Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzverwaltung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 7. Bruttoerträge aus aktiven Tätigkeiten

... und ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus den unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten bezieht... Rz. 621 [Autor/Stand] Bruttoerträge aus fast ausschließlich aktiven Tätigkeiten. § 8 Abs. 2 Nr. 1 aF forderte weiter, dass die 1. Untergesellschaft ihrerseits ihre Bruttoerträge aus fast ausschließlich aktiven Tätigkeiten iS von § 8 Abs. 1 N...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.6.2 Finanzmittel

Rz. 209 Unter Finanzmitteln versteht man den Bestand an Geschäftsguthaben, Zahlungsmitteln, Geldforderungen sowie sonstigen Forderungen (vgl. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG). Diese sind per se kein Verwaltungsvermögen, können aber zu Verwaltungsvermögen führen, soweit nach dem Finanzmitteltest schädliche Finanzmittel verbleiben. Rz. 210 Es sind nur die positiven Zahlungsmit...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / a) Ertragsteuerbelastung der Einkünfte der ausländischen Gesellschaft von weniger als 25 Prozent

(3) [1]Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent unterliegen, . . . Rz. 706 [Autor/Stand] Nur noch ein einheitliches Kriterium. § 8 Abs. 3 regelt die Niedrigbesteuerung für Wirtschaftsjahre einer Zwischengesellschaft, die nach dem 31.12.2007 beg...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.3 Vorgehen

Rz. 280 Gem. § 13b Abs. 9 Satz 1 ErbStG werden die Vermögensgegenstände mit dem Anteil einbezogen, zu dem die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht. Dies hat auf jeder Beteiligungsebene zu erfolgen und ist bis zur obersten Feststellungsebene zu konsolidieren (vgl. Geck in K/E, § 13b ErbStG Rz. 190). Rz. 281 Aus § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG ergibt sich bei der Verbund...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Pfandflaschen, Verwertung von

Stand: EL 145 – ET: 10/2025 Im Rahmen der Sammlung und Verwertung von Pfandflaschen werden immer wieder mal steuerbegünstigte Einrichtungen eingebunden, die damit entweder selber aktiv Mittel für die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke beschaffen oder aus den Pfanderlösen unterstützt werden. Zu den steuerlichen Folgen der verschiedenen Fallvarianten...mehr

Lexikonbeitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Abkürzungsverzeichnis

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Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.2 Poolvereinbarungen

Rz. 63 Wenn der Erblasser oder Schenker nicht mit mehr als 25 Prozent beteiligt ist, eröffnet § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG die Möglichkeit, dass der übertragene Anteil gleichwohl begünstigungsfähig ist, wenn eine steuerlich relevante Poolvereinbarung vorliegt und die Summe der gepoolten Anteile eine Quote von über 25 Prozent erreicht (R E 13b.6 Abs. 3 Satz 1 ErbStR). Rz....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10 Auflösung einer Stiftung, eines Vereins oder eines Trusts (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Birnbaum, Doppelbesteuerung von Ausschüttungen liechtensteinischer Stiftungen, ZEV 2014, 482; Götz, FG München: Schenkungsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts, DStRK 2019, 216; Götz, Wird § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG von § 15 Abs. 11 AStG verdrängt?, DStR 2014, 1047; Grüter/Mitsch, Keine Steuerneutralität des Formwe...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Inhalt der Vorschrift

Rz. 438 [Autor/Stand] Für die Berechnung des Faktors (§ 7 HGrStG) werden die Bodenrichtwerte benötigt. Diese werden nach § 17 BauGB-AV HE landesweit in einem digitalen Bodenrichtwertinformationssystem bereitgestellt. Über diese Plattform (www.boris.hessen.de) können Grundstückseigentümer die Bodenrichtwerte ihrer Grundstücke kostenfrei einsehen. Sie wären demnach in der Lage...mehr

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Vorausgefüllte Steuererklär... / 1 Grundsätze zum Abruf von Bescheinigungen

Steuerpflichtige, die die VaSt nutzen möchten, müssen sich registrieren. Erst nach Abschluss der Registrierung mit IdNr bei "Mein ELSTER" erfolgt die Freischaltung für den Abruf der elektronisch im Datenpool der Finanzverwaltung gespeicherten Bescheinigungen. Diese elektronische Sammlung von Bescheinigungen erleichert die Erstellung der Einkommensteuererklärung. Die Finanzve...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (Ausnahme, die zu Einkünften aus aktivem Erwerb führt. Hier: Ausnahme zur Ausnahmeregelung – vgl. Anm. 123 ff.)

