Fachbeiträge & Kommentare zu EuGH

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kroatien / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Für nach dem 16.8.2015 eingetretene Erbfälle gilt in Kroatien das nach den Regeln der EuErbVO bestimmte Recht. Zwar ist Kroatien erst nach der Verabschiedung der EuErbVO der EU beigetreten (mit Wirkung zum 1.7.2013). Der Betritt führt aber zur Übernahme des gesamten bestehenden Rechtsrahmens der EU (acquis communitaire) im Beitrittsstaat. Rz. 2 Kroatische Gerichte sind ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweden / 4. Vermögensbewertung

Rz. 147 Gemäß ÄB 20:4 ist das Vermögen bei Errichtung des Nachlassverzeichnisses zu bewerten. Auszugehen ist hierbei regelmäßig von den wirklichen Werten. Bei Grundeigentum ist es jedoch gebräuchlich und akzeptiert, den Steuereinheitswert des vor dem Todesfalle maßgeblichen Jahres anzusetzen, der die Grundlage der Grundstücksbesteuerung des Vorjahres bildete. Bestimmte Anspr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / III. Möglichkeiten und Grenzen der Rechtswahl

Rz. 23 Das irische Erbrecht sieht keine Rechtswahlmöglichkeiten vor. Rz. 24 Nach deutschem (europäischem) Recht ist seit dem 17.8.2015 die Möglichkeit einer Rechtswahl gegeben (Art. 22 EuErbVO). Gewählt werden können nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO das Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt des Todes. Ein Doppelstaater kann sich für das Recht j...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Die internationale Zuständigkeit spanischer Gerichte

Rz. 237 Grundsätzlich verdrängen allerdings die vorrangig anzuwendenden Regelungen der EuErbVO zur internationalen Zuständigkeit die Regelungen des spanischen Verfahrensrechts (Art. 22. quáter g) LOPJ). Rz. 238 Zu einer konkurrierenden internationalen Zuständigkeit kann es nach der Rechtsprechung des EuGH selbst in den nach den mitgliedstaatlichen Vorschriften zu führenden Er...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / B. Die Ausweichklausel des Art. 21 Abs. 2 EuErbVO

Rz. 45 Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so ist gem. Art. 21 Abs. 2 EuErbVO auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (Ausweichklausel). Rz. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 01/2025, Auslagenerstat... / Leitsatz

Es entspricht der Billigkeit, dem Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde seine Auslagen gem. § 34a Abs. 3 BVerfGG nach einer Erledigungserklärung zu erstatten, wenn sich die Verfassungsbeschwerde gegen als unionsrechtswidrig gerügte Regelungen gerichtet hatte – hier: Vorschriften zur anlasslosen Datenspeicherung – und diese Regelungen durch den EuGH wegen Verstoßes geg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Grundzüge des deutschen... / IV. Auslandsbezug des Erbfalls

Rz. 34 Der Auslandsbezug eines Erbfalls kann sich aus unterschiedlichsten Gründen ergeben. Anknüpfend an die Person des Erblassers kann dieser ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Eine Steuerpflicht kann sich aber auch aus der Staatsangehörigkeit des Erblassers ergeben. Die gleichen Anknüpfungspunkte ergeben sich für die durch den Tod Begünstigten (z...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Das Europäische Nachlas... / I. Legitimationswirkungen

Rz. 15 Das ENZ ist mit mehreren Wirkungen versehen:mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 15. Landesspezifische Besonderheiten

a) Allgemeines Rz. 1177 [Autor/Stand] Der RbDatA[2] mit der sog. Schwedischen Initative basierend auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gilt im Verhältnis zu allen EU-Mitgliedstaaten und für die Schengen-assoziierten Staaten Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island.[3] Für die Schweiz stellt der Rahmenbeschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Allgemeine Voraussetzun... / 3. Parteifähigkeit

Rz. 28 Wie im Erkenntnisverfahren müssen auch in der Zwangsvollstreckung sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner parteifähig sein. Die Parteifähigkeit richtet sich nach der Rechtsfähigkeit (§ 50 ZPO), sodass natürliche und juristische Personen rechtsfähig und damit auch parteifähig sind. Darüber hinaus kann sich die Parteifähigkeit aus speziellen Vorschriften ergeben:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Die Europäische Erbrech... / 1. Allgemeines

