Fachbeiträge & Kommentare zu Gemeinschaftseigentum

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Eintragung

Rz. 125 Das Wohnungsgrundbuch als besonderes Grundbuchblatt für das einzelne WE- oder TE-Recht bildet die Grundlage für die rechtliche Selbstständigkeit des WE-Rechts und macht durch den der Bewilligung als Anlage beigefügten Aufteilungsplan (§ 7 Abs. 4 WEG) die Aufteilung des Gebäudes und die Lage und Größe der im Sonder- und Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile für...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Verkehrsbeschränkungen im Bereich von Erhaltungssatzungen

Rz. 166 Die Begründung von Wohnungseigentum kann zum Zweck des Erhalts einer bestimmten Bevölkerungsstruktur im Bereich sog. Erhaltungssatzungen (§ 172 BauGB) von einer Genehmigung durch die Gemeinde (§ 173 Abs. 1 S. 1 BauGB) abhängig gemacht werden. Im zivilrechtlichen Sinn handelt es sich um ein relatives Veräußerungsverbot im Sinne des § 135 BGB, vgl. § 172 Abs. 1 S. 5 Ba...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Garagenplätze, Doppel- und Sammelgaragen

Rz. 37 An Garagenstellplätzen in Gebäuden können die gleichen Eigentumsverhältnisse begründet werden wie an Einzelgaragen.[150] Ratsam ist in jedem Fall die Bestimmung eines jeden Garagenstellplatzes zu einem eigenen TE. Der Garagenstellplatz muss im Aufteilungsplan klar bestimmt sein. Sollen Garagen dennoch gemeinschaftliches Eigentum sein, so genügen für den Aufteilungspla...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Grundstücksteilung bei Wohnungs- und Teileigentum

Rz. 6 Ist das Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt, sind drei Arten von Teilung zu unterscheiden (dazu vgl. Rdn 40 ff.):mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Allgemeines

Rz. 135 Gesetzliche Grundlage des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechts ist § 31 WEG.[605] Die beiden Arten unterscheiden sich lediglich durch die verschiedene Art der Nutzung. Eine Vermischung beider Nutzungsformen ist möglich, wenn kein Verwendungszweck überwiegt.[606] Es ähnelt dem dinglichen Wohnungsrecht (§ 1093 BGB). Als Grundstücksbelastung stellt es ein reines Nutzungsr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Sachstatut der Einzelgegenstände

Rz. 246 Das Güterstatut muss auch gegenüber den Rechtsordnungen, die die vom Güterrecht beeinflussten Einzelgegenstände in dinglicher Hinsicht beherrschen, abgegrenzt werden, also bei Sachen dem insoweit maßgeblichen Recht des Lageortes (Lex rei sitae). Das Güterrecht nimmt hier in vielfacher Weise Einfluss, etwa auf die Art gemeinschaftlichen Eigentums, die Zuordnung zu den...mehr

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§ 9 Prozessuales / e) Rechte des Erwerbers

Rz. 24 Die Mängelansprüche haben ihre Grundlage in den einzelnen Erwerbsverträgen auch dann, wenn Mängel des Gemeinschaftseigentums in Rede stehen. Daher kann grundsätzlich auch jeder einzelne Erwerber die Mängelrechte geltend machen. Er ist jedoch in der Ausübung solcher Rechte beschränkt, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern oder die durch einen Beschluss des W...mehr

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§ 9 Prozessuales / f) Rechte der Eigentümergemeinschaft

Rz. 25 Mängelrechte erfordern eine einheitliche Rechtsverfolgung, wenn schutzwürdige Belange der Eigentümer oder des Schuldners an einer einheitlichen Rechtsverfolgung das grundsätzlich vorrangige Interesse des Eigentümers, seine Rechte selbst und eigenverantwortlich auszuüben und prozessual durchzusetzen, deutlich überwiegen.[29] Das sind der Anspruch auf den kleinen Schade...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Abgesondertes Miteigentum

