Fachbeiträge & Kommentare zu Geschenk

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage EÜR (Einnahmen-Übers... / 4.23 Geschenke → Zeile 62

Geschenke (Bar- oder Sachzuwendungen) sind unentgeltliche Zuwendungen aus betrieblichem Anlass, die nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht und nicht in unmittelbarem zeitlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer solchen Leistung stehen. Steuerlich sind solche Geschenke nur abzugsfähig, wenn die Summe der Geschenke an eine Person,...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage EÜR (Einnahmen-Übers... / 4.22 Beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben

Zu den beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben gehören insbesondere die Aufwendungen für Geschenke, Bewirtung, Reisekosten, Kosten der doppelten Haushaltsführung, das häusliche Arbeitszimmer etc. Die Gesamtaufwendungen sind in "nicht abziehbare" und "abziehbare" aufzuteilen.mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage N (Einkünfte aus nic... / 5.11 Weitere Werbungskosten → Zeilen 61-64

Abzugsfähig sind z. B. die tatsächlichen Kosten für die Benutzung einer Fähre oder eines Flugzeugs für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte oder Unfallkosten i.Z.m. Fahrten dorthin (Zeile 61). Ab Zeile 62 ist Platz für weitere im Vordruck nicht aufgeführte Werbungskosten. Reicht Ihnen der Platz nicht aus, machen Sie die Angaben auf einem gesonderten Blatt. Ausführungen zu weitere...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage G (Einkünfte aus Gew... / 1 Allgemein

mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage EÜR (Einnahmen-Übers... / 4.4 Ausgaben für das eigene Personal → Zeile 30

Neben den Gehältern, Löhnen und Versicherungsbeiträgen für die eigenen Arbeitnehmer sind hier auch die Pauschalsteuern nach § 37b EStG zu erfassen, die für Geschenke an Geschäftsfreunde übernommen wurden (BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 – S 2297b/147/0001, BStBl 2015 I S. 468; BMF, Schreiben v. 28.6.2018, IV C 6 – S 2297-b/14/10001, BStBl 2018 I S. 814). Arbeitsverhältnis...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage Außergewöhnliche Bel... / 2.2 Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

Andere außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 23–41 Zu den anderen außergewöhnlichen Belastungen gehören alle Aufwendungen, die die in § 33 EStG verlangten Voraussetzungen erfüllen und im EStG nicht als typisierte Einzelfälle nach §§ 33a, 33b EStG genannt sind. Anders als bei den Sonderausgaben sind die außergewöhnlichen Belastungen im Vordruck mit Krankheitskosten (Zeilen 23-2...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Außerbilanzielle Korrekturen / 1.7.2 Die außerbilanziellen Korrekturen in der Kerntaxonomie

Rz. 55 Viele außerbilanzielle Korrekturen werden im Berichtsbestandteil "Steuerliche Gewinnermittlung" der Kerntaxonomie erfasst. Dieser Berichtsbestandteil ist für Einzelunternehmer und Personengesellschaften ein Mussfeld.[1] Die Kapitalgesellschaften sind nicht verpflichtet, diesen Abschnitt auszufüllen,[2] da sie die entsprechenden Angaben zu den nicht abziehbaren Betrieb...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Außerbilanzielle Korrekturen / 3.1.3.2.1 vGA und Umsatzsteuer

Rz. 118 Es gibt Fälle, in denen die vGA Umsatzsteuer auslöst. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Ware aus der GmbH zu einem Preis unter der umsatzsteuerlichen Mindestbemessungsgrundlage an den Gesellschafter veräußert wird.[1] Da das KStG keine Bewertungsvorschrift für die vGA vorsieht, ist die vGA nach § 9 BewG mit dem gemeinen Wert, also inklusive Umsatzsteuer zu be...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Außerbilanzielle Korrekturen / 3.2.2 "Private Lebensführung"

Rz. 130 Eine große Gruppe der nicht abziehbaren Betriebsausgaben betrifft den Bereich, in dem eine Verquickung von betrieblicher Veranlassung und privater Lebensführung vermutet wird. Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt ein betrieblicher Anlass gegeben ist. § 4 Abs. 5 Satz 3 i. V. m § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG begründet ein Abzugsverbot für sog. gemischte Aufwendungen. Zu den ve...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Außerbilanzielle Korrekturen / 2.2.7.1 Kein allgemeiner Korrespondenzgrundsatz