Rz. 137.alt [Autor/Stand] Funktionsnachweis. Verschafft der an der Zwischengesellschaft beteiligte unbeschränkt stpfl. Gesellschafter bzw. die ihm nahe stehende Person die Verfügungsmacht an den gehandelten Waren oder Gütern gegenüber der ausländische Gesellschaft oder umgekehrt, so wird dem Gesellschafter die objektive Beweislast bzw. die Feststellungslast dafür aufgebürdet,...mehr

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Vorausgefüllte Steuererklär... / Zusammenfassung

Überblick Die Finanzverwaltung hat unter dem Schlagwort "Vor­ausgefüllte Steuererklärung (VaSt)" den Steuerzahlern und ihren Beratern (z. B. Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen) die Möglichkeit eröffnet, bestimmte bei der Finanzverwaltung gespeicherte Daten eines Steuerpflichtigen einsehen und abrufen zu können (Abruf von Bescheinigungen). Bei den einsehbaren elektron...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.5. Zu Abs. 6 Satz 1 Nr. 5

Rz. 208 Hat der Erwerber Anteile an einer Kapitalgesellschaft erworben, die für sich betrachtet zwar nicht die Mindestbeteiligungsquote von mehr als 25 % gem. § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 erfüllen, aber aufgrund einer Poolvereinbarung i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG begünstigungsfähiges Vermögen darstellen, liegt ein Verstoß gegen die Behaltensfrist gem. Abs. 6 Satz 1...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6 Auswirkungen des Optionsmodells nach dem KöMoG

Rz. 17 Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050; BStBl I 2021, 889) besteht für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften gem. § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG ab dem 01.01.2022 das Optionsrecht, wie KapG besteuert zu werden, und für ihre Gesellschafter als Folge der Optionsausübung die Möglichkeit...mehr

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Vorausgefüllte Steuererklär... / 4.1 Berechtigungsmanagement mittels Kammer-Vollmachtsdatenbank (K-VDB)

Die Mitglieder der Steuerberaterkammern erfassen die zu dem jeweiligen Mandaten gehörende standardisierte Vollmacht in einer kostenpflichtigen Datenbank und übermitteln die notwendigen Informationen elektronisch an die Steuerverwaltung. Auf der Basis einer Vollmachtsvermutung wird den Beratern der Zugriff auf die Bescheinigungen der Mandanten gewährt[1], ohne dass es einer e...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.1.3. Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen (Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Alt. 1)

Rz. 144 Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag fallen nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Alt. 1 mit Wirkung für die Vergangenheit auch dann weg, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden. Hiervon ausgenommen sind wesentliche Betriebsgrundlagen, soweit dies...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7 Die Ermittlung des Nettowerts des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 6 ErbStG)

Rz. 241 Das begünstigungsfähige Vermögen ist begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 ErbStG) gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 6 ErbStG) übersteigt. Deshalb ist im nächsten Schritt der Nettowert des Verwaltungsvermögens zu bestimmen. Ermittlung des begünstigten Vermögensmehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (Ausnahme, die zu Einkünften aus aktivem Erwerb führt; hier: Ausnahme nur zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b – vgl. Anm. 189)

Rz. 195 [Autor/Stand] Funktionsnachweis. Die wiederum zu Einkünften aus aktivem Erwerb führende Ausnahme zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b entspricht in vollem Umfang der Ausnahmeregelung zu § 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b (vgl. Anm. 137 ff.).[2] Zu beachten ist allerdings, dass die typischen Mitwirkungsfälle hier und dort schon deshalb anders gelagert sind, weil sich Handel un...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2.4 Eigengenutzte Wohnung