Rz. 51 Darunter versteht man eine besondere Form von gemeinschaftlichem Eigentum einzelner WEer an einem nicht sondereigentumsfähigen Gebäudeteil, der nur einzelnen WE-Rechten dient. Beispiele: Treppenhäuser und Lifte in großen Wohnanlagen mit mehreren Gebäuden; Sammelgaragen, in denen nicht alle WEer einen Stellplatz haben; WE in Form von mehreren Einfamilienhäusern.[201] R...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Eintragungen im Rahmen des Abs. 2

Rz. 26 Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist grundsätzlich nach Abs. 2 S. 1 ausgeschlossen. Hiervon macht Abs. 2 S. 2 eine Ausnahme: Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist dann zulässig, wenn mit ihr verlangt wird, dass nicht die Eintragung beseitigt, sondern das Grundbuchamt angewiesen werden soll, nach § 53 GBO von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen oder eine Lö...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Begründung von Sondernutzungsrechten

Rz. 112 Sie erfolgt zusammen mit der Begründung von Sondereigentum entweder nach § 3 oder § 8 WEG und Eintragung im Grundbuch. Die nachträgliche Begründung erfordert eine einstimmige Vereinbarung der Miteigentümer und wegen § 876 BGB auch die Zustimmung der an jedem WE dinglich Berechtigten (§ 5 Abs. 4 S. 2 WEG).[498] Das gilt auch dann, wenn ein Sondernutzungsrecht zunächst...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Der Begriff des Sondernutzungsrechts

Rz. 110 Sondernutzungsrechte können an Teilflächen des gemeinschaftlichen Eigentums oder am gesamten gemeinschaftlichen Eigentum bestellt werden,[482] auch bei einem im Miteigentum stehenden Teileigentum.[483] Sondernutzungsrechte können allein durch schuldrechtliche Vereinbarung der Miteigentümer begründet werden. Sie gelten dann aber auch nur zwischen diesen und nicht für ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums

Rz. 9 Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums soll auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (§ 7 Abs. 3 S. 1 WEG). Der Begriff "Gegenstand des Sondereigentums" ist in § 5 Abs. 1–3 WEG geregelt. Zum Inhalt des Sondereigentums nach § 13 Abs. 1 WEG gehören auch Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untere...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / 1. Muster: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 7 Muster 16.1: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum Muster 16.1: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute 1. Herr/Frau _________________________ (Na...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / 1. Muster: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 34 Muster 16.2: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum Muster 16.2: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute 1. Herr/Frau _________________________ (Nam...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die gesonderte Feststellung... / g) Feststellungsverfahren bei WEG-Gemeinschaften

Nach Maßgabe des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) kann an Wohnungen sog. Wohnungseigentum und an nicht Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes Teileigentum begründet werden (§ 1 Abs. 1 WEG). Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung i.V.m. dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 WEG). Teileigentum ist das Sond...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die gesonderte Feststellung... / i) Bauherren- und Erwerbergemeinschaften

Eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO kommt bei den typischen Bauherren- und Erwerbergemeinschaften nicht in Betracht, da die Einkünfte dem jeweiligen Bauherrn oder Erwerber originär zufließen und eine gemeinschaftliche Einkunftsquelle somit nicht besteht. Dies gilt wie bereits erwähnt auch, wenn die Bauherrengemein...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 2 Grunds... / 6 Dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte (Abs. 2 Nr. 3)

Rz. 39 Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG stehen dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte i. S. d. § 15 WEG und des § 1010 BGB den Grundstücken gleich. Die Ergänzung des Grundstücksbegriffs des § 2 GrEStG um die dinglich gesicherten Sondernutzungsrechte nach Nr. 3 von § 2 Abs. 2 GrEStG durch Artikel 23 StÄndG 1991 (BGBl I, 1340) ist mit Wirkung vom 28.6.1991 in Kraft getreten (Arti...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / b) Erbbaurechte

Rz. 743 Den Grundstücken in grunderwerbsteuerrechtlicher Hinsicht gleichgestellt ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG das Erbbaurecht sowie auch das Untererbbaurecht.[1139] Das Erbbaurecht umfasst nicht nur die Berechtigung, das Grundstück während der Erbbauzeit zu nutzen sondern auch ein auf dem Erbbaugrundstück errichtetes Bauwerk (§ 95 Abs. 1 S. 2 BGB), das nach § 12 Abs. 1 S...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Förderprogramme zur Finanzi... / 1.2.3 Antragsberechtigung

