Hinterlegungsgesetzen.[75] Die für die Hinterlegung früher geltende Hinterlegungsordnung ist mit Gesetz vom 23.11.2007 zum 1.12.2010 außer Kraft getreten. Rz. 25 Die amtliche Inverwahrnahme kommt bspw. bei Bargeld, Sparbüchern,[76] Schmuck, Edelmetallen, Wertpapieren oder sonstigen kleineren Wertg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Beeinträchtigungsabsicht

Rz. 5 Das Gesetz verlangt, dass der Erblasser die Absicht hatte, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Die frühere Rspr. verlangte daher, dass für den Erblasser bei der Schenkung die Minderung der Erwerbsaussichten des Vertragserben im Vordergrund gestanden haben muss. Abgesehen davon, dass der Erblasser nur in wenigen Ausnahmefällen ein solches Ziel verfolgen wird, wurde de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Nach der Regelung des § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über. Für die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich der Erbe verantwortlich. Es gibt jedoch Fälle, in denen Erbfall und tatsächliche Übernahme bzw. Verwaltung der Erbschaft durch den bzw. die Erben...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Abgrenzung zur Auflage, § 1940 BGB

Rz. 9 Eine Auflage des Erblassers i.S.v. § 1940 BGB verpflichtet den Erben zu einer Leistung, jedoch ohne dass einem anderen ein Recht auf die Leistung zugewandt wird. Es wird – ebenso wie beim Ausschluss der Auseinandersetzung, § 2044 BGB – teilweise vertreten, die Teilungsanordnung könne auch "die Rechtsnatur einer Auflage" haben.[27] Dieser Auffassung kann nicht gefolgt w...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Sonderfälle des Abs. 1 S. 2

Rz. 3 Das Gesetz begründet eine Vermutung gegen hälftige Zuordnung in zwei Fallgruppen: (a) Der begünstigte Abkömmling stammt nur von einem der Ehegatten ab.[6] Hingegen ist unwesentlich, welcher der Ehegatten die Zuwendung vorgenommen hat.[7] Übersteigt der Wert der Zuwendung den rechnerischen Anteil des betreffenden Ehegatten, so gebietet sich eine Reduktion der Ausgleichu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Höchstpersönlichkeit

Rz. 2 Der Erblasser kann den Rücktritt nur höchstpersönlich erklären, ebenso wie er den Erbvertrag nur höchstpersönlich errichten (§ 2274 BGB), anfechten (§ 2282 Abs. 1 S. 1 BGB), bestätigen (§ 2284 S. 1 BGB) oder aufheben kann (§ 2290 Abs. 2 S. 1 BGB). Die Vertretung – auch die gesetzliche Vertretung – ist ausgeschlossen;[1] daher kann der geschäftsunfähige Erblasser vom Er...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Abs. 2

Rz. 3 Ausgenommen von dem Anspruch auf Auseinandersetzung gem. § 2042 BGB und dem Grundsatz der Verteilung unter den Miterben nach Abs. 1 sind die in Abs. 2 bezeichneten Schriftstücke. Sie bleiben Eigentum der Gesamthand der Miterben, wodurch ein Vollzug der Teilung i.S.v. §§ 2059 ff. BGB freilich nicht ausgeschlossen wird. Jeder Miterbe hat ein Recht auf Einsicht und sachge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung regelt für zwei Fälle den Ausschluss der Einreden der §§ 2014, 2015 BGB, und zwar für die Fälle, in denen der Erbe bereits unbeschränkbar haftet (Abs. 1), und für die Pfandgläubiger und anderen dinglich berechtigten Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen suchen. Im Hinblick auf die erste Gruppe knüpft das Gesetz an die T...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Rechtswahl

Rz. 6 Durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.6.2015 erfolgte eine Neufassung von § 1941 BGB. In den Katalog der Verfügungen, die vertragsmäßig getroffen werden können, wurde die Wahl des anzuwendenden Rechts aufgenommen. Dadurch, dass die Rechtswahl nunmehr bindend getroff...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Herausgabepflicht