Rz. 99 Ein allgemeiner Grundsatz, dass Rückzahlungen von Aufwendungen, die sich nicht steuermindernd ausgewirkt haben, nicht zu Betriebseinnahmen führen, besteht nicht.[1] Der BFH hat entschieden, dass die Erstattung nicht abziehbarer Betriebsausgaben durch einen Dritten zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen führt, wenn sie beim Erstattungsempfänger betrieblich veranlasst i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2025, Anwendung der... / 1 Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Gesellschafter der … AG & Co. KG (A KG), der … GmbH & Co. KG (B KG) und der … mbH & Co. KG (C KG). An seinen Beteiligungen an den vorgenannten Gesellschaften räumte der Kläger mit notariellen Schenkungsverträgen vom … 2004 seiner am … geboren Tochter … (T) eine Unterbeteiligung i.H.v. jeweils 30 % ein. Die Einräumung der Unterbe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / i) Rückforderbare Schenkungen, Rückfall des Geschenks

Rz. 82 Da eine Schenkung (um ergänzungspflichtig zu sein) zu Lebzeiten des Erblassers wirksam ausgeführt worden sein muss, scheiden solche Schenkungen, die noch zu Lebzeiten des Erblassers rückabgewickelt wurden (egal aus welchen Gründen), für die Anwendung von § 2325 BGB von vornherein aus.[338] Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Erblasser ein Rückforderungsre...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Bewertung des Geschenks

1. Allgemeines Rz. 119 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Bewertung ergänzungspflichtiger Schenkungen die gleichen Prinzipien Anwendung finden wie bei der Berechnung des Nachlasswertes zur Bestimmung des ordentlichen Pflichtteils.[484] Im Regelfall ist daher der Verkehrswert maßgeblich, § 2311 BGB, bei Landgütern der zumeist wesentlich niedrigere Ertragswer...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VIII. Geschenke an Abkömmlinge (Abs. 2)

Rz. 22 Derjenige Abkömmling, der an die Stelle eines vom Erblasser beschenkten pflichtteilsberechtigten Abkömmlings tritt, muss sich behandeln lassen, als wäre er selbst der Beschenkte. Die Vorschrift entspricht § 2315 Abs. 3 BGB und gilt auch für den Beschenkten, der aus § 2329 BGB in Anspruch genommen wird.[42]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / gg) Treuhandverhältnisse und Zweckschenkungen

Rz. 26 Insgesamt nicht bereichert ist der Treuhänder, der ein Geschenk nicht für sich selbst, sondern zum Nutzen seines Treugebers erhält und es – irgendwann – an diesen herauszugeben hat.[118] Anders ist die Lage aber bei Zuwendungen an juristische Personen, die nach ihrer Satzung dem Gemeinwohl zu dienen bestimmt sind und das ihnen zugewendete Geschenk dementsprechend verw...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen. 2Ein nach § 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Ergänzung anzurechnen. (...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Person des Beschenkten

Rz. 6 Der Pflichtteilsberechtigte selbst muss ein Geschenk vom Erblasser erhalten haben. Geschenke des Erblassers an Dritte finden nur nach Abs. 2 der Vorschrift Berücksichtigung. Geschenke des Erblassers an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Pflichtteilsberechtigten stellen grundsätzlich keine Eigengeschenke dar.[18] Nur wenn es sich hierbei um "versteckte E...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Inhalt des Anspruchs

Rz. 18 Im Gegensatz zu § 2325 BGB ist der Anspruch nach § 2329 BGB nicht von vornherein auf Geldzahlung gerichtet, sondern auf "Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung". Die Bestimmung des Anspruchsinhalts ist schwierig. Nur dann, wenn der Erblasser Geld verschenkt hat, ist...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Anrechnung (Abs. 1 S. 1)

Rz. 9 Soweit Anrechnungs- und Ausgleichungspflichten gem. §§ 2315 ff. BGB nicht bestehen, sind dem Nachlass zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gem. Abs. 1 S. 1 sämtliche Eigengeschenke und sonstige ergänzungspflichtige Schenkungen des Erblassers hinzuzurechnen, als wären sie noch im Nachlass vorhanden. Von dem sich so errechnenden Ergänzungspflichtteil ist an...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Person des Schenkers

