Fachbeiträge & Kommentare zu GbR

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Genossenschaften und deren ... / 6. Haftung der Genossenschaft und Genossen

Die Haftung der eG ggü. ihren Gläubigern beschränkt sich grundsätzlich auf ihr eigenes Vermögen. Die einzelnen Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft sodann lediglich mit den eingezahlten Beträgen, nicht jedoch persönlich mit ihrem eigenen Vermögen, wie dies bei Gesellschaftern von GbR, oHG, und KG bezogen auf den Kommanditisten zutrifft. Beraterhinwei...mehr

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Genossenschaften und deren ... / 3. Gründungs- und Vorgesellschaft

Schließen sich Personen mit dem erklärten Willen zusammen, rechtsverbindlich an der Gründung einer Genossenschaft mitzuwirken, dann handelt es sich hierbei um eine Gründungsgesellschaft in Rechtsform der GbR, so dass in diesem Stadium §§ 705 ff. BGB Anwendung finden. Mit der Errichtung der Satzung hat die Gründungsgesellschaft – welche mit der später gegründeten Genossenscha...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

A. Vorbemerkung Rz. 1 Der Titel 16 (Gesellschaft) des zweiten Buchs, Abschnitt 8 des BGB ist in drei Untertitel gegliedert:mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / d) Löschung einer eingetragenen GbR

Rz. 79 Nach Eintragung der Gesellschaft findet die Löschung der Gesellschaft gemäß § 707a Abs. 4 BGB in Anlehnung an § 3 Abs. 2 HGB im Verkehrsschutzinteresse [147] nur noch nach den allgemeinen Vorschriften – d.h. im Regelfall nach Beendigung der Liquidation (§ 738 BGB), falls nicht ausnahmsweise Auflösung und Vollbeendigung zusammenfallen[148] – statt. Rz. 80 Trotz des Eintr...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / B. Rechtsnatur und Legaldefinition der GbR (§ 705 BGB)

Rz. 2 Der Untertitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) normiert in seinem § 705 BGB allgemeine Bestimmungen über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Rz. 3 Die Neuregelung des § 705 BGB (rechte Spalte) unterscheidet sich von der Altregelung (linke Spalte) wie folgt:mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Neuaufnahme einer GbR in die Gesellschafterliste

Rz. 46 Gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG sind bei der Aufnahme einer rechtsfähigen Personengesellschaft (konkret: einer im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR) in die Gesellschafterliste deren Name, Sitz und Registerdaten aufzunehmen. Beachte: Die Neuregelung hat rein verfahrensrechtliche Relevanz – d.h. der Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils durch eine GbR ist auch ohne vorhe...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 5. Veränderungen bei Personenhandelsgesellschaften (GbR als OHG- bzw. KG-Gesellschafterin)

Rz. 48 Materiell-rechtlich kann die GbR – wie bisher – (ohne Gesellschaftsregistereintragung) Gesellschafterin einer Personenhandelsgesellschaft (OHG oder KG) sein. Doch statuiert auch hier § 707a Abs. 1 S. 2 BGB im Interesse einer Vermeidung von Publizitätsdefiziten (insbesondere bei einer mehrgliedrigen GbR-Beteiligung)[78] eine Voreintragungsobliegenheit [79] – ebenso wiemehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / bb) GbR als Gesellschafterin

Rz. 70 Eine Gesellschaft soll gemäß § 707a Abs. 1 S. 2 BGB – zwecks Vermeidung von Publizitätsdefiziten aufgrund des Eintragungswahlrechts bei einer mehrgliedrigen Beteiligung einer GbR an einer anderen GbR[126] – als Gesellschafterin nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. § 707a Abs. 1 S. 2 BGB gelangt über § 105 Abs. 3 HGB respektive § 16...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Auswahl und Schutz des Namens der eingetragenen GbR

Rz. 85 § 707b Nr. 1 BGB erklärt in Anlehnung an die Regelungstechnik des § 2 Abs. 2 PartGG – zur Sicherstellung, dass die für die Firma einer Personenhandelsgesellschaft geltenden Vorschriften und Grundsätze der Firmenwahrheit, der Firmenbeständigkeit und der Firmenausschließlichkeit auch für den Namen der GbR beachtet werden[157] – hinsichtlich der Auswahl und des Schutzes ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / e) Statuswechsel einer GbR in eine KG