Rz. 42 Auch bilaterale Abkommen mit Drittstaaten werden vom Vorbehalt des Art. 75 Abs. 1 UAbs. 1 EuErbVO erfasst.[35] Solche Abkommen bestehen für zahlreiche Mitgliedstaaten. Beispielsweise haben Griechenland und Italien ein Abkommen mit der Schweiz abgeschlossen, das jeweils die Geltung des Heimatrechts auf dem Gebiet des Erbrechts vorsieht. Österreich hat zahlreiche Abkomm...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Das Europäische Nachlas... / I. Antragsberechtigung

Rz. 34 Den Antrag auf Ausstellung eines ENZ können die Erben, Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter stellen, Art. 65 Abs. 1 EuErbVO. Rz. 35 Bei der Antragstellung "können" gem. Art. 65 Abs. 2 EuErbVO die Antragsberechtigten ein Formblatt verwenden, welches gem. Art. 81 EuErbVO in einer Durchführungsverordnun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Notarielles Verfahren

Rz. 217 Grundsätzlich gilt das notarielle Verfahren (acta de notoriedad;[324] Art. 55 und 56 LON). Ist der Notar als Nachlassbehörde nach den Zuständigkeitsvorschriften der EuErbVO international zuständig, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach Maßgabe der in Rdn 207 aufgeführten Kriterien, d.h., grundsätzlich das Notariat, das sich am letzten gewöhnlichen Aufentha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal / 2. Notarielles Erbenfeststellungsverfahren – habilitação notarial

Rz. 168 Das notarielle Verfahren ist in den Art. 82 ff. Código do Notariado geregelt. Es sieht die Beurkundung der Erklärung dreier Personen vor, die der Notar für glaubwürdig hält und die bestätigen, dass es sich bei den benannten Erben um die Erben des Erblassers handelt, dass niemand bevorrechtigt ist und dass keine anderen Erben in direkter Konkurrenz zu den benannten Er...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / ee) Besonderheiten bei avantages matrimoniaux

Rz. 15 Die Wirksamkeit der Vereinbarung von avantages matrimoniaux (siehe hierzu Rdn 189 ff.) richtet sich nach bisher h.M. in Frankreich nach dem Güterrechtsstatut und nicht nach dem Erbstatut.[14] Dies korrespondiert mit der in Art. 1527 Abs. 1 C.C. für das materielle Recht getroffenen Einordnung, dass avantages matrimoniaux keine donations, sondern Regelungen über die Aus...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Regelungsbereich des Er... / IV. Anerkennung des Ehegattennießbrauchs

Rz. 125 Viele der sog. romanischen Rechtsordnungen, insbesondere das französische, das spanische und das belgische,[141] aber auch das ungarische Recht sehen für den überlebenden Ehegatten immer noch statt einer quotenmäßigen Beteiligung (Miterbenstellung) am Nachlass einen kraft Gesetzes entstehenden Nießbrauch am gesamten Nachlass bzw. an einer bestimmten Quote des Nachlas...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Regelungsbereich des Er... / G. Erbstatut und Gesellschaftsrecht

Rz. 132 Erbrechtliche Nachfolge und Gesellschaftsrecht verhalten sich wie Wasser und Öl. Schon im nationalen Bereich ergeben sich hier schwer überbrückbare Widersprüche. Im kollisionsrechtlichen Bereich bereitet die Zuordnung der zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht vermittelnden Lösungsmechanismen besondere Unsicherheiten und Zweifel bei der Qualifikation. Rz. 133 Der Ausgan...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / d) Abgabe der Annahmeerklärung

Rz. 237 Die Annahme ist unwiderruflich. Die bedingte bzw. befristete Annahme ist ebenso wenig wie die teilweise Annahme (Art. 475 Abs. 2, 3 c.c.) zulässig. Stellvertretung ist möglich.[398] Die Annahme setzt als einseitige Willenserklärung[399] die volle Geschäftsfähigkeit voraus; gesetzliche Vertreter bedürfen der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts (Art. 320 Abs. 3, 374 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / I. Die Bedeutung des gewöhnlichen Aufenthalts im internationalen Erbrecht

Rz. 1 Der gewöhnliche Aufenthalt ist einer der Schlüsselbegriffe der EuErbVO.[1] Er ist nicht nur für die Anknüpfung des Erbstatuts (Art. 21 EuErbVO) und des für die Verfügungen von Todes wegen maßgeblichen Errichtungsstatuts (Art. 24, 25 EuErbVO) von besonderer Bedeutung. Die internationale Zuständigkeit für gerichtliche Streitigkeiten (Art. 4 EuErbVO) und die Ausstellung d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / I. Pfändbarkeit des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung

Rz. 1038 Die Urlaubsabgeltung wird als Arbeitsentgelt gezahlt. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist der Ersatz für die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglichen Befreiung von der Arbeitspflicht. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist danach wie Arbeitseinkommen pfändbar.[824] Rz. 1039 Vor der Entscheidung des BAG war die Pfändbarkeit des Urlaubsabgeltungs...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechien / 2. Bestimmung des Erbstatuts

Rz. 9 Das IPRG knüpft das Erbstatut nicht an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt. Gemäß § 76 IPRG richten sich die erbrechtlichen Rechtsbeziehungen nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; wenn der Erblasser aber die tschechische Staatsangehörigkeit b...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 3. Güterrechtsstatut

Rz. 49 Aus italienischer Sicht bestimmt sich für bis zum 28.1.2019 geschlossene Ehen das selbstständig anzuknüpfende Güterrechtsstatut nach Art. 30 it. IPRG, also nach dem für die persönlichen Rechtsbeziehungen geltenden Recht gem. Art. 29 it. IPRG.[67] Anders als im deutschen Recht ist das Güterrechtsstatut nach italienischem Recht bislang wandelbar ausgestaltet.[68] Maßgeb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Internationales Erbverf... / 1. Wirksame Rechtswahl des Erblassers

Rz. 33 Die Rechtswahl des Erblassers nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO führt zu einer Durchbrechung des von der EuErbVO angestrebten Ziels des Gleichlaufs von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht. In diesem Fall müssten die nach Art. 4 oder 10 EuErbVO zuständigen Gerichte fremdes Erbrecht anwenden. In den Art. 5 ff. EuErbVO sieht die Verordnung daher Mechanismen vor...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Internationales Erbverf... / b) Rechtsfolgen

Rz. 47 Wird von den Parteien ein prorogiertes Gericht angerufen (Art. 14 EuErbVO), so ist dieses bei wirksamer Rechtswahl nach Art. 5 und 7 lit. b EuErbVO international zuständig. Dabei prüft dieses Gericht selbst die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung – und damit inzident die Wirksamkeit der Rechtswahl des Erblassers. Rz. 48 Wird stattdessen ein Gericht eines nach Ar...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / b) Einfluss des Güterrechts

Rz. 43 Nach früherer, umstrittener, aber überwiegender Auffassung im deutschen Recht war § 1371 Abs. 1 BGB (erbrechtliches Viertel bei Zugewinngemeinschaft) güterrechtlich zu qualifizieren,[64] was häufig Anpassungsprobleme beim Zusammentreffen von deutschem Güterrecht und ausländischem Erbstatut zur Folge hatte. Nun hat jedoch der EuGH in der Rechtssache Mahnkopf [65] den St...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg / f) Abgrenzung zum Sachenrecht

Rz. 22 Nach wohl h.M. bestimmt das Erbstatut, ob es aufgrund des Todes zu einer Änderung der dinglichen Rechtszuordnung kommt. Wie sich dieser Übergang mit dinglicher Wirkung vollzieht, ob also z.B. eine zusätzliche Eintragung im Grundstücksregister erforderlich ist, bestimmt dagegen die lex rei sitae. Dies gilt auch für das Vindikationslegat oder das gesetzlich aufgrund des...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / 2. Nachlassverfahren bei der Vererbung von in Irland belegenem Nachlassvermögen bei einem zuletzt in Deutschland lebenden Erblasser

Rz. 198 Nach Art. 4 EuErbVO sind die deutschen Gerichte für Nachlassverfahren zuständig, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt ist autonom zu bestimmen und umfasst nach Auslegung des EuGH – ähnlich wie das domicile – neben der objektiven auch eine subjektive Komponente.[302] Die Zuständigkeit erstreckt sich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 1. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs

Rz. 231 Die Erbschaftsteuer wird nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bemessen. Dies ist der Wert der Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht ausdrücklich steuerfrei gestellt ist (§ 10 Abs. 1 ErbStG). Von diesem Wert werden dann die Freibeträge abgezogen und auf den verbleibenden Betrag unter Berücksichtigung der Steuerklassen wird der maßgebliche Steuersatz ange...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Mitverschulden, Kausali... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 63 Das Berufungsurteil hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung stand der Klägerin der im Revisionsverfahren noch streitgegenständliche Anspruch nicht zu. Rz. 64 Bereits der Leistungsempfänger hatte keinen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Rz. 65 Im...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal / V. Anerkennung deutscher Erbscheine und Testamentsvollstreckerzeugnisse