Rz. 4 Der Pflichtteilsberechtigte muss grundsätzlich vom Erblasser beschenkt worden sein. Im Rahmen von Berliner Testament, § 2269 BGB, oder entsprechend gestaltetem Ehegattenerbvertrag, § 2280 BGB, gilt ein "enger Erblasserbegriff". Eigengeschenke sind insoweit nur Schenkungen des Erblassers selbst. Der Anrechnung unterfallen nicht Geschenke, die vom anderen Ehegatten an de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 119 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Bewertung ergänzungspflichtiger Schenkungen die gleichen Prinzipien Anwendung finden wie bei der Berechnung des Nachlasswertes zur Bestimmung des ordentlichen Pflichtteils.[484] Im Regelfall ist daher der Verkehrswert maßgeblich, § 2311 BGB, bei Landgütern der zumeist wesentlich niedrigere Ertragswert gem. § 2312 ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Nicht verbrauchbare Sachen

Rz. 124 Für nicht verbrauchbare Gegenstände,[505] insbesondere Immobilien und Unternehmensbeteiligungen,[506] aber auch Nutzungsrechte (z.B. den Nießbrauch),[507] gilt das sog. Niederstwertprinzip[508] des Abs. 2 S. 2. Dementsprechend sind die Werte des verschenkten Gegenstandes zum Zeitpunkt der Schenkung (bei Grundstücken: Eigentumsumschreibung im Grundbuch)[509] und zum Z...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Mehrere Beschenkte (Abs. 3)

Rz. 15 Hat der Erblasser mehrere Personen durch zeitlich aufeinander folgende Zuwendungen beschenkt, so haftet der frühere Beschenkte nur, soweit der später Beschenkte nicht verpflichtet ist, Abs. 3. Die Vorschrift entspricht § 528 Abs. 2 BGB. Maßgebend für die zeitliche Reihenfolge ist der Vollzug der Schenkung, nicht etwa das Schenkungsversprechen.[28] Der Zeitpunkt des Er...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Bewertung von Leistungen aufgrund Vertrags zugunsten Dritter/Lebensversicherungen

a) Grundsätzliches Rz. 140 Soweit im Valutaverhältnis eines Vertrages zugunsten Dritter, insbesondere einer Lebensversicherung, eine Schenkung vorliegt, stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen ist. Dies war in der Lit. teils heftig umstritten. Überwiegend wurde vertreten, dass – jedenfalls bei kapitalbildenden Lebensversich...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Bewertungszeitpunkt

Rz. 121 Während bei der Bewertung des realen Nachlasses eindeutig der Todestag des Erblassers als Stichtag anzusehen ist (§ 2311 BGB), stellt das Gesetz in Abs. 2 für die Bestimmung des dem Wert des realen Nachlasses hinzuzurechnenden Betrages besondere Regeln auf. a) Verbrauchbare Sachen Rz. 122 Für die Bewertung der Leistung, die dem Pflichtteilsergänzungsanspruch unterliegt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gle...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Oft wird angenommen, dass der Beschenkte selbst Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sei. Diesem Irrtum liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der vom Erblasser ein Geschenk erhalten habe, auch für den daraus resultierenden Pflichtteilsergänzungsanspruch haften müsse. Grundsätzlich sind der oder die Erben Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Nur...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Person des Auskunftsschuldners

Rz. 52 Schuldner des Auskunftsanspruchs ist gem. § 2314 BGB der Erbe,[310] Miterben als Gesamtschuldner.[311] Erfolgt die Auskunftserteilung durch einen Miterben i.A. der übrigen, müssen Letztere evt. Mängel nach den Grundsätzen des § 260 Abs. 2 BGB wie selbstverschuldete Mängel gegen sich gelten lassen,[312] so dass alle zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpfl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Pflicht- und Anstandsschenkungen

Rz. 13 Die Pflicht- und Anstandsschenkungen nehmen im Bereich der Pflichtteilsergänzung eine gewisse Sonderstellung ein. Teilweise werden sie im Hinblick auf die Besonderheiten des zugrunde liegenden Verhältnisses zwischen Erblasser und Beschenktem von der Pflichtteilsergänzung ausgenommen.[64] Dies gilt allerdings nur in einigermaßen engen Grenzen, da der Pflichtteilsergänz...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Schenkung unter Vorbehalt von Nutzungsrechten

a) Berücksichtigen des Vorbehaltsnießbrauchs Rz. 129 Erfolgt eine Schenkung unter dem Vorbehalt von Nutzungsrechten,[540] z.B. eines Nießbrauchs- oder Wohnungsrechts, bereitet die Feststellung des Wertes nach dem Niederstwertprinzip erhebliche Schwierigkeiten.[541] Über die Frage, ob und wie der Nießbrauch berücksichtigt werden soll, bestehen in Rspr. und Lit. unterschiedlich...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Konkurrenzverhältnis von § 2329 BGB und § 2287 BGB