Rz. 107 Wird ein Gesellschafter Kommanditist (d.h. wird eine Gesellschaft [GbR] infolge eines Statuswechsels nach § 707c Abs. 2 BGB, womit eine Haftungsbeschränkung bislang unbeschränkt haftender Gesellschafter auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme eintritt), ist nach § 707c Abs. 5 S. 1 BGB für die Begrenzung seiner Haftung für die zum Zeitpunkt seiner Eintragung...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / I. Legaldefinition der GbR

Rz. 4 Bei wesentlicher Übernahme von § 705 BGB alt – wonach "durch den Gesellschaftsvertrag (…) sich die Gesellschafter (verpflichten) die Erreichung eines bestimmten Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten" (Beitragspflicht) – normiert Abs. 1 eine Legaldefinition der GbR (bei der die Gesellschaft selbst ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Die rechtsfähige GbR als Leitbild

Rz. 10 Die Neuregelung in Abs. 2 führt regelungstechnisch zum ersten Mal eine Legaldefinition der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen Gesellschaft in das BGB ein, worin sich der Regelungsgehalt der Norm jedoch nicht erschöpft. Vielmehr statuiert Abs. 1 im ersten Halbsatz i.S.e. gesetzlichen Leitbildes (gesetzlicher Regelfall) die GbR in Gestalt einer rechtsfähigen Gesel...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / c) Zweigniederlassungen einer eingetragenen GbR

Rz. 88 Nach § 707b Nr. 3 BGB finden die Vorschriften betreffend Zweigniederlassungen auf die eingetragene GbR entsprechende Anwendung: Beachte: Berufsrechtlich sind Zweigniederlassungen – bspw. nach § 27 Abs. 2 BRAO – zulässig. Es werden an den Betrieb einer Zweignieder...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Entstehung der GbR als rechtsfähige Gesellschaft i.S.v. § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB

Rz. 243 Obgleich die GbR als Rechtssubjekt im Verhältnis zu ihren Gesellschaftern (d.h. im Innenverhältnis) bereits mit dem wirksamen Abschluss des Gesellschaftsvertrags entsteht (d.h. wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll), entsteht sie im Verhältnis zu Dritten (mithin im Außenverhältnis) – d.h. in Bezug auf die aus der Rec...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Differenzierung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR

Rz. 12 Die Differenzierung zwischen den beiden Rechtsformvarianten – rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR – trägt dem Umstand Rechnung, dass die Praxis beide Spezialausprägungen der GbR kennt: Solche Zusammenschlüsse, Rechtsfähigkeit kommt nur der rechtsfähigen GbR i.S...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / C. Die rechtsfähige GbR

Rz. 18 Der Untertitel 2 (Rechtsfähige Gesellschaft – §§ 706 bis 739 BGB) fasst die für die rechtsfähige GbR geltenden Vorschriften zusammen. Die entsprechenden Regelungen sind – der Übersichtlichkeit halber – in sechs Kapitel untergliedert:mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Registerrechtliche Behandlung der eingetragenen GbR

Rz. 86 Nach § 707b Nr. 2 BGB finden auf die registerrechtliche Behandlung der eingetragenen GbR in Bezug aufmehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / bb) Erweiterter Namenszusatz

Rz. 74 Wenn in einer eingetragenen Gesellschaft (eGbR) keine natürliche Person als Gesellschafter (unbeschränkt persönlich) haftet (Kapitalgesellschaft & Co. GbR), muss der Name nach § 707a Abs. 2 S. 2 BGB – in Anlehnung an § 19 Abs. 2 HGB – eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet (erweiterter Namenszusatz).mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Gesellschafterliste einer GmbH

Rz. 45 Die Gesellschafterliste genießt nach Maßgabe von § 16 Abs. 3 GmbHG öffentlichen Glauben. Vor diesem Hintergrund ist nach § 40 GmbHG künftig – wie beim Grundbuch – die Eintragung einer GbR in die Gesellschafterliste nur möglich, nachdem die Gesellschaft im Gesellschaftsregister registriert worden ist. a) Neuaufnahme einer GbR in die Gesellschafterliste Rz. 46 Gemäß § 40 ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / H. Die nicht rechtsfähige Gesellschaft – Innengesellschaft (§§ 740 bis 740c BGB)