Rz. 1 Der befreite Vorerbe muss an den Nacherben nur diejenigen Erbschaftsgegenstände herausgeben, die zum Zeitpunkt des Nacherbfalls bei ihm noch vorhanden sind, Abs. 1 S. 1. Wie aus der Verweisung auf § 2137 BGB und dort auf § 2136 BGB folgt, erfasst die Vorschrift alle Fälle, in denen der Vorerbe von sämtlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit ist,[1] wobei es n...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Beweislast

Rz. 33 Wer Ausgleichung verlangt, muss nach allg. Meinung die Voraussetzungen der Ausgleichungspflicht beweisen; im Falle einer Ausstattung also, dass keine gewöhnliche Schenkung vorliegt,[115] im Falle einer sonstigen Zuwendung die Ausgleichungsanordnung,[116] im Fall der Zuschüsse das Übermaß. Behauptet der Empfänger einer Ausstattung oder von Übermaßzuwendungen, der Erbla...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Unbillige Härte für den Erben

Rz. 6 Ein Antrag auf Stundung kann nur positiv beschieden werden, wenn die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände unbillig hart treffen würde, Abs. 1 S. 1. Wann eine solche unbillige Härte vorliegt, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Die "insbesondere"-Aufzählung im Gesetz kann nicht hierfür herangezogen we...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Aufgebotsverfahren

Rz. 4 Das Verfahren selbst ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt (§§ 433–451 und 454–464 FamFG). Sachlich zuständig ist nach § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 7 GVG stets das Amtsgericht. Das Verfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die örtliche Zuständigkeit richtet s...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Hinterlegung für die Erben

Rz. 10 Die Hinterlegung richtet sich nach den Hinterlegungsgesetzen der Länder, die teilweise durch Verwaltungsvorschriften ergänzt werden. Der Hinterleger hat im Antrag die Tatsachen anzugeben, die eine Hinterlegung rechtfertigen.[17] Zur Hinterlegung werden wie bereits unter Geltung der HintO "Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten" angenommen, vgl. z....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit der Reform zum 1.1.2023 wurden die Genehmigungstatbestände für unter Betreuung oder Vormundschaft stehende Menschen gebündelt, so dass weite Teile der Norm nun in § 1851 Nr. 9 BGB zu finden sind. Mit Wirkung zum 22.7.2017 waren die Worte "sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten oder Verlobten geschlossen wird" am Ende von Abs. 1 S. 1 a.F gestrichen worden.[1]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Allgemeines

Rz. 61 Das Gesetz enthält nur wenige Vorschriften, die dem Nachlasspfleger ausdrücklich Aufgaben und Pflichten zuweisen. Im Hinblick auf die Fülle von möglichen, zweckmäßigen Tätigkeiten i.R.d. Nachlasspflegschaft ist eine vollständige gesetzliche Regelung auch kaum möglich.[177] Die Aufgaben und Pflichten des Nachlasspflegers ergeben sich aus dem Zweck der Pflegschaft, die ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Abkömmling, Lebenspartner

Rz. 6 Abkömmlinge sind die Kinder, Enkel, Urenkel usw. des Erblassers (§ 1589 S. 1 BGB), vgl. zudem § 2349 Rdn 2). Die Worte "oder Lebenspartner" nach "Ehegatten" wurden mit Wirkung zum 26.11.2015 eingefügt.[2]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Teilungsanordnung, Auseinandersetzungsverbot, Testamentsvollstreckung

Rz. 17 Im Wege der Teilungsanordnung kann der Erblasser bestimmen, welcher der Erben welche Gegenstände erhalten soll (§ 2048 BGB). Daneben besteht die Möglichkeit, ein Auseinandersetzungsverbot (§ 2044 BGB) zu verfügen bzw. einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers ergeben sich aus dem Gesetz bzw. sind per Testament zu regeln. Mit d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Verjährung

Rz. 34 Die Verjährung der gegen den Nachlass gerichteten Ansprüche wird auch durch die Erhebung der Einreden aus § 1990 BGB nicht gehemmt. Nach § 205 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange der Schuldner "aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist". Da die Einreden des § 1990 BGB nicht auf einer Vereinbarung zwisc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II.S.  2

