Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Ist dem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis hinterlassen, sind seine Reaktionsmöglichkeiten wesentlich flexibler ausgestaltet als im Falle des § 2306 BGB. Unabhängig vom Wert des Vermächtnisses, von darauf liegenden Belastungen oder sonstigen Einschränkungen hat der Pflichtteilsberechtigte stets die Wahl, das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen. Ein Verlust ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Bei § 2076 BGB handelt es sich um eine gesetzliche Regel der ergänzenden Testamentsauslegung zum Schutz des Bedachten.[1] Die Einzelfallauslegung geht aber auch hier in jedem Fall vor. Der Eintritt der Bedingung wird nicht von einer Person verhindert, zu dessen Nachteil sich der Bedingungseintritt auswirken würde. Zur Vorschrift des § 162 BGB stellt § 2076 BGB keine So...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Abweichende Regelung durch die Ehegatten

Rz. 33 Abweichend von dieser gesetzlichen Wirkung der Wechselbezüglichkeit können die Folgen, die das Gesetz an die Wechselbezüglichkeit knüpft, von den Ehegatten ausgeschlossen oder beschränkt werden,[107] ebenso können sie auf einzelne Teile ihrer Verfügungen eingeschränkt werden.[108] Die Frage, ob das von den Ehegatten gewollt war, ist nach den allg. Auslegungsgrundsätze...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Vermächtnis/Pflichtteil

Rz. 17 Für die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist § 1944 BGB nicht anwendbar.[60] Besonderheiten ergeben sich auch bei Pflichtteilsberechtigten (§§ 2303, 2306 BGB). Hier stellt das Gesetz in konsequenter Fortführung des Erfordernisses der Kenntnis vom Berufungsgrund klar, dass die Frist für die Ausschlagung des Erbteils erst dann beginnt, wenn der vorläufige Erbe zuverläs...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Erbe/Beschenkter

Rz. 5 Der Anspruch des vertragsmäßig – nicht einseitig (§ 2299 BGB) – bedachten Vermächtnisnehmers nach § 2288 BGB richtet sich gegen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft als Gesamtrechtsnachfolger, unabhängig davon, ob der Erbe bzw. die Erben beschwert sind, § 2174 BGB.[9] Das gilt grundsätzlich auch bei einer Veräußerung oder Belastung nach Abs. 2. Erfolgte die Veräußerung...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erblasser muss in seinem Testament keinen Erben bestimmen. Gem. § 1938 BGB ist es ihm gestattet, lediglich zu verfügen, dass ein Verwandter und/oder der Ehegatte/Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist (negatives Testament). Das BGB konnte das negative Testament zulassen, da es die gesetzliche und die gewillkürte Erbfolge nicht als einander a...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Konfusion/Konsolidation

Rz. 17 Forderungen und Verbindlichkeiten des Erblassers, die infolge des Erbfalls durch Konfusion bzw. Konsolidation erloschen sind, gelten i.R.d. Nachlassbewertung für Zwecke der Pflichtteilsberechnung als nicht erloschen. Auch wenn das Gesetz eine ausdrückliche Regelung dieses Gesichtspunktes nicht enthält, entspricht es der absolut h.M., diese Regel aus dem Rechtsgedanken...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auskunftspflicht des Fiskus (S. 2)

Rz. 3 Als Ersatz dafür, dass er ein Inventar nicht errichten muss, hat das Gesetz dem Fiskus die Verpflichtung auferlegt, den Nachlassgläubigern über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen (§ 2011 S. 2 BGB). Inhaltlich geht die Auskunftspflicht dahin, dass der Fiskus ein Verzeichnis über den Nachlass (§ 260 BGB) vorlegen muss.[7] Anders als das Inventar betrifft das...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / A. Historie

Rz. 1 Während der Erbvertrag vielen germanischen Stämmen bekannt war, erfolgte die Berufung zum Erben im römischen Recht nur aufgrund der gesetzlichen Erbfolgeordnung oder einer testamentarischen Bestimmung; der Erbvertrag wurde dagegen wegen seiner Bindungswirkung missbilligt. Entsprechend gab es bei Aufnahme des Erbvertrages ins BGB Bedenken.[1] Da das römische Recht für d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rechtsnatur und Durchsetzung des Anspruchs