Rz. 447 In einem eigenen dritten Untertitel 3 – "Nicht rechtsfähige Gesellschaft" (§§ 740 bis 740c BGB) – sind die auf eine nicht rechtsfähige GbR (Innengesellschaft als reines Schuldverhältnis) zur Anwendung gelangenden und weniger eigenständigen Regelungen (Beendigungstatbestände, Auseinandersetzung und Ausscheiden eines Gesellschafters) in Abgrenzung und zur besseren Unte...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / aa) Verpflichtender Namenszusatz

Rz. 72 Mit der Eintragung ist die Gesellschaft aus Gründen des Verkehrsschutzes nach § 707a Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet, als Namenzusatz die Bezeichnung zu führen.[131] Dadurch wird zugleich die Prüfung der Firmenunterscheidbarkeit nach § 707b Nr. 1 BGB i.V.m. § 30 HGB erleichtert (weil § 707a Abs. 2 BGB au...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Zeichnung der Liquidatoren einer eingetragenen GbR

Rz. 424 Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, haben die Liquidatoren nach § 735d Abs. 3 BGB – der § 153 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 148 Abs. 3 HGB) nachgebildet ist – bei Abgabe ihrer Unterschrift (d.h. bei schriftlichem Handeln nach außen) dem Namen der Gesellschaft einen Liquidationszusatz beizufügen. Die Regelung zielt darauf ab, die mit ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Einwendungen und Einreden, die die GbR geltend machen könnte

Rz. 267 Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er als unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter aufgrund der Akzessorietät der Gesellschafterhaftung (§ 721 BGB) nach § 721b Abs. 1 BGB – der § 128 Abs. 1 HGB nachgebildet ist – Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / bb) Ersatz von Verlusten

Rz. 223 Ein Ersatz von Verlusten setzt voraus, dass der Gesellschafter diese "unmittelbar infolge der Geschäftsbesorgung" – d.h. in einem objektiv erkennbaren engen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Gesellschaft – erlitten hat (tätigkeits- oder geschäftstypischer Schaden).[444]mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / cc) Weitererstreckung

Rz. 146 § 711 Abs. 1 BGB findet entsprechende Anwendung auf die OHG (§ 105 Abs. 3 HGB), die KG (§ 161 Abs. 2 HGB) und die Partnerschaftsgesellschaft (§ 1 Abs. 4 PartGG)mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Der Inhalt der Eintragung

aa) Notwendige Angaben der Eintragung Rz. 69 Nach § 707a Abs. 1 S. 1 BGB muss die Eintragung im Gesellschaftsregister klarstellend die in § 707 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB in der Anmeldung genannten Angaben, nämlich Angaben aus Transparenzgründen und mit dem Ziel einer höheren Seriositätsgewäh...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / D. Das Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

Rz. 241 Das dritte Kapitel (§§ 719 bis 722 BGB) regelt als Folge der Rechtsfähigkeit der GbR (vgl. § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB) das Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten, mithin I. Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis z...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / II. Legaldefinitionen der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen Gesellschaft

1. Die rechtsfähige GbR als Leitbild Rz. 10 Die Neuregelung in Abs. 2 führt regelungstechnisch zum ersten Mal eine Legaldefinition der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen Gesellschaft in das BGB ein, worin sich der Regelungsgehalt der Norm jedoch nicht erschöpft. Vielmehr statuiert Abs. 1 im ersten Halbsatz i.S.e. gesetzlichen Leitbildes (gesetzlicher Regelfall) die GbR ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Anspruch auf Vorschuss

Rz. 224 Für die (objektiv) erforderlichen Aufwendungen – nicht jedoch für Verluste – hat die Gesellschaft dem Gesellschafter nach § 716 Abs. 2 BGB in wesentlicher Übernahme von § 713 BGB alt i.V.m. § 669 BGB auf dessen Verlangen auch Vorschuss zu leisten.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Übertragung des Gesellschaftsanteils unter Lebenden

aa) Zustimmungserfordernis Rz. 142 Auch bei der GbR ist der Anteil des Gesellschafters als "Inbegriff der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten" zu verstehen.[274] Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf nach § 711 Abs. 1 S. 1 BGB der Zustimmung der anderen Gesellschafter (Notwendigkeit einer Zustimmung der übrigen Gesellschafter zum Verfügungsgeschäft zwischen V...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Gesellschaftereintritt: Abwachsung der Gesellschaftsanteile (Abs. 2)