Rz. 68 Die Freistellung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 vorletzter HS ErbStG bezieht sich auf die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in einem der bei Rn. 66 genannten Grundstücksarten ("soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird"). Rz. 69 Unter einer Wohnung ist eine Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen zu verstehen, die in ihrer Gesamtheit so besch...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 13b ErbStG Begünstigtes Vermögen

Ausgewählte Literaturhinweise (zur Rechtslage bis 2016): Corsten/Dreßler, Die Bedeutung der Finanzierung für die Unternehmensnachfolge, DStR 2009; Felten, Schenkungsteuerliche Auswirkungen von Leistungen zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaften und umgekehrt, BB 2011, 1621, 2115; Felten, ErbStR 2011: Begünstigtes Vermögen und Verwaltungsvermögen, ZEV 2012, 84; Geck, ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Hey, Die Steuerbegünstigung der gemeinnützigen Tätigkeiten der öffentlichen Hand, Gedanken der Anwendung des Gemeinnützigkeitsrechts auf die öffentliche Hand, StuW 2000, 467; Drüen/Hechtner, Rechts- und Sicherheitsfragen der elektronischen USt-Voranmeldung im Projekt "ELSTER", DStR 2006, 821; Meyer-Pries/Mersmann, Web-Publizität mit XBRL iRd EHUG, Technische Umsetzung des eRep...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.3.1.2 Detailfragen und Berechnungsbeispiele

Rz. 333 Die Finanzverwaltung folgt in Altfällen (vor dem 01.01.2009) der Rechtsprechung des BFH zur gemischt-freigebigen Zuwendung und hat zu Detailfragen der Berechnung in R E 17 ErbStR 2003 Stellung genommen. In Neufällen (ab dem 01.01.2009) wendet sie die Einheitstheorie an. Rz. 334 Gem. R E 7.4 Abs. 1 Satz 2 ErbStR ermittelt sich die Bereicherung des Bedachten beim Besteh...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.1.1. Nutzungsüberlassung für betriebliche Zwecke

Rz. 126 Gewerblich tätige Vermieter wie Immobilienhändler und -makler, Bauträger und Bauunternehmer sowie bei bestimmten Architektenleistungen sind ebenfalls nicht verschont, selbst wenn die Vermietung lediglich Nebenzweck der gewerblichen Betätigung ist. Sie unterliegen den gleichen Restriktionen wie "normale" Vermieter. Um die Verschonung nutzen zu können, müssen der Haupt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.1.4. Umwandlungsvorgänge (Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Alt. 2)

Rz. 155 Umwandlungsvorgänge i. S. d. §§ 20, 24 UmwStG stellen veräußerungsgleiche Vorgänge dar, die grundsätzlich als Veräußerung gem. Satz 1 der Vorschrift zu behandeln sein müssten. Um wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen des Gewerbebetriebs innerhalb der Nachbehaltensfrist nicht zu bestrafen, wird die Einbringung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens in eine ...mehr

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ZErb 10/2025, Neue Grundsät... / 5

Auf einen Blick Das Besprechungsurteil schafft für die Gestaltungspraxis Klarheit und ist als daher sehr erfreulich zu bewerten.[55] Einerseits gewinnen Familienstiftungen und Trust-Strukturen aus Drittstaaten wieder deutlich an Bedeutung, da diese nunmehr – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 AStG – von der Escape-Klausel profitieren können. Darüber hinaus bri...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Steuerliche Anerkennung von ausländischen Lebensversicherungen

Rz. 1663 [Autor/Stand] Steuerrechtlich ist zu prüfen, ob die jeweilige Versicherung den Kriterien des deutschen Steuerrechts genügt und ob die vereinbarten Konditionen auch "tatsächlich gelebt" wurden. Rz. 1664 [Autor/Stand] Nicht selten bestehen bei Sachverhalten mit Auslandsbezug Bedenken der Finanzverwaltung gegenüber der Anerkennung der steuerlichen Begünstigung von Leben...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / Zu einzelnen Bankgeschäften:

Rz. 91.alt [Autor/Stand] Wertpapiergeschäft. Der Begriff Wertpapier ist weder im KWG noch in einem anderen Gesetz[2] abschließend definiert. Nach Habersack [3] ist unter dem Wertpapier eine Urkunde zu verstehen, die ein subjektives Recht derart verbrieft, dass es nur von dem Inhaber der Urkunde ausgeübt werden kann. Unter diesen Wertpapierbegriff fallen Schecks, Wechsel, Schul...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 1. Allgemeines

Rz. 400 [Autor/Stand] Entstehungsgeschichte im Überblick. In § 8 Abs. 2 war ursprünglich die Regelung zur sog. "Landes- und Funktionsholding" enthalten (vgl. dazu Anm. 601 ff.). Diese Regelung war mit Aufnahme von § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz[2] obsolet geworden und ist entsprechend für Wirtschaftsjahre beginnend mit dem 1.1.2001 ...mehr

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Vorausgefüllte Steuererklär... / 3 Abruf von Bescheinigungen für andere Personen (Dritte)

Die Wahrung des Steuergeheimnisses behält auch bei der vorausgefüllten Steuererklärung oberste Priorität. Die Finanzverwaltung hat sich deshalb in Bezug auf die IT-Sicherheit nach der internationalen Norm für Informationssicherheits-Management (ISMS), der ISO 27001, zertifizieren lassen. Grundlage für die Zertifizierung ist der IT-Grundschutz-Katalog des Bundesamts für Siche...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.7.2. Reinvestition innerhalb von sechs Monaten in begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG

Rz. 224 Eine Konkretisierung der Reinvestitionsmöglichkeiten des Erwerbers findet sich in Abs. 6 Satz 4 ErbStG. Eine den Behaltensfristverstoß heilende Reinvestition des Veräußerungserlöses wird dann getätigt, wenn die Reinvestition innerhalb von sechs Monaten in Vermögen erfolgt, welches zum begünstigten Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG gehört. Für den Beginn sowie das...mehr

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Vorausgefüllte Steuererklär... / 5.2.2 Abläufe und Prozesse

Das ELSTER-Berechtigungsmanagement für Lohnsteuerhilfevereine basiert analog zum Berufsregister der Steuerberaterkammern auf einer Verwaltungsdatenbank für Lohnsteuerhilfevereine. Die Daten der 711 zugelassenen Lohnsteuerhilfevereine inklusive ihrer etwa 11.350 Beratungsstellen sind in der ADLER-Datenbank (ADLER-DB = Aufsichtsführende Stellen der Länder – Datenbank) erfasst,...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.6.3 Erfordernis eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Rz. 182 Zudem ist die steuerliche Privilegierung an das Erfordernis eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i. S. d. § 14 AO geknüpft. § 14 AO stellt ab auf eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Rz. 183 Ob der Begriff des wirtschaftlichen G...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.5 Kritik

Rz. 93 Durch die 90 %-Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass sogenannte "Cash-GmbHs" begünstigt übertragen werden können (s. Jülicher in T/G/J/G, ErbStG, § 13b, Rz. 235). Andernfalls wäre auch ein Unternehmen, welches nur in sehr geringem Umfang einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht, z. B. durch Nutzung des Puffers gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG teilweise begünstig...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 17.1 Entstehungsgeschichte und Anwendungsbereich

Rz. 739 § 7 Abs. 8 ErbStG ist durch das BeitrRLUmsG vom 07.12.2011 mit Wirkung zum 14.12.2011 in den Gesetzestext eingefügt worden. Erfasst werden Werterhöhungen (ohne Substanzverschiebung) von Kapitalgesellschaftsanteilen und Genossenschaftsanteilen aufgrund disquotaler Einlagen und Leistungen von Dritten sowie Zuwendungen zwischen (Teilschwester-)Kapitalgesellschaften, die...mehr