Rz. 22 Hat eine Schenkung des Erblassers einen Vertragserben beeinträchtigt, so steht diesem gegenüber dem Beschenkten bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rückforderungsanspruch gem. § 2287 BGB zu. Ist der Vertragserbe gleichzeitig pflichtteilsberechtigt, so kann sich der Beschenkte daneben dem Anspruch aus § 2329 BGB ausgesetzt sehen. Beide Ansprüche stehen grundsätzlich ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Berücksichtigungsfähige Eigengeschenke

Rz. 2 Grundvoraussetzung für die Anrechnung ist, dass neben dem Ergänzungsberechtigten noch ein Dritter beschenkt wurde.[4] Mehrere Geschenke an den Pflichtteilsberechtigten sind insgesamt dem Nachlass hinzuzurechnen und i.S.d. Vorschrift zu berücksichtigen.[5] Als Eigengeschenk kommt jede Art von Schenkung in Betracht, mithin auch gemischte Schenkungen. Pflicht- und Anstand...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. (2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 8. Abschmelzung (Abs. 3 S. 1 n.F.)

Rz. 152 Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[630] hat der Gesetzgeber für Erbfälle nach dem 31.12.2009 das sog. Abschmelzungsmodell[631] bzw. eine pro-rata-Lösung[632] eingeführt. Für Erbfälle vor dem 1.1.2010 gilt aber nach wie vor das sog. Alles-oder-Nichts-Prinzip,[633] dem zufolge alle Geschenke innerhalb der Zehnjahresfrist in voller Höhe in die ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Pflicht- und Anstandsschenkung

Rz. 7 Die Pflicht- und Anstandsschenkung ist bereits gesetzlich normiert, § 534 BGB. Sie erfolgt aufgrund einer sittlichen Pflicht, z.B. Unterstützung bedürftiger naher Verwandter, oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht, z.B. Hochzeitsgeschenk.[31] Die Geschenke müssen dabei in einem angemessenen Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage des Schenkers stehen.[32]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Umfang der Herausgabe

Rz. 11 Liegen die Voraussetzungen des § 2287 BGB vor, dann kann der Vertragserbe die Herausgabe des Geschenks nach §§ 812 ff. BGB verlangen; § 2287 BGB enthält eine Rechtsfolgenverweisung. Ist der Beschenkte nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB), dann entfällt der Anspruch; im Übrigen haftet der Beschenkte für Nutzungen sowie Wertersatz nach § 818 Abs. 1 BGB, nach § 819 B...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / f) Fristbeginn in sonstigen Fällen

Rz. 103 Ist das dingliche Vollzugsgeschäft auf den Tod des Erblassers aufschiebend bedingt, beginnt die Zehnjahresfrist erst mit dem Tod des Erblassers.[430] Dasselbe gilt auch bei Verfügungen über das Guthaben auf einem Oderkonto, über das der Erblasser zu Lebzeiten noch mitverfügen kann.[431] Bei Verträgen zugunsten Dritter ist für den Fristbeginn ebenfalls grundsätzlich a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2325 ff. BGB

Rz. 1 Der ordentliche Pflichtteil ist gem. §§ 2303, 2311 BGB nach dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls real vorhandenen Nachlasses zu berechnen. Würde das Gesetz an dieser Stelle Halt machen, hätte der Erblasser also ohne weiteres die Möglichkeit, das Pflichtteilsrecht seiner nächsten Angehörigen, also deren gesetzlich fixierte und verfassungsrechtlich garantierte[1] Minde...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Konkurrenzverhältnis von § 2329 BGB und § 528 Abs. 1 S. 1 BGB

Rz. 24 War das Geschenk, das der nach § 2329 BGB in Anspruch genommene Beschenkte vom Erblasser erhalten hatte, im Todeszeitpunkt des Erblassers mit einem Rückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 S. 1 BGB belastet, ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325, 2329 BGB ausgeschlossen. Dies kommt insbesondere bei einer Überleitung des Rückforderungsanspruchs auf einen S...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Keine Zehnjahresfrist hinsichtlich des Eigengeschenks

Rz. 7 Die Zeitschranke des § 2325 Abs. 3 BGB gilt nicht für die Anrechnung der Eigengeschenke des Pflichtteilsberechtigten i.R.d. § 2327 BGB,[20] was sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. Die Vorschrift wird daher überwiegend als rechtspolitisch bedenklich diskutiert.[21] Für die Berücksichtigung des Eigengeschenks spielt es mithin keine Rolle, wann die Schenkung vor...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Gemischte Schenkungen