Rz. 5 Ebenfalls unwirksam wird eine während der Dauer von Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren angeordnete Inventarfrist. Der Erbe braucht sich eigentlich um diese gesetzte Frist nicht zu kümmern, da sie von Gesetz wegen keinerlei Wirkungen entfalten und verursachen kann. Auch diese Rechtswirkung tritt ipso iure ein, weshalb eine Aufhebungsbeschluss des Nachlas...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Nichtigkeit des vorliegenden Rechtsgeschäfts

Rz. 155 Zunächst muss ein nichtiges Rechtsgeschäft vorliegen. Hier kommt ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament, ein Erbvertrag, ein Übergabevertrag, ein Schenkungsversprechen von Todes wegen, aber auch eine einzelne Verfügung in einer der genannten letztwilligen Verfügungen in Betracht. Nichtigkeit i.S.v. § 140 BGB heißt, dass von Anfang an ein Mangel der Wirksamke...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Annahme durch Fristablauf

Rz. 6 Das Gesetz setzt den Ablauf der Ausschlagungsfrist gem. § 1944 BGB der Erklärung der Annahme gleich. Strittig ist, ob es sich hierbei um eine Fiktion auf Grundlage von Tatsachen oder um eine Auslegungsregel im Rahmen der konkludenten Annahmeerklärung handelt. Relevanz kommt dieser Unterscheidung bei der Frage zu, ob die Annahme durch Fristablauf Geschäftsfähigkeit des ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft stellt eines der großen praktischen Probleme im Recht der Erbengemeinschaft dar. § 2038 BGB ist eine von lediglich sieben Vorschriften, mit denen die Verwaltung der Erbengemeinschaft geregelt wird. Abs. 2 verweist ergänzend auf die entsprechende Anwendung ausgewählter Vorschriften der Bruchteilsgemeinschaft. Es ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rechtsfolgen für die übrigen Miterben (§ 2056 S. 2 BGB)

Rz. 17 Das Gesetz ordnet an, der "Nachlass" solle unter den Übrigen derart geteilt werden, dass sowohl der Erbteil des Ausgeschiedenen als auch der ihm zugewendete Wert außer Betracht zu bleiben hat. Diese Berechnungsregel führt zu einem zweiten Abschichtungsverfahren, als dessen Ergebnis im Einzelfall ein weiterer Miterbe nach § 2056 S. 1 BGB ausscheiden kann, weil sich ein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / dd) Gesellschaftsrechtlich begründete Korrekturerfordernisse – Einzelfälle

Rz. 290 Unterschiede zwischen dem quotalen Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen und dem ihm zustehenden Gewinnanteil können ohne weiteres gesellschaftsvertraglich vereinbart werden. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber selbst in § 709 Abs. 3 BGB (vor dem MoPeG in § 722 BGB a.F.) vorgesehen hat, dass in der GbR die Gewinne im Zweifel (also bei fehlender Reg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Mitgliedschaftsrechte

Rz. 9 Grundsätzlich sind auch Mitgliedschaftsrechte – insbesondere solche an juristischen Personen und Gesamthandsgemeinschaften – einem Vermächtnis zugänglich.[10] Dies setzt jedoch voraus, dass das Mitgliedschaftsrecht überwiegend vermögensbezogen und nicht an eine Person gebunden ist. Rz. 10 Die Vereinsmitgliedschaft ist grundsätzlich nicht vererblich, wie sich aus § 38 S....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Bei der Nachlassbewertung nicht zu berücksichtigende Rechte und Verbindlichkeiten

Rz. 4 Außer Ansatz bleiben nach § 2313 BGB solche Rechte und Verbindlichkeiten, die (am Stichtag noch) aufschiebend bedingt sind. Unter aufschiebender Bedingung sind insoweit zum einen rechtsgeschäftliche, zum anderen aber auch echte Rechtsbedingungen [18] zu verstehen. Letztere sind dadurch gekennzeichnet, dass bis zu ihrem Eintritt ein oder mehrere zur Entstehung des Rechts...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Verurteilung wegen einer Straftat