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ZErb 10/2025, Neue Grundsät... / b. Erklärungspflicht

Im Kontext zu ausländischen Familienstiftungen ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung der Auffassung ist, dass einer ausländischen Familienstiftung gem. § 15 Abs. 9 AStG zuzurechnende Einkünfte aus ausländischen Gesellschaften nicht von der Escape-Klausel erfasst seien.[50] Hinsichtlich der anderen Einkünfte der ausländischen Familienstiftung soll d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3. Anwendung der Lohnsummenregelung

Rz. 44 Fand die Lohnsummenregelung nach alter Rechtslage erst ab 21 Beschäftigten Anwendung, kommt es seit dem ErbStRG 2016 bereits ab sechs Beschäftigten zur Lohnsummenprüfung, es sei denn, die Ausgangslohnsumme beträgt gem. § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 ErbStG 0 EUR. Hat der übertragene Betrieb einschließlich eventueller Beteiligungen i. S. d. § 13a Abs. 3 Satz 11 bis 13 ErbSt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.14.2 Zurückgefallene Vermögensgegenstände

Rz. 207 Die Finanzverwaltung legt hier entsprechend dem Gesetzestext strenge Maßstäbe an. Die zurückfallenden Vermögensgegenstände müssen mit den im Vorfeld zugewendeten Gegenständen identisch sein (s. R E 13.6 Abs. 2 ErbStR). Ausgeschlossen ist auch der Erwerb von Vermögensgegenständen, die im Austausch der zugewendeten Gegenstände in das Vermögen des Beschenkten gelangen, ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zeitliche Geltung

Rz. 3 [Autor/Stand] Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz trat am 3.5.2011 in Kraft, so dass § 398a AO a.F. erstmals Anwendung auf Selbstanzeigen fand, die nach dem 2.5.2011 bei der Finanzverwaltung eingegangen sind. Die aktuell geltende Fassung des § 398a AO findet in zeitlicher Hinsicht auf Selbstanzeigen Anwendung, die nach dem 31.12.2014 bei der Finanzverwaltung eingegangen si...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 8. Einkünfte aus Dienstleistungstätigkeiten – Abs. 1 Nr. 5 (Einkünfte aus passivem Erwerb mit Ausnahmen und Ausnahmen von den Ausnahmen)

Rz. 171.alt [Autor/Stand] Allgemeines. Einkünfte aus Dienstleistungstätigkeiten sind grundsätzlich unschädlich i.S. der Hinzurechnungsbesteuerung. Wie schon zuvor in Nr. 4 erfährt dieser Grundsatz durch eine komplizierte Ausnahmeregelung wesentliche Durchbrechungen. Der Begriff der Dienstleistung ist als solcher dem System des deutschen Einkommensteue...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VIII. Steuerschuldner

Tz. 20 Stand: EL 145 – ET: 10/2025 Bei Schenkungen, die unter Lebenden vorgenommen werden, ist neben dem Beschenkten (Erwerber) auch der Schenker (Geber) Steuerschuldner (s. § 20 Abs. 1 ErbStG, Anhang 12e). Erwerber und Geber sind Gesamtschuldner i. S. v. § 44 AO (s. Anhang 1b). Der Schenker kann auch die anfallende Erbschaftsteuer übernehmen, § 10 Abs. 2 ErbStG (s. Anhang 12...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / f) Schenkungsteuer?