Neben Unternehmen sind auch Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften berechtigt, die Förderungen dieses Programms zu erhalten, wenn diese die Fördervoraussetzungen erfüllen. Wohnungseigentümergemeinschaft Handelt es sich um eine Maßnahme einer Wohnungseigentümergemeinschaft am Gemeinschaftseigentum, ist eine Antragstellung ausschließlich durch die Gemeinschaft der W...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Förderprogramme zur Finanzi... / 2.2.2 WEG-Modernisierungsprogramm – BayModWEG

Dieses Programm fördert bauliche Maßnahmen zur energetischen Modernisierung und Erneuerung (Instandsetzung) sowie zur barrierearmen und barrierefreien Anpassung des Gemeinschaftseigentums von Wohnungseigentümergemeinschaften. 2.2.2.1 Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind Wohnungseigentümergemeinschaften. 2.2.2.2 Das wird gefördert Förderzwecke der Zuwendungen sind die Erhöhu...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Mieter beschädigt Aufzug – ... / 3 Das Problem

Verursacht der Mieter Schäden an der Mietsache, ist er gegenüber dem Vermieter schadensersatzpflichtig. Dies gilt auch für Schäden am Gemeinschaftseigentum einer Wohnanlage (z. B. Treppenhaus, Eingangstür, Aufzug), da der Wohnungseigentümer seinerseits der Eigentümergemeinschaft für Schäden haftet, die von seinem Mieter verursacht worden sind. Allerdings ist im Schadensersatz...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter: Verpflichtung zu... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Der Auftrag des K an B, im Hinblick auf den Feuchtigkeitsschaden "das Erforderliche zu veranlassen", stelle eine das Handeln des B rechtfertigende Einwilligung dar, welche die grundsätzlich indizierte Rechtswidrigkeit entfallen lasse. Indem B ein spezialisiertes Fachunternehmen mit der Prüfung des Feuchtigkeitsschadens beauftragt habe, habe er innerhalb dieser E...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Vorschüsse ohne Wirtschafts... / 3 Das Problem

In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es 5 Wohnungseigentumsrechte. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K verlangt von B als Erben des verstorbenen Wohnungseigentümers Z die Zahlung einer "Sonderumlage" in Höhe von 6.489,16 EUR. Die übrigen Wohnungseigentumsrechte haben einen Eigentümer (Y). Nach einer Niederschrift hat Y unter einem TOP 5.2 "Instandsetzung Außenanlage G...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Vorschüsse ohne Wirtschafts... / 4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! K könne ihren Anspruch auf den Beschluss zu TOP 5.2 stützen. Die Beweislast für die Behauptung, die Niederschrift sei falsch, treffe B. Diesen Beweis habe er nicht erbracht. B dürfe sich zur Versammlung auch nicht mit Nichtwissen erklären. Der Beschluss zu TOP 5.2 sei im Übrigen zwar anfechtbar gewesen. Er sei aber nicht nichtig! Nichtig wegen Unbestimmtheit sei ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
BGH-Urteil zu Aufklärungspflichten stärkt Rechte von Immobilien-Erwerbern

Wie weit gehen die Aufklärungspflichten von Verkäufern bei Immobiliendeals? Dazu hat der BGH am 15.9.2023 ein Urteil gefällt. Immobilienverkäufer müssen potenzielle Käufer proaktiv über relevante Fakten informieren und gezielt, etwa auf anstehende Sanierungskosten, hinweisen. Das gilt auch für Fälle, in denen Unterlagen in einem digitalen Datenraum hinterlegt werden, entschie...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Kostenbewusstsein und Einsp... / Zusammenfassung

