Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rechtsfolgen

Rz. 9 Das Gesetz sagt nichts darüber, wie sich der Ausschluss eines Verwandten oder des Ehegatten/Lebenspartners von der gesetzlichen Erbfolge letztendlich auswirkt. Aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist jedoch zu entnehmen, dass die gesetzliche Erbfolge so zu beurteilen ist, als sei der Ausgeschlossene beim Erbfall nicht vorhanden. Rz. 10 Ist der Ehegatte von der ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1993–2013 BGB

Rz. 1 Der vierte Unterabschnitt regelt im Einzelnen die Errichtung des Inventars und die unbeschränkte Haftung des Erben in den Fällen, in denen er durch Fristversäumnis und Inventarvergehen (Inventaruntreue und Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung) das Recht auf Beschränkung seiner Haftung verliert. Nicht geregelt sind allerdings einige weitere Fälle des Verlustes...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Energiepreispauschale / 11.4 Aufzeichnungs- und Nachweispflichten

Die Energiepreispauschale II war im Lohnkonto aufzuzeichnen[1], sodass sie bei einer künftigen Lohnsteuer-Außenprüfung als solche zu erkennen war und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden konnte. Darüber hinaus war die ausgezahlte Energiepreispauschale II in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Eine gesonderte Bescheinigung der ausg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts, den Berechtigten eine bedarfsunabhängige Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers zu sichern, die der Dispositionsfreiheit des Erblassers entzogen sein soll,[1] sind die Anforderungen, die das Gesetz und die Rspr. an die Gründe einer Pflichtteilsentziehung stellen, sehr hoch.[2] Rz. 2 Durch das Gesetz zur Ände...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Inhalt und Grenzen des Anspruchs

Rz. 15 Der Anspruch aus S. 1 ist auf die Gewährung angemessenen Unterhalts bis zur Entbindung aus dem Nachlass oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbteil des Kindes gerichtet. Rz. 16 Für den Begriff des angemessenen Unterhalts ist auf § 1610 Abs. 1 BGB abzustellen. Danach bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Normzweck

Rz. 1 Das Gesetz vermutet den Willen des Erblassers, Abkömmlinge nach den Grundsätzen der Stammeserbfolge[1] an seiner gesamten wirtschaftlichen Lebensleistung gleichmäßig teilhaben zu lassen. Es ordnet deshalb an, dass lebzeitige Zuwendungen unter den Voraussetzungen der Abs. 1–3 BGB bezogen auf den künftigen Erbteil auszugleichen sind.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Entscheidung bei Meinungsverschiedenheit unter Gesamtvollstreckern

Rz. 4 Nach Abs. 1 S. 1 Hs. 2 entscheidet bei Meinungsverschiedenheit über die sachliche Amtsführung unter mehreren Testamentsvollstreckern das Nachlassgericht.[6] Im Einzelnen ist zu differenzieren, welche Art von Meinungsverschiedenheit zwischen den Testamentsvollstreckern besteht, wobei in der Praxis die Abgrenzung schwierig ist. Zum einen kann es darum gehen, wie das einz...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Rechtsnatur und Wirkung der Anordnung

Rz. 23 Der Erblasser hat, wenn er mehrere Erben in Erbengemeinschaft hinterlässt, einerseits die Möglichkeit anzuordnen, dass ein bestimmter Erbe das Recht haben soll, das Landgut zum Ertragswert zu übernehmen. Er kann aber auch nur anordnen, dass bei Übernahme durch einen der Miterben (ohne das er diesen bestimmt), für das Landgut bei der Auseinandersetzung der Erbengemeins...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis eigener Art, welches auf dem Willen des Erblassers beruht, hingegen durch das Gesetz ausgestaltet ist.[1] Der Testamentsvollstrecker ist im Unterschied zum Beauftragten nicht weisungsgebunden. Aus diesem Grund sind nur bestimmte Vorschriften auf das Rechtsverhältnis zwischen Erb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Wechselbezügliche Verfügungen

Rz. 14 Bei Wechselbezüglichkeit der Verfügungen kommt es nicht auf den Willen allein des Erblassers an, um dessen Verfügungen es geht. Stets ist zu prüfen, ob bei der betreffenden Verfügung, die Bestandteil eines gemeinschaftlichen Testaments ist, das nach dem Verhalten eines Ehegatten mögliche Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Ehegatten entsprochen hat. Dabei i...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Bereits § 1 Abs. 1 EFZG stellt klar, dass das Gesetz zwischen der (Fort-)Zahlung des Arbeitsentgelts an Arbeitnehmer sowie der wirtschaftlichen Sicherung im Bereich der Heimarbeit an gesetzlichen Feiertagen und im Krankheitsfall unterscheidet. Die §§ 10, 11 EFZG nehmen sich der Heimarbeiter an. Die Unterscheidung ist nötig, weil in Heimarbeit Beschäftigte selbst den Ze...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Schon sehr früh nach Inkrafttreten des BGB wurde § 2306 BGB als inkonsequent kritisiert[1] und als "sehr verwickelte Lösung"[2] bezeichnet. Boehmer [3] nannte § 2306[4] daher nicht ganz zu Unrecht die schwierigste Vorschrift des BGB.[5] Der Gesetzgeber regelt hier den Fall, dass der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Zinsen

Rz. 6 Für die Verzinsung des Pflichtteilsanspruchs gelten die allg. Regeln, zumal das Gesetz keine Sonderregelung enthält.[12]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 8. Abschmelzung (Abs. 3 S. 1 n.F.)

Rz. 152 Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[630] hat der Gesetzgeber für Erbfälle nach dem 31.12.2009 das sog. Abschmelzungsmodell[631] bzw. eine pro-rata-Lösung[632] eingeführt. Für Erbfälle vor dem 1.1.2010 gilt aber nach wie vor das sog. Alles-oder-Nichts-Prinzip,[633] dem zufolge alle Geschenke innerhalb der Zehnjahresfrist in voller Höhe in die ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. "Vom Erblasser herrührende Schulden" (Erblasserschulden)

Rz. 6 Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen schon vor dem Erbfall gesetzt waren.[8] Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe selbstverständlic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Behandlung nach geltendem Recht (Erbfall ab dem 1.1.2010)

Rz. 34 Die aktuelle Rechtslage gilt für alle Erbfälle ab dem 1.1.2010.[110] Die zuvor geltende Differenzierung in § 2306 Abs. 1 BGB a.F. gilt seitdem nicht mehr. Vielmehr statuiert § 2306 in der aktuelle Fassung der Vorschrift ein grundsätzliches Wahlrecht des Pflichtteilsberechtigten, den belasteten Erbteil – unabhängig von dessen Umfang – anzunehmen oder auszuschlagen (vgl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Voraussetzungen der Kausalität

Rz. 60 Für eine Anfechtung nach § 2078 BGB ist erforderlich, dass anzunehmen ist, dass der Erblasser die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde. Man spricht hier von der sog. subjektiven Erheblichkeit. Auf die subjektive Denk- und Anschauungsweise des Erblassers ist abzustellen.[162] Sämtliche Besonderheiten des Erblassers finden Berücksichtigung.[16...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2333 ff.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (1) Gesetzliche Regelungen

Rz. 40 Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)[167] zum 1.1.2024 unterscheidet das Gesetz zwischen der rechtsfähigen GbR (§§ 706 ff. BGB – eGbR) und der nicht rechtsfähigen GbR (§§ 740 ff. BGB). Für die eGbR regelt § 723 Abs. 1 S. 1 BGB, dass ein versterbender Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft ausscheidet...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 15 Die Folge der Versäumung der ihm gesetzten Inventarfrist ist, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkbar haftet mit den sich aus § 2013 Abs. 1 BGB ergebenden Folgen. Auf ein Verschulden des Erben kommt es grundsätzlich nicht an.[49] Unter den Voraussetzungen des § 1996 Abs. 1 BGB – höhere Gewalt oder unverschuldete Unkenntnis der Anordnungsverfügun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 4 Voraussetzung für die Anwendung des § 2306 BGB ist, dass ein Pflichtteilsberechtigter Erbe (Alleinerbe[16] oder Miterbe) ist.[17] Ob sich die Erbenstellung aus einer letztwilligen Verfügung oder von Gesetzes wegen ergibt, spielt keine Rolle.[18] Nach zutreffender Ansicht des OLG Schleswig[19] genügt insoweit auch eine die gesetzliche Erbfolge unberührt lassende Verfügu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand/Anordnung des Vorrangs

Rz. 2 Nach dem Gesetz haben alle Vermächtnisse und Auflagen untereinander den gleichen Rang (§ 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO; § 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO findet über §§ 1991 Abs. 4, 1992, 2187 Abs. 3 BGB auch außerhalb des Insolvenzverfahrens Berücksichtigung). Eine Ausnahme von diesem Gleichklang besteht für das pflichtteilsersetzende Vermächtnis. Es geht gem. § 327 Abs. 2 S. 1 InsO de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Welches Recht ist anwendbar?

Rz. 6 Für die Bestimmung, wer zu den gesetzlichen Erben zählt und zu welchen Quoten diese erben, ist grundsätzlich das im Zeitpunkt des Erbfalls geltende Recht maßgeblich, es sei denn, die Auslegung führt zu einem anderen Ergebnis.[15] Somit beeinflussen tatsächliche Änderungen (Eheschließungen, Geburten) zwischen Testamentserrichtung und Erbfall grundsätzlich die testamenta...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Genehmigungspflicht

Rz. 27 Die Erfüllung des Vermächtnisses kann Genehmigungen erforderlich machen. Dies kann sich bspw. für Grundstücke aus § 16 HöfeO oder § 2 GrdstVG ergeben. Im Einzelfall sind auch familiengerichtliche Genehmigungen zu beachten (§§ 1643, 1821, 1822 BGB). Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen sind die §§ 15, 17 GmbHG und bei der Übertragung von Wohnungseigentum ist § 12 WEG [...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Übergang der Erbschaft

Rz. 1 Die Vorschrift behandelt allein die Wirkungen des Eintritts des Nacherbfalls, nicht aber dessen Zeitpunkt; diesen bestimmt der Erblasser (§ 2100 BGB), hilfsweise das Gesetz (§ 2106 BGB). Mit Eintritt des Nacherbfalls geht die Erbschaft von selbst, d.h. ohne das Erfordernis rechtsgeschäftlicher Übertragungsakte, auf den Nacherben über. Dabei wird der Nacherbe Erbe des E...mehr

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Kassenführung: Besonderheit... / Zusammenfassung

Überblick Dieser Beitrag informiert über die Besonderheiten bei der Kassenführung, die Inhaber von Taxibetrieben und Mietwagenunternehmen kennen und beachten müssen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung § 145 Abs. 1, § 146a Abs. 1 u. Abs. 2, § 146b Abs. 1 u. Abs. 2, § 147 Abs. 1 u. Abs. 3 Abgabenordnung (AO) § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz (EStG) § 4 Nr. 17b, § 12 Abs. 2, ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift statuiert zum einen den Herausgabeanspruch des Nacherben mit Eintritt des Nacherbfalls und zum anderen den Haftungsmaßstab für die Haftung des Vorerben. Aus der Pflicht zur Herausgabe in dem Zustand, der sich bei einer fortgesetzten ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt, kann mittelbar auf eine Verwaltungspflicht des Vorerben geschlossen werden, von der er a...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Pflichtteilsrestanspruch i.R.d. Ausgleichung (Abs. 2)

Rz. 15 Wurde ein Pflichtteilsberechtigter zum Miterben eingesetzt, so kann die vollzogene Ausgleichung zu einem Pflichtteils rest anspruch zu seinen Gunsten führen, Abs. 2. Das ist der Fall, wenn dem ausgleichungsberechtigten Abkömmling ein Erbteil hinterlassen wurde, der zwar quotenmäßig über dem Pflichtteil, wertmäßig aber darunter liegt, weil bei einer gewillkürten Erbfolge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Normzweck

Rz. 1 Gem. § 1932 BGB hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf den Voraus. Nach der Definition ist der Voraus das Vermächtnis, das dem überlebenden Ehegatten vor dem gesetzlichen Erbteil zusteht, sofern die Eheleute einen gemeinschaftlichen Haushalt geführt haben. Dieser Anspruch ist eine Folge der ehelichen Lebensgemeinschaft. Der Längstlebende soll durch den Tod des erstv...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Gesetzliche Vermächtnisse

Rz. 15 Das Gesetz kennt als gesetzliche Vermächtnisse den Voraus gem. § 1932 BGB sowie den Dreißigsten (§ 1969 BGB). Es handelt sich deswegen um gesetzliche Vermächtnisse, da ebenfalls ein Anspruch auf eine Leistung, und zwar aus dem Nachlass, gewährt wird. Eine Erbenstellung wird hierdurch nicht begründet. Die Vorschriften über die Vermächtnisse sind hierauf entsprechend an...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Ausgleichungspflicht des Ersatzerben

Rz. 8 Die Voraussetzungen der Ersatzerbfolge ergeben sich aus § 2096 BGB. Zur Anwendung des § 2051 Abs. 2 BGB ist demnach letztwillige Verfügung erforderlich, wonach mit dem Wegfall eines Abkömmlings ein Dritter Ersatzerbe werden soll. Ferner muss § 2052 BGB erfüllt sein, da ansonsten die Ausgleichungspflicht bei gewillkürter Erbfolge von vornherein nicht entstünde. Ist der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Haftung nach Bereicherungsrecht

Rz. 19 Die Vorschrift verweist für die Haftung des Beschenkten auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (Rechtsfolgenverweisung). Dies hat zur Folge, dass die Haftung des Beschenkten entfällt, wenn dieser entreichert ist, § 818 Abs. 3 BGB. Demnach bürdet das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten das Risiko des zufälligen Unterganges bzw. der Verschlechterun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Erbschaftsteuer

Rz. 51 Bei der Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis ist im Hinblick auf die Erbschaftsteuer zu beachten, dass eine Teilungsanordnung steuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich ist, so dass die mit einen Nachlassgegenstand verbundenen Steuervorteile der Erbengemeinschaft insgesamt zugutekommen und nicht allein dem Miterben, dem der Nachlassgegenstand durch Teilun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Gesetzliche Vermutung der Erheblichkeit

Rz. 26 Im Gegensatz zur Regelung in § 2078 BGB vermutet das Gesetz beim Anfechtungstatbestand der Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten die Ursächlichkeit zwischen Irrtum und Verfügung; d.h. also, dass die Unkenntnis vorhandener oder künftiger Pflichtteilsberechtigter regelmäßig Beweggrund für die Verfügung des Erblassers gewesen ist und dass dieser bei entsprechender Ke...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Anordnungen des Erblassers

Rz. 4 Im Hinblick auf die Art und Weise sowie die näheren Umstände seiner Beerdigung kann der Erblasser Anordnungen auch in der Form einer Auflage (§§ 1940, 2192 ff. BGB) treffen. Mit Hilfe solcher Auflagen kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer verpflichtet werden, den Leichnam in einer bestimmten Art und Weise beerdigen zu lassen.[12] Die Anordnung kann aber nur dann ver...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Trotz ihrer Stellung im Gesetz hat die Pflichtteilsbeschränkung (in guter Absicht) weder nach ihrem Sinn und Zweck noch nach den mit ihr verbundenen Rechtsfolgen etwas mit der Pflichtteilsentziehung zu tun.[1] Denn die Pflichtteilsbeschränkung hat einen fürsorglichen, aber keinen strafenden Charakter.[2] Sie führt auch nicht zum Verlust des Pflichtteilsrechts des Betro...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Gründe für die Pflichtteilsbeschränkung

Rz. 3 Als Gründe für eine Pflichtteilsbeschränkung sieht das Gesetz lediglich die Verschwendung sowie die Überschuldung des Pflichtteilsberechtigten vor. In beiden Fällen setzt § 2338 BGB weiterhin voraus, dass der spätere Erwerb des Erb- bzw. Pflichtteils – hierdurch – erheblich gefährdet ist.[17] Andere als die beiden vorgenannten Gründe kommen für eine Rechtfertigung der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 2 Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 1960 BGB ist eine bestehende Ungewissheit hinsichtlich der tatsächlichen Erbfolge.[3] Dabei ist es unerheblich, ob lediglich eine Person zum Alleinerben oder mehrere Personen zu Miterben berufen sind. Mit dem Begriff "Erbe" ist, wie § 1922 Abs. 1 BGB deutlich macht, sowohl der Allein- als auch der Miterbe g...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Kreis der Pflichtteilsberechtigten

Rz. 3 Zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen zählen die Abkömmlinge des Erblassers (Abs. 1) sowie seine Eltern und sein Ehegatte (Abs. 2). Für Erbfälle seit dem 1.8.2001[11] ist auch der eingetragene Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft pflichtteilsrechtlich einem Ehegatten gleichgestellt.[12] Für die Bestimmung des jeweiligen Verwandtschaftsverh...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Keine erbrechtliche Vollziehungspflicht

Rz. 22 Der Erblasser kann mit erbrechtlichen Mitteln einen Vollziehungsberechtigten bestimmen, aber nicht zur Vollziehung verpflichten. Ob der Vollziehungsberechtigte von seinem Recht Gebrauch macht, vom Beschwerten die Vollziehung der Auflage zu verlangen, steht in seinem Belieben. Er ist auch dem Begünstigten gegenüber dazu nicht verpflichtet.[33] Hat der Erblasser einen V...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Zulässigkeit von Bedingungen bei Verfügungen von Todes wegen

Rz. 2 Nach geltender Rspr. ist es zulässig, Verfügungen von Todes wegen mit Bedingungen zu verknüpfen.[3] Diese Zulässigkeit wurde jedoch nicht explizit im Gesetz verankert, da man davon ausgeht, dass diese bereits aus den allg. Bestimmungen des BGB (§§ 158 ff. BGB) und auch aus den Regelungen der §§ 2074 ff. BGB zu entnehmen ist.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Gemeinschaftliches Testament bei Lebenspartnern

Rz. 5 Durch das Gesetz zur Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften (LPartG) v. 16.2.2001[8] wurde auch Lebenspartnern i.S.d. § 1 LPartG die Möglichkeit eröffnet, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, vgl. § 10 Abs. 4 S. 1 LPartG; § 10 Abs. 4 S. 2 LPartG erklärt dazu die für das gemeinschaftliche Testament unter Ehegatten geltenden Vorschriften de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Auseinandersetzungsvertrag

Rz. 58 Grundsätzlich ist der Auseinandersetzungsvertrag (siehe auch Rdn 73 f.) zwischen allen Miterben eine abschließende Regelung über die Verteilung des Nachlasses. Selbst wenn ein Miterbe danach mehr erhalten haben sollte, also ihm nach Testament und Gesetz zustünde, ist er den anderen Erben nicht zum Ausgleich verpflichtet: I.R.d. Auseinandersetzungsvertrages können "ein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Übertragung trotz vorhergehender Ausübung gegenüber dem Verkäufer

Rz. 7 Im Gesetz findet sich keine Regelung, falls der Verkäufer trotz vorhergehender Ausübung des Vorkaufsrechts den Anteil auf den Käufer überträgt. Um dieser planwidrigen Lücke zu begegnen, wird Abs. 1 S. 1 analog angewendet, so dass dem vorkaufsberechtigten Miterben gegen den Erwerber ein Anspruch auf Rückübereignung des übertragenen Erbteils zusteht.[4]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. (Bloße) negative Teilungsanordnung

Rz. 15 Teilweise wird vertreten, dass eine Anordnung nach § 2044 BGB entweder den Sinn eines Vermächtnisses oder einer Auflage habe[10] bzw. deren "Charakter" habe.[11] Dies ist jedoch zu eng gefasst und würde letztlich dazu führen, dass jeder Ausschluss entweder Vermächtnis oder Auflage sein müsse. Dies findet keine Stütze im Gesetz. Ebenso wie die Teilungsanordnung nach § ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Anwendung des Testamentsrechts

Rz. 4 Nach Abs. 2 S. 1 unterfallen die einseitigen Verfügungen dem Testamentsrecht. Daher muss der einseitig Verfügende auch testierfähig sein (§ 2229 BGB) und kann die einseitigen Verfügungen – auch wenn er beim Erbvertrag nur Annehmender ist – nur persönlich treffen, § 2064 BGB. Eine Vertretung ist nicht möglich; schon vor Aufhebung des § 2275 Abs. 2 und 3 BGB durch das Ge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Normzweck

Rz. 1 Der Erblasser muss seine Verfügung von Todes wegen persönlich errichten. Zweck dieser Vorschrift ist es, die Testierfreiheit zu sichern.[1] Dies wiederum ist die erbrechtliche Ausprägung der Privatautonomie.[2] Der wirkliche Wille des Erblassers soll sich in seiner letztwilligen Verfügung niederschlagen. Die Testierfreiheit ist höchstpersönliches, unübertragbares Recht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben der Erb- und damit auch der Pflichtteilsquote des Berechtigten kommt dem Bestand und dem Wert des pflichtteilsrelevanten Nachlasses entscheidende Bedeutung für die Berechnung des Anspruchs zu. Zur Ermittlung der Erbquote bedarf der Pflichtteilsberechtigte, jedenfalls wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes verheiratet war oder in eingetragener Lebenspartnerschaf...mehr