Rz. 1463 [Autor/Stand] Der BFH hat mit Urteil vom 30.1.2013[2] entschieden, dass es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen gebe. Die Finanzverwaltung hat daraufhin mitgeteilt, dass das Ur...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 85 Die Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG setzt für die Inanspruchnahme der (Regel-)Verschonung voraus, dass der Anteil des Verwaltungsvermögens im übertragenen Betriebsvermögen weniger als 90 % des Unternehmenswerts beträgt. Danach führt der 90 %-Test bei der Regelverschonung zur kompletten Aberkennung oder zur grundsätzlichen Verschonung, wobei das Nettoverwaltung...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Erscheinungsformen

Rz. 1572 [Autor/Stand] Da nur Tathandlungen i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO strafbar sind, reicht nicht jedes heimliche "steuerunehrliche" Verhalten i.S.d. älteren Rspr. aus. Aufgrund dessen sind bereits eine Vielzahl denkbarer Verhaltensweisen auszuscheiden. Rz. 1572.1 [Autor/Stand] Nicht tatbestandsmäßig ist das Verzögern der Beitreibung durch bloßes Nichtzahlen [3], die ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Kein Überhang des Altersvorsorgevermögens

Rz. 105 Die Deckelung des begünstigten Altersvorsorgevermögens bis zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden schließt den Überhang etwaiger Altersvorsorgeschulden aus (vgl. auch R E 13b.11 Abs. 4 Satz 2 ErbStR). Stehen Altersvorsorgeverpflichtungen von 10 Mio. EUR zu sichernde Unternehmenswerte von 12 Mio. EUR gegenüber, so sind nur 10 Mio. EUR begünstigtes Vermögen, 2 Mio. E...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 3. Be- und Verarbeitung

Rz. 170 [Autor/Stand] Be- und Verarbeitung. Be- oder Verarbeitung ist die Veränderung einer bereits vorher bestehenden Sache. Bei der Bearbeitung bleibt die Sache als solche nach der Verkehrsauffassung erhalten; bei der Verarbeitung geht sie in einer anderen Sache auf bzw. verändert sich die ursprüngliche Sache, bleibt aber als solche erhalten.[2] Eine Be- oder Verarbeitung ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Steuerstraf- und bußgeldrechtliche Aspekte

Rz. 1589 [Autor/Stand] Bei Verletzung dieser Mitwirkungspflichten drohen zunächst steuerliche Sanktionen. Ebenfalls durch das StVergAbG eingefügt wurden § 162 Abs. 3, 4 AO, die – einer internationalen Entwicklung folgend[2] – weitreichende steuerliche Sanktionen speziell für die Verletzung der Mitwirkungspflichten gem. § 90 Abs. 3 AO enthalten. § 162 Abs. 3, 4 AO gelten gem....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.4 Angemessenheit

Rz. 191 Was als angemessen anzusehen ist, bestimmt sich nach der erbrachten Pflege- oder Unterhaltsleistung. Maßgebend sind die objektiven Verhältnisse im Pflegezeitpunkt, nicht der subjektive Eindruck des Leistenden. Zusätzlich durfte der Zuwender der Pflege- oder Unterhaltsleistungen nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht gesetzlich dazu verpflichtet sein, da er ansonsten...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Strafrechtliche Würdigung der vGA

Rz. 1433 [Autor/Stand] Die vom BFH aufgestellten objektiven Kriterien zur Definition einer vGA werden von der strafrechtlichen Rspr. regelmäßig übernommen. Gleichwohl behält sich die strafrechtliche Rspr. vor, die von der finanzgerichtlichen Rspr. aufgestellten Kriterien abweichend auszufüllen oder eine Entscheidung auf abweichende rechtliche Erwägungen zu gründen[2]. Problem...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.6. Berücksichtigung von Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften

Rz. 65 In die Lohnsummenregelung werden gem. § 13a Abs. 3 Satz 11, 12 ErbStG auch Beteiligungen an Personen- bzw. Kapitalgesellschaften einbezogen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im EU-/EWR-Raum haben (R E 13a.7 Abs. 2 ErbStG 2019, H E 13a.7 Abs. 2 ErbStH); Beteiligungen an Personengesellschaften oder Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / Fall 6: Montage und Handel

Rz. 156.alt [Autor/Stand] Fall: Das inländische Mutterunternehmen hat eine örtliche Handelsgesellschaft. Die über diese Handelsgesellschaft gelieferten Anlagen werden im Absatzland montiert. Die Montage wird übernommenmehr