Zunächst war es die Corona-Pandemie, die Vereine an ihre Grenzen brachte. Einnahmequellen brachen weg, einige Mitglieder kündigten. Nun setzt die hohe Inflation den Organisationen zu. Viele Menschen müssen den sprichwörtlichen Gürtel enger schnallen. Während es für die meisten Vereinsmitglieder selbstverständlich ist, mit dem eigenen Geld sorgfältig zu wirtschaften, sieht da...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Modernisierung durch Wärmed... / 1 Innendämmung

Eine Innendämmung kommt in Betracht bei älteren Gebäuden, etwa wenn eine besonders gestaltete Fassade vorliegt, oder beispielsweise bei Fachwerkhäusern, bei denen eine Außendämmung nicht in Frage kommt, weil die Fassade nicht verändert werden soll. Innendämmungen werden teilweise auch angebracht, um die Oberflächentemperatur in Räumen zu erhöhen, etwa um Schimmelbildung zu v...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Vereinfachungsregelung zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Wohnungseigentum, bei Tiefgaragen sowie beim Tiefgaragenplatz eines Wohnungs- oder Teileigentums

Rz. 49 [Autor/Stand] Bei Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern ist die Brutto-Grundfläche aufgrund der gesetzlichen Vorgabe aus dem 1,55-fachen der Wohnfläche zu berechnen.[2] Mit dem Faktor sind auch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundflächen abgegolten. Die Regelung greift jedoch nicht, wenn sich das Wohnungseigentum in einem Gebäude befindet, das wie ein Ein- o...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Wohnungseigentum, Tiefgaragen, Tiefgaragenstellplätze, Parkhaus

Rz. 107 [Autor/Stand] Bei Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern ist die Brutto-Grundfläche aufgrund der gesetzlichen Vorgabe in der Anlage 24, Teil II zum BewG aus dem 1,55-fachen der Wohnfläche zu berechnen[2]. Mit dem Faktor sind auch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundflächen abgegolten. Die Regelung greift jedoch nicht, wenn sich das Wohnungseigentum in einem ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Wohnungseigentum (Abs. 4)

Rz. 119 [Autor/Stand] Jedes Wohnungseigentum gilt gem. § 176 Abs. 1 Nr. 3 BewG als ein Grundstück i.S.d. Grundbesitzbewertung. Rz. 120 [Autor/Stand] Wohnungseigentum ist gem. § 181 Abs. 4 BewG definiert als das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Insoweit entspricht die Definition der G...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bauträgervertrag: Unwirksam... / 4 Die Entscheidung

Das OLG meint ja! Es gehöre zu den Pflichten eines Notars, AGB-Klauseln, die zu Zweifeln an ihrer Wirksamkeit Anlass geben könnten, einer näheren Prüfung zu unterziehen. Im Fall hätte der Notar darauf hinweisen müssen, dass das jedem einzelnen Wohnungseigentümer als Erwerber zustehende Recht zur Abnahme in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum durch die Regelung unterlauf...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bauträgervertrag: Unwirksam... / 3 Das Problem

Notar B beurkundet Verträge über den Erwerb eines Wohnungseigentums, die folgende Klausel enthalten: "Die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgt nach vollständiger Fertigstellung. Mit der Prüfung der vollständigen Fertigstellung und der Abnahmefähigkeit wird ein vom zukünftigen Verwalter noch zu benennender Sachverständiger auf Kosten der Wohnungseigentümer beauftr...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Erweiterungen des sachlichen Anwendungsbereichs (§ 11a Abs 4 iVm § 7h Abs 3, § 10f Abs 5 EStG)

Rn. 21 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Nach § 11a Abs 4 EStG iVm § 7h Abs 3 EStG ist die Verteilung von begünstigtem Erhaltungsaufwand auch bei Gebäudeteilen, die selbstständige unbewegliche WG sind, bei Eigentumswohnungen und bei im Teileigentum nach dem WohnungseigentumsG (WEG) stehenden Räumen zulässig (extensiver Gebäudebegriff); durch die Verweisung in § 11 Abs 4 EStG wird d...mehr

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Grundbesitz in Gemeinschaftseigentum