Rz. 187 Deutsche Erbscheine werden in Portugal seit der EuGH-Entscheidung (Rechtssache "Oberle", Rdn 173) nicht mehr anerkannt. Kommt es zu einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug, muss zwingend ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt und vorgelegt werden. Rz. 188 Testamentsvollstreckerzeugnisse bedürfen zur Anerkennung in Portugal der Apostille nach dem Haager Übere...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 01/2025, Ewiges Widersp... / IV. Ausblick

Die hier diskutierte Entscheidung des BGH stärkt den Rechtsverkehr im Versicherungsrecht dahingehend, dass der Versicherungsnehmer ein eigenes gewichtiges Interesse an dem Bestand einer Widerrufsbelehrung haben muss. Die Vorlage des Landgerichts Erfurt wird zeigen, ob ein Ausschluss des Widerrufsrechts nach dem nationalen Grundsatz von Treu und Glauben § 242 BGB möglich ist. G...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Vollstreckung des Haftbefehls

a) Einführung Rz. 622 [Autor/Stand] Der Haftbefehl wird durch die Staatsanwaltschaft (§ 36 Abs. 2 Satz 1 StPO) bzw. unmittelbar durch die Ermittlungsbeamten vollstreckt. Er erlaubt die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten zum Zwecke der Ergreifung; nicht aber die Durchsuchung der Wohnung von Dritten.[2] Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbef...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 9. Internationale Institutionen

a) Interpol Rz. 942 [Autor/Stand] Für den im Steuerstrafrecht in besonderem Maße bedeutsamen europäischen Bereich existieren mehrere, teils nebeneinander tätige Institutionen, die im täglichen Arbeitsablauf europaweiter und bei internationalen Steuerstrafverfahren von Bedeutung sind. Rz. 943 [Autor/Stand] Interpol (Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation – IKPO) ist e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Grundzüge des deutschen... / ff) Berechnung der anzurechnenden Steuer

Rz. 142 Bei der Berechnung der anzurechnenden Steuer ist danach zu differenzieren, ob der Erwerb nur aus Auslandsvermögen oder nur teilweise aus Auslandsvermögen besteht oder das Auslandsvermögen in verschiedenen Staaten liegt. Rz. 143 Der Begriff "Auslandsvermögen" ist im Rahmen des § 21 ErbStG nach deutschem Steuerrecht auszulegen. Nicht jeder Vermögensgegenstand, der sich ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 2. Erbscheinverfahren

Rz. 145 Sachlich zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Amtsgericht als Nachlassgericht (§ 2353 BGB). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 343 FamFG unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH in der Sache "Oberle" (siehe Rdn 139 und 143). Rz. 146 Voraussetzung für die Erteilung eines Erbscheins ist die Stellung eines entsprechenden Antrags. Dieser ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 5. Sonstiges

Rz. 286 Ist kein Testament vorhanden und gehört keine Immobilie zum Nachlass, sind – abgesehen von der Erbschaftsannahme – keine Erklärungen bzw. Anträge bei der Agenzia delle entrate oder bei anderen Behörden erforderlich. Zum Nachweis der Erbeneigenschaft begnügen sich z.B. die Banken in diesen Fällen mit dem sog. atto di notorietà. Unter der Geltung der EuErbVO kann auch ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / III. Geltungsbereich

Rz. 19 Das Erbstatut regelt die Frage des Eintritts des Erbfalls, der Erbfähigkeit, der Erbunwürdigkeit, des Erwerbs und Verlusts der Erbenstellung, des Nachlassumfangs, die gesetzliche Erbfolge, den Pflichtteil, die Erbenhaftung, die Frage nach der Zulässigkeit und Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen sowie deren Änderung und Aufhebung, die Erbschaftsannahme bzw. -ausschla...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / X. Probleme bei der Vererbung bestimmter Rechte von und an Ausländer

Rz. 112 Nach Art. 10 Abs. 1 Ziff. 6 i.V.m. Art. 15 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) haben die einzelnen Bundesländer die Kompetenz zur Regelung des Inländer- und Ausländergrundverkehrs einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören. Alle Bundesländer haben von dieser Regelungskompetenz Gebrauch gemacht und ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Das Europäische Nachlas... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Grundzüge des deutschen... / 3. Steuerliche Entlastung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Betriebsvermögen (§§ 13a–13c ErbStG) und für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG)

Rz. 120 Die Betriebsvermögensbegünstigungen nach §§ 13a ff., 19a, 28, 28a ErbStG knüpfen nicht an den Umfang der persönlichen Steuerpflicht an. Der verminderte Wertansatz für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke mit lediglich 90 % des Wertes setzte bisher etwa eine Belegenheit im Inland, in der EU oder dem EWR voraus, § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG. Die Begünstigung kann daher a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Europäische Ermittlungsanordnung