Rz. 156 Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so mindern sich nach der Neuregelung des § 712 Abs. 2 BGB die Anteile der anderen Gesellschafter im Zweifel im Umfang des dem neuen Gesellschafter zuwachsenden Anteils und in dem Verhältnis ihrer bisherigen Anteile.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Namenszusatz

aa) Verpflichtender Namenszusatz Rz. 72 Mit der Eintragung ist die Gesellschaft aus Gründen des Verkehrsschutzes nach § 707a Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet, als Namenzusatz die Bezeichnung zu führen.[131] Dadurch wird zugleich die Prüfung der Firmenunterscheidbarkeit nach § 707b Nr. 1 BGB i.V.m. § 30 HGB erleic...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Legaldefinition von Verwaltungs- und Vertragssitz

Rz. 24 § 706 BGB definiert zum ersten Mal legal den Verwaltungs- und den Vertragssitz. Verwaltungssitz ist der Ort, an dem die Verwaltung tatsächlich geführt wird. Der Gesetzgeber war der Ansicht, dass der Begriff "Verwaltungssitz" im Übrigen einer weiteren sinnvollen Konkretisierung nicht zugänglich sei.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Gesamtvertretungsbefugnis

Rz. 247 Zur Vertretung der Gesellschaft sind – so der gesetzliche Regelfall – nach § 720 Abs. 1 BGB bei der GbR (im Unterschied zur OHG – Einzelvertretungsbefugnis gemäß § 124 Abs. 1 HGB) alle Gesellschafter gemeinsam befugt (Gesamtvertretungsbefugnis), es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes (nämlich Einzelvertretung bzw. eine Kombination von Einzel- un...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / III. Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren (§ 736a BGB)

Rz. 401 Die Neuregelung des § 736a BGB über die gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren hat folgenden Wortlaut: (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, kann auf Antrag eines Beteiligten ein Liquidator aus wichtigem Grund durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Recht zur Registeranmeldung

Rz. 32 Mit dem Recht der Gesellschafter zur Eintragung der Gesellschaft in ein Gesellschaftsregister,[50] das fakultativ ist,[51] setzt der Gesetzgeber eine seit langem erhobene Forderung[52] um: Die Möglichkeit der Registrierung in einem öffentlichen Register verschafft der rechtsfähigen GbR als Rechtssubjekt – die über keine natürliche Publizität verfügt – im Interesse des...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Austragung einer Gesellschaft aus der Gesellschafterliste (Veränderung an der Eintragung der Gesellschaft)

Rz. 47 § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG bestimmt, dass eine GbR nur dann in die Gesellschafterliste aufgenommen und Veränderungen an der entsprechenden Eintragung (im Interesse einer Schaffung von Transparenz für die Beteiligten und die Öffentlichkeit)[72] nur dann vorgenommen werden können (z.B. eine Austragung aus der Gesellschafterliste), wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsregis...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Abfindungs- und Befreiungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die GbR

Rz. 321 Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft (als Schuldnerin) nach § 728 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschaftermehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Vermögenslosigkeit der nicht rechtsfähigen GbR

Rz. 451 Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft (Innengesellschaft) – die e contrario § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB nach dem übereinstimmenden Willen ihrer Gesellschafter nicht am Rechtsverkehr teilnehmen will – hat nach der ausdrücklichen Klarstellung in § 740 Abs. 1 BGB kein Vermögen. Aufgrund dieser unzweideutigen Vorgabe des Gesetzgebers ist im Falle der Innengesellschaft weder di...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / II. Anmeldung zum Gesellschaftsregister

Rz. 31 Die Neuregelung des § 707 BGB (Anmeldung zum Gesellschaftsregister[49] – Verfahren der Ersteintragung) – § 707 BGB alt regelte die Erhöhung des vereinbarten Beitrags – hat folgenden Wortlaut: (1) Die Gesellschafter können die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden. (2) Die Anmeldung muss e...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Inhalt und Wirkungen der Eintragung im Gesellschaftsregister