Zusammenfassung Überblick Bei der Errichtung von Mehrhaus- und Eigentumswohnanlagen ergeben sich regelmäßig Flächen, die der gemeinsamen Nutzung der Miteigentümer dienen. Bei einer solchen gemeinschaftlichen Teilung eines Grundstücks sind viele Streitpunkte möglich. Insbesondere die Nutzungsrechte, Kosten und Lasten können und sollten klar geregelt sein. Anderenfalls hilft di...mehr

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Grundbesitz in Gemeinschaft... / 3 Miteigentümervereinbarung

3.1 Sinn und Zweck Gesetzliche Regelung Das vom Gesetzgeber für die Bruchteilsgemeinschaft bereitgestellte Instrumentarium betrifft insbesondere die Verwaltung und Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands, die Lasten- und Kostentragung, die Verfügung über den Miteigentumsanteil sowie die Aufhebung und Teilung der Gemeinschaft. Nach diesem gesetzlichen Modell ist die einfache...mehr

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Grundbesitz in Gemeinschaft... / 1 Bruchteilsgemeinschaft

1.1 Gemeinschaftsobjekte Grundstück oft in Miteigentum Grundstücke können aus unterschiedlichen Gründen im Miteigentum mehrerer Personen stehen (Bruchteilsgemeinschaft). Nicht immer handelt es sich dabei um Ehegatten oder Verwandte. Denn bei der zunehmend verdichteten Bebauung, etwa in Reihenhausanlagen, gibt es oft einzelne Grundstücke, die als Vorplatz vor Sammelgaragen, als...mehr

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Grundbesitz in Gemeinschaft... / 6 Kosten und Lasten

6.1 Grundsätze Anteilige Kostentragung Die Lasten des Gemeinschaftsgrundstücks sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung muss jeder Miteigentümer entsprechend seinem Anteil tragen ( § 748 BGB). Jeder Teilhaber hat gegen die anderen einen entsprechenden Anspruch. Ohne Nutzen keine Kosten Der Anspruch aus § 748 BGB ist die Kehrseite des ...mehr

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Grundbesitz in Gemeinschaft... / 5.6.1 Lücke im Vertrag

Anspruch jedes Teilhabers auf Entscheidung Bei fehlender Regelung der Verwaltung und Benutzung des gemeinsamen Grundstücks kann jeder Miteigentümer "eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen" (§ 745 Abs. 2 BGB). Er hat also gegen die widersprechenden Miteigentümer einen Anspruch auf eine angemessene Entscheidun...mehr

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Grundbesitz in Gemeinschaft... / 5 Verwaltung

5.1 Grundsatz: Gemeinschaftliche Verwaltung Wie ist die Verwaltung geregelt? Die Verwaltung des Gemeinschaftsgrundstücks steht den Teilhabern (Miteigentümern) grundsätzlich gemeinschaftlich zu (§ 744 Abs. 1 BGB). Sie können die Verwaltung auch einem von ihnen oder einem Dritten übertragen (dazu unten Abschnitt 5.4) oder auch in einer Satzung regeln (dazu unten Abschnitt 5). Be...mehr

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Grundbesitz in Gemeinschaft... / 7 Beendigung der Gemeinschaft

7.1 Aufhebung der Gemeinschaft 7.1.1 Recht auf Aufhebung Aufhebungsanspruch jedes Teilhabers Die Bruchteilsgemeinschaft endet im Allgemeinen durch einen Beschluss der Teilhaber über die Aufhebung der Gemeinschaft. Jeder Teilhaber kann grundsätzlich jederzeit die Aufhebung verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB). Dabei werden die Voraussetzungen des Aufhebungsanspruchs (das Ob der Beendig...mehr

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Grundbesitz in Gemeinschaft... / 7.2 Auseinandersetzung

7.2.1 Teilung oder Zwangsversteigerung Grundstücksversteigerung Die Auseinandersetzung der Gemeinschaft soll durch Teilung in Natur erfolgen, wenn sich der gemeinschaftliche Gegenstand ohne Wertminderung in gleichartige, den Anteilen entsprechende Teile zerlegen lässt (§ 752 BGB). Dies wird gerade bei Grundstücken regelmäßig nicht möglich sein.[1] Für diese Fälle bestimmt § 753...mehr