Schrifttum: Ahlbrecht, Die Europäische Ermittlungsanordnung – oder: EU-Durchsuchung leicht gemacht, StV 2013, 114; Ambos/Rackow/Schork, Die Europäische Ermittlungsanordnung aus Verteidigersicht, StV 2021, 126; Böse, Der Grundsatz der Verfügbarkeit von Informationen in der strafrechtlichen Zusammenarbeit der Europäischen Union, 2007; Die Europäische Ermittlungsanordnung – Bewe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Rumänien / 1. Zuständigkeit

Rz. 64 Für das Nachlassverfahren ist der für den Wohnsitz des Erblassers zuständige Notar zuständig. Zuständig ist damit jeder im Amtsgerichtsbezirk des Erblassers zugelassene Notar. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland, so ist in Rumänien der Notar zuständig, in dessen Bezirk wesentliche Vermögensteile des Erblassers belegen sind.[4] Der Notar hat seine Zu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Sozialversicherungsrech... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 95 Das Berufungsgericht war der Ansicht, die Beklagte zu 2 hafte lediglich im Umfang eines in einem Schreiben abgegebenen Anerkenntnisses, 25 % des Schadens zu übernehmen. Darüber hinaus stehe der Klägerin kein Anspruch auf Haftungsausgleich gemäß § 426 BGB gegenüber den Beklagten zu, weil es sich bei der Fahrt von der Baustelle zum Firmensitz des Arbeitgebers um einen A...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Der Anwendungsbereich des Erbstatuts

Rz. 11 Zunächst fand sich in Art. 12 (1) CC die ausdrückliche Regel, dass die Qualifikation zur Bestimmung der anwendbaren Kollisionsnormen immer nach spanischem Recht geschieht (lex fori-Qualifikation). Das – vor Geltung der EuErbVO über Art. 9.8 CC – bestimmte Erbstatut selbst regelt den erbrechtlichen Bereich in seiner Breite; wegen der Einzelheiten zur alten Rechtslage v...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 01/2025, Auslagenerstat... / I. Sachverhalt

Die Beschwerdeführer hatten sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung gewandt. Diese war auch Gegenstand eines beim BVerwG anhängigen Verfahrens. Dieses hatte das BVerwG mit Beschl. v. 25.9.2019 (6 C 12.18) ausgesetzt und dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat dann mit Urt. v. 20.9.2022 (SpaceNet AG u.a., C-793/19, C-794/19, E...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Regelungsbereich des Er... / V. Dingliche Wirkung eines pflichtteilsrechtlichen Herabsetzungsurteils

Rz. 129 In vielen Rechtsordnungen wird den Pflichtteilsberechtigten kein Geldanspruch gegen den Nachlass, sondern eine unmittelbare Beteiligung am Nachlass in Höhe einer garantierten Mindestquote (réserve) vorbehalten (Noterbrecht). In den meisten dieser Rechte setzt sich diese Mindestbeteiligung aber nicht ipso iure gegen eine entgegenstehende testamentarische Verfügung dur...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / I. Grundsatzentscheidung der EuErbVO

Rz. 205 Eine erhebliche Anzahl von Mitgliedstaaten der EU sind durch internationale Abkommen mit Drittstaaten auf dem Gebiet des internationalen Erbrechts völkerrechtlich gebunden. So haben beispielsweise Italien und Griechenland mit der Schweiz die Anwendung des Heimatrechts für ihre Staatsangehörigen vereinbart. Zahlreiche Abkommen bestehen auch zwischen Österreich und den...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Das Europäische Nachlas... / II. Ausstellung des Zeugnisses

Rz. 41 Die zuständige Behörde stellt, sobald sie die zu bezeugenden Umstände festgestellt hat und weder Einwände gegen den zu bescheinigenden Inhalt rechtshängig sind noch eine Entscheidung ergangen ist, die mit dem Zeugnis unvereinbar ist, gem. Art. 67 Abs. 1 S. 2 EuErbVO unverzüglich das ENZ aus. Sie hat[33] dafür ein von einem Ausschuss erstelltes einheitliches Formblatt ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Internationales Erbverf... / 2. Anerkennungsversagungsgründe

Rz. 97 Die Gründe, aus denen die Anerkennung einer mitgliedstaatlichen Entscheidung versagt werden kann, regelt Art. 40 EuErbVO abschließend. Art. 41 EuErbVO stellt zudem klar, dass die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden darf (Verbot der révision auf fond). Ob einer Anerkennung die Versagungsgründe des Art. 40 EuErbVO entgegenstehen, wird nicht von Amt...mehr