Rz. 128 Bei gemischten Schenkungen oder solchen, die unter einer Auflage erfolgen, ist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch die Netto-Bereicherung des Erwerbers, also der "reine" Schenkungsteil maßgeblich.[531] Vom Wert des geschenkten Gegenstandes ist also der Wert der Gegenleistungen und Auflagen abzuziehen.[532] Das gilt auch für den Fall der Übernahme von Verbindlichke...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erbvertrag entfaltet nur eine (erbrechtliche) Bindungswirkung; der Erblasser kann daher weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden verfügen (§ 2286 BGB). Missbraucht der Erblasser seine Verfügungsfreiheit, werden die vertragsmäßig Bedachten durch die §§ 2287, 2288 BGB geschützt. Sie haben dann die Möglichkeit, das Geschenk nach den Vorschriften über die Herausgabe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 10 Entfällt die Haftung des Alleinerben wegen § 2328 BGB, so tritt die Haftung des Beschenkten ein, § 2329 BGB. Der Anspruch kann beim Vorhandensein mehrerer Erben nur dann gegen den Beschenkten gerichtet werden, soweit der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Berechtigten von diesem nicht erfüllt werden kann bzw. wegen § 2328 BGB erfüllt werden muss.[18] Sind sämtliche Mi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Beweislast, Verfahrensfragen

Rz. 23 Den Beschenkten trifft nach den allg. Grundsätzen die Beweislast sowohl für den Wert der Schenkung des Erblassers an den Berechtigten als auch für die Schenkung selbst.[43] Die Eigengeschenke sind von Amts wegen bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen.[44] Der Ergänzungsberechtigte muss über die erhaltenen Geschenke Auskunft erteilen....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Auskunfts- und Wertermittlungspflicht

Rz. 21 Der Beschenkte hat dem Gläubiger des Pflichtteilsergänzungsanspruchs Auskunft zu erteilen, und zwar dem pflichtteilsberechtigten Nichterben[48] und hierneben, wenn auch eingeschränkt, dem pflichtteilsberechtigten Allein- oder Miterben.[49] Im Gegenzug hat der Ergänzungsberechtigte gegenüber dem Beschenkten Auskunft über die vom Erblasser erhaltenen Gegenstände zu erte...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Grundsätzlich steht dem Pflichtteilsergänzungsberechtigten der Gesamtpflichtteil unter Einbeziehung sämtlicher lebzeitiger Schenkungen des Erblassers zu. § 2327 BGB regelt den Fall, dass der Erblasser nicht nur Dritte ergänzungserheblich beschenkt hat, sondern auch den Pflichtteilsberechtigten selbst. Nach dieser Vorschrift werden sog. Eigengeschenke dem Nachlass hinzu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Anwendbarkeit des § 1932 BGB auf die eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 5 Gem. § 10 Abs. 1 S. 4 LPartG steht auch dem überlebenden Lebenspartner, dessen Lebenspartnerschaft nicht gem. § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt worden ist, ein Recht auf den Voraus zu. Der Voraus umfasst neben den zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenständen auch die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft. Der Umfang des Vermächtnisses hä...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Grundsätzliches

Rz. 140 Soweit im Valutaverhältnis eines Vertrages zugunsten Dritter, insbesondere einer Lebensversicherung, eine Schenkung vorliegt, stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen ist. Dies war in der Lit. teils heftig umstritten. Überwiegend wurde vertreten, dass – jedenfalls bei kapitalbildenden Lebensversicherungen – auf die ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Verbrauchbare und nicht verbrauchbare Sachen

Rz. 127 Besteht der Übertragungsgegenstand in einer Sachgesamtheit, bspw. in einem gewerblichen Unternehmen, das sowohl verbrauchbare als auch nicht verbrauchbare Gegenstände umfasst, sollen jeweils unterschiedliche Bewertungszeitpunkte maßgeblich sein. Die Frage, welche Gegenstände zu den verbrauchbaren Sachen gehören, soll auch in solchen Fällen nach § 92 BGB [526] zu beant...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VII. Ausgleichungspflichtige Zuwendungen

Rz. 20 Zuwendungen des Erblassers an Pflichtteilsberechtigte können ausgleichungspflichtig sein und sich gleichzeitig als Schenkung erweisen, z.B. Übermaßausstattungen nach § 2050 Abs. 3 BGB. Soweit eine ausgleichungspflichtige Schenkung bereits bei der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils gem. § 2316 BGB "verbraucht wurde", unterliegt sie nicht mehr der Pflichtteilsergä...mehr