Rz. 35 Abs. 1 Nr. 4 sanktioniert schwerwiegende Rechtsverstöße des Pflichtteilsberechtigten, bei denen sich das ethisch-moralische Unwerturteil über das kriminelle Verhalten sozusagen in dessen Strafbarkeit manifestiert.[122] Ein einmaliger Rechtsverstoß großen Ausmaßes kann für die Pflichtteilsentziehung ausreichen, unabhängig davon, wie lange er zurückliegt und wie sich da...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Studenten: Arbeitsrechtlich... / Zusammenfassung

Überblick Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, Studenten im Unternehmen zu beschäftigen. Die Studenten, die oftmals als Werkstudenten bezeichnet werden, sind i. d. R. als abhängige Arbeitnehmer tätig. Werden Studenten als Arbeitnehmer beschäftigt, so gelten für sie sämtliche Gesetze, wie sie auch für sonstige Arbeitnehmer gelten. Zusätzlich bestehen bei Arbeitsverhältnisse...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / g) ABC der nicht anzusetzenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

Rz. 53 Nicht anzusetzen sind z.B. folgende Vermögens- bzw. Schuldpositionen:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Anspruchsumfang in personeller Hinsicht

Rz. 11 Nur wenn der Ehegatte nicht Alleinerbe ist, sondern sich als gesetzlicher Erbe in einer Erbengemeinschaft befindet, kann er den Voraus verlangen. Die dabei in Betracht kommenden Fälle sind in Abs. 1 aufgeführt. Rz. 12 Erbt der Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern, erhält er den Voraus uneingeschränkt. Sind weder Verwandte der zweiten Ordnung no...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Begriff "Erbe"

Rz. 4 Erbe ist, wen der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen zur Erbfolge berufen hat oder wer kraft Gesetzes zum gesetzlichen Erben berufen ist. Erbschaftskäufer (§ 2371 BGB) und Erbteilskäufer (§ 2033 BGB) werden durch entsprechende Übertragung der Rechtsposition nicht Erben und können daher auch keinen auf sie lautenden Erbschein beantragen.[4] Der kraft Gesetzes ode...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt, dass sich die Haftung auf den Nachlass beschränkt, wenn die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. Damit legt das Gesetz einen wichtigen Grundsatz der Haftungsbeschränkung fest: die amtliche Nachlassabsonderung. Die Verwaltung des Nachlasses wird dem Erben im Falle der Nachlassverwaltung und des (fremdve...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Ausnahmen und deren Abgrenzung

Rz. 40 Allerdings sind nicht alle Verfügungen nichtig, deren Gültigkeit vom Willen eines Dritten abhängen. Ursache dafür, dass ein Dritter entscheiden soll, kann auch der Wille des Erblassers sein, dass künftige Entwicklungen berücksichtigt werden, auch wenn er eine genaue Vorstellung bezüglich seiner Nachfolgeplanung hat.[134] § 2065 BGB findet dann keine Anwendung, wenn de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 3 Die Aufnahme des Inventars ist eine Sache des Erben. Sie kann in der Weise geschehen, dass der Erbe selbst unter Beistand der Amtsperson oder diese selbst die Urkunde nach den Angaben des Erben aufnimmt. Notwendig ist in beiden Fällen die Unterschrift des Erben.[7] Die Unterschrift der Amtsperson ist zweckmäßig und üblich, nicht jedoch Wirksamkeitserfordernis für die A...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Zur Zeit des Erbfalls zu erwartende Geburt eines Erben

Rz. 4 Ein Unterhaltsanspruch nach S. 1 kommt nur in Betracht, wenn zur Zeit des Erbfalls – Tod des Erblassers – die Geburt eines Erben zu erwarten ist. Das setzt im Hinblick auf die Regelung des § 1923 Abs. 2 BGB zunächst voraus, dass das ungeborene Kind bereits gezeugt ist (nasciturus), weil es ansonsten an der Erbfähigkeit fehlen würde. Rz. 5 Des Weiteren muss der nascituru...mehr