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Grundbesitz in Gemeinschaft... / 7.1 Aufhebung der Gemeinschaft

7.1.1 Recht auf Aufhebung Aufhebungsanspruch jedes Teilhabers Die Bruchteilsgemeinschaft endet im Allgemeinen durch einen Beschluss der Teilhaber über die Aufhebung der Gemeinschaft. Jeder Teilhaber kann grundsätzlich jederzeit die Aufhebung verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB). Dabei werden die Voraussetzungen des Aufhebungsanspruchs (das Ob der Beendigung) in §§ 749 – 751 BGB gereg...mehr

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Grundbesitz in Gemeinschaft... / 4 Nutzungs- und Verfügungsrecht

4.1 Fruchtziehung Früchte und Gebrauchsrecht Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte (§ 743 Abs. 1 BGB). In erster Linie wird es dabei um Miet- und Pachtzinsen gehen. Darüber hinaus ist jeder Teilhaber zum Gebrauch der gemeinschaftlichen Sache befugt, allerdings lediglich insoweit, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträc...mehr

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Grundbesitz in Gemeinschaft... / 5.6 Fehlende Verwaltungsregelung

5.6.1 Lücke im Vertrag Anspruch jedes Teilhabers auf Entscheidung Bei fehlender Regelung der Verwaltung und Benutzung des gemeinsamen Grundstücks kann jeder Miteigentümer "eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen" (§ 745 Abs. 2 BGB). Er hat also gegen die widersprechenden Miteigentümer einen Anspruch auf eine a...mehr

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Grundbesitz in Gemeinschaft... / 4.1 Fruchtziehung

Früchte und Gebrauchsrecht Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte (§ 743 Abs. 1 BGB). In erster Linie wird es dabei um Miet- und Pachtzinsen gehen. Darüber hinaus ist jeder Teilhaber zum Gebrauch der gemeinschaftlichen Sache befugt, allerdings lediglich insoweit, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt ist (§ 743 ...mehr

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Grundbesitz in Gemeinschaft... / 3.1 Sinn und Zweck

Gesetzliche Regelung Das vom Gesetzgeber für die Bruchteilsgemeinschaft bereitgestellte Instrumentarium betrifft insbesondere die Verwaltung und Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands, die Lasten- und Kostentragung, die Verfügung über den Miteigentumsanteil sowie die Aufhebung und Teilung der Gemeinschaft. Nach diesem gesetzlichen Modell ist die einfache Eigentümergemeins...mehr

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Grundbesitz in Gemeinschaft... / Zusammenfassung

Überblick Bei der Errichtung von Mehrhaus- und Eigentumswohnanlagen ergeben sich regelmäßig Flächen, die der gemeinsamen Nutzung der Miteigentümer dienen. Bei einer solchen gemeinschaftlichen Teilung eines Grundstücks sind viele Streitpunkte möglich. Insbesondere die Nutzungsrechte, Kosten und Lasten können und sollten klar geregelt sein. Anderenfalls hilft die gesetzliche R...mehr

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Grundbesitz in Gemeinschaft... / 6.3 Versorgungspflichten

Absicherung durch Reallast Mitunter sollen die Grundstücke untereinander mit bestimmten vor Ort erzeugten Leistungen versorgt werden (z. B. Heizwärme und elektrische Energie aus einem Blockheizkraftwerk oder elektrische Energie aus einer Fotovoltaikanlage). Wie können solche wechselseitigen Versorgungsbeziehungen abgesichert werden? Da es sich um wiederkehrend zu erfüllende L...mehr

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Grundbesitz in Gemeinschaft... / 5.6.3 Gerichtliche Geltendmachung

Klageart Allgemein anerkannt ist, dass eine Klage aus § 745 Abs. 2 BGB weder eine Feststellungs- noch eine Gestaltungsklage, sondern eine Leistungsklage ist. Geklagt wird nämlich auf Einwilligung in eine bestimmte Art der Verwaltungs- oder Benutzungsregelung. Wenn der Klage stattgegeben wird, lautet das Urteil auf diese Einwilligung.[1] Leistung an alle Der BGH [2] hat klargeste...mehr