Rz. 68 Die Neuregelung des § 707a BGB (Inhalt und den Wirkungen der Eintragung) hat folgenden Wortlaut: "(1) Die Eintragung im Gesellschaftsregister hat die in § 707 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben zu enthalten. Eine Gesellschaft soll als Gesellschafter nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist." (2) Mit der Eintragung ist die Gesell...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / II. Fortsetzung mit dem Erben und Ausscheiden des Erben (§ 724 BGB)

Rz. 284 Die Neuregelung des § 724 BGB hat – in Nachbildung des § 139 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 131 HGB) und einer Empfehlung des 71. DJT aufgreifend[537] – folgenden Wortlaut (wohingegen § 724 BGB alt die Kündigung einer Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzten Gesellschaft geregelt hatte): (1) Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf sein...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Umfang der Vertretungsmacht

Rz. 250 Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich nach § 720 Abs. 3 S. 1 BGB auf alle Geschäfte der Gesellschaft. Rz. 251 Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist (als allgemeines gesellschaftsrechtliches Prinzip,[482] vgl. § 124 Abs. 4 S. 2 HGB, § 82 Abs. 1 AktG, § 37 Abs. 2 GmbHG bzw. § 27 Abs. 2 GenG) zur Sicherung der Handlungsfähigkeit de...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / III. Verfahren der Registrierung

Rz. 50 Sofern die Entscheidung für eine Registrierung der GbR zur Eintragung (Erstanmeldung) fällt, müssen die Gesellschafter nach § 707 Abs. 1 BGB die Anmeldung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die GbR ihren Sitz hat (auch am Vertragssitz, obgleich dieser im Außenverhältnis erst durch die erfolgte Eintragung nach § 706 BGB Geltung erlangt),[83] vornehmen. Die örtliche, sac...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Beginn der Sonderverjährung

Rz. 444 Die Verjährung beginnt nach § 739 Abs. 2 BGB abweichend von § 199 Abs. 1 BGB,[743] (und abweichend von § 159 Abs. 2 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 151 Abs. 2 HGB), womit nicht auf die Auflösung, sondern auf das Erlöschen der Gesellschaft bzw. die Eintragung des Erlöschens im Gesellschaftsregister abgestellt wird),[744]mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Grundbuchverfahren

Rz. 39 Nach der Aufhebung von § 899a BGB alt[65] – da Publizität jetzt nicht mehr nur partiell, sondern umfassend durch das Gesellschaftsregister gewährleistet wird[66] – bestimmt § 47a Abs. 2 GBO, dass Neueintragungen im Grundbuch zugunsten einer GbR nur vorgenommen werden sollen, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Für diesen Fall erfolgt die Eintragung ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / aa) Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter

Rz. 209 § 715b Abs. 1 BGB differenziert in Bezug auf die Voraussetzungen zwischen der Geltendmachungmehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / d) Versicherung, dass keine anderweitige Registrierung besteht

Rz. 62 § 707 Abs. 2 Nr. 4 BGB (entsprechend der Neuregelung des § 106 Abs. 2 Nr. 4 HGB) sichert den Statuswechsel nach § 707c BGB, §§ 106, 107 HGB und § 4 Abs. 4 PartGG zwischen einer GbR und einer Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft. Die Anmeldung muss die Versicherung enthalten, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsr...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / II. Vertretung der Gesellschaft (§ 720 BGB)

Rz. 245 Die Neuregelung der organschaftlichen Vertretung der GbR in § 720 BGB [473] (in partieller Übereinstimmung mit § 124 HGB für die OHG) – parallel zur Geschäftsführungsbefugnis – hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 720 BGB alt den Schutz des gutgläubigen Schuldners geregelt hatte): (1) Zur Vertretung der Gesellschaft sind alle Gesellschafter gemeinsam befugt, es sei de...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 13. Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht (§ 716 BGB)

Rz. 219 Die Regelung des § 716 BGB fasst die aus der Führung der Geschäfte der GbR resultierenden wechselseitigen Ansprüche von Gesellschaftern einerseits und GbR andererseits zusammen[436] (wohingegen § 716 BGB alt das Kontrollrecht der Gesellschafter geregelt hatte): (1) Macht ein Gesellschafter zum Zwecke der Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft Aufwendungen, die er de...mehr