Rz. 6 Die Bestimmung gewährt kein dingliches Nutzungsrecht, sondern nur ein vermächtnisähnliches Forderungsrecht gegen den Erben im Hinblick auf Wohnung und Hausratsgegenstände (§ 1969 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2174 BGB).[15] Sie begründet eine Nachlassverbindlichkeit (Erbfallschuld) i.S.v. § 1967 Abs. 1 BGB, für die die allg. Vorschriften über die Erbenhaftung gelten.[16] Solange...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Ebenso wie § 2011 BGB dient die Bestimmung dem Schutz des Erben und trägt dem Gedanken Rechnung, dass der Erbe sein Recht zur Haftungsbeschränkung nur durch eigene Handlungen (oder Unterlassungen) verlieren können soll und nicht durch diejenigen eines Nachlasspflegers (Abs. 1) oder Nachlassverwalters (Abs. 2). Schutzbedürftig ist der Erbe während der Dauer des Bestehen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Bedürftigkeit der werdenden Mutter

Rz. 10 Die Regelung des S. 1 setzt weiter voraus, dass die werdende Mutter außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das Gesetz verwendet hier dieselbe Formulierung wie in § 1602 Abs. 1 BGB bezogen auf die Unterhaltsberechtigung zwischen Verwandten in gerade Linie. Für die Frage der Bedürftigkeit i.S.v. § 1963 BGB ist deshalb von denselben Voraussetzungen auszugehen, bei ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung befasst sich allein mit dem Beginn des Laufs der Fristen der §§ 2014, 2015 BGB. Das Gesetz setzt es als selbstverständlich voraus, dass Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker die aufschiebenden Einreden geltend machen können und regelt insoweit keine Einzelheiten, weshalb die Anwendbarkeit der Bestimmung im Einzelfall der Auslegung b...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / III. Vertragsschließende

Rz. 4 Im Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament sind nicht nur die Ehegatten (§ 2265 BGB) oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner (§ 10 Abs. 4 LPartG) zum Abschluss berechtigt, sondern auch andere Personen, wie z.B. Eltern und Kinder. Auch kann der Erbvertrag die Verfügung nur einer Person oder mehrerer Personen enthalten.[12] Begünstigter kann entweder der Vertragspa...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Anders als die nicht formbedürftige Annahmeerklärung (§ 1943 BGB) stellt § 1945 BGB an die Erklärung der Ausschlagung erhebliche Anforderungen. Das Gesetz trägt damit dem Schutzbedürfnis des Ausschlagenden Rechnung, sich voreilig eines Erbes zu entledigen, und sorgt im Interesse des Rechtsverkehrs für Rechtssicherheit über die Wirksamkeit der Ausschlagung. Die Ausschla...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Unfähigkeitsgründe

Rz. 2 Im Einzelnen führen nur die im Gesetz genannten drei Gründe zur Unfähigkeit, nämlich die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB, die beschränkte Geschäftsfähigkeit nach §§ 106, 114 BGB sowie die Bestellung eines Betreuers nach Maßgabe des § 1814 BGB, die sich auf sämtliche und nicht nur einzelne Vermögensangelegenheiten beziehen muss, wobei bereits eine vorläufige Betreue...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 4 Gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 EFZG haben in Heimarbeit Beschäftigte (Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende, vgl. hierzu § 1 Abs. 1 HAG ) [1] und ihnen nach § 1 Abs. 2a- c HAG Gleichgestellte gegen ihren Auftraggeber oder im Falle der Beschäftigung durch einen Zwischenmeister gegen diesen einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt. Zwischenmeister sind diejeni...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsatz des Von-Selbst-Erwerbes

Rz. 2 Der Anfall der Erbschaft vollzieht sich nach § 1942 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB als sog. Von-Selbst-Erwerb, ohne dass es einer weiteren Erklärung oder Kenntnisnahme des Erben bedürfte. Dem Erben bleibt jedoch eine Ausschlagungsmöglichkeit nach Kenntniserlangung von dem Anfall der Erbschaft. Damit kombiniert das Gesetz Elemente des Gläubigerschutzes und der Rech...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Formprivileg

Rz. 1 § 2267 BGB lässt durch seine Formulierung ("genügt es") erkennen, dass die Bestimmung grds. die Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments erleichtern will, ohne jedoch andere Formen auszuschließen.[1] Neben der Möglichkeit des § 2267 BGB stehen den Ehegatten daher auch alle sonst vom Gesetz zur Verfügung gestellten ordentlichen und außerordentlichen ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Gesetz geht bei den in § 2339 BGB genannten Verfehlungen typisierend davon aus, dass der hypothetische Erblasserwille auf eine Enterbung des Täters gerichtet ist. Die Erbunwürdigkeit ergänzt die Institute der Enterbung (§ 1938 BGB), der Pflichtteilsentziehung (§§ 2333 ff. BGB) und der Anfechtung letztwilliger Verfügungen (§§ 2078 ff. BGB). Soweit die §§ 2078, 2333 ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit § 1957 BGB weist das Gesetz gegenüber § 142 Abs. 1 BGB eine spezielle Norm auf, wonach die Anfechtung nach §§ 1954 ff. BGB nicht nur kassatorische, sondern auch gestaltende Bedeutung hat.[1] Dies soll Rechtsklarheit und Rechtssicherheit schaffen.[2]mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2050 ff.... / A. Praktische Relevanz

Rz. 1 Die §§ 2050–2057a BGB sind in drei Situationen relevant: bei der Auseinandersetzung zwischen Abkömmlingen, die gesetzlich geerbt haben (bzw. in den Quoten des § 2052 BGB),[1] im Fall des § 1503 BGB (Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft) und bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings in den Fällen des § 2316 BGB.[2] In der Kautelarpraxis spielen sie ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Zum Verständnis der Terminologie ist klarzustellen, dass, wenn der Gesetzgeber in dieser Vorschrift von der "unbeschränkten Haftung" des Erben spricht, er die "unbeschränkbare Haftung" des Erben meint.[1] Ausgehend davon versucht nun die Bestimmung eine zusammenfassende Aufzählung der Rechtsfolgen zu geben, die der Verlust des Rechts zur Haftungsbeschränkung mit sich b...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Form und Frist

Rz. 7 Die Form des Rücktritts richtet sich nach §§ 2296, 2297 BGB; die Rücktrittserklärung bedarf der notariellen Beurkundung, § 2296 Abs. 2 BGB. Eine Rücktrittsfrist ist im Gesetz nicht vorgesehen; eine solche kann jedoch im Erbvertrag vereinbart werden.[10] Im Übrigen gilt, dass das Rücktrittsrecht bei einem zweiseitigen Erbvertrag mit dem Tod des Vertragspartners erlischt...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / 2. Subjektive oder Willenstheorien

Rz. 7 Diese Theorien sehen den Willen der Ehegatten, gemeinsam zu testieren, als maßgebliches Kriterium für das gemeinschaftliche Testament an. Begünstigt wurde das Vordringen der subjektiven Theorie durch das Gesetz über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen v. 31.7.1938,[8] welches am 4.8.1938 in Kraft trat. Dieses änderte die Bestimmungen über die Form der Erric...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Gutglaubensschutz

Rz. 1 Wird der Eintritt der Nacherbfolge durch den Erblasser an andere Bedingungen als den Tod des Vorerben geknüpft, insbesondere die Geburt des Nacherben, vgl. § 2101 Abs. 1 BGB, oder Eheschließung, so erfährt der Vorerbe hiervon regelmäßig nicht sogleich. Das Gesetz gewährt ihm in S. 1 unter der Bedingung solcher Nichtkenntnis ein verlängertes Verwaltungsrecht; dem gutglä...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Auskunftsanspruch

Rz. 28 Wie bereits dargestellt, sind die Schwierigkeiten im Bereich der Entscheidungsfindung vielfältig. Um dem Pflichtteilsberechtigten insoweit wenigstens die im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorliegenden Informationen zugänglich zu machen, stellt ihm das Gesetz den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des § 2314 BGB zur Verfügung.[115] Im Falle bedingter Vermächtni...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Kenntnis des Erblassers von der Verfehlung

Rz. 3 Eine Verzeihung kommt nur in Betracht, wenn der Erblasser den Sachverhalt der zu verzeihenden Verfehlung tatsächlich kennt.[5] Für Verfehlungen, aufgrund derer er eine Entziehungsverfügung getroffen hat, ergibt sich dies ausdrücklich aus dem Gesetz, § 2336 Abs. 2 BGB, Angabe des Entziehungsgrundes in der Verfügung. Besteht lediglich eine Berechtigung zur Pflichtteilsen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschriften der §§ 2018–2031 BGB behandeln den Erbschaftsanspruch des berechtigten Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer, der zu Unrecht ein Erbrecht für sich in Anspruch nimmt. Da die Rechtsverfolgung des Erben alleine mit den Mitteln des Schuldrechtes und des Sachenrechtes nicht ausreicht, gewährt ihm das Gesetz mit dem Erbschaftsanspruch nach §§ 2018 ff. ein z...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Die Europäische Güterrechtsverordnung

Rz. 40 Am 17.12.2018 hat der deutsche Gesetzgeber das Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts verabschiedet,[99] welches zum 29.1.2019 in Kraft getreten ist. Nach Art. 69 Abs. 3 EU-GüVO gelten die Kollisionsnormen der EU-GüVO für Ehegatten, die ab dem 29.1.2019 die Ehe schließen [100] oder eine Rechtswahl treffe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Durch den Zuwendungsverzicht kann auf eine letztwillige Zuwendung verzichtet und so dem Erblasser wieder Testierfreiheit gegeben werden.[1] Er kommt in Betracht, wenn der Erblasser testierunfähig ist oder er durch eine bindend gewordene, wechselbezügliche Verfügung in seiner Testierfreiheit beschränkt ist (S. 1).[2] Bei einem Erbvertrag kann auf eine Zuwendung an einen...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / I. Begriff der Nacherbschaft

Rz. 1 Der Erblasser kann mehrere Erben in zeitlicher Folge nacheinander einsetzen dergestalt, dass jeder sein Gesamtrechtsnachfolger wird. Den zeitlich zuletzt Bedachten, den Endbedachten, nennt das Gesetz Nacherbe, den zuerst Bedachten den Vorerben. Der Nacherbe beerbt den Erblasser aufgrund Eintritts einer aufschiebenden Bedingung (meist der Tod des Vorerben), womit die Er...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 3 Die Säumnis eines Erbeserben führt grundsätzlich zu seiner unbeschränkten Haftung (§§ 1994 Abs. 1 S. 2, 2013 BGB). Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung soll diese Rechtsfolge allerdings nur insoweit gelten, als der Erbeserbe mit der "zweiten" Erbschaft (also derjenigen Erbschaft, die ihm, dem Erbeserben, unmittelbar angefallen ist) für die Nachlassverbind...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Zuständigkeit des Nachlassgerichts zur Fristsetzung und Rechtsmittel

Rz. 16 Für die Fristsetzung ist das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht am Wohnsitz des Erblassers zuständig. In funktionaler Hinsicht ist der Rechtspfleger nach § 3 Nr. 2c RPflG i.V.m. § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG zuständig. Bei der Fristsetzung handelt es sich um eine sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene Aufgabe i.S.d. § 342 FamFG.[28] Rechtsmittel g...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Rechtsnatur

Rz. 33 Das Gesetz sagt nichts über die Rechtsnatur der Schiedsklausel. Nach der Rspr. des RG ist die Schiedsklausel zwar zulässig, die Frage der Rechtsnatur hat das RG jedoch offengelassen.[31] Stimmen in der Lit. gehen davon aus, dass es sich bei der Schiedsgerichtsklausel um eine Auflage handelt.[32] Nach weiterer Ansicht handele es sich bei einer Schiedsklausel um eine Ve...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Berufungsgrund

Rz. 5 Ein Berufungsgrund ist nicht in den Erbschein aufzunehmen. Außer in den Fällen, in denen der Erbe aus verschiedenen Gründen berufen ist und falls dies zur Klarstellung hinsichtlich des Umfangs oder einer Beschränkung des Erbrechts notwendig ist, kann es notwendig sein, den Berufungsgrund aufzunehmen.[8] Durch den Erbschein wird lediglich das Erbrecht als solches bezeug...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erbe angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB). Das hat den Zweck, dass der Nachlass nicht herrenlos wird (vgl. § 1942 Rdn 1 ff.). Deshalb schützt das Gesetz den Fiskus anderweitig vor den Gefahren, die sich aus dem Anfall der Erbschaft hinsichtlich der Haftung wegen Nachlassverbindlichkeiten ergeben können. De...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 2 Unter der Teilung des Nachlasses versteht man hier wie bei § 2059 BGB den Vollzug der Erbauseinandersetzung (vgl. § 2059 Rdn 4–9 m. zahlreichen Einzelfällen).[6] Dabei bilden §§ 2060, 2061 BGB die Fortsetzung des interessengerechten Schutzes der Miterben nach der Teilung des Nachlasses. In Folge dessen sehen diejenigen, die bei einem einzelnen Miterben, mit dem die Aus...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Anwendung der Vorschriften des Betreuungsrechts

Rz. 34 Auf die Nachlasspflegschaft als eine sonstige Pflegschaft (§ 1885 BGB) findet neben §§ 1960–1962 BGB nach § 1888 Abs. 1 BGB Betreuungsrecht (§§ 1814 ff. BGB) entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.[104]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Allgemeines

Rz. 81 Öffentlich-rechtliche Positionen, die durch Verwaltungsakt dem Erblasser zugesprochen wurden, unterliegen nur teilweise erbrechtlichen Regelungen. Bspw. sind dies § 8 GüKG, § 19 PBefG, § 46 GewO, § 4 HandwO, § 10 GastG, § 28 FahrlG. Diese durch Verwaltungsakt zugesprochenen Erlaubnisse gehen grundsätzlich nicht auf die Erben über. Vielmehr besteht die Berechtigung der...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Allgemeines

Rz. 33 Abs. 1 Nr. 4 wurde durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[116] vollständig neu eingefügt. Die Regelung ersetzt den bis dato gültigen § 2333 Nr. 5 BGB a.F., der eine Pflichtteilsentziehung wegen eines "ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels wider den Willen des Erblassers" ermöglichte und in erster Linie auf den Schutz der Familienehre abzielte....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Erblasser

Rz. 2 Die Bestätigung kann nur von dem Erblasser höchstpersönlich vorgenommen werden (vgl. die Erläuterungen zur Höchstpersönlichkeit bei § 2274 BGB). Ein in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter oder Geschäftsunfähiger kann daher den Erbvertrag nicht wirksam bestätigen.[1] Für den beschränkt Geschäftsfähigen schloss der durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen zum 22.7....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Auslegungsregeln

Rz. 5 Für bestimmte Fälle lückenhafter oder unklarer Verfügungen hält das Gesetz in den §§ 2101–2107 BGB typisierte Auslegungs- und Ergänzungsregeln bereit (siehe hierzu die jeweiligen Einzelkommentierungen). Eine mit der Vor- und Nacherbschaft zusammenhängende Auslegungsregel enthält ferner § 2269 Abs. 1 BGB für das Berliner Testament: Setzen Ehegatten einander gegenseitig ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Abstraktionsprinzip

Rz. 5 Beim Erb- und Pflichtteilsverzicht gilt das Abstraktionsprinzip. Der Verzichtsvertrag ist ein abstraktes, erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Er ist kein gegenseitiger Vertrag i.S.v. §§ 320 ff. BGB. Daneben wird ein schuldrechtliches Kausalgeschäft geschlossen. Es ist ein Vertrag i.S.v. §§ 320 ff. BGB. Er wird im Gesetz zwar nicht erwähnt, ist aber heute nach fast allgem...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 3 Die Vorschrift regelt zwei Varianten: (1) Einsetzung auf – genau – die gesetzlichen Erbteile. Dies muss nicht mit ausdrücklichem Hinweis auf das Gesetz oder gar mittels konkreter Bezifferung der Quote geschehen, vgl. etwa § 2066 BGB. (2) Verhältnismäßige Entsprechung: die Erbteile können größer oder kleiner sein als die gesetzlichen, solange nur die Erbteile der konkre...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Kein Verzicht auf das Recht der Haftungsbeschränkung des Erben

Rz. 3 Die Vorschrift stellt schlicht fest, dass weder Nachlasspfleger noch der Nachlassverwalter auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten kann. Dabei geht das Gesetz davon aus, dass der Erbe selbst auf das Recht der Haftungsbeschränkung verzichten kann. Das kann er nach einhelliger Auffassung sowohl vertraglich als auch durch eine einseitige Erklärung gegenüber ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft sind in der Praxis von besonderer Bedeutung. Mit den §§ 1942 ff. BGB stellt das Gesetz dem Erben ein vom Erblasserwillen unabhängiges Entscheidungs- und Gestaltungsinstrumentarium zur Verfügung,[1] das dem Erben im zeitlichen Rahmen des § 1944 BGB das Letztentscheidungsrecht über die erbrechtliche Vermögensnachfolge zuweist. Im Ei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Teilung des Reinertrages

Rz. 59 Unter Reinertrag sind die Einkünfte der Erbengemeinschaft abzüglich der Aufwendungen zu verstehen. Nach Löhnig habe sich die vorzeitige Verteilung der Früchte an dem Anteil der Erben an dem Nachlass zu orientieren, da es eine vorweggenommene Auseinandersetzung sei.[175] Wer also aufgrund eines Vorempfangs keinen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben hätte